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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Wegleitung Steuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien

29.07.2013
Die ESTV hat die Wegleitung über die steuerliche Regularisierung bzw. die Nachversteuerung von Vermögenswerten zu den internationalen Quellensteuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht. Die Wegleitung ist in drei Landessprachen und in Englisch verfügbar.Die Zahlstellen erhalten in der Wegleitung eine Übersicht über die Rechte und Pflichten, die ihnen aus den Abkommen und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung erwachsen. 

LU - Elektronisches Formular für die Grundstückgewinn-Steuererklärung

29.07.2013
Der Kanton Luzern hat ein neues Formular für die Grundstückgewinnsteuer auf seiner Webseite aufgeschaltet. Ab sofort kann diese Steuererklärung direkt am PC ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden.Das bisherige Grundstückgewinn-Steuererklärungsformular wurde inhaltlich überarbeitet und dem neuen Design der anderen Steuerformulare angepasst. Neu kann diese Steuererklärung gleich wie die Steuererklärung für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer von der Homepage der Dienststelle Steuern heruntergeladen, elektronisch ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werdenAls neues Hilfsmittel zum Ausfüllen der Steuererklärung steht zudem eine Wegleitung zur Verfügung, die ebenfalls auf der Homepage aufgeschaltet ist.Die neue Steuererklärung kann ab sofort für die Deklaration von der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinnen verwendet werden.

FR - Steuererleichterungen und Unternehmensbesteuerung

29.07.2013
Für juristische Personen im Kanton Freiburg, die von solchen Massnahmen profitieren, werden künftig präzisere und klarer festgelegte Kriterien hinsichtlich Steuererleichterungen gelten. Den Zielen der Steuerpolitik und den finanziellen Sachzwängen soll in der Wirtschaftsförderungspolitik vermehrt Rechnung getragen werden. Der Staatsrat hat zudem im Rahmen seiner Prüfung des Schlussberichts der direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe "Steuererleichterungen und sonstige Wirtschaftsförderungsmassnahmen"  Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt.

Ausgangslage

Wie die anderen Schweizer Kantone gewährt auch der Kanton Freiburg seit einigen Jahrzehnten gemäss Bundes- und Kantonsrecht Steuererleichterungen und Direkthilfen für bestimmte juristische Personen, die neu gegründet wurden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert hat. Diese Erleichterungen sind befristet und werden vom Staatsrat zwecks Förderung der Entwicklung und des Erhalts der Wirtschaftstätigkeit im Kanton beschlossen.

Auswirkungen auf die Steuern und den Finanzausgleich

Vor dem Hintergrund beunruhigender Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland wollte der Staatsrat Anfang 2012 die kantonale Politik im Bereich der Steuererleichterungen und der Direkthilfen an Unternehmen überprüfen. Er hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Bestandesaufnahme der verschiedenen Rechtsgrundlagen, reglementarischen Bestimmungen sowie des gegenwärtigen Vorgehens beauftragt. So konnten vollständige Informationen über die seit 2003 vom Kanton angewandten Steuererleichterungen und zu den während derselben Zeit gewährten Direkthilfen zusammengestellt werden. Diese Informationen waren zum grossen Teil bereits erhoben worden und konnten auf Anfrage von Fall zu Fall geliefert werden, es gab jedoch keine systematische Zusammenstellung. Die geschaffene Datenbank kann in Zukunft regelmässig ergänzt und aktualisiert werden und wird eine nützliche Entscheidungshilfe sein.Die Arbeitsgruppe hat auch eine Schätzung der Auswirkungen der seit 2003 gewährten Steuererleichterungen auf die Steuern und das Finanzausgleichssystem vorgenommen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Steuererleichterungen seit Einführung des Neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen im Jahr 2008 stark auf die Steuern und den Finanzausgleich auswirken. Für einen finanzschwachen Kanton wie Freiburg lassen die Gewinne der Unternehmen die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage anwachsen und erhöhen damit seinen Ressourcenindex, was schliesslich zu einer Reduktion der Beträge führt, die er im Rahmen des Ressourcenausgleichs erhält. Obwohl die Mechanismen theoretisch bekannt waren, konnten diese Auswirkungen zuvor nicht beziffert werden, da es an verlässlichen Berechnungsinstrumenten fehlte.

Berücksichtigung aller Parameter

Nachdem der Staatsrat davon Kenntnis genommen hatte, veranlasste er umgehend kurzfristig umsetzbare Anpassungen, für die keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften geändert werden müssen. Diese Vorschläge ergänzen eine erste Reihe von Anpassungen der kantonalen Praktiken, die bereits ab Anfang 2012 umgesetzt wurden. Die Kantonale Steuerverwaltung muss künftig bei der Bearbeitung der Gesuche um Steuererleichterungen im gleichen administrativen Verfahren auch die Auswirkungen auf den Ressourcenausgleich berücksichtigen. Die Wirtschaftsförderung wird ihrerseits weiterhin die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kanton namentlich hinsichtlich Investitionen und Beschäftigung aufzeigen. Damit soll die Behandlung der Dossiers noch transparenter werden, und der Staatsrat soll seine Entscheide unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Kosten und des Nutzens des jeweiligen Falles treffen können.Der Staatsrat hat auch über das Ausmass der Steuererleichterungen entschieden. Diese müssen weiterhin ein Wirtschaftsförderungsinstrument bleiben, sie müssen aber aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen bezüglich Steuereinnahmen und Finanzausgleich genau im Auge behalten werden. Was den Umfang der Steuererleichterungen betrifft, so hat die Regierung beschlossen, dass eine vollständige Steuerbefreiung nur in strategischen und prioritären Ausnahmefällen gewährt werden soll. Über die Verlängerung der Erleichterung soll von Fall zu Fall nach Vorentscheid des Staatsrats entschieden werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, ob wie bei der Gewährung der ursprünglichen Erleichterung vorgesehen tatsächlich Arbeitsplätze geschaffen und Investitionen getätigt worden sind.

Künftige Strategie hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung

Bei der Prüfung dieses Berichts hat der Staatsrat auch Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt. Im gegenwärtigen internationalen Kontext muss nämlich mit der Abschaffung der kantonalen Sonderregelungen gerechnet werden. Im Hinblick darauf prüft der Staatsrat eine Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes für alle juristischen Personen sowie die Einführung eines Lizenzbox-Systems, dessen Ausgestaltung noch nicht feststeht und von den Entscheiden des Bundes abhängen wird.Mit dieser Strategie, die etappenweise mit Zeithorizont 2017-2018 umgesetzt werden könnte, sollte es möglich sein: 1) den Kanton für die KMU attraktiver zu machen, die ein Pfeiler der Freiburger Wirtschaft sind, 2) die dauerhafte Ansiedlung von Unternehmen mit besonderem Steuerstatus zu erreichen und neue Unternehmen anziehen, die nachhaltige Beschäftigung mit hoher Wertschöpfung bringen und 3) eine Steuereinnahmenentwicklung zu gewährleisten, mit der die Finanzierung der staatlichen Leistungen garantiert und die Gesundheit der Kantons- und Gemeindefinanzen erhalten werden können. Mit dieser Strategie muss eine aktive Bodenpolitik der Gemeinwesen einhergehen, dank derer Unternehmen, die sich im Kanton Freiburg niederlassen möchten, rasch Land zur Verfügung gestellt werden kann. Dank dieser Massnahmen wird sich die Gewährung von Steuererleichterungen auf strategische und prioritäre Vorhaben beschränken.
Quelle: Medienmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 8.7.2013

Steuernews zum internationalen Steuerrecht

03.07.2013
Gerne informieren wir Sie über zwei neue Beiträge auf steuerinformationen.ch. Der Bundesrat hat heute über seine neue Strategie in Bezug auf den Steuerstreit mit den USA informiert. Richten sollen's nun Einzelbewilligungen gestützt auf StGB 271. Ebenfalls von einiger Brisanz: Der Bundesrat gibt grünes Licht für die Neuregelung der Erbschaftssteuer im DBA Frankreich.

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  • [intlink id="steuerstreit-schweiz-usa-schlupfloch-stgb-271" type="post"]Steuerstreit Schweiz-USA - Schlupfloch StGB 271[/intlink]
  • [intlink id="dba-frankreich-bundesrat-gibt-grunes-licht-fur-neue-erbschaftsregelung" type="post"]DBA Frankreich - neue Erbschaftsregelung[/intlink]

DBA Frankreich - Bundesrat gibt grünes Licht für neue Erbschaftsregelung

03.07.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung grünes Licht für die Unterzeichnung des neuen französisch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geändert. Das Abkommen wird erst anlässlich der Unterzeichnung veröffentlicht werden.

Wichtigste Neuerungen im neuen DBA mit Frankreich

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert. Ausserdem führt das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.

Zustandekommen auf Druck Frankreichs

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, dessen Kündigung zu erwägen, da es seiner Abkommenspolitik nicht mehr entspreche. Nach Ansicht der Schweiz war eine Revision einem vertragslosen Zustand vorzuziehen. Denn das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und vermeidet die Gefahr von Doppelbesteuerungen.Im Juli 2012 wurde ein erster Abkommensentwurf paraphiert und in die Anhörung gegeben. Aufgrund der negativen Reaktionen einiger Kantone und einiger betroffener Kreise beantragte die Schweiz eine Nachbesserung des Entwurfs. In den anschliessenden Gesprächen wurde eine günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt:
  • Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
  • Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist aber nur zulässig, wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht
  • Das Abkommen tritt in Kraft, nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist. Ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.
Die Unterzeichnung des Abkommens soll die Weiterführung des strukturierten Dialogs über die hängigen Finanz- und Steuerfragen zwischen den beiden Staaten ermöglichen: Amtshilfe in Steuersachen, Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte, Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) und Flughafen Basel-Mülhausen.

Steuerstreit Schweiz-USA - das Schlupfloch StGB 271 soll's richten

03.07.2013
Der Bundesrat hat, wie er in einer Medienmitteilung bekanntgibt, an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden festgelegt. Ziel ist – der einzig mögliche Schritt nach der Abfuhr der Lex USA im Parlament – eine Lösung im Rahmen des geltenden Rechts.

Bezugnahme auf die Erklärungen der Räte

Das Parlament ist in der Sommersession auf das dringliche Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten nicht eingetreten. Gleichzeitig haben National- und Ständerat jedoch je eine gleichlautende Erklärung verabschiedet, in der sie zum Schluss gelangen, dass die Schweizer Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Sie anerkennen darin die Notwendigkeit einer raschen Lösung und geben ihrer Erwartung Ausdruck, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice (DoJ) zu kooperieren.

So funktioniert die Erteilung von Einzelbewilligungen gestützt auf «Schlupfloch» StGB 271

Der Bundesrat hat heute die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden zur Bereinigung des Steuerstreits im Rahmen des geltenden schweizerischen Rechts wie insbesondere dem Datenschutz und arbeitsrechtlichen Bestimmungen festgelegt. Auf der Basis dieser Eckwerte haben die Banken die Möglichkeit, eine Einzelbewilligung gestützt auf StGB 271 zu beantragen.StGB 271 sanktioniert in Ziff. 1 die Vornahme von Handlungen für eine ausländische Partei oder einen Staat. Diese Handlungen sind aber gemäss dem Wortlaut nur dann verboten, wenn sie ohne Bewilligung erfolgen. Also muss es zulässig sein, solche Handlungen mit Erlaubnis (des Bundesrates) vorzunehmen. Dies nützt der Bundesrat nun aus, um die Datenlieferungen der Banken an die USA zu ermöglichen.

Auflagen sollen Schutz der Rechte der Mitarbeitenden gewährleisten

Wie bereits im dringlichen Bundesgesetz sind gemäss Bundesrat den Persönlichkeitsrechten potentiell betroffener Mitarbeitenden sowie betroffener Dritter durch Informationspflichten und Auskunftsrechte Rechnung zu tragen. Für die gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitenden sind zudem weitergehende Fürsorgepflichten und ein angemessener Diskriminierungsschutz als Bewilligungsauflage vorgesehen. Als betroffene Dritte gelten auch die in den sogenannten Leaver-Listen aufgeführten Empfängerbanken. Auf den Leaver-Listen sind nicht-personalisierte Daten im Zusammenhang mit der Schliessung von Konten und dem damit verbundenen Transfer von Geldern auf eine andere Bank im In- oder Ausland enthalten.

Keine Bewilligung für Weitergabe von Kundendaten

Kundendaten sind gemäss Bundesrat von der Bewilligung gemäss StGB 271 nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen der bestehenden Abkommen mit den USA im Bereich der Doppelbesteuerung auf dem Weg der Amtshilfe übermittelt werden.Auf die Bewilligungen angewiesen sind zunächst all jene Banken, gegen die bereits ein Strafverfahren eröffnet wurde. Zudem werden mit dem DoJ auf der Basis der verabschiedeten Eckwerte weitere Gespräche betreffend Start eines unilateralen US-Programms zur Vergangenheitsregelung der Banken, gegen die noch kein Strafverfahren eröffnet wurde, geführt. Bei einer Teilnahme am Programm benötigen auch diese Banken eine Bewilligung im Rahmen der verabschiedeten Eckwerte.
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3. Juli 2013

Steuernews aus den Kantonen

03.07.2013
Gerne informieren wir Sie über zwei neue Beiträge auf steuerinformationen.ch. Einerseits hat das statistische Amt des Kantons Thurgau seine neue Publikation «Staatssteuerertrag & Steuerfüsse» veröffentlicht, die einen guten Überblick über die aktuelle Steuersituation im Kanton Thurgau enthält, andererseits hat der Kanton Schwyz zwei neue, interessante Urteile zum Schwyzer Steuerrecht veröffentlicht.

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  • [intlink id="tg-weniger-steuersenkungen-im-kanton-thurgau" type="post"]TG - Weniger Steuersenkungen[/intlink]
  • [intlink id="sz-neue-entscheide-zum-steuerrecht" type="post"]SZ - neue Entscheide zum Steuerrecht[/intlink]

SZ - neue Entscheide zum Steuerrecht

03.07.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheide von Behörden und Gerichten ergangen, die wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Auszahlungen aus Schneeballsystemen

Sachverhalt (Zusammenfassung): Die L.AG nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über CHF 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. In Wirklichkeit erfolgte die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund 1 400 Kunden nach einem schneeballähnlichen System (zur L.AG vgl. auch die bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheide BGE 2A.613/2006 und 2A.506/2006 vom 8.8.2007; BGE 2C_565/2007 vom 15.1.2008; BGE 2C_347/2007 vom 11.12.2007; BGE 2C_351/2010 vom 6.7.2011, vgl. StPS 2011 S. 32 ff.).M.G. investierte im Jahr 2000 bei einer Einzelfirma, welche 2001 von der L.AG übernommen wurde, insgesamt einen Betrag von CHF 105 000.--. In den Jahren 2000 bis 2002 wurden ihm Vermögenserträge von CHF 75 000.-- (2000), CHF 54 000.-- (2001) und CHF 231 700.-- (2002) ausbezahlt.Ferner wurden M.G. Provisionen von CHF 80 072.-- (2001) und CHF 95 000.-- (2002) für die Akquirierung neuer Anleger ausbezahlt.Am 24.11.2003 wurde über die L.AG der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse klagte M.G. auf Rückerstattung der nach damaligem Wissensstand bekannten Zahlungen aus „Gewinnen“ und Provisionszahlungen von insgesamt CHF 259 545.-- ein. Die Klage wurde vergleichsweise durch Anerkennung einer Zahlungspflicht von CHF 130 000.-- erledigt.Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat mit Einspracheentscheid vom 12.5.2010 die gutgeschriebenen und StPS 2013 3 ausbezahlten Vermögenserträge und Provisionen (unter Abzug der zurückerstatteten CHF 130 000.-- und Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 10 000.--) besteuert.Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2012 insbesondere die gutgeschriebenen Vermögenserträge von der Besteuerung ausgenommen, im Übrigen aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und weist die Beschwerde ab.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Bst. a StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 19.02.2013 (2C_776/2012; 2C_777/2012)

Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens

Zusammenfassung: Während Art. 135 Abs. 3 DBG das bundessteuerliche Einspracheverfahren ausdrücklich für grundsätzlich kostenfrei erklärt, enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für das Einspracheverfahren keine Kostenregelung. Damit wird den Kantonen ein entsprechender Regelungsspielraum eingeräumt. Die Schwyzer Regelung, welche es erlaubt, der unterliegenden Partei im kantonalen Einspracheverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen, hält der Willkürprüfung stand und erweist sich demnach harmonisierungsrechtlich als zulässig.Betroffene Gesetzliche Grundlage: § 154 Abs. 1 StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 15.03.2013 (2C_458/2012; 2C_459/2012)

TG - Weniger Steuersenkungen im Kanton Thurgau

03.07.2013
Die Jahre, in denen die Politischen Gemeinden weitverbreitet ihre Steuerfüsse senkten, sind im Kanton Thurgau vorbei, wie das Amt für Statistik in seiner neuen Publikation «Staatssteuerertrag & Steuerfüsse» feststellt. 2013 setzten nur noch zehn der 80 Thurgauer Gemeinden niedrigere Steuerfüsse als im Vorjahr fest. Zwei Gemeinden erhöhten sie. Dabei war die Veränderung nach oben oder unten immer moderat und betrug höchstens fünf Prozentpunkte. Der durchschnittliche Gemeindesteuerfuss liegt 2013 nahezu unverändert bei 58,5 %, lediglich 0,1 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr.Karte_Steuerfuesse_2013Am stärksten sanken 2013 die Gemeindesteuerfüsse in Hohentannen (neu: 64 %) und Müllheim (55 %). Anhebungen gab es in Gottlieben und Aadorf, wobei der Satz mit 40 % und 55 % aber immer noch unter dem kantonalen Durchschnitt bleibt. Auch bei den Schulsteuern laufen die Senkungsrunden aus. Dennoch ist sie die Teilsteuer, die 2013 am häufigsten gerutscht ist, und zwar in 16 Schulgemeinden.

Anzahl Gemeinden mit