Artikel mit Schlagwort Mehrwertsteuer
MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
19 Gemeinwesen | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
26 Betreibungs- und Konkursämter | 11.09.2014 | 01.01.2014 | 31.08.2014 | |
26 Betreibungs- und Konkursämter | 11.09.2014 | 01.09.2014 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 |
MWSTG Teilrevision - Vernehmlassung eröffnet
Bei ausländischen Unternehmen neu Gesamtumsatz relevant
Zur Ermittlung der Mehrwertsteuerpflicht sollen künftig die weltweit und nicht nur die im Inland erzielten Umsätze massgeblich sein. Mit der Teilrevision sollen auch Kleinsendungen aus dem Ausland an inländische Kundschaft ab einem jährlichen Umsatz von 100‘000 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Vorlage enthält zudem einige Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen mit dem totalrevidierten Mehrwertsteuergesetz notwendig werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 26. September 2014.Mit der Teilrevision erfüllt der Bundesrat eine Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (13.3362). Neu sollen ausländische wie inländische Unternehmen gleichermassen steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mindestens 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Heute bezieht sich diese Umsatzgrenze bloss auf Umsätze innerhalb der Schweiz, weshalb inländische gegenüber ausländischen Unternehmen Wettbewerbsnachteile haben. Zudem lässt sich bei ausländischen Unternehmen die Überschreitung der Umsatzgrenze in der Schweiz nur schwer nachweisen.Erfassung auch von Kleinsendungen
Zur weiteren Reduktion von mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteilen sollen Kleinsendungen aus dem Ausland künftig ab einem jährlichen Umsatz von 100‘000 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher können Kleinsendungen aus dem Ausland, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als fünf Franken anfällt, mehrwertsteuerfrei an inländische Kundschaft versandt werden. Im Fall von Büchern bedeutet das etwa, dass bis zu einem Rechnungsbetrag von 200 Franken keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Der Versand von Büchern innerhalb der Schweiz dagegen ist steuerbar.Margenbesteuerung - wie der Phoenix aus der Asche
Mit der Teilrevision soll zudem die Margenbesteuerung auf Kunstgegenstände wieder eingeführt werden. Die Margenbesteuerung verhindert, dass beim Weiterverkauf von Kunstgegenständen Vorsteuern abgezogen werden, die gar nie als Steuer in die Bundeskasse geflossen sind. Seit Inkrafttreten der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2010 gilt für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der fiktive Vorsteuerabzug. Dieser ermöglicht es, dass eine Vorsteuer abgezogen werden kann, obwohl Kunstgegenstände bei ihrem Markteintritt oft nicht mit der Mehrwertsteuer belastet sind, da sie entweder vor der Einführung der Mehrwertsteuer hergestellt oder vom Künstler von der Steuer ausgenommen verkauft wurden. Bei der Margenbesteuerung ist die Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis massgebend für die Berechnung der Mehrwertsteuer.Vereinfachung für Gemeinwesen und bei Parkplätzen
Bislang waren Gemeinwesen steuerpflichtig, wenn sie mindestens 25‘000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und zudem insgesamt mehr als 100‘000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen erzielten. Zwei Umsatzgrenzen bedeuten zusätzlichen administrativen Aufwand, weshalb die Umsatzgrenze von 25‘000 Franken aufgehoben wird. Zudem wird die Steuerausnahme für Leistungen unter Gemeinwesen ausgeweitet. Die Zusammenarbeit unter den Gemeinwesen wird damit nicht mehr durch die Mehrwertsteuer erschwert.Neu soll auch die Vermietung sämtlicher Parkplätze der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher war die Vermietung von Parkplätzen im Gemeingebrauch von der Steuer ausgenommen. Welche Parkplätze darunter fallen, gab in der Vergangenheit immer wieder Anlass zu Rechtstreitigkeiten mit teilweise beachtlichen Steuernachforderungen. Die neue Regelung dient der Vereinfachung. Wie sich diese Änderung für die Gemeinwesen finanziell auswirkt, hängt davon ab, inwieweit sie die Mehrwertsteuer auf die Parkplatzbenutzenden überwälzen können.Der Bundesrat schätzt die jährlichen Mehreinnahmen aufgrund der Reform auf rund 133 Mio. Franken, wovon rund 90 Mio. Franken aufgrund der Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände entfallen.Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und Motion der WAK-N
Am 1. Januar 2010 trat das total revidierte Mehrwertsteuergesetz in Kraft. In der Praxis hat sich gezeigt, dass einige Regelungen anpassungsbedürftig sind. Der Bundesrat nahm diese Punkte am 30. Januar 2013 in die vom Nationalrat verlangte Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Vorlage Zwei-Satz-Modell) auf. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) trat auf diese Vorlage jedoch nicht ein und beauftragte den Bundesrat am 23. April 2013 mit einer Motion (13.3362), dem Parlament Vorschläge zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu unterbreiten. Darin sollen auch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des Mehrwertsteuer-Konsultativgremiums berücksichtigt werden wie etwa die neue Festlegung der Umsatzgrenze zur Ermittlung der Steuerpflicht. Mit der Teilrevision werden zudem die parlamentarischen Initiativen Triponez über die Steuerausnahme für Berufsunfallverhütungsmassnahmen (02.413) und Frick über die Steuerausnahme für Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen (11.440) berücksichtigt. Nicht Gegenstand der Teilrevision sind hingegen die Vereinheitlichung von Steuersätzen und die Abschaffung der Steuerausnahmen.Weitere Informationen zum Thema
Studie zur Quellenbesteuerung von Grenzgängern für die Kantone Jura und Neuenburg
Sowohl im Jura als auch in Neuenburg wurden in den letzten Jahren zahlreiche parlamentarische Anfragen eingereicht, um die Kündigung des französisch-schweizerischen Abkommens zur Besteuerung von Grenzgängern sowie den Übergang zu einem Quellenbesteuerungssystem für Grenzgänger zu fordern. Um darauf zu reagieren, haben die Kantone Jura und Neuenburg die Universität Genf beauftragt, eine Studie durchzuführen, um die Opportunität eines solchen Wechsels zu bestimmen.
MWST - neue Regeln für ausländische Unternehmen
Hintergrund dieser Neuerung
Werkvertragliche Leistungen aus dem Ausland werden fälschlicherweise oft ohne Mehrwertsteuer bezogen und sind dadurch günstiger. Künftig soll deshalb im Rahmen des Online-Meldeverfahrens, das für ausländische Leistungserbringer mit vorübergehender Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt, die Schweizer Mehrwertsteuernummer angegeben werden müssen. Ausländische Unternehmen werden so zur Abklärung ihrer Steuerpflicht in der Schweiz angehalten und die Eidgenössische Steuerverwaltung kann deren allfällige Mehrwertsteuerpflicht besser durchsetzen. Die jährlichen Mehreinnahmen schätzt der Bundesrat auf mindestens 10 Millionen Franken. Mit der Massnahme wird die vom Parlament überwiesene Motion Cassis (12.4197) umgesetzt.Steuerpflicht ausländischer Unternehmen – Abstellen auf weltweite Umsätze
Zur weiteren Verringerung der Wettbewerbsnachteile soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit ist klar, dass die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland beginnt, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielt.MWST - erste Praxisänderungen 2014
Die Änderungen im Detail
Änderungen ergeben sich in folgenden Ziffern der jeweiligen Broschüren:Betreibungs- und Konkursämter
4.3 Vor der Konkurseröffnung beziehungsweise der Gewährung der Nachlassstundung entstandene MWST-ForderungenGesundheitswesen
1.4 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer HeilbehandlungTransportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
1 Transportunternehmungen des öffentlichen VerkehrsMWST - ESTV veröffentlicht neue Recherche-Datenbank
Abschied von bisherigen Broschüren
Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als pdf-Dokument erschienen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-Praxis-Infos, die offenbar in dieser Form nicht mehr erscheinen werden.Informationen über Änderung - bei uns bleiben Sie auf dem Laufenden
Die ESTV informiert weiterhin über Änderungen in ihrer MWST-Praxis. Wir werden für Sie auch weiterhin diese Änderungen sammeln und hier publizieren. Es wird, da die ESTV neu die Möglichkeit hat, bloss einzelne Paragraphen oder Ziffern ihrer (vormaligen) Broschüren zu ändern, wohl in Zukunft gar häufiger mit Änderungen zu einzelnen Details zu rechnen sein.Volksinitiative «Energie statt Mehrwertsteuer» - Bundesrat veröffentlicht Botschaft
Das Argumentarium des Bundesrates im Überblick
Der Bundesrat befürwortet zwar grundsätzlich die klima- und energiepolitische Stossrichtung der Initiative. Er teilt auch die Ansicht der Initiantinnen und Initianten, dass die Reduktionsziele für CO2- beziehungsweise Treibhausgasemissionen sowie für den Energieverbrauch längerfristig vorwiegend über preisliche Massnahmen erreicht werden sollen. Trotz dieser gemeinsamen Stossrichtung weicht die Initiative in wesentlichen Punkten von den Plänen des Bundesrates zu einem schrittweisen Übergang vom Fördersystem zu einem Lenkungssystem im Energiebereich ab.Abschaffung der Mehrwertsteuer und Ausrichtung der Energiesteuer an den Mehrwertsteuereinnahmen unerwünschtUm nach der Abschaffung der Mehrwertsteuer die Finanzierung der öffentlichen Haushalte zu garantieren, wären sehr hohe Energiesteuersätze notwendig, die das energie- und klimapolitisch begründbare Mass bei weitem übersteigen. Die Steuersätze müssten zudem weiter erhöht werden, sobald die Lenkungswirkung eintritt und die Haushalte und Unternehmen weniger nicht-erneuerbare Energie konsumieren.Mit der Mehrwertsteuer würde die wichtigste Einnahmequelle des Bundes abgeschafft. Die Mehrwertsteuer gewinnt auch für die Finanzierung der Sozialversicherungen zunehmend an Bedeutung. Sie gilt zudem international als eine effiziente Steuer und stellt eine gute Ergänzung zur progressiv ausgestalteten Einkommenssteuer dar.Unternehmen und Haushalte mit tieferen Einkommen würden stärker belastetGegen die Initiative spricht nach Auffassung des Bundesrates auch, dass die Unternehmen bei einem Ersatz der Mehrwertsteuer durch eine Energiesteuer gegenüber der heutigen Situation stärker belastet würden. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die weitgehend aussenhandelsneutral ist, würde die Energiesteuer die inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten benachteiligen. Die Initiative hätte zudem negative Verteilungswirkungen zur Folge. Sie würde dazu führen, dass Haushalte mit niedrigerem Einkommen überproportional belastet werden. Zudem wäre der vorgeschlagene rasche Ersatz der Mehrwertsteuer durch eine Energiesteuer innerhalb weniger Jahre mit wirtschaftlichen Verwerfungen verbunden, da den Unternehmen und Haushalten nur wenig Zeit gewährt würde, sich an die starke Veränderung der relativen Preise anzupassen.Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten mit der Botschaft, die Initiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.Weitere Informationen zum Thema
MWST-Praxis-Info 07 – Option bei Immobilien
Bisherige Praxis im Überblick
Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden.Neue Praxis der EStV nach der neuen Praxis-Info 07 im Überblick
Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von MWSTG 22 Abs. 2 lit. b wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von ZGB 23 ff. und/oder für den Wochenaufenthalt.Zum Begriff Wochenaufenthalt
Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde.Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden.Nach wie vor gilt aber
Bei der „Vermietung“ einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.Weitere Informationen zum Thema
- Direkt zur MWST-Praxis-Info 07 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
- [intlink id="mwst-branchen-info-17-immobilien-liefenschaftsverwaltung-vermietung-und-verkauf-von-immobilien" type="post"]MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien[/intlink]
Steuerstatistik und Migrationsströme der Steuerpflichtigen 2011 - Gesamtanstieg der Steuereinnahmen zwischen 2010 und 2011
Das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Statistikdienst und dem Dienst für die Steuerbeiträge des Kantons Neuenburg, der Bericht „Steuerstatistik und Migrationsströme der Steuerpflichtigen“ wird seit 2009 jährlich veröffentlicht. Diese Veröffentlichung hat die Absicht, die Steuereinnahmen des Kantons Neuenburg und die Migrationsströme der Steuerpflichtigen detailliert zu analysieren, während sie eine leicht verständliche Lesbarkeit durch zahlreiche Tabellen, Grafiken und Karten gewährleistet. Insgesamt sind die Steuereinnahmen des Staates zwischen den Finanzjahren 2010 und 2011 gestiegen. Der Anstieg ist jedoch je nach Steuerart unterschiedlich, mit einem deutlichen Anstieg von +21,5% der Einnahmen aus juristischen Personen und einem moderaten Anstieg von +2,8% der Einnahmen aus natürlichen Personen. Der Kanton verliert im Jahr 2011 543 reguläre Steuerpflichtige.