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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Erbschaftssteuer

Nationale Erbschaftssteuer - Bundesrat ist dagegen

13.09.2013
Wie nicht anders zu erwarten hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrags für die Ausarbeitung der Botschaft zur Erbschaftssteuerinitiative klar Stellung gegen die Einführung einer Erbschaftssteuer auf nationaler Ebene genommen.Der Bundesrat ist der Ansicht, die Einführung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer würde die Steuerhoheit der Kantone einschränken und empfiehlt darum die Volksinitiative „Millionenerbschaften besteuern für unsere AHV“ zur Ablehnung.

An der Kompetenzverteilung für die Erbschaftssteuer soll nicht gerüttelt werden

Erbschafts- und Schenkungssteuern liegen in der Schweiz traditionell in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Diese Kompetenzordnung, die den Kantonen beträchtliche Einnahmen sichert, soll nach dem Willen des Bundesrates beibehalten werden. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren lehnt eine Bundeserbschaftssteuer denn auch entschieden ab, weil sie einen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone darstellt.

Ungewisse finanzielle Auswirkung

Die finanziellen Auswirkungen bei einer Annahme der Initiative wären laut Bundesrat ungewiss und hängen stark von der Umsetzung durch den Gesetzgeber ab. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob das heutige Steueraufkommen der Kantone gewahrt werden könnte. Auch die vorgeschlagene Ausgestaltung der Steuer überzeuge nicht. Insbesondere sei die rückwirkende Besteuerung von Schenkungen ab 1. Januar 2012 unverhältnismässig, meint der Bundesrat. Er will der Volksinitiative – aus den gleichen Gründen – keinen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-neue-initiative-lanciert" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - neue Initiative lanciert [/intlink]
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - Botschaft des Bundesrates ist da

04.09.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zum neuen Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.Am 11. Juli 2013 hatten Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister Pierre Moscovici in Paris das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet. Der jetzt vorliegende Abkommensentwurf folgt gemäss Bundesrat sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend den Grundsätzen der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspolitik.

Frankreich drohte mit Kündigung des alten Abkommens

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. Es beruht auf den damaligen Grundsätzen der beiden Vertragsstaaten, entspricht aber nicht mehr der heutigen Politik Frankreichs auf diesem Gebiet. 2011 informierte Frankreich die Schweiz über die Absicht, das Abkommen von 1953 zu kündigen. Die Schweiz teilte der französischen Seite mit, dass sie eine Revision einem vertragslosen Zustand und der damit verbundenen Gefahr von Doppelbesteuerungen vorziehe. Die beiden Länder nahmen daraufhin Verhandlungen auf.

Kernpunkte des neuen Erbschaftssteuerabkommens Schweiz Frankreich

Einführung der Anrechnungsmethode auch für Erbschaftssteuer

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt für Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern die Anrechnungsmethode ein. Diese Methode wurde bereits 1997 im schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert. Frankreich wendet die Methode seit Langem an. Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie üblich die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an.

Transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften und subsidiäres Besteuerungsrecht für «Steuerflüchtlinge»

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt auch die transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften ein. Indirekt gehaltene Immobilien werden damit neu wie direkt gehaltene behandelt. Künftig können daher alle Immobilien von ihrem Belegenheitsstaat besteuert werden.Diese steuerliche Transparenz ist ebenfalls bereits im schweizerisch- französischen Abkommen von 1997 über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert.Frankreich kann neu aufgrund eines subsidiären Besteuerungsrechts denjenigen Anteil besteuern, der einem Erben oder Vermächtnisnehmer zusteht, der mindestens 8 der 10 Jahre vor dem Jahr, in dem er die Vermögenswerte empfängt, in Frankreich wohnhaft war, muss aber eine schweizerische Erbschaftssteuer anrechnen, die auf diesem Anteil erhoben wurde. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht von Erblassern mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert.Im Kommentar zum OECD-Musterabkommen von 1982 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ist die Möglichkeit vorgesehen, in den bilateralen Abkommen ein solches subsidiäres umfassendes Besteuerungsrecht zu verankern, das sich auf andere Kriterien als den Wohnsitz des Erblassers stützt, insbesondere auf den Wohnsitz des Erben oder des Vermächtnisnehmers.

Darum will der Bundesrat das neue Abkommen

Das neue Abkommen erhöht die steuerliche Belastung namentlich der Steuerpflichtigen in Frankreich. Der Bundesrat streicht allerdings hervor, dass es, anders als ein vertragsloser Zustand, rechtssicherheit gewährleiste  und die Gefahr von Doppelbesteuerungen vermeide. Denn ohne Abkommen wären die Steuerpflichtigen automatisch jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts der beiden Länder und der Gefahr von Doppelbesteuerungen ausgesetzt. Sie könnten auch kein Verständigungsverfahren zur Beilegung allfälliger Streitfragen im Bereich der Erbschafts­steuern in Anspruch nehmen. Die Besteuerung von in Frankreich ansässigen Erben würde zu schlechteren Bedingungen erfolgen, und es würde keine Ausnahmeregelung für Immobiliengesellschaften im Besitz des Erblassers oder seiner Angehörigen gelten.

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder und nach Ablauf der Referendumsfrist in der Schweiz in Kraft. Frankreich hat auf die geforderte Anwendung des neuen Abkommenstextes ab 1. Januar 2014 verzichtet.

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4. September 2012, ergänzt um Details aus der Botschaft und mit Hervorhebungen der Redaktion

DBA Frankreich - Bundesrat gibt grünes Licht für neue Erbschaftsregelung

03.07.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung grünes Licht für die Unterzeichnung des neuen französisch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geändert. Das Abkommen wird erst anlässlich der Unterzeichnung veröffentlicht werden.

Wichtigste Neuerungen im neuen DBA mit Frankreich

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert. Ausserdem führt das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.

Zustandekommen auf Druck Frankreichs

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, dessen Kündigung zu erwägen, da es seiner Abkommenspolitik nicht mehr entspreche. Nach Ansicht der Schweiz war eine Revision einem vertragslosen Zustand vorzuziehen. Denn das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und vermeidet die Gefahr von Doppelbesteuerungen.Im Juli 2012 wurde ein erster Abkommensentwurf paraphiert und in die Anhörung gegeben. Aufgrund der negativen Reaktionen einiger Kantone und einiger betroffener Kreise beantragte die Schweiz eine Nachbesserung des Entwurfs. In den anschliessenden Gesprächen wurde eine günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt:
  • Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
  • Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist aber nur zulässig, wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht
  • Das Abkommen tritt in Kraft, nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist. Ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.
Die Unterzeichnung des Abkommens soll die Weiterführung des strukturierten Dialogs über die hängigen Finanz- und Steuerfragen zwischen den beiden Staaten ermöglichen: Amtshilfe in Steuersachen, Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte, Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) und Flughafen Basel-Mülhausen.

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

14.04.2013
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2013 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben, und zwar jeweils gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen.Ausnahme bilden nur
  • der Kanton SZ, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer besitzt, sowie
  • der Kanton LU, der auf die Besteuerung der meisten Schenkungen verzichtet.
In einigen Kantonen (LU, FR, GR und VD) steht die Befugnis zur Erhebung solcher Steuern auch den Gemeinden zu. Mehrheitlich können sie jedoch nur am Ertrag der kantonalen Steuern partizipieren.Was die Abgrenzung der Steuerhoheit betrifft, so ist in der Regel derjenige Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, bzw. der Wohnsitzkanton des Schenkers zur Erhebung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen berechtigt. Vererbte bzw. geschenkte Grundstücke werden im Kanton besteuert, in welchem sie liegen.

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschafts-verhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

Vermögensgewinnsteuern / Erbschafts- und Schenkungssteuern

28.03.2013
Die ESTV hat den Teil «Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2012 (Stand 1.111.2012) veröffentlicht.Die Publikation enthält eine Tabelle zur Besteuerung der Gewinne auf Privatgrundstücken (Grundstückgewinnsteuer), die aufzeigt, in welchen Kantonen auf welcher Stufe (Kanton/Gemeinde) eine entsprechende Steuer erhoben wird und ob diese nach Einkommenssteuertarif  erfolgt.Weiter enthält diese Publikation einige allgemeinen Informationen zur Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern. 

Erbschaftssteuerreform – Initiative eingereicht

18.02.2013
Am 15.2.2013 ist die von EVP, SP, Gewerkschaften und Gründen lancierte Initiative zur Erbschaftssteuerreform (Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV) mit über 110'000 gültigen Unterschriften eingereicht worden.

Erbschaftssteuerreform - die Initiative im Grobüberblick

  • Die Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» will eine nationale Erbschaftssteuer auf Erbschaften von mehr als 2 Millionen Franken einführen. Mit dem hohen Freibetrag sollen kleine und mittlere Vermögen bewusst ausgeklammert werden.
  • Im Gegenzug sollen die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern aufgehoben werden.
  • Geschenke von 20‘000 Franken pro beschenkte Person und Jahr sollen nicht besteuert werden.
  • Für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sind erhebliche Ermässigungen vorgesehen, damit ihre Weiterführung nicht gefährdet wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
  • Zuwendungen an den Ehepartner und an gemeinnützige Institutionen sollen steuerfrei bleiben.
  • Vorgesehen auf dem Teil des Nachlasses, der 2 Mio. übersteigt, ist ein Steuersatz von 20%.

Erbschaftssteuerreform – Mehr Informationen zum Thema

  • Initiativtext
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

LU - Änderungen im Steuerbuch per 1.1.2012

06.01.2012
Der Kanton Luzern hat heute über die zahlenmässig relativ umfangreichen Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2012 informiert. Während vielerorts einfach gewisse periodische Aktualisierungen vorgenommen worden sind, enthalten die Neuerungen auf den 1.1.2012 auch einige Praxisänderungen, inhaltliche Ergänzungen sowie Änderungen der Voraussetzungen für gewisse Abzüge.

Änderungen im Steuerbuch Luzern auf den 1.1.2012 im Überblick

Im Folgenden die Änderungen im Überblick.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text
Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger: Aktualisierung Merkblatt DBABand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7
Subventionen für Energiesparmassnahmen bei der direkten Bundessteuer: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff.1
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 27 Nr. 1 Ziff. 2
Mietwertansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer.Weisungen StG § 28 Nr. 2
Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen: Anpassung der Limiten an die TeuerungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 28 Nr. 5
Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); Link: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
Anrechenbare Arbeitstage pro Jahr: PraxisänderungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 1.1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.3.2
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Praxisänderung Berechnung UnterkunftskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 3
Voraussetzungen Abzug Weiterbildungs- und Umschulungskosten: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 4 Ziff. 4
Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen: ErgänzungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 4 und 4.6
Tabelle zur Berechnung der grösstmöglichen 3a-Guthaben: Stand 31. Dezember 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 4 Anhang
Prämienverbilligung: Aktualisierung Ansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 2
Kosten bei Heimaufenthalt: Anpassung an neue PflegefinanzierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 8 Ziff. 4.4.2
Parteispenden: Ergänzung ParteienBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 10 Ziff. 1
Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer: Hinweise auf Abzüg 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr 10 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 11 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 2
Band 1 Einkommmenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 2
Berücksichtigung des Kindervermögens im Zusammenhang mit der Gewährung des Kinderabzugs: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Keine pro rata temporis Gewährungn des Kinderabzugs: Aktualisierung der RechtsprechnungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Kinderbetreuungsabzug: Präzisierung Eigenbetreuungsabzug/FremdbetreuungskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1
Fremdbetreuungskostenabzug infolge Ausbildung: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.2
Kinderabzug ab Steuerperiode des Mündigkeitseintritts: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 1
Steuerwert von Motorfahrzeugen: Aktualisierung TabelleBand 1 Vermögenssteuer:Weisungen StG § 44 Nr. 1 Ziff. 2
Sanierung: Verweis auf KS EStVBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 38/80 Nr. 1 Ziff. 2
Kirchgemeinden/Stifte, Klöster/Strassengenossenschaften/Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: neuer Gewinnsteuersatz ab 2012Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 4 Ziff. 4
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 5 Ziff. 5
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 77 Nr. 2 Ziff. 3
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 79/92/93 Nr. 1 Ziff. 3
Weisungen zur Quellensteuer: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Weisungen StG § 101 - 123
Merkblätter Quellenbesteuerung: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Anhänge 1-6, 8 und 10
Bekanntgabe von Steuerfaktoren: PräzisierungBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.2
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung PublikationsdatenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
Steuerausscheidung bei selbständiger ErwerbstätigkeitErgänzung EigenkapitalzinsBand 2 SteuerausscheidungWeisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die Bezugsbehörde: Anpassung der LimiteBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 4
Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Rechtsöffnungsentscheide: Neuregelung aufgrund der neuen Schweizerischen ZivilprozessordnungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 3.2
Sicherung der Steuer; Arrestort: PräzisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 2.2
Gesetzliches Grundpfandrecht: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 2a Bezug:Weisungen StG §203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.1.1 und 3.1.2
Zinssätze 2012: AktualisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 9
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht nach § 206 StGBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 13
Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und Vermögen: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Erlass:Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 5.2.4
Bussenverfügung bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Steuerstrafrecht:Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
Ausserkantonaler Liegenschaftshandel: Anpassung aufgrund SteuergesetzrevisionBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 1 N 19
Grundstückgewinne der SBB: Hinweis auf neue Kreisschreiben der EStV und der SSKBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 5 N 4
Grundsätze Erwerbspreis: Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 9 N 1
Regelung Verzinsung bei Nachsteuerveranlagungen der GGSt: (neu)Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 4a
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 7
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 38a N 1
Pfandrecht GGSt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 32 N 2
Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten: ErgänzungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 3 Ziff. 6
Musterentscheid Veranlagungsverfügung: Rechtsspruch betreffend Verzinsung und PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 4
Musterentscheid Akontorechnung: Rechtsspruch betreffend PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 5
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für GGSt und HStBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 7
Steuerbezug: Ergänzung gesetzliches PfandrechtBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 19 - 21 N 3
Handänderungssteuer bei Teilerbteilung: Präzisierung und Ergänzung BeispieleBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 3 N 8 und 10a
Handänderungswert; Ausnahmen der Mehrwertsteuerpflicht: PräzisierungBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 7 N 3a
Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2.1
Pfandrecht ESt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Erbstschaftssteuer:Weisungen EStG § 9a f. Nr. 1 Ziff. 2
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 1
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für EStBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 2
Schatzungswesen: Verlängerung des laufenden NeuschatzungsbeschlussesBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG I / 6
Schatzungswesen; Anhang/Tabellen: AktualisierungenBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG Anhang/Tabellen
Band 5 Rundschreiben Nr. 7 (Kreiseinteilung) und Nr. 8 (Steuerkommissionen) nicht mehr im Steuerbuch publiziert.neu unter www.steuern.lu.ch / Über uns

Quelle: Steuerbuch Luzern, aktualisierungen, Newsletter der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 06.01.2012.

Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?

15.12.2011
Erbschaften und Schenkungen dürfen heute nur nach kantonalem Recht besteuert werden. Erbschaftssteuern (Ausnahme: Schwyz) und Schenkungssteuer (Ausnahme: Schwyz und Luzern) werden praktisch in allen Kantonen erhoben. Zuwendungen an Nachkommen sind indes in fast allen Kantonen steuerbefreit. Die Steuertarife sind grundsätzlich progressiv ausgestaltet, wobei der Verwandtschaftsgrad sowie die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögens steuererhöhend wirken.

Eidgenössische Volksinitiative

Momentan werden Unterschriften für eine Volksinitiative gesammelt, welche die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern aufheben und durch eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer ersetzen will. Die Unterschriftensammlung dauert bis am 16. Februar 2013. Bei Annahme der Vorlage wäre frühestens mit einer Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 zu rechnen. Dies hätte allerdings erhebliche steuerliche Auswirkungen, vor allem für Zuwendungen an direkte Nachkommen.

Nachlasssteuer

Die Erbschaftssteuer würde auf dem Nachlass natürlicher Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Todeszeitpunkt in der Schweiz haben oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet wird. Die Schenkungssteuer würde beim Schenker erhoben. Somit soll bei der Besteuerung weder der Verwandtschaftsgrad noch die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögenswertes berücksichtigt werden. Vielmehr würde ein linearer Steuersatz von 20% angewendet, unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Nachkommen oder um eine Drittperson handelt.

Ausnahmen / Ermässigungen

Steuerbefreit blieben nur noch Zuwendungen an Ehegatten oder registrierte Partner sowie Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen. Zuwendungen an die Kinder würden neu besteuert. Vom Nachlass kann ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. geltend gemacht werden. Zudem sind Schenkungen bis CHF 20'000 pro Jahr und beschenkte Person steuerbefreit. Besondere Ermässigungen gälten für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe, sofern diese während mindestens 10 Jahren von Erben oder Beschenkten weitergeführt würden.

Übergangsbestimmungen und deren Folgen

Die Initiative sieht vor, dass Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 zum Nachlass zugerechnet werden. Damit würden bei einem Todesfall nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes alle ab dem 1. Januar 2012 ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet und, sofern nicht steuerbefreit, mit 20% besteuert. Durch diese Rückwirkung würden die nach kantonalem Steuerrecht steuerbefreiten Zuwendungen an Nachkommen nachträglich auf Bundesebene besteuert.

Empfehlung

Ob die Vorlage dereinst angenommen wird, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, hingegen dass sie bei Annahme zu einer massiven steuerlichen Belastung von Zuwendungen an Nachkommen führt. Der Vollzug einer beabsichtigten Zuwendung vor Ende 2011 könnte sich somit steuerlich lohnen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerspezialisten, unter Berücksichtigung der familiären und finanziellen Verhältnisse sowie der Gestaltungsmöglichkeiten wie Direktbegünstigung von Enkeln, Grundstückübertragung unter Einräumung von Wohnrecht oder Nutzniessung, wird Ihnen Klarheit verschaffen.
Quelle: GHR TaxPage Oktober 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten

15.11.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat in einer «Aktennotiz» eine ganze Reihe Fragen und (mögliche)Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer zusammengestellt, die durchaus in allgemeinem Interesse liegen. Die nationale Erbschaftssteuer wird von linken und christlichen Kreisen per Initiative gefordert. Insbesondere auf Grund der im Initiativtext vorgesehenen Rückwirkung wird die Initiative bereits heute stark beachtet.Direkt zum Dokument mit Fragen und Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer

Nationale Erbschaftssteuer - Neue Initiative lanciert

19.08.2011
Der Bund soll eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben und damit die AHV und die Kantone unterstützen. Die Unterschriftensammlung für diese Volksiniative wurde von linken und christlichen Kreisen diese Woche begonnen.

Nationale Erbschaftssteuer - Steuer von 20% auf Nachlässe über 2 Mio.

Besteuert werden sollen Nachlässe von über zwei Millionen Franken. Der Steuersatz würde 20 Prozent betragen.

Ein Zückerchen auch für die Kantone

Zwei Drittel der Gesamterträge von geschätzten 3 Milliarden Franken sollen der AHV zu Gute kommen.Ein Drittel sollen jedoch die Kantone erhalten, die derzeit mit kantonalen Erbschaftssteuern jährlich etwa 800 Millionen Franken einnehmen. Durch die nationale Harmonisierung der Erbschaftssteuer würden sie Handlungsspielraum für den Steuerwettbewerb abgeben.