Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Mitarbeiterbeteiligungen

Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligung - ESTV eröffnet Vernehmlassung

29.12.2011
Die ESTV hat die Vernehmlassung zur neuen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligung (Mitarbeitereteiligungsverordnung MBV) eröffnet. Die Verordnung beinhaltet die Umsetzung des mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommenen Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG. Die neue Verordnung richtet sich an die Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Zweck der MBV ist es, sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer die bisher schon vorhandenen Pflichten zu konkretisieren und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufzuführen.Die Vernehmlassung dauert bis 2.3.2012

Weitere Informationen zum Thema

SG - Steuergesetzrevision: Botschaft veröffentlicht

20.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Botschaft zum neuten Nachtrag zum Steuergesetz und den Verordnungstext zum neunten Nachtrag der Steuerverordnung vorgelegt.

Geplante Änderungen St. Galler Steuergesetz

Die vom Regierungsrat vorgestellte Botschaft enthält primär Änderungen, die auf Grund zwingender Bestimmungen des StHG sowie auf Grund vonaktuelleren Bundesgerichtsurteilen ins kantonale Steuerrecht überführt werden sollen.Insbesondere werden in folgenden Bereichen Änderungen vorgenommen:
  • Zuwendungen an politische Parteien / Parteispenden
  • Mitarbeiterbeteiligungen / Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
  • Steuerausscheidung (Präzisierung auf Grund der Rechtsprechung des BGer, wonach Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden sind)
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Aufhebung der Einschränkung auf einen «Sitz in der Schweiz» auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern (Aufhebung der Sonderbestimmung auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer (Streichung der Voraussetzung «mit gleicher Funktion» im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Steuerstrafverfahrens und es werden einige formale «Entrümpelungsmassnahmen» ergriffen.

Änderungen St. Galler Steuerverordnung

Die vom Regierungsrat beschlossenen Verordnungsänderungen betreffen:
  • den Anteil des katholischen Konfessionsteils
  • die Aufwandbesteuerung
  • die Berufskosten nebenamtlicher Behördenmitglieder
  • die Liquidationsgewinne und
  • die Grundaufwandentschädigung der Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

BE - Steuergesetzrevision 2014: Vernehmlassung eröffnet

13.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Woche die Finanzdirektion beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2014) zu eröffnen. Im Zentrum der Revision steht in erster Linie die Umsetzung von zwingendem Bundesrecht. Daneben sollen aber auch überwiesene parlamentarische Vorstösse behandelt und einige weitere Punkte neu geregelt werden. Entlastungsmassnahmen sind keine vogesehen.

Kernelemente der Berner Steuergesetzrevision 2014

Die Kernelemente sind:

Umsetzung von Bundesrecht

Die Steuergesetzrevision 2014 setzt in erster Linie für den Kanton zwingende bundesrechtliche Vorgaben um. Dabei geht es um Bestimmungen, die in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgenommen wurden und wegen der gleichzeitigen Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch für die Kantone verbindlich sind. Dabei handelt sich um
  • den Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung),
  • das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011,
  • das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010,
  • das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, und
  • den Entwurf über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Überwiesene parlamentarische Vorstösse

Die als Postulat dem Regierungsrat zur Umsetzung überwiesene Motion 181-2010 «Besteuerung nach dem Aufwand - Anpassungen rasch umsetzen» fordert die möglichst rasche Anpassung der Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben. Das Anliegen soll mit der Steuergesetzrevision 2014 erfüllt werden.In Erfüllung der ebenfalls als Postulat überwiesenen Motion 105-2010 «Revision der Steuergesetzgebung - Auswirkungen auf die Gemeinden» prüfte der Regierungsrat, ob und wie die Rechtsgrundlagen geändert werden könnten, so dass allfällige Änderungen der kantonalen Steuergesetzgebung zukünftig keine Auswirkungen mehr auf die Erträge der Gemeindesteuern haben. Der Regierungsrat kommt zum Ergebnis, dass bei allen möglichen Ansätzen zur Umsetzung des Anliegens die Nachteile überwiegen. Sie sind nach seiner Auffassung abzulehnen - zum einen aus praktischen Gründen, aber auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sowie wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Gemeindeautonomie und die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, auf die Umsetzung zu verzichten.

Kalte Progression

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich gemäss Einschätzung des Regierungsrates noch nicht abschätzen, ob die Teuerung im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Dezember 2012) die Schwelle von drei Prozent erreichen wird. Sollte das der Fall sein, können die Tarife und Abzüge im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage ebenfalls noch angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

Die Vernehmlassung endet am 9. März 2012. Die beiden Lesungen im Grossen Rat erfolgen voraussichtlich in der Novembersession 2012 sowie in der Märzsession 2013. 

ZH - Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

17.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat, das kantonale Steuergesetz an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen anzupassen. Gemäss den neuen, ab 2013 geltenden Vorgaben des Bundesrechts werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, beim Erwerb besteuert. Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden dagegen neu bei der Ausübung besteuert.

Praktische Richtlinien werden abgelöst

Bisher war es im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt, wann Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen mit einer Verfügungssperre oder mit anderen Bedingungen versteuert werden müssen. In der Praxis gab es jedoch Richtlinien, so im Kanton Zürich ein Merkblatt des Steueramtes. Gemäss der von den eidgenössischen Räten im Dezember 2010 beschlossenen Vorgabe werden die frei verfügbaren und die gesperrten Mitarbeiteraktien wie bis anhin zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Dadurch müssen diese nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Internationalen Sachverhalten

Geregelt werden auch jene Fälle, in denen die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sind. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässige Quellensteuer abzuliefern. Im Kanton Zürich soll diese 20% betragen (Staats- und Gemeindesteuern).

Finanzielle Auswirkungen unklar

Insgesamt entstehen durch die Änderung keine neuen Steuertatbestände. Die finanziellen Auswirkungen der Revision sind mangels statistischer Grundlagen nicht voraussehbar. Der Regierungsrat rechnet aber nicht damit, dass die Revision zu Minder- oder Mehreinnahmen führt, die ins Gewicht fallen.