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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Ghana

26.05.2014
Die Schweiz und Ghana haben am 22. Mai 2014 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen unterzeichnet. Mit diesem Protokoll wird die Amtshilfeklausel an den geltenden internationalen Standard, das heisst an den Informationsaustausch auf Anfrage, angepasst.Das Änderungsprotokoll wurde am 15. Oktober 2013 von den Unterhändlern paraphiert. Anschliessend wurde es den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme unterbreitet, die keine Einwände erhoben. Das Protokoll muss noch durch die Parlamente beider Staaten genehmigt werden, bevor es in Kraft treten kann.

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Neues Steuerinformationsabkommen mit den Seychellen

26.05.2014
Die Schweiz hat heute mit den Seychellen ein Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreements; TIEA) unterzeichnet.DBA und TIEA sind grundsätzlich gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die TIEA auf den Informationsaustausch auf Anfrage.Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es vom Parlament genehmigt werden. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Schweiz hat bisher sechs TIEA unterzeichnet. Ausser mit den Seychellen hat sie auch mit Grönland, Andorra, San Marino, der Isle of Man, Jersey und Guernsey solche Abkommen abgeschlossen. Verhandlungen mit weiteren interessierten Jurisdiktionen sind im Gang.

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Studie zur Quellenbesteuerung von Grenzgängern für die Kantone Jura und Neuenburg

22.05.2014

Sowohl im Jura als auch in Neuenburg wurden in den letzten Jahren zahlreiche parlamentarische Anfragen eingereicht, um die Kündigung des französisch-schweizerischen Abkommens zur Besteuerung von Grenzgängern sowie den Übergang zu einem Quellenbesteuerungssystem für Grenzgänger zu fordern. Um darauf zu reagieren, haben die Kantone Jura und Neuenburg die Universität Genf beauftragt, eine Studie durchzuführen, um die Opportunität eines solchen Wechsels zu bestimmen.

NE

BE - Handänderungssteuer wird teilweise abgeschafft

19.05.2014
Das Stimmvolk des Kantons Bern hat sich gestern an der Urne für eine teilweise Abschaffung der Handänderungssteuer im Kanton Bern ausgesprochen, dies mit einem Mehr von knapp 58%.

Entlastung nur bei Eigenheimen

Ab dem Jahr 2015 müssen Käufer von Wohneigentum auf den ersten 800'000 CHF keine Handänderungssteuer (in der Regel beträgt die Handänderungssteuer im Kanton Bern 1.8% des Kaufpreises) mehr bezahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erwerberin oder der Erwerber dieses während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz nutzt.

Verfahren

Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, muss bei der Grundbuchanmeldung ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Ist dieses nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der entsprechenden Höhe. Zudem nimmt es den Eintrag im Hauptbuch vor. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen prüft es, ob alle Bedingungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt sind. Ist dies der Fall, heisst es das Gesuch gut. Wird das Grundstück jedoch vorzeitig verkauft oder nicht ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt, muss die Handänderungssteuer nachträglich beglichen werden. 

ZH - Unternehmen zahlen weiterhin Kirchensteuern

19.05.2014
Firmen bezahlen im Kanton Zürich auch weiterhin Kirchensteuer. Die Initiative der Jungliberalen, welche die Kirchensteuerpflicht für Unternehmen abschaffen wollte, ist mit über 70% Neinstimmen überaus deutlich abgelehnt worden. Sämtliche Gemeinden und Bezirke des Kantons haben dem Ansinnen eine Abfuhr erteilt.

Neues Steuerinformationsabkommen mit San Marino

16.05.2014
Die Schweiz hat heute mit San Marino ein Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreements; TIEA) unterzeichnet.DBA und TIEA sind grundsätzlich gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die TIEA auf den Informationsaustausch auf Anfrage.Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es vom Parlament genehmigt werden. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Schweiz hat bisher sechs TIEA unterzeichnet. Ausser mit San Marino hat sie auch mit Grönland, Andorra, der Isle of Man, Jersey und Guernsey solche Abkommen abgeschlossen. Verhandlungen mit weiteren interessierten Jurisdiktionen sind im Gang.

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Besteuerung juristischer Personen

30.04.2014
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert. Die Publikation befindet sich nun auf dem Rechtsstand vom 1.1.2014.Die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK wiederum in zwei Versionen (einer Zusammenfassung sowie einer ausführlichen Zusammenstellung) herausgegeben wird, bietet einmal mehr einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

MWST - neue Regeln für ausländische Unternehmen

16.04.2014
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz vorübergehend Leistungen erbringen, müssen zukünftig ihre Schweizer Mehrwertsteuernummer angeben. Dies soll im Rahmen des bereits bestehenden Online-Meldeverfahrens für die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschehen und der besseren Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht dienen. Der Bundesrat hat heute das EFD damit beauftragt, gemeinsam mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Umsetzung der Massnahme an die Hand zu nehmen. Durch die Neuerung will der Bundesrat die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringern.

Hintergrund dieser Neuerung

Werkvertragliche Leistungen aus dem Ausland werden fälschlicherweise oft ohne Mehrwertsteuer bezogen und sind dadurch günstiger. Künftig soll deshalb im Rahmen des Online-Meldeverfahrens, das für ausländische Leistungserbringer mit vorübergehender Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt, die Schweizer Mehrwertsteuernummer angegeben werden müssen. Ausländische Unternehmen werden so zur Abklärung ihrer Steuerpflicht in der Schweiz angehalten und die Eidgenössische Steuerverwaltung kann deren allfällige Mehrwertsteuerpflicht besser durchsetzen. Die jährlichen Mehreinnahmen schätzt der Bundesrat auf mindestens 10 Millionen Franken. Mit der Massnahme wird die vom Parlament überwiesene Motion Cassis (12.4197) umgesetzt.

Steuerpflicht ausländischer Unternehmen – Abstellen auf weltweite Umsätze

Zur weiteren Verringerung der Wettbewerbsnachteile soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit ist klar, dass die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland beginnt, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielt.

Neuer Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten gilt ab 2016

16.04.2014
Der Bundesrat hat heute das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Das Parlament hatte das Bundesgesetz am 27. September 2013 verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Ebenfalls werden Anpassungen in der Berufskostenverordnung vorgenommen, die durch das neue Gesetz notwendig wurden.

Änderungen im Überblick

  • Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12‘000 Franken pro Steuerperiode.
  • Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen.
  • Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Wie bisher bleiben jedoch die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig.
  • Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet.

Für Kantone entsteht Handlungsbedarf

Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.

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