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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BE - Regierungsrat verabschiedet Vorlage zur Steuergesetzrevision 2014

23.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat den Antrag zur Steuergesetzrevision 2014 zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Er spricht sich (wie die vorberatende Kommission) gegen kurzfristige steuerliche Entlastungen aus. Anders als die Kommission spricht sich die Regierung auch gegen steuerliche Entlastungsmassnahmen im Zusammenhang mit der vom Bund beschlossenen Agrarpolitik 2014-17 aus.

Steuergesetzrevision 2014 Bern - Umsetzung zwingenden Bundesrechtes steht im Zentrum

Der vom Regierungsrat verabschiedete gemeinsame Antrag (für die erste Lesung) zur Steuergesetzrevision 2014 soll in erster Linie überwiegend zwingendes Bundesrecht umsetzen. Der Regierungsrat und die Kommission sind sich einig, dass vor dem Hintergrund der unsicheren und schwierig zu prognostizierenden wirtschaftlichen Entwicklung und der damit verbundenen Ungewissheit betreffend die Steuereinnahmen kurzfristige Entlastungsmassnahmen nicht möglich sind. Der Regierungsrat möchte mögliche Entlastungsmassnahmen in eine umfassende Steuerstrategie einbinden. Anders als die Kommission erachtet er allerdings die gesetzliche Verankerung eines Auftrags zur Erarbeitung einer Steuerstrategie nicht als sinnvoll.Entgegen dem Antrag der Kommission spricht sich die Regierung weiterhin gegen spezifische Massnahmen im Steuerbereich zugunsten kleiner landwirtschaftlicher Betriebe aus. Der Antrag der Kommission sieht vor, dass bei denjenigen landwirtschaftlichen Betrieben, die wegen der auf Bundesebene beschlossenen Agrarpolitik 2014-17 zukünftig nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelten, eine angemessene Reduktion auf dem Eigenmietwert und dem amtlichen Wert gewährt wird. Die Regierung hat bereits in der Antwort zur Motion 128-2012 Graber («Die Auswirkungen der Agrarpolitik 2014-17 auf die kleinen Landwirtschaftsbetriebe erfordern dringend Massnahmen») darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts sein kann, Landwirtschaftspolitik zu betreiben.Der Grosse Rat wird sich in der Novembersession 2012 erstmals mit der Vorlage befassen. Die zweite Lesung ist für die Märzsession 2013 geplant. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen.

Abzug Säule 3a 2013

19.10.2012
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-101-D-2012-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2013 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2013

Der Abzug Säule 3a 2013 ist:
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2013 leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese sinken im Vergleich zum Vorjahr deutlich:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

ZH – Regierungsrat musste § zur Besteuerung des Liquidationsgewinns der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II neu fassen

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den ersten Paragrafen der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes zum Teil inhaltlich neu gefasst. Damit hat er auf einen Entscheid des Bundesgerichtes reagiert, das diesen Paragrafen aufgehoben hat, weil er dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspreche.Es geht beim betreffenden Artikel um die separate Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Seit dem Erlass der Verordnung im November 2010 ist allerdings noch kein solcher Fall gemäss dem nun geänderten Paragrafen rechtskräftig veranlagt worden.Der Regierungsrat hat die Verordnung als Übergangslösung erlassen müssen, weil das kantonale Gesetz zum Nachvollzug der Unternehmenssteuerreform II des Bundes nicht rechtzeitig auf Anfang 2011 in Kraft gesetzt werden konnte.Am 17. Juni 2012 haben die Stimmberechtigten dieses Gesetz wegen der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer abgelehnt. Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat ein neues Gesetz ohne diese Möglichkeit vorlegen, das auch die Verordnung ablösen wird.

TG - Regierungsrat will zum dualistischen System wechseln

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will bei der Grundstückgewinnsteuer vom monistischen zum dualistischen System wechseln. Ausserdem sollen – dies als "Nachvollzug" der Bundesregelung von eher untergeordneter Bedeutung – Lotteriegewinne unter 1'000 Franken von der Steuer befreit werden. Es wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Kurzer Überblick zu den Besteuerungssystemen im Bereich Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert:
  • Dualistisches System:Kantone, welche das dualistische System kennen, erfassen
    • Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und
    • Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
  • Monistisches System: Kantone mit dem monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Der Kanton Thurgau hat heute ein monistisches System, d.h. im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.Das dualistische System wird bereits heute von der Mehrheit der Kantone angewendet.

Problematik des monistischen Systems

Zu stossenden Ergebnissen kann das monistische System dann führen, wenn eine Geschäftsliegenschaft wegen wirtschaftlicher Probleme verkauft werden muss und im Einkommenssteuerrecht erhebliche verrechenbare Verluste vorhanden sind. Durch die Trennung von der Objekt- zur Einkommenssteuer ist nach heutigem System keine Verlustverrechnung möglich. Trotz der vom Unternehmer dringend benötigten Liquidität muss die Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden.Zur Vermeidung dieses Nachteils sowie zur Wahrung des Wettbewerbs gegenüber juristischen Personen drängt sich, so der Regierungsrat, ein Wechsel vom monistischen zum dualistischen System geradezu auf. Dadurch wird eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt.

Weitere vorgesehene Änderung des StG – Steuerbefreiung von kleinen Lottogewinnen

Im Weiteren sollen mit der Gesetzesänderung Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen bis 1 000 Franken steuerfrei werden. Diese geplante Neuerung steht im Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen im Bundesrecht und muss in den Kantonen zwingend umgesetzt werden.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Dezember 2012.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Thurgau vom 4.10.2012

Überarbeitete Broschüren zur Schweizer Steuerordnung und zum Bezugsverfahren

02.10.2012
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikationen zu den wesentlichen Zügen der schweizerischen Steuerordnung und zum Bezugsverfahren bei den direkten Steuern auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikationen aus dem Dossier Steuerinformationen, die heute in aktualisierter Form erschienen sind, berücksichtigen neu den Rechtsstand vom 1.1.2012.

Weitere Informationen zum Thema

Hier können Sie die neuen Broschüren direkt vom Server der ESTV herunterladen:

BS – Vergütungszinssatz und Belastungszinssatz bleiben unverändert

26.09.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat den Vergütungszinssatz und den Belastungszinssatz für das Kalenderjahr 2013 festgelegt. Die Zinssätze, die sowohl für natürliche wie für juristische Personen gelten, bleiben unverändert bei 0.5 (Vergütungszins) und 4 Prozent (Belastungszins).
Quelle: Medienmitteilung Regierungsrat BS vom 25.09.2012

ZH – Merkblatt zu Abzügen für Krankheitskosten, Unfallkosten und behinderungsbedingten Kosten

24.09.2012
Das Steueramt des  Kantons Zürich hat heute ein revidiertes Merkblatt zu den Abzügen für Krankheitskosten, Unfallkosten und behinderungsbedingten Kosten veröffentlicht.Geändert hat sich im neuen Merkblatt gegenüber der Vorversion vom 19.07.2005 lediglich die Präzisierung, dass eine Behinderung bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Altersheimen und Pflegeheimen auch anders nachgewiesen kann als durch die Einstufung nach dem BESA- oder dem RAI/RUG-System.Die neue Version des Merkblattes können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten
Quelle: Medienmitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 24.09.2012

Überblick zum Abstimmungssonntag

24.09.2012
Gerne geben wir Ihnen in folgenden Artikeln einen Überblick über einige wichtige steuerrechtliche Entscheide, die am gestrigen Abstimmungssonntag in den Kantonen gefallen sind:
  • [intlink id="ag-steuergesetz-revision-angenommen" type="post"]AG – Steuergesetzrevision angenommen[/intlink]
  • [intlink id="be-pauschalbesteuerung-wird-nicht-abgeschafft" type="post"]BE – Pauschalbesteuerung wird nicht abgeschafft[/intlink]
  • [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-im-zweiten-anlauf-deutlich-angenommen-autosteuern-sinken-ab-2013" type="post"]BE – Autosteuer: Volksvorschlag im zweiten Anlauf deutlich angenommen - Autosteuern sinken ab 2013[/intlink]
  • [intlink id="bl-pauschalbesteuerung-wird-wie-auch-in-bs-abgeschafft" type="post"]BL – Pauschalbesteuerung wird abgeschafft[/intlink]
 

BE – Autosteuer: Volksvorschlag im zweiten Anlauf deutlich angenommen - Autosteuern sinken ab 2013

24.09.2012
Nachdem die Abstimmung über den [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-ist-zustandegekommen" type="post"]Volksvorschlag zur Autosteuer[/intlink] im [intlink id="be-autosteuer-neues-gesetz-soll-wegen-abstimmungswiederholung-erst-2013-in-kraft-treten" type="post"]zweiten Anlauf[/intlink] nun ein deutliches JA für den Volksvorschlag gebracht hat, wird die Autosteuer im Kanton Bern nun auf Anfang 2013 deutlich sinken.Bereits im Februar 2011 hatte das Volk hauchdünn den Volksvorschlag angenommen. Nach Abstimmungsbeschwerden ordnete das kantonale Verwaltungsgericht eine Nachzählung an. Diese scheiterte aber, weil 29 Gemeinden die Originalstimmzettel bereits vernichtet hatten. Der Regierungsrat ordnete daraufhin die Wiederholung der Abstimmung an.

Die wichtigsten Meilensteine der Geschichte auf www.steuerinformationen.ch

  • [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-ist-zustandegekommen" type="post"]07.05.2010 – BE - Volksvorschlag zur Autosteuer zustandegekommen[/intlink]
  • [intlink id="be-autosteuer-kommission-gegen-volksvorschlag" type="post"]18.10.2012 – BE – Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag[/intlink]
  • [intlink id="be-volksvorschlag-zur-autosteuer-angenommen" type="post"]14.02.2011 – BE – Volksvorschlag zur Autosteuer angenommen[/intlink]
  • [intlink id="be-autosteuer-neues-gesetz-soll-wegen-abstimmungswiederholung-erst-2013-in-kraft-treten" type="post"]03.11.2011 – BE – Autosteuer: Neues Gesetz soll wegen Abstimmungswiederholung erst 2013 in Kraft treten[/intlink]
 

AG – Steuergesetz-Revision angenommen

24.09.2012
Das Aargauer Stimmvolk hat die Revision des Steuergesetzes deutlich gutgeheissen. Entlastet werden mit dem revidierten StG Mittelstand und Familie sowie Besserverdienende und Unternehmen.Der Kanton Aargau hatte die Steuern zuletzt 2007 und 2009 für Unternehmen sowie für niedrige und hohe Einkommen gesenkt. Die bürgerlichen Parteien stützten die erneuten Steuerreduktionen, die über die kommenden Jahre hinweg etappiert in Kraft treten werden. Gegen die Revision kämpften die Linken und die Gewerkschaften.

Kernpunkte der Revision im Überblick*

  • Einkommenssteuertarif: Stärkste Entlastung (um 5-6%) für Verheiratete mit steuerbarem Einkommen zwischen CHF 80'000 und CHF 160'000 resp. Alleinstehende zwischen CHF 40'000 und CHF 80'000. Beglückt mit einer – wenn auch etwas geringerer – Entlastung werdeb auch die höheren Einkommen (Entlastung ca. 2-3%)
  • Vermögensssteuertarif: Entlastung aller Tarifstufen um 0.2%.
  • Kinderabzug:Erhöhung
    • bis zum vollendeten 14. Altersjahr auf CHF 7000.-,
    • zwischen 15. und vollendeten 18. Altersjahr auf CHF 9000.-, und
    • für volljährige Kinder in Ausbildung auf CHF 11'000
  • Kinderbetreuungskostenabzug: Erhöhung auf CHF 10'000 (wie DBG)
  • Kapitalauszahlungen aus Säulen 2/3a:
    • Mindeststeuersatz neu 1%
    • Besteuerung mit neu 30% des Tarifs (bisher 40%)
  • Jährlicher Ausgleich der kalten Progression
  • Gewinnsteuertarif: Anpassung obere Tarifstufe auf 8.5%, untere Tarifstufe auf 5.5%. Anpassung der Tarifschwelle auf CHF 250'000 Gewinn
  • Umsetzung von Bundesrecht (insbes. zu Mitarbeiterbeteiligungen)

 *Quelle: Regierungsrat des Kantons AG