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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz

FATCA-Abkommen tritt erst am 1. Juli 2014 in Kraft

30.09.2013
Die Schweiz und die USA haben mit Notenaustausch das FATCA-Abkommen an den neuen Zeitplan für die Umsetzung von FATCA angepasst. Schweizerische Finanzinstitute müssen FATCA nunmehr erst ab 1. Juli 2014 statt ab 1. Januar 2014 umsetzen.

Initiative für Verschiebung durch US-Finanzministerium

Am 12. Juli 2013 hat das US-Finanzministerium einen Aufschub des Zeitplans für die Umsetzung von FATCA durch ausländische Finanzinstitute um sechs Monate bekanntgegeben. Das am 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnete FATCA-Abkommen beruht auf dem früheren Zeitplan mit Beginn der Umsetzung per 1. Januar 2014 und erforderte deshalb eine Anpassung an den neuen Zeitplan.Diese Änderung liegt in der Kompetenz des Bundesrates und sichert schweizerischen Finanzinstituten gleiche Umsetzungsfristen wie Finanzinstituten in anderen Ländern zu. Das Abkommen wurde mit einem Notenaustausch angepasst. Die Änderung wird gleichzeitig mit dem FATCA-Abkommen in Kraft treten.Das Parlament hat am 27. September 2013 in der Schlussabstimmung das Abkommen genehmigt und das Umsetzungsgesetz verabschiedet. Die durch die Verschiebung notwendigen Änderungen sind im Bundesbeschluss und im Gesetz berücksichtigt. Das FATCA-Abkommen und das Umsetzungsgesetz unterliegen dem fakultativen Referendum.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 30.09.2013

DBA China

25.09.2013
Die Schweiz und China haben ein neues DBA auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern unterzeichnet. Es ersetzt das seit 1991 gültige Abkommen und enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und China vereinbart, den maximalen Quellensteuersatz auf Dividenden von 10 auf 5 Prozent zu reduzieren, wenn die Gesellschaft, die die Dividende erhält, zu mindestens 25% an der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren wurde von 10 Prozent auf 9 Prozent gesenkt. Ausserdem darf China in Zukunft keine Steuer auf Geschäftsaktivitäten (Business Tax) und auch keine Mehrwertsteuer auf internationalen Beförderungsleistungen erheben, die von Schweizer Seeschiff- und Luftfahrtunternehmen erbracht wurden.Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das neue DBA mit China zur Stellungnahme vorgelegt worden. Sie haben dem Inhalt zugestimmt. Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden. In der Schweiz unterliegt es dem fakultativen Referendum.

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Abgrenzung Geschäfts- und Privataufwendungen – Der «Versuch auf gut Glück» ist Geschichte

23.09.2013
Wieviele Anekdoten über Ferienreisen zu Lasten der Firma, tolle Autos, die steuerlich selbstverständlich nur zu Geschäftszwecken verwendet werden oder Ehegatten, die aus edleren oder weniger edlen Motiven als Mitarbeiter in der Firma geführt werden, obwohl sie diese noch nie von innen gesehen haben, wurden schon erzählt am Stammtisch oder im Verein? Je wagemutiger das Schnäppchen, desto grösser die Anerkennung der Zuhörer. Ging mal etwas schief bei der Veranlagung, korrigierte die Steuerverwaltung das "Versehen" und rechnete den entsprechenden Betrag auf. Ein strafrechtliches Risiko bestand kaum.

Der Entscheid vom 4. Juli 2013

Damit ist spätestens seit dem 4. Juli 2013 Schluss. Das Bundesgericht hatte an diesem Tag darüber zu befinden, wie Lohnzahlungen an den Ehegatten des Geschäftsinhabers, eine als Geschäftsaufwand verbuchte Reise nach Vietnam und die Nichtverbuchung des Privatanteils für ein beruflich wie privat genutztes Fahrzeug steuerlich zu behandeln sind. Es hat dabei eine klare, gegenüber früher verschärfte Linie gezogen zwischen einem normal zu korrigierenden "Versuch auf gut Glück" und dem vollendeten Steuerbetrug. Bei der betroffenen Unternehmung handelte es sich um eine Aktiengesellschaft aus dem Treuhandbereich.

Steuerbetrug – Steuerhinterziehung

Ein Steuerbetrug begeht, wer vorsätzlich zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (Geschäftsbücher/ Lohnausweise/Bescheinigungen Dritter) zur Täuschung der Steuerverwaltung verwendet. Der Steuerbetrug ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde bei der Steuerverwaltung vollendet. Eine fehlerhafte Veranlagung ist nicht nötig.Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt (z.B. bei einem Schwarzgeldkonto) oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Folgen

Während die erste Instanz den steuerpflichtigen Hauptaktionär und Geschäftsführer wegen der Lohnzahlungen an seine Ehefrau noch des Steuerbetrugs für schuldig befand, wurde dieser Schuldspruch später durch das Obergericht aufgehoben. Aus dem obergerichtlichen Urteil geht jedoch klar hervor, dass das Eis für solche Zahlungen dünn geworden ist. Liegt die einzige Rechtfertigung der Zahlungen noch im Äufnen eines Alterskapitals für die berufliche Vorsorge des Ehepartners, ohne dass dieser tatsächlich im Betrieb mitarbeitet, dürfte dies den Tatbestand des Steuerbetrugs neu erfüllen.Anders verlief der Prozess in Bezug auf die Vietnamreise und den nicht verbuchten Privatanteil für das Fahrzeug. In diesen beiden Punkten erkannte das Bundesgericht auf Vorliegen eines vollendeten Steuerbetrugs. Es hielt fest, dass dem Steuerpflichtigen bei der Frage, ob er einen Privatanteil für gemischt genutzte Güter und Aufwendungen auszuscheiden hat, kein Ermessen zusteht. Ein Ermessensspielraum steht ihm erst bei der Frage der Höhe des Privatanteils zu.Gestützt darauf hat das Bundesgericht den Steuerpflichtigen des mehrfachen, vollendeten Steuerbetrugs schuldig gesprochen.

Empfehlungen

Das jüngste Bundesgerichtsurteil ist keine Absage an eine korrekte, optimierte Steuerplanung. Eine sinnvolle, auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Zuordnung des Vermögens zum geschäftlichen oder privaten Bereich bleibt weiterhin möglich. Schluss ist allerdings mit der Schlaumeierei. Das eigene Geschäft soll nicht länger als Auffangbecken abenteuerlicher Zuordnungen von nicht geschäftsrelevanten Ausgaben dienen. Diese Art der Steuerplanung war allerdings schon vor diesem Bundesgerichtsurteil nicht besonders originell und zeugte eher von mangelndem Wissen, denn von grosser Raffinesse.
Quelle: GHR TaxPage September 2013. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Neue Steuerinformationsabkommen mit Guernsey und Jersey

18.09.2013
Die Schweiz hat am 11. September 2013 mit Guernsey und am 16. September 2013 mit Jersey in London je ein Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreement; TIEA) unterzeichnet.DBA und TIEA sind grundsätzlich gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die TIEA auf den Informationsaustausch auf Anfrage.Bevor die Abkommen in Kraft treten können, müssen sie vom Parlament genehmigt werden. Sie unterliegen dem fakultativen Referendum. Bei der Anhörung nach Abschluss der Verhandlungen haben sich die Kantone und betroffenen Wirtschaftsverbände positiv geäussert. TIEA mit weiteren Jurisdiktionen sind zurzeit in Verhandlungen. Ein erstes Steuerinformationsabkommen hat die Schweiz am 28. August 2013 mit der Isle of Man unterzeichnet.

Weitere Informationen zum Thema

GR - Kirchensteuerinitiative: Regierungsrat lehnt Volksinitiative „Weniger Steuern für das Gewerbe“ ab

16.09.2013
Der Kanton Graubünden erhebt für die beiden Landeskirchen von den juristischen Personen (Aktiengesellschaften, GmbH etc.) eine Kirchensteuer, d.h. Kultussteuer, auf der Gewinn- und Kapitalsteuer. Sie wird den Landeskirchen im Verhältnis der Kirchenzugehörigen zugeteilt (Ende 2012: 54,3 Prozent Katholiken und 45,7 Prozent Reformierte). Im Jahre 2012 betrug die Kultussteuer rund acht Millionen Franken.Die von der jungfreisinnigen Partei eingereichte Initiative „Weniger Steuern für das Gewerbe“ (Kirchensteuerinitiative) will die Kultussteuer der juristischen Personen abschaffen. Überdies soll der Kanton keine Beiträge zur Finanzierung des Kultus an die Kirchen und Religionsgemeinschaften ausrichten dürfen.Die Abschaffung der Kultussteuer hätte nach Ansicht des Regierungsrates für die Landeskirchen gravierende Folgen: Bei der reformierten Landeskirche würde rund ein Drittel, bei der katholischen Landeskirche über 90%  der Einnahmen wegfallen. Mit der Annahme der Initiative wäre ein wesentlicher Teil der kirchlichen Angebote, die sich ausserhalb des Kultusbereichs befinden, nicht mehr finanzierbar. Es handelt sich dabei um soziale, karitative und kulturelle Bereiche, welche die Kirchen für die Allgemeinheit erbringen. Die Regierung will diese Leistungen nicht aufs Spiel setzen.Den einschneidenden finanziellen Folgen für die Landeskirchen stünde gemäss Regierung eine lediglich marginale Entlastung der einzelnen juristischen Personen gegenüber. Überdies sind die grosse Mehrheit der Gewerbetreibenden Selbständigerwerbende in der Rechtsform einer Einzelunternehmung oder einer Personenunternehmung (einfache Gesellschaft, Kollektiv-  oder Kommanditgesellschaft). Die selbständigerwerbenden natürlichen Personen seien  aber von der Kirchensteuerinitiative – entgegen dem Wortlaut der Initiative – nicht betroffen. Deren Annahme würde sie folglich nicht entlasten. Hinzu komme, dass das Bundesgericht die Erhebung der Kirchensteuer von den juristischen Personen schütze und die grosse Mehrheit der Kantone eine solche Steuer ebenfalls kenne. Die Regierung beantragt deshalb dem Grossen Rat, die Kirchensteuerinitiative dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Der Grosse Rat wird die Initiative in der Oktobersession 2013 beraten.

Nationale Erbschaftssteuer - Bundesrat ist dagegen

13.09.2013
Wie nicht anders zu erwarten hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrags für die Ausarbeitung der Botschaft zur Erbschaftssteuerinitiative klar Stellung gegen die Einführung einer Erbschaftssteuer auf nationaler Ebene genommen.Der Bundesrat ist der Ansicht, die Einführung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer würde die Steuerhoheit der Kantone einschränken und empfiehlt darum die Volksinitiative „Millionenerbschaften besteuern für unsere AHV“ zur Ablehnung.

An der Kompetenzverteilung für die Erbschaftssteuer soll nicht gerüttelt werden

Erbschafts- und Schenkungssteuern liegen in der Schweiz traditionell in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Diese Kompetenzordnung, die den Kantonen beträchtliche Einnahmen sichert, soll nach dem Willen des Bundesrates beibehalten werden. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren lehnt eine Bundeserbschaftssteuer denn auch entschieden ab, weil sie einen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone darstellt.

Ungewisse finanzielle Auswirkung

Die finanziellen Auswirkungen bei einer Annahme der Initiative wären laut Bundesrat ungewiss und hängen stark von der Umsetzung durch den Gesetzgeber ab. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob das heutige Steueraufkommen der Kantone gewahrt werden könnte. Auch die vorgeschlagene Ausgestaltung der Steuer überzeuge nicht. Insbesondere sei die rückwirkende Besteuerung von Schenkungen ab 1. Januar 2012 unverhältnismässig, meint der Bundesrat. Er will der Volksinitiative – aus den gleichen Gründen – keinen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-neue-initiative-lanciert" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - neue Initiative lanciert [/intlink]
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

DBA Ungarn

13.09.2013
Die Schweiz und Ungarn haben in den letzten Tagen ein neues DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen vom 9. April 1981. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

DBA Ungarn - Kerninhalt

Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Ungarn unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen. Wenn jedoch eine Gesellschaft mindestens 10 Prozent am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.Ebenfalls nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar sind Zinsen und Lizenzgebühren.Schliesslich können neu Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften im Staat besteuert werden, in dem sich die Immobilien befinden.

DBA Ungarn - Weitere Schritte bis zum Inkrafttreten

Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

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Steuerliche Behandlung des international tätigen Schweizer Flugpersonals - neuer Bericht

13.09.2013
Der Bundesrat hat heute einen Bericht genehmigt, der die steuerliche Behandlung der in der Schweiz ansässigen Flugbesatzungsmitglieder, die international besonders in Deutschland für eine dort ansässige Fluggesellschaft tätig sind, analysiert und Wege aufzeigt, wie deren Situation verbessert werden kann.Der Bericht geht auf das Postulat 06.3570 von Nationalrat Kaufmann „Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals" aus dem Jahr 2006 zurück.

Kerninhalt des Berichts

  • Im ersten Teil analysiert der Bericht die Behandlung der international tätigen Flugbesatzungsmitglieder nach den DBA und dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Er kommt zum Schluss, dass die Flugbesatzungsmitglieder im Vergleich zu anderen grenzüberschreitend unselbständig erwerbstätigen Personen nicht benachteiligt werden.
  • Im zweiten Teil zeigt der Bericht sodann Handlungsalternativen auf, um die steuerliche Situation der für deutsche Fluggesellschaften tätigen, in der Schweiz ansässigen Flugbesatzungsmitglieder zu verbessern.

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Steuererleichterungen für Start-Ups – Bundesrat ist skeptisch

13.09.2013
Der Bundesrat hat heute den Bericht «Steuerausfälle aufgrund der Steuerbefreiung von Start-up-Unternehmen» verabschiedet. Darin werden – in Erfüllung eines Postulats von Christophe Darbellay – die Auswirkungen von speziellen Steuererleichterungen für Start-Ups, die Innovationen entwickeln, untersucht.In der Schweiz werden jährlich etwa 12‘000 Unternehmen gegründet, wovon sich fünf Jahre nach der Gründung etwa die Hälfte noch wirtschaftlich betätigt. Im nun vorgelegten Bericht prüfte der Bundesrat insbesondere, ob neu gegründete innovative Unternehmen während maximal sechs Jahren
  • von der Stempelabgabe und der Kapitalsteuer befreit werden und
  • ihre Gewinne zu einem sehr vorteilhaften Satz besteuert werden sollen.

Grundsatzproblem: Was ist ein innovatives Unternehmen?

Eine Klassierung dieser Unternehmen in innovative und nicht-innovative Unternehmensgründungen gestaltet sich schwierig und liefert eine grosse Bandbreite an Schätzungen, schreibt der Bundesrat in seinem Bericht.  Darum tut er sich auch mit einer Einschätzung der möglichen Steuerausfälle sehr schwer.Es bestehen gemäss Bundesrat zudem Risiken, namentlich
  • dass «alte» Unternehmen Teile organisatorisch auslagern und als «neue innovative Start-ups» deklarieren würden.
  • dass bestehende Unternehmen, die ihre Unternehmenstätigkeit in innovativer Weise verändern, gegenüber neu Gegründeten Unternehmen einen Nachteil hätten.

Förderungskoordination als weiteres Problem

Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass innovative Unternehmen derzeit sowohl mit Hilfe von kantonalen Steuererleichterungen als auch durch die Neue Regionalpolitik gefördert werden können. Auch wird im Rahmen der Erfüllung eines weiteren Postulates geprüft, ob Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind, steuerlich gefördert werden können.

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