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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

LU - Gemeinden neu auch für Bezug der direkten Bundessteuer zuständig

05.09.2013
Seit 1. September 2013 ist im Kanton Luzern neu die Wohngemeinde (bei natürlichen Personen) bzw. Sitzgemeinde (bei juristischen Personen) für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern (inkl. Direkte Bundessteuer) zuständig. Dieser Beitrag gibt Aufschluss zu verschiedenen Fragen betreffend die Begleichung der Steuern und Steuerguthaben.

Wer ist zuständig für den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer?

Neu ist bei natürlichen Personen (Unselbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende) die Wohnsitzgemeinde für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern verantwortlich. Bei den juristischen Personen ist dies die Sitzgemeinde. Dies gilt auch dann, wenn Sie aufgrund von Liegenschaftsbesitz oder Betriebsstätten in mehreren Luzerner Gemeinden steuerpflichtig sind.

Die Steuern können nicht in der vorgesehenen Frist beglichen werden. An wen wende ich mich?

Wenn Sie die Steuern nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlen können, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.

Die Akontorechnung ( provisorische Rechnung ) entspricht nicht den aktuellen Verhältnissen. Wer ist zuständig für Anpassungen?

  • Natürliche Personen können ihre provisorischen Steuerfaktoren bei ihrer Wohnsitzgemeinde anpassen lassen. Anpassungen sind insbesondere dann zu empfehlen, wenn sich ihr Einkommen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wegfall von Kinderabzügen nach Ende der Ausbildung, Pensionskasseneinkäufen etc. erheblich verändert hat.
  • Juristische Personen können provisorische Faktoren zentral bei der Dienststelle Steuern anpassen lassen: faktorenjp.dst@lu.ch, 041 228 56 40.

Wie zahle ich die Steuerrechnung am besten?

Wissen Sie, dass Bareinzahlungen am Postschalter hohe Kosten verursachen? Überweisen Sie den Betrag daher bitte mit Zahlungsauftrag, Dauerauftrag oder E- Banking. Verwenden Sie die Referenznummer auf dem beiliegenden Einzahlungsschein, damit die Zahlung auf das richtige Steuerjahr erfolgt. Daueraufträge sind jährlich anzupassen.

Was, wenn ich im 2013 geheiratet bzw. mich getrennt habe oder geschieden wurde?

Massgebender Stichtag ist der letzte Tag der Steuerperiode ( i.d.R. 31.12. ). Sind Sie an diesem Tag verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, werden die Einkommen und Vermögen der Partner für das ganze Jahr zusammengerechnet. Sind Sie an diesem Tag geschieden bzw. getrennt, werden die beiden Partner für das ganze Steuerjahr getrennt veranlagt.

Werden Guthaben und Ausstände zwischen den Gemeinden und der Direkten Bundessteuer automatisch miteinander verrechnet?

Nein. Guthaben und Steuerausstände unterschiedlicher Gemeinden bzw. der Direkten Bundessteuer werden nicht automatisch miteinander verrechnet. Möchten Sie ein Guthaben ( z.B. Ihrer Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde ) dazu verwenden, die offene Bundessteuerrechnung zu begleichen, so informieren Sie Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde. Diese nimmt die erforderliche Überweisung vor.

Wohin wende ich mich bei weiteren Fragen?

Möchten Sie eine Adressberichtigung mitteilen? Oder haben Sie allgemeine Fragen zur Mahnung, zur Rechnung oder zur Veranlagung? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.Bei Fragen zur Veranlagung von juristischen Personen wenden Sie sich bitte an: dst.jp@lu.ch, 041 228 56 72.

Wo finde ich die Kontaktdaten?

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde finden Sie in der Absenderzone der zugestellten Rechnung bzw. des zugestellten Schreibens.
Quelle: Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung Luzern

Überarbeitete Broschüren zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten

05.09.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikationen zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikationen aus dem Dossier Steuerinformationen, die heute in aktualisierter Form erschienen sind und die die Regelungen in Bund und Kantonen überblickmässig darstellen, berücksichtigen neu den Rechtsstand vom 1.1.2013.

Weitere Informationen zum Thema

Hier können Sie die neuen Broschüren direkt vom Server der ESTV herunterladen: 

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - Botschaft des Bundesrates ist da

04.09.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zum neuen Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.Am 11. Juli 2013 hatten Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister Pierre Moscovici in Paris das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet. Der jetzt vorliegende Abkommensentwurf folgt gemäss Bundesrat sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend den Grundsätzen der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspolitik.

Frankreich drohte mit Kündigung des alten Abkommens

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. Es beruht auf den damaligen Grundsätzen der beiden Vertragsstaaten, entspricht aber nicht mehr der heutigen Politik Frankreichs auf diesem Gebiet. 2011 informierte Frankreich die Schweiz über die Absicht, das Abkommen von 1953 zu kündigen. Die Schweiz teilte der französischen Seite mit, dass sie eine Revision einem vertragslosen Zustand und der damit verbundenen Gefahr von Doppelbesteuerungen vorziehe. Die beiden Länder nahmen daraufhin Verhandlungen auf.

Kernpunkte des neuen Erbschaftssteuerabkommens Schweiz Frankreich

Einführung der Anrechnungsmethode auch für Erbschaftssteuer

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt für Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern die Anrechnungsmethode ein. Diese Methode wurde bereits 1997 im schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert. Frankreich wendet die Methode seit Langem an. Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie üblich die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an.

Transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften und subsidiäres Besteuerungsrecht für «Steuerflüchtlinge»

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt auch die transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften ein. Indirekt gehaltene Immobilien werden damit neu wie direkt gehaltene behandelt. Künftig können daher alle Immobilien von ihrem Belegenheitsstaat besteuert werden.Diese steuerliche Transparenz ist ebenfalls bereits im schweizerisch- französischen Abkommen von 1997 über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert.Frankreich kann neu aufgrund eines subsidiären Besteuerungsrechts denjenigen Anteil besteuern, der einem Erben oder Vermächtnisnehmer zusteht, der mindestens 8 der 10 Jahre vor dem Jahr, in dem er die Vermögenswerte empfängt, in Frankreich wohnhaft war, muss aber eine schweizerische Erbschaftssteuer anrechnen, die auf diesem Anteil erhoben wurde. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht von Erblassern mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert.Im Kommentar zum OECD-Musterabkommen von 1982 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ist die Möglichkeit vorgesehen, in den bilateralen Abkommen ein solches subsidiäres umfassendes Besteuerungsrecht zu verankern, das sich auf andere Kriterien als den Wohnsitz des Erblassers stützt, insbesondere auf den Wohnsitz des Erben oder des Vermächtnisnehmers.

Darum will der Bundesrat das neue Abkommen

Das neue Abkommen erhöht die steuerliche Belastung namentlich der Steuerpflichtigen in Frankreich. Der Bundesrat streicht allerdings hervor, dass es, anders als ein vertragsloser Zustand, rechtssicherheit gewährleiste  und die Gefahr von Doppelbesteuerungen vermeide. Denn ohne Abkommen wären die Steuerpflichtigen automatisch jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts der beiden Länder und der Gefahr von Doppelbesteuerungen ausgesetzt. Sie könnten auch kein Verständigungsverfahren zur Beilegung allfälliger Streitfragen im Bereich der Erbschafts­steuern in Anspruch nehmen. Die Besteuerung von in Frankreich ansässigen Erben würde zu schlechteren Bedingungen erfolgen, und es würde keine Ausnahmeregelung für Immobiliengesellschaften im Besitz des Erblassers oder seiner Angehörigen gelten.

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder und nach Ablauf der Referendumsfrist in der Schweiz in Kraft. Frankreich hat auf die geforderte Anwendung des neuen Abkommenstextes ab 1. Januar 2014 verzichtet.

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4. September 2012, ergänzt um Details aus der Botschaft und mit Hervorhebungen der Redaktion

Joint Statement mit den USA zur Bereinigung des Steuerstreites unter Dach und Fach

30.08.2013
Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington eine Vereinbarung (Joint Statement) unterzeichnet, um den jahrelangen Steuerstreit der Banken mit den USA beizulegen. Die Lösung, deren Eckpunkte wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst haben, definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden und respektiert gemäss Einschätzung des Bundesrates die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz.

Drei Elemente der Bereinigung des Steuerstreites der Banken mit den USA

Die gefundene Lösung setzt sich aus drei Elementen zusammen:
  • Dem Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder,
  • dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können (das amerikanische Programm, dessen Wortlaut ebenfalls publiziert wurde, tritt mit der Unterzeichnung des Joint Statement, also per sofort, in Kraft), sowie
  • den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden (der Bundesrat hat dazu eine Musterverfügung veröffentlicht).
Die Lösung soll es den Banken erlauben, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen, und dies unter Respektierung der Schweizer Gesetzeslage, ohne rückwirkende Normen oder Notrecht.

Banken brauchen Bewilligung für Teilnahme am Programm der USA

Die Banken, welche sich am Programm beteiligen wollen, müssen beim Bundesrat eine Bewilligung im Sinne von StGB 271 beantragen.Kundendaten sind von der Bewilligung nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 und - sobald es in Kraft tritt - dem Protokoll vom 23. September 2009 übermittelt werden.Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden müssen die Banken das geltende Schweizer Recht, insbesondere Datenschutz und arbeitsrechtliche Bestimmungen, beachten. Diese sind in der Musterverfügung des Bundesrates ausdrücklich vorgesehen.

Betroffene Banken

Das amerikanische Programm steht grundsätzlich allen Schweizer Banken offen, jedoch bestehen Sonderregelungen:
  • Eine Ausnahme bilden diejenigen Banken, gegen die das Justizdepartement strafrechtliche Ermittlungen eröffnet hat (Kategorie 1). Sie können am Programm nicht teilnehmen.
  • Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, können bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Sie werden den US-Behörden Informationen über ihre grenzüberschreitenden Beziehungen liefern müssen, insbesondere die «Leaver-Listen», jedoch keine Kundennamen.
  • Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanisches Steuerrecht verletzt zu haben (Kategorie 3) sowie solche die ausschliesslich lokal tätig sind (Kategorie 4) können zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Oktober 2014 bei den amerikanischen Behörden eine «Non-Target Letter» beantragen.

Hohe Bussen drohen

Die Institute der Kategorie 2 (also Banken, die mutmassliche amerikanisches Recht verletzt haben) werden ausserdem eine Busse zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht versteuerten amerikanischen  Vermögenswerte sowie dem Eröffnungsdatum der Konten festgelegt wird, und zwar wie folgt:
  • Für Konten, die am 1. August 2008 schon existierten, beträgt die Busse 20% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.
  • Für Konten, die vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 eröffnet wurden, sind es 30% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte und
  • falls eine Bank noch nach dem 28. Februar 2009 Konten mit unversteuerten Geldern von US-Kunden eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.

Weitere Informationen zum Thema

US-Steuerstreit – Bundesrat lässt Vereinbarung definitiv ausarbeiten

28.08.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung den Lösungsvorschlag zur Regelung der Vergangenheit im US-Steuerstreit  erörtert und sein grundsätzliches Einverständnis für die Finalisierung eines Joint Statements gegeben. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die entsprechenden Arbeiten abzuschliessen.

Regelung im Rahmen des geltenden Rechts

Mit der Unterzeichnung des Joint Statements soll den Schweizer Banken ermöglicht werden, den Steuerstreit mit den USA, der die Beziehungen der beiden Länder in der Vergangenheit belastet hat, im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung beizulegen, dies, nachdem die so genannte «Lex USA» im Parlament gescheitert war.

Wortlaut noch nicht bekannt

Der Wortlaut der Vereinbarung ist momentan noch nicht bekannt, soll aber bekannt gegeben werden, sobald das Joint Statement mit den USA unterzeichnet ist.

In eigener Sache - NEU: Kommentarfunktion

28.08.2013
Gerne informieren wir Sie heute, dass es ab sofort möglich ist, Beiträge auf steuerinformationen.ch zu kommentieren. Dazu wurde jedem Beitrag unten ein Kommentarfeld hinzugefügt.Bitte nutzen Sie die neue Funktion, um Ihre Meinung zu aktuellen Entwicklungen im Steuerbereich mit den vielen Steuerprofis, die unsere Seite täglich besuchen, zu diskutieren.

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ZH - Praxis zu § 5 StG - Internationale Steuerausscheidung von Sozialversicherungsbeiträgen

28.08.2013

Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um die internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO (1. Säule), die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

VD - Neue PPP mindert administrativen Aufwand der Quellenbesteuerten

26.08.2013
Im Folgenden geben wir eine Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud im Originaltext wieder.«Un partenariat public/privé va permettre de simplifier le travail des quelque 12'000 employeurs vaudois qui retiennent l'impôt à la source de leurs employés étrangers. Toutes les retenues sur les salaires pourront désormais transiter via une passerelle informatique et remonter automatiquement auprès des autorités concernées. Les 96'000 « sourciers », ne sont concernés, eux, que par une harmonisation des procédures au plan suisse.Dans le canton de Vaud, environ un cinquième des contribuables sont des sourciers. Le plus grand nombre d'entre eux est au bénéfice d'un permis de séjour de type B. Leurs employeurs sont tenus, à l'heure actuelle, de remplir des listes récapitulatives en principe tous les trois mois et de les envoyer à l'Administration cantonale des impôts (ACI). Leur tâche sera grandement simplifiée dès le 1er janvier 2014 grâce au projet Swissdec qui a permis de développer un système informatique intégré permettant de décompter l'AVS, les assurances LPP, maladie, chômage, perte de gains et l'impôt à la source qui sont retenus sur les salaires, et de les communiquer automatiquement et mensuellement aux diverses autorités concernées. Pour ce faire cependant, les employeurs doivent adapter leurs logiciels. Si les autorités recommandent fortement l'adhésion au système Swissdec, il se fera toutefois sous forme volontaire.Pour prélever l'impôt à la source et le reverser à l'administration fiscale, les employeurs touchent une commission de perception qui se monte aujourd'hui à 3% du montant retenu. Ce pourcentage sera maintenu pour tous les employeurs utilisateurs de la plate-forme Swissdec et réduit à 2% dès 2014 et à 1% dès 2015 en cas de dépôts de formulaires « papier », ceci afin d'encourager le transfert de données par voie électronique, générateur de gain de temps pour les employeurs et les administrations, ces mesures de simplifications administratives permettant d'accélérer significativement le traitement des dossiers.Dès le 1er janvier 2014, dans toute la Suisse, les barèmes seront harmonisés et passent au nombre de huit. Les familles monoparentales se verront appliquer un nouveau barème (H) qui tient compte de la jurisprudence du Tribunal fédéral (quotient 1,3). Le barème C (mariés double gain) respectera complètement le principe d'égalité homme/femme avec un barème unique pour chaque conjoint et le barème D (activités accessoires) devient proportionnel avec un taux unique de 10%. Les taux, eux, restent de compétence cantonale et s'appliquent au salaire brut ; ils tiennent compte forfaitairement des frais d'acquisition du revenu et autres déductions.»
Quelle: Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud vom 26.08.2013

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2014 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

26.08.2013
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2014

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2014

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Dies war bereits für das Steu-erjahr 2013 der Fall. Massgebend bleibt somit der Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Der Indexstand per 30. Juni 2013 beträgt 160.0 Punkte, was einem Rückgang von 1.2 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

OW - Steuerschätzung von Liegenschaften soll neu geregelt werden

21.08.2013
Für die Steuerpflichtigen des Kantons Obwalden bestehen heute gemäss der neuen Medienmitteilung des Regierungsrates Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen. Der Regierungsrat will deshalb die gesetzlichen Grundlagen besser an die aktuell herrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus anpassen. Zudem sollen die Steuerschätzungen in Zukunft mittels formelmässiger Bewertung und Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat heute eine Vernehmlassung eröffnet.

Letzte Revision Anfang der 80er-Jahre – geänderte Verhältnisse sollen berücksichtigt werden

In den Jahren 1980 bis 1982 fand die letzte Gesamtrevision der Grundstückschätzungen statt. Es wurden zwar seither gewisse Anpassungen zu den Bewertungen vorgenommen, trotzdem berücksichtigen die heutigen rechtlichen Grundlagen gemäss Analyse des Regierungsrates des Kantons Obwalden die aktuell vorherrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus nicht ausreichend. Insbesondere die Verhältnisse bezüglich Ausbaustandard der Wohnungen veränderten sich in den letzten 30 Jahren seit der letzten Gesamtrevision grundlegend.

Ungleichheiten zwischen Alt- und Neuschätungen sowie Alt- und Neugebäuden sollen beseitigt werden

Zudem haben sich seit der letzten rechnerischen Anpassung im Jahre 1995 die Landwerte teilweise verdoppelt. Es bestehen deshalb für die Steuerpflichtigen heute Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen.Hauptziel der Vernehmlassungsvorlage ist es, entsprechende Ungleichheiten künftig zu vermeiden. Diesem Anliegen kann bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit der Festlegung
  • des Eigenmietwertes für die Grundstückschätzungen bei ca. 70 Prozent der Marktmiete und
  • des Netto-Steuerwertes bei ca. 70 Prozent des Marktwertes
entsprochen werden.Bei den landwirtschaftlichen Grundstücken soll künftig auf die aktuellste Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes abgestützt werden. Dieses Vorgehen praktizieren heute die meisten anderen Kantone der Schweiz. Im Kanton Obwalden basieren die Steuerschätzungen auf Anleitungen aus dem Jahre 1979.

Formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Der Regierungsrat hat sich nach eingehender Analyse verschiedener Methoden zur Neuregelung der Steuerschätzungen für eine formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entschieden. Das Vorgehen sieht wie folgt aus:
  • Die Steuerverwaltung generiert in einem ersten Schritt pro Grundeigentümerin bzw. pro Grundeigentümer ein vorausgefülltes Formular, das Angaben zu Landwert, Gebäudewert, Gebäudekubatur, Baujahr, allfällige Umbau- oder Anbauarbeiten enthält.
  • In einem zweiten Schritt kommt dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin eine Mitwirkungspflicht zu. Das heisst, die auf dem Formular vorausgefüllten Angaben sind zu kontrollieren und allenfalls zu korrigieren sowie die fehlenden Angaben zu ergänzen.
Die formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überzeugt gemäss Regierung insbesondere aufgrund ihres effizienten, zeitgemässen und kostengünstigen Lösungsansatzes.

Höherer Steuerertrag als Folge

Die Neuregelung der Steuerschätzungen hat finanzielle Mehreinnahmen zur Folge, die dem Kanton sowie den Einwohner- und Kirchgemeinden zu Gute kommen.

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Eigenmietwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken soll an das Niveau der Direkten Bundessteuer angepasst werden, was höhere Einkommenssteuern von rund 1,1 Mio. Franken generieren würde.
  • Bei den Vermögenssteuern wurden Mehreinnahmen von insgesamt ca. Fr. 975 000.- berechnet.

Landwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Vermögenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken erhöhen sich insgesamt um rund Fr. 48 000.-.
  • Die Steuereinnahmen betreffend Einkommenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken werden sich in der Summe nicht verändern, können aber im Einzelfall geringe Auswirkungen haben.
  • Der Marktwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe richtet sich bereits heute nach der Pachtzinsverordnung. Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors des Ertragswertes, welcher jährlich neu festgelegt wird.
Der Regierungsrat ist das Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern grundsätzlich moderat ausfallen. Da die Neuregelung der Steuerschätzungen die aktuellen Gegebenheiten besser berücksichtigt und somit bestehende Rechtsungleichheiten vermindert, erachtet der Regierungsrat die vorgeschlagenen Revisionspunkte als angemessen.

Inkraftsetzung auf 1.1.2015, Wirksamkeit ab 1.1.2017 angestrebt

Die Vernehmlassung zur Neuregelung der Steuerschätzungen läuft bis 18. Oktober 2013. Der Kantonsrat wird gemäss Planung die Vorlage im Frühling 2014 behandeln, damit die Neuregelung per 1. Januar 2015 umgesetzt werden kann. Die demnach neu ermittelten Werte werden erstmals in der zweiten Steuerperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes verwendet, das heisst per 1. Januar 2017.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Obwalden vom 21.8.2013