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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

27.02.2013
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2013 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2013 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-104-DV-2013-d der ESTV

Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013

25.02.2013
Das EFD hat soeben den Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013 veröffentlicht. Der jährlich erscheinende Bericht enthält einen Rück- und Ausblick über die Aktivitäten in den Bereichen Finanzmarktregulierung, Engagement in internationalen Finanzgremien und internationale Steuerpolitik.Der vom Eidgenössischen Finanzdepartement erstellte und vom Bundesrat genehmigte Bericht zeigt auf, dass die Schweiz in internationalen Finanz- und Steuerfragen weiterhin vor zahlreichen Herausforderungen steht. Stichworte hier: DBA und Steuerinformationsabkommen, Amtshilfe, USA, Unternehmensbesteuerung (Konflikt mit der EU), OECD-Anforderungen etc.

Weitere Informationen zum Thema

Neue Rechnungslegung und Steuern - SSK hat die Auswirkungen analysiert

25.02.2013
Der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK hat das neue Rechnungslegungsrecht hinsichtlich steuerrechtlicher Auswirkungen analysiert und die entsprechende Kurzanalyse veröffentlicht. Während der Vorstand der SSK anerkennt, dass es gelungen sei, die Steuerneutralität grundsätzlich einzuhalten, macht sie in ihrer Analyse doch deutlich, dass die Veranlagungspraxis noch das eine oder andere Problem zu lösen haben wird.

Ein Überblick über die grössten georteten Probleme steuerrechtlicher Art

Probleme ortet man in den Bereichen:
  • Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Sicherstellung kontinuierlicher Besteuerung der Periodenergebnisse bei temporärem Fall des Umsatzerlöses unter CHF 500'000 pro Jahr
  • Separate Jahresrechnung für schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen?
  • Korrektur handelsrechtswidrig unterlassener Neubewertungen
  • Zeitliche und sachliche Abgrenzung bei Verzicht auf zeitliche Abgrenzung bei juristischen Personen gem. 958b Abs. 2 OR

Weitere Informationen zum Verhältnis Neues Rechnungslegungsrecht  – Steuerrecht

Die gesamte Analyse des Vorstandes der SSK mit vielen weiteren Hinweisen zu steuerrechtlichen Implikationen des neuen Rechnungslegungsrechts finden Sie unter dem folgenden Link:

Pauschalbesteuerung – Verschärfung ab 2016

20.02.2013
Der Bundesrat hat beschlossen, die StHG-Bestimmung zur Verschärfung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) auf den 1.1.2014 in Kraft zu setzen. Da den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts bleiben, werden die Regeln spätestens ab dem 1.1.2016 in der ganzen Schweiz gelten.Auf diesen Zeitpunkt hin, also auf den 1. Januar 2016, setzt der Bundesrat die Änderung auch für die direkte Bundessteuer in Kraft.

Die Neuerung im Überblick

Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen.Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400‘000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden.Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.

Weitere Informationen zum Thema

Erbschaftssteuerreform – Initiative eingereicht

18.02.2013
Am 15.2.2013 ist die von EVP, SP, Gewerkschaften und Gründen lancierte Initiative zur Erbschaftssteuerreform (Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV) mit über 110'000 gültigen Unterschriften eingereicht worden.

Erbschaftssteuerreform - die Initiative im Grobüberblick

  • Die Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» will eine nationale Erbschaftssteuer auf Erbschaften von mehr als 2 Millionen Franken einführen. Mit dem hohen Freibetrag sollen kleine und mittlere Vermögen bewusst ausgeklammert werden.
  • Im Gegenzug sollen die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern aufgehoben werden.
  • Geschenke von 20‘000 Franken pro beschenkte Person und Jahr sollen nicht besteuert werden.
  • Für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sind erhebliche Ermässigungen vorgesehen, damit ihre Weiterführung nicht gefährdet wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
  • Zuwendungen an den Ehepartner und an gemeinnützige Institutionen sollen steuerfrei bleiben.
  • Vorgesehen auf dem Teil des Nachlasses, der 2 Mio. übersteigt, ist ein Steuersatz von 20%.

Erbschaftssteuerreform – Mehr Informationen zum Thema

  • Initiativtext
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

SZ - Abzug von Drittbetreuungskosten - Neues Merkblatt

15.02.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat ein aktualisiertes Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten veröffentlicht. Die Überarbeitung wurde nötig, da der Kanton Schwyz harmonisierungsrechtliche Vorgaben mit der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (ÜVStHG, SRSZ 172.214) per 1. Januar 2013 ins kantonale Recht überführt hat (§ 19 Abs. 1 ÜVStHG).Das jetzt veröffentlichte neue Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten findet für die direkte Bundessteuer Anwendung auf Veranlagungen ab der Steuerperiode 2011. Für die kantonalen Steuern ist es ab der Steuerperiode 2013 anwendbar.Direkt zum neuen Markblatt 

FATCA-Abkommen unterzeichnet

14.02.2013
Die Schweiz und die USA haben heute das FATCA-Abkommen unterzeichnet. Das Abkommen soll den schweizerischen Finanzinstituten zu Erleichterungen bei der Umsetzung der amerikanischen Steuergesetzgebung verhelfen. Der Abkommenstext ist jetzt ebenfalls verfügbar.

FATCA-Abkommen - Das will die USA damit erreichen

Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass weltweit sämtliche Einkünfte von Personen besteuert werden, die in den USA steuerpflichtig sind und über Konten im Ausland verfügen. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten grundsätzlich, mit der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einen Vertrag abzuschliessen, welcher sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen. Im Falle ernsthafter Fehler bei der Umsetzung kann der IRS bei den betroffenen Finanzinstituten Auskunftsbegehren stellen, über welche er die schweizerischen Behörden informieren muss. Vor-Ort-Kontrollen beim betroffenen Finanzinstitut durch den IRS sind jedoch nicht erlaubt.

(Legaler) Informationsaustausch von Finanzinstituten mit dem IRS wird mit dem FATCA möglich

Das mit der Schweiz verhandelte FATCA-Abkommen erlaubt schweizerischen Finanzinstituten, mit dem IRS Informationen auszutauschen und ermöglicht den Finanzinstituten Vereinfachungen bei der Umsetzung. Die vom US-Treasury und IRS am 17. Januar 2013 publizierten definitiven Ausführungsbestimmungen (Final Regulations) sind für Schweizer Finanzinstitute insoweit anwendbar, als das Abkommen und seine Anhänge keine ausdrücklich abweichenden Regelungen vorsehen.

Bundesrat sieht mit FATCA Vereinfachungen für CH-Finanzinstitute

Das nun unterzeichnete Abkommen sieht für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor:
  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht und damit zusammenhängenden Pflichten (vorwiegend lokal bedeutet, dass mindestens 98 Prozent der Kundschaft aus der Schweiz oder der EU stammt);
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.
Das Abkommen stellt gemäss Bundesrat sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.

FATCA – Umsetzung ab 2014 Pflicht

Da FATCA in den USA ab 1. Januar 2014 schrittweise eingeführt wird, sind schweizerische Finanzinstitute unabhängig von einem Abkommen Schweiz-USA gezwungen, FATCA ab diesem Datum umzusetzen, sofern sie nicht vom US-Kapitalmarkt ausgeschlossen werden wollen. Ohne Abkommen können sie jedoch nicht von der erleichterten Umsetzung profitieren und würden dadurch gegenüber Konkurrenten auf anderen Finanzplätzen benachteiligt. Es wäre deshalb wichtig, dass das Abkommen ab 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.

FATCA-Abkommen – Weiteres Vorgehen

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und Wichtigkeit hat der Bundesrat entschieden, die Vernehmlassung zum FATCA-Abkommen sowie zum entsprechenden Umsetzungsgesetz verkürzt durchzuführen. Die interessierten Kreise können innert vier Wochen Stellung nehmen.Um eine rasche Abwicklung des Genehmigungsprozesses zu ermöglichen, hat der Bundesrat zudem den Büros der eidg. Räte die Zustellung der FATCA-Botschaft angekündigt.Mit der Unterzeichnung ist jetzt auch der Wortlaut des Abkommens veröffentlicht. Es muss den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Regelung der Vergangenheit vom FATCA-Abkommen nicht berührt

Unabhängig von FATCA arbeiten die beiden Staaten weiter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen, um eine Lösung für die Vergangenheit zu finden. Die Lösung hat sowohl dem amerikanischen Gesetzesvollzug als auch dem Bedürfnis der Schweiz nach einer Regelung für den Finanz­platz zu genügen. In diesem Zusammenhang werten die zuständigen US-Behörden den er­folg­reichen Abschluss der FATCA-Verhandlungen als positives Signal.

Weitere Informationen zum FATCA-Abkommen


Quelle: Medienmitteileung von Bundesrat und EFD vom 14.02.2013

SH und ZH - Steuerinitiativen sollen ungültig erklärt werden

14.02.2013
Die Regierungsräte der Kantone Schaffhausen und Zürich beantragen den jeweiligen Kantonsräten die Ungültigerklärung von Initiativen, welche die Umverteilung von Steuerlasten anstreben. Im Kanton Schaffhausen betrifft dies die Initiative «Für eine höhere Besteuerung grosser Einkommen (Reichtumssteuerinitiative)», im Kanton Zürich die Initiative «STEUERBONUS FÜR DICH (Kantonale Volksinitiative für eine direkte Steuererleichterung für die unteren und mittleren Einkommen)».

SH – Bundesrechtswidrigkeit und unklare Formulierung

Mit der Initiative sollen die höheren Einkommen stärker besteuert werden. Konkret wird die (Wieder-) Einführung einer Tarifstufe von 13 % für steuerbare Einkommensteile von 210'100 bis 434'100 Franken verlangt. Die Initiative sei, wie der Regierungsrat schreibt, allerdings unklar formuliert.Es ist gemäss Regierungsrat offen, ob die Initianten einen neuen Art. 38 des Steuergesetzes beantragen, der sich auf den Tarif beschränkt und damit die bisherigen zusätzlichen Regelungen wie das Steuersplitting, das Halbsatzverfahren usw. aufhebt. Dadurch würde das Schaffhauser Steuergesetz in diesem Punkt bundesrechtswidrig. Der Kanton Schaffhausen käme der Verpflichtung, die Steuer für Ehegatten im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen zu ermässigen, nicht mehr nach.Der Regierungsrat führt weiter aus, dass selbst wenn man annehme, mit der Initiative solle einzig eine zusätzliche Progressionsstufe für höhere Einkommen eingeführt werden, führe dies, weil in jedem Fall keine Änderung der weiteren Absätze von Art. 38 des Steuergesetzes beantragt wurde, im Bereich der neuen Progressionsstufe zur Konstellation, dass Eheleuten ohne ersichtlichen Grund das Splitting verwehrt werde, und damit auch in diesen Fällen zu einer rechtswidrigen Besteuerung.Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Kantonsrat, die Volksinitiative für ungültig zu erklären, da sie dem Bundesrecht widerspreche.Materiell ist der Regierungsrat der Ansicht, dass, je nach Auslegung der Initiative, diese gar zu einer massiven Steuererhöhung für Familien führen würde.

ZH – Gutachten von Prof. Felix Uhlmann zeigt Verfassungswidrigkeit und tendenziell vollständige Ungültigkeit der Steuerbonus-Initiative

Der Regierungsrat des Kantons Zürich stützt sich im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ungültigkeit auf ein Gutachten, dass er bei Prof. Felix Uhlmann in Auftrag gegeben hat.Felix Uhlmann kommt darin zum Schluss, dass verschiedene Teile der Initiative verfassungswidrig seien. So gelte dies für die «Sprünge» in der Besteuerung der Einkommen ab CHF 100'000 (resp. ab CHF 150'000) sowie für die Umverteilungssteuer im Grenzbereich von CHF 3 resp. 5 Mio. Weiter sei dies auch die Privilegierung von Genossenschaften und mutmasslich die Übertragbarkeit des Steuerbonusses auf Folgejahre der Fall.In anderen Bereichen, so Uhlmann weiter, führe die Initiative möglicherweise in Einzelfällen zu exzessiver, rechtsungleicher Besteuerung.Da die mutmasslich ungültigen, da verfassungswidrigen Teile zumindest teilweise die Essenz der Initiative beträfen, sei eine einfache Streichung der unzulässigen Teile praktisch nicht möglich, und der Kantonsrat müsste die Initiative quasi umgestalten. Dies könne aber nicht die Aufgabe des kantonsrat sein. Zudem wären wohl auch Verschiebungen zu erwarten, die von den Initianten gar nicht gewollt wären. Aus diesem Grund sieht Uhlmann die vollständige Ungültigerklärung als empfehlenswert.

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Praxis zu § 20 StG - Zurückbezahlte Retrozessionen

12.02.2013
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um die steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen, insbesondere im Hinblick auf §20 StG (Einkommenssteuer).Zusammenfassend kann gemäss Steueramt festgehalten werden: Die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Produkte-Retrozessionen ist steuerbarer Vermögensertrag. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Der neue Hinweis zu § 20 StG ZH

Gemäss § 20 Abs. 1 StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar.

Zu den Begriffen

Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird zwischen Banken-Retrozessionen und Produkte-Retrozessionen unterschieden:
  • Banken-Retrozessionen: Banken verrechnen ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil dieser Courtagen leiten die Banken den Vermögensverwaltern weiter, welche die Transaktionen veranlasst haben. Die Kunden bezahlen mithin überhöhte Courtagen.
  • Produkte-Retrozessionen: Produkteanbieter leiten einen Teil der Managementgebühren Vermögensverwaltern oder Banken weiter, wenn sie deren Produkte in ihren Kundendepots halten. So wird beispielsweise bei Anlagefonds das Fondsvermögen periodisch mit Verwaltungskommissionen belastet. Einen Teil dieser Kommissionen überweisen die Fondsleitungen denjenigen Banken, die diese Fondsanteile für ihre Kunden in deren Depots halten (sogenannte Bestandespflegekommissionen).

Zur Rückerstattungsproblematik

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Vermögensverwalter ihren Kunden (Auftraggebern) vereinnahmte Retrozessionen herausgeben, falls diese nicht rechtsgültig darauf verzichtet haben (BGr, 22.3.2006, 4C.432/2005) Dies gilt teilweise auch für Banken. So müssen Banken ihren Kunden auch Retrozessionen herausgeben, die sie bei der Investition in Produkte einer Konzerngesellschaft erhalten (BGr, 30.10.2012, 4A_127/2012). Gestützt auf diese Rechtsprechung können Kunden von Vermögensverwaltern und Banken Retrozessionen während 10 Jahren ab deren Erhebung zurückfordern.

Zu den Steuerfolgen der Rückerstattung

Die Rückerstattung von Retrozessionen hat die nachstehenden Steuerfolgen:
  • Banken-Retrozessionen sind stets auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich damit Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht im Sinn von § 30 Abs. 1 StG als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind. Dementsprechend führt die Rückerstattung von – zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen – Anlagekosten im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerlich unbeachtlich.
  • Produkte-Retrozessionen werden im Allgemeinen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen folglich um steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 20 Abs. 1 StG.

Achtung – Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den zurückbezahlten Retrozessionen um steuerlich unbeachtliche Banken-Retrozessionen handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, stellen sie steuerbaren Vermögensertrag dar.    

BL - Steuererklärung kann neu per Internet eingereicht werden

08.02.2013
Die mit EasyTax 2012 erstellte Steuererklärung kann im Kanton Basel-Landschaft neu per Internet eingereicht werden. Wie die kantonale Steuerverwaltung mitteilt, bietet sie natürlichen Personen mit der Deklarationssoftware EasyTax 2012 ab sofort die elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten an.

So funktioniert die elektronische Einreichung mit EasyTax 2012

Ab diesem Jahr haben die im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtigen Personen die Möglichkeit, ihre ausgefüllte Steuererklärung elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Die bewährte und beliebte Deklarationssoftware EasyTax wurde entsprechend angepasst und weiterentwickelt.Sie füllen als Steuerpflichtige(r) die Steuererklärung 2012 in gewohnter Weise mit EasyTax aus und entscheiden sich dann beim Abschluss, ob Sie
  • ihre Steuererklärung auf Papier ausdrucken und auf dem Postweg einreichen oder
  • den einfacheren Weg der elektronischen Einreichung wählen möchten.
Bei der elektronischen Einreichung werden die Daten via Internet übermittelt. Der empfangende Server prüft dabei, ob aus technischer Sicht die Übermittlung komplett ist, und sendet dem Absender, also Ihnen, umgehend eine Quittung zurück. Diese Quittung enthält einige wichtige Angaben wie steuerbares Einkommen und Vermögen sowie den Rückerstattungsanspruch bei der Verrechnungssteuer.Sie müssen nun diese Quittung unterzeichnen und zusammen mit allfälligen Belegen im EasyTax-Begleitbogen bei der für die Veranlagung zuständigen Stelle einreichen. Erst mit dem Einlesen dieser Quittung werden automatisch die Deklarationsdaten ins Veranlagungssystem der kantonalen Steuerverwaltung übernommen.Jetzt gilt Ihre Steuererklärung als eingereicht.

Vorschau auf 2013 – Belege elektronisch einreichen

Ab kommendem Jahr können dann auch die Belege elektronisch eingereicht werden und als nächster Ausbauschritt ist die Online-Steuererklärung geplant. Hier muss der Steuerkunde keine Software mehr auf seinem PC installieren, sondern er ist direkt mit einem Server der kantonalen Steuerverwaltung verbunden. So können ihm z.B. auch Daten aus der Vorperiode zur Verfügung gestellt werden.

EasyTax 2012 jetzt herunterladen

EasyTax 2012 mit der Möglichkeit der elektronischen Einreichung können Sie hier herunterladen.