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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SO - Lohnausweis geht ab 2014 direkt ans Steueramt

16.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eine 2010 beschlossene Bestimmung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern in Kraft gesetzt. Diese verpflichtet die Arbeitgeber im Kanton Solothurn ab 2014 ein Exemplar des Lohnausweises ihrer Mitarbeiter dem Kantonalen Steueramt einzureichen. Die Meldung kann mit einem zertifizierten Lohnprogramm automatisch erfolgen.Der Kantonsrat hat diese Bestimmung bereits im März 2010 im Rahmen der Revision des Steuergesetzes beschlossen, die 2011 in Kraft getreten ist. Davon ausgenommen wurde die sogenannten Lohnmeldepflicht für die Arbeitgeber, weil das Steueramt damals noch nicht in der Lage war, die Menge der Lohnausweise mit vertretbarem Aufwand den einzelnen Steuerdossiers zuzuordnen. In der Zwischenzeit hat das Steueramt die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, so dass die Arbeitgeber ab 2014 erstmals die Lohnausweise für das Jahr 2013 auch dem Steueramt zuzustellen haben.

SO - Elektronische Quellensteuerabrechnung

16.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eine Änderung der Steuerverordnung über die Erhebung der Quellensteuern beschlossen. Damit schafft er die nötigen Rechtsgrundlagen damit Arbeitgeber die Quellensteuern ab 2014 elektronisch mit dem Steueramt abrechnen können. Damit schliesst sich Solothurn der gesamtschweizerischen einheitlichen Bezeichnung der Quellensteuertarife an.Diese Änderung ist Voraussetzung dafür, dass sich die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens zwischen Arbeitgebern und Steuerämtern dank Erleichterungen für beide Seiten markant vereinfachen lässt. Mit Hilfe einer zertifizierten Lohnsoftware kann man künftig die Quellensteuerabrechnungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch einreichen.[werbung_qs_bbook]Das Kantonale Steueramt wird Ende 2013 bereit sein, die elektronischen Abrechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten fördert die Effizienz im Büroalltag und wird mögliche Fehlerquelle der manuellen Bearbeitung der Daten eliminieren.Die elektronische Übermittlung ist für die Arbeitgeber aber nicht zwingend; sie können wie bisher Papierformulare verwenden.

ZH - Kinderabzug bei gemeinsamem Sorgerecht

16.05.2013
Nicht gemeinsam besteuerte Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder wahrnehmen, ohne dass Unterhaltsbeiträge geleistet werden, sollen den Kinderabzug bei der Staats- und Gemeindesteuer künftig hälftig aufteilen. Dies beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat mit einer Änderung des Steuergesetzes.

Heute Kinderabzug nur für einen Elternteil

Zurzeit kann der Kinderabzug in der Steuererklärung jenes Elternteils vorgenommen werden, der den grössten Teil des Unterhalts des Kindes bestreitet.

Anpassung an Bundessteuerrecht und Umsetzung einer Motion

Die neue Regelung ist eine Anpassung an das geänderte Bundessteuerrecht, das mit der Steuererklärung von 2011 in Kraft gesetzt worden ist; sie verhindert, dass der Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern weiterhin anders eingesetzt werden muss als bei der direkten Bundessteuer.Mit der neuen Regelung trägt der Regierungsrat überdies einer Motion aus dem Kantonsrat Rechnung (KR.Nr. 333/2010). 

MWST-Anmeldung online – jetzt kann man sich online für die MWST anmelden

15.05.2013
Die MWST-Anmeldung ist ab sofort rein online möglich. Die EStV hat heute informiert, dass der Fragebogen für die MWST-Anmeldung nicht mehr per Post an die EStV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, geschickt, sondern direkt online übermittelt werden kann. Auch die MWST-Anmeldung mit Saldosteuersatz oder die Anmeldung zur Abrechnung nach vereinnahmten entgelten kann elektronisch zusammen mit der MWST-Anmeldung erledigt werden.

MWST-Anmeldung - Online-Tool unterstützt korrektes Vorgehen

Die Datenerfassung im Rahmen der MWST-Anmeldung können Sie, wenn Sie das neue Tool der Mehrwertsteuerverwaltung nutzen,  jederzeit unterbrechen – die bereits erfassten Angaben werden automatisch gespeichert. Die Daten bleiben solange gespeichert, bis sie entweder an die Mehrwertsteuerverwaltung übermittelt, explizit gelöscht oder die Online-MWST-Anmeldung mittels Button „Neustart" neu begonnen wird.Die MWST-Unterstellungserklärungen für Saldo- und Pauschalsteuersätze sowie der Antrag um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten sind in der Online-Anmeldung integriert - Druck und Versand per Post entfallen.

MWST-Anmeldung Online – Mehr Informationen zum Thema

 

Zürich - Grundstückgewinnsteuer: Auch ZH-Unternehmen sollen Geschäftsverluste verrechnen können

08.05.2013
Auch Unternehmen mit Sitz im Kanton, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen können. Bis anhin besteht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine solche Möglichkeit nur für Unternehmen, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Kanton haben. Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Verlustverrechnung bisher nur für ausserkantonale Unternehmen

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Danach unterliegen auch Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, die im Kanton Zürich von den Gemeinden erhoben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen. Gemäss dem geltenden kantonalen Steuergesetz ist zürcherischen Unternehmen eine solche Verrechnung hingegen verwehrt.Auch wenn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts solche unterschiedlichen Lösungen für ausser- und innerkantonale Unternehmen zulässig sind, kann dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtsgleichheit kaum mehr überzeugen. Die heutige Regelung stellt für den Kanton Zürich auch einen Standortnachteil dar. Daher soll, unter Beibehaltung des monistischen Systems, das Steuergesetz so geändert werden, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Monistisches System soll beibehalten werden

Der Regierungsrat hat daher die Finanzdirektion ermächtigt, bei ausgewählten kantonalen Wirtschaftsverbänden, kantonalen Verbänden der Gemeindebehörden sowie den Städten Zürich und Winterthur zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Alternative eines Übergangs zum dualistischen System bei der Grundstückgewinnbesteuerung lehnt der Regierungsrat ab. Danach würden Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen, wie das übrige Geschäftseinkommen mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst. Eine solche Lösung hätte jedoch für die Gemeinden zu hohe Steuerausfälle zur Folge.

Pflicht zur unabhängigen Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer gilt ab 2014

02.05.2013
Ab 2014 sind alle Kantone verpflichtet, die Erhebung und die Ablieferung der direkten Bundessteuer durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüfen zu lassen. Der Bundesrat hat die entsprechende Gesetzesänderung auf 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt, womit eine Prüflücke bei der Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer geschlossen wird.Die Kantone werden künftig verpflichtet sein, die Erhebung und Ablieferung der direkten Bundessteuer durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüfen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung bestand bislang nicht. Die meisten Kantone führen solche Prüfungen jedoch bereits heute durch. Das Resultat der Prüfung muss künftig jährlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) mitgeteilt werden. Unterlässt ein Kanton die Prüfung, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Revisionsunternehmen mit einer Prüfung beauftragen.Die Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten über den Bezug der direkten Bundessteuer war von der Spezialkommission „Neugestaltung des Finanzausgleiches" des Nationalrates in der Motion 07.3282 gefordert worden und ein entsprechender Gesetzesvorschlag war am 14. Dezember 2012 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden. Die Referendumsfrist lief unbenutzt ab.

Weitere Informationen zum Thema

FATCA - Bundesrat verabschiedet Botschaft

14.04.2013
Der Bundesrat hat die Botschaft zum FATCA-Abkommen zuhanden der Eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Abkommen soll den schweizerischen Finanzinstituten zu Erleichterungen bei der Umsetzung der amerikanischen Steuergesetzgebung verhelfen.

Weitere Informationen zum FATCA-Abkommen der Schweiz mit den USA

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

14.04.2013
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2013 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben, und zwar jeweils gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen.Ausnahme bilden nur
  • der Kanton SZ, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer besitzt, sowie
  • der Kanton LU, der auf die Besteuerung der meisten Schenkungen verzichtet.
In einigen Kantonen (LU, FR, GR und VD) steht die Befugnis zur Erhebung solcher Steuern auch den Gemeinden zu. Mehrheitlich können sie jedoch nur am Ertrag der kantonalen Steuern partizipieren.Was die Abgrenzung der Steuerhoheit betrifft, so ist in der Regel derjenige Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, bzw. der Wohnsitzkanton des Schenkers zur Erhebung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen berechtigt. Vererbte bzw. geschenkte Grundstücke werden im Kanton besteuert, in welchem sie liegen.

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschafts-verhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

MWST-Praxis-Info 05 – Baugewerbe: Änderungen und Präzisierungen

14.04.2013
Die ESTV hat eine neue MWST-Praxis-Info 05 für das Baugewerbe veröffentlicht. Diese neue MWST-Praxis-Info 05 enthält eine Praxisänderung zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung und eine Praxispräzisierung zur Steuerbarkeit des Verkaufs von Boden.
  • Die Praxisänderung betrifft Ziff 8.1, 8.1.1, 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.2 (2. Absatz) der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und somit die Kriterien zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung.
  • Die Praxispräzisierung betrifft Ziff. 8.1.2 der der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und beinhaltet, dass es sich beim Verkauf von Boden - entgegen den Ausführungen in der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] - nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG handle.

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