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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerrechner 2013

25.11.2013
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2013)Bern (2013)
Luzern (2013)Uri (2013)
Schwyz (2013)Obwalden (2013)
Nidwalden (2013)Glarus (2013)
Zug (2013)Freiburg (2013)
Solothurn (2013)Basel-Stadt (2013)
Basel-Land (2013)Schaffhausen (2013)
Appenzell A.Rh. (2013)Appenzell I.Rh. (2013)
St. Gallen (2013)Graubünden (2013)
Aargau (2013)Thurgau (2013)
Tessin (2013)Waadt (2013)
Wallis (2013)Neuenburg (2013)
Genf (2013)Jura (2013)
Direkte Bundessteuer (2013)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

MWST-Praxis-Info 07 – Option bei Immobilien

14.11.2013
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Praxis-Info 07 betreffend die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien veröffentlicht. Die MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien.Die Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für «private Zwecke» gemäss MWSTG 22 Abs. 2 lit. b. Nicht davon betroffen ist der MWSTG 31 Abs. 2 lit. a (Eigenverbrauch; Verwendung für «private Zwecke»).

Bisherige Praxis im Überblick

Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden.

Neue Praxis der EStV nach der neuen Praxis-Info 07 im Überblick

Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von MWSTG 22 Abs. 2 lit. b wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von ZGB 23 ff.  und/oder für den Wochenaufenthalt.

Zum Begriff Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde.Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden.

Nach wie vor gilt aber

Bei der „Vermietung“ einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

Weitere Informationen zum Thema

TG - Keine Veränderung bei der Indexierung der Mietwerte

14.11.2013
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat der Indexierung der Mietwerte für das Kalenderjahr 2013 zugestimmt. Diese Indexierung dient der Ermittlung des steuerbaren Eigenmietwertes.

Der Mietwert von selbst genutztem Wohneigentum ist als Einkommen steuerbar. Dieser sogenannte Eigenmietwert wird aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung festgelegt. Grundlage für die Bewertung des Mietwertes ist der von der Schätzungskommission ermittelte Liegenschaftswert. Diese Schätzungen werden in der Regel periodisch durchgeführt. Mietwertveränderungen seit der letzten Neuschätzung können daher nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht verlangt aber eine Regelung, die bei Schwankungen der Marktwerte eine Anpassung der Eigenmietwerte erlaubt.

FR - Steuerstatistik 2011 erschienen

13.11.2013
Die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg hat die Steuerstatistik 2011 publiziert. Diese liefert Angaben über den Ertrag der einfachen Kantonssteuer für die natürlichen Personen und juristischen Personen.

Natürliche Personen

  • Gegenüber dem Vorjahr ist bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen ein Zuwachs von 19.1 Mio. Franken (+ 2.9 %) zu verzeichnen. Der Ertrag dieser Steuer ist von gesetzlichen Steuererleichterungen für die Freiburger Steuerpflichtigen beeinflusst. So bewirkt die Senkung des Splittingsabzuges von 56 % auf 50 % eine Einnahmeneinbusse bei dieser Steuer von 20 Mio. Franken.
  • Die Steuer auf dem Vermögen verzeichnet einen Rückgang um 2.6 Mio. Franken (- 4.0 %). Die Vermögenssteuer ist durch die Änderung des Vermögenssteuertarifs beinflusst und hat eine Einnahmeneinbusse von 4 Mio. Franken zur Folge.

Juristische Personen

  • Für die juristischen Personen erhöht sich die Gewinnsteuer um 2.7 Mio. Franken (+ 2.7 %) im Vergleich zum Steuerjahr 2010. Das Steuerjahr 2011 beinhaltet eine Gesetzesänderung, die die Steuerlast der juristischen Personen um 10 % senkt und einen Einnahmenrückgang von 10 Mio. Franken vorsieht.
  • Bei der Kapitalsteuer ist ein Rückgang von rund 1.1 Mio. Franken (- 4.8 %) zu verzeichnen und beinhaltet eine Senkung von 2 Mio. Franken auf Grund der Änderung des Kapitalsteuersatzes.
Was die Fakturierung betrifft, so wurde der kantonale Steuerfuss auf 100 % der einfachen Kantonssteuer für das Jahr 2011 beibehalten.

Weitere Informationen zum Thema

Die Steuerstatistik 2011 ist gleich aufgebaut wie die der Vorjahre. Auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung KTSV können Sie diese Statistik wie auch die der vergangenen Jahre einsehen:
Quelle: Medienmiteilung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Fribourg vom 8.11.2013.

BL - Vergütungszins und Verzugszins bleiben unverändert

13.11.2013
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2014 bei 0.5 Prozent sowie den Verzugszins bei 5 Prozent analog dem Vorjahr zu belassen.Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten sei der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler immer noch attraktiv.Der Vergütungszinssatz, der unverändert bei 0.5 Prozent bleibt, soll, so die Ansicht des Regierungsrates, immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Der Verzugszinssatz trage dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszinssatz ist, desto teurer wird es für den Steuerzahler, die Steuerzahlung aufzuschieben.Der Verzugszins liegt seit dem Jahr 2005 unverändert bei 5 Prozent, was dem im Obligationenrecht festgeschriebenen kaufmännischen Zinssatz entspricht.

ZH - Steuerrechner Zürich neu aufgelegt

06.11.2013
In letzter Zeit mussten Anwenderinnen und Anwender der beliebten Steuerrechner Zürich des Steueramtes Zürich bisher mit einer Übergangslösung Vorlieb nehmen, die mit einem unschönen Ausdruck verbunden war. Ab sofort stehen nun die endgültigen Steuerrechner zur Verfügung, welche einfach in der Anwendung sein und einen makellosen Ausdruck sicherstellen sollen.

Direkt zu den Steuerrechnern für den Kanton Zürich

Weitere Informationen für die Berechnung von Steuern im Kanton Zürich

DBA Argentinien, Bulgarien, Portugal, Slowenien, Tschechische Republik

06.11.2013
Die Schweiz hat mit Argentinien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Vier weitere revidierte DBA (mit Bulgarien, Portugal, Slowenien, Tschechische Republik) sind vor einigen Tagen in Kraft getreten. Sie entfalten Wirkung ab dem 1.1.2014.

Zum neuen DBA Argentinien

Nachdem Argentinien am 16. Januar 2012 das bisher von beiden Staaten provisorisch angewendete Abkommen von 1997 gekündigt hatte, bestand Handlungsbedarf. Das neue Abkommen nun soll den vertragslosen Zustand beenden. Gemäss Information des Bundesrates übernimmt das neue Abkommen die meisten Regelungen des früheren Abkommens, enthält aber, wie heute üblich, eine Regelung, die den Informationsaustausch gemäss dem aktuellen Standard einführt. Ein automatischer Austausch ist allerdings, dies stellt der Bundesrat weiter klar, nicht vorgesehen.Wie in letzter Zeit üblich ist der Text des neuen Abkommens bisher noch nicht öffentlich verfügbar, sondern wird direkt den Kantonen sowie "betroffenen" Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme zugestellt. Der Inhalt wird sodann bei Unterzeichnung publik gemacht.

Inkrafttreten der DBA mit Bulgarien, Portugal, Slowenien sowie mit der Tschechischen Republik

Die vier DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welche die Schweiz mit Portugal, Bulgarien, Slowenien sowie der Tschechischen Republik abgeschlossen hat, sind in Kraft getreten. Die vier Abkommen sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar. Sie enthalten alle eine Amtshilfeklausel gemäss OECD-Standard.Das Revisionsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Portugal ist am 21. Oktober 2013 in Kraft getreten, dasjenige zwischen der Schweiz und Slowenien am 14. Oktober und dasjenige zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik am 11. Oktober.Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien ist am 18. Oktober 2013 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Totalrevision des von beiden Ländern im Jahre 1991 abgeschlossenen Abkommens. Mit dem Inkrafttreten des neuen Vertragswerks wird das Abkommen von 1991 aufgehoben. Für die vor dem 1. Januar 2014 endenden Steuerperioden bleibt es jedoch weiterhin anwendbar.

Direkt zu den neuen DBA

Amtshilfe und Rechtshilfe - neue Broschüren erschienen

31.10.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Artikel zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen sowie zur Wehrpflichtersatzabgabe aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Die Artikel befinden sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.2.2013 (Artikel über die Amts- und Rechtshilfe) bzw. 1.1.2013 (Artikel über die Wehrpflichtersatzabgabe).

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt, die allerdings bereits wieder einer Revision unterliegt.  Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. Im Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

Weitere Informationen zum Thema

Abzug dritte Säule 2014

31.10.2013
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-112-D-2013-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2014 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2014

Der Abzug Säule 3a 2014 ist:
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2014

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch die Zinssätze bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Unternehmenssteuerreform III - Konsultationsbericht liegt vor

30.10.2013
Heute wurde der Ergebnisbericht der Konsultation zum Zwischenbericht des Steuerungsorgans Unternehmenssteuerreform III «Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit» veröffentlicht. Dieser zeigt gemäss Bundesrat, dass die Stossrichtung gemäss Zwischenbericht des Steuerungsorganes stimmt.

Zum Zwischenbericht

Die Projektorganisation «Unternehmenssteuerreform III» hat am 17. Mai 2013 einen Zwischenbericht publiziert, in welchem die Stossrichtung der Unternehmenssteuerreform dargelegt wird. Der Bericht empfiehlt bei einer Abschaffung oder Anpassung der kantonalen Steuerstatus die Einführung von Ersatzmassnahmen, damit die Standortattraktivität erhalten bleibt. Diese Ersatzmassnahmen dürfen keine Elemente des sogenannten „ring fencing" enthalten (d.h. ausländische Erträge dürfen nicht privilegiert besteuert werden) und keine internationale Nichtbesteuerung zum Ziel haben. Sie müssen steuersystematisch begründbar sein oder mindestens in einem EU-Mitgliedstaat  Anwendung finden. Soweit es Kantone für erforderlich halten, sollen sie zudem ihre Gewinnsteuersätze senken. Zudem sind weitere steuerliche Massnahmen für die Stärkung der Standortattraktivität vorgesehen.

Zur Projektorganisation «Unternehmenssteuerreform III» von Bund und Kantonen

Bund und Kantone setzten im September 2012 eine gemeinsame Projektorganisation ein mit dem Ziel, das Schweizer Unternehmenssteuersystem im Spannungsfeld von Wettbewerbsfähigkeit, Finanzierung der Staatsausgaben und internationaler Akzeptanz zu reformieren. Verantwortlich für die politische Gesamtsteuerung des Projekts ist das Steuerungsorgan. Es ist paritätisch zusammengesetzt aus je vier Bundes- und Kantonsvertretungen und steht unter der Leitung der Vorsteherin des EFD, Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf. Die weiteren Bundesvertreter sind Staatssekretär Jacques de Watteville (Staatssekretär für internationale Finanzfragen - ab 01.11.2013), Serge Gaillard (Direktor Eidgenössische Finanzverwaltung) und Adrian Hug (Direktor Eidgenössische Steuerverwaltung). Vertreter der FDK sind Peter Hegglin (Regierungsrat Zug), Eva Herzog (Regierungsrätin Basel-Stadt) und Maurice Tornay (Staatsrat Wallis). Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) vertritt Roland Brogli (Regierungsrat Aargau).

Die Ergebnisse der Auswertung im Überblick

Das Steuerungsorgan ist der Ansicht, dass die finanziellen Lasten der Reform ausgewogen verteilt werden sollen: Der Bund soll den Kantonen mit vertikalen Ausgleichsmassnahmen finanzpolitischen Spielraum verschaffen, damit die mit den kantonalen Gewinnsteuersenkungen verbundenen Mindereinnahmen abgefedert werden können. Der Bericht zeigt Optionen auf, wie die daraus entstehenden Belastungen des Bundeshaushalts gegenfinanziert werden können.Nach Ansicht des Steuerungsorgans soll der bestehende Finanzausgleich auch unter neuen steuerlichen Rahmenbedingungen einen fairen interkantonalen Steuerwettbewerb ermöglichen. Im Zuge der Reform der Unternehmensbesteuerung werden jedoch Anpassungen am System des Ressourcenausgleichs erforderlich sein. Das Steuerungsorgan zeigt in seinem Zwischenbericht die Stossrichtung dieser Adjustierung auf.Nach der Publikation des Zwischenberichts führte die Projektorganisation im Auftrag des Bundesrates bei den Kantonen und den gesamtschweizerischen Wirtschaftsdachverbänden eine Konsultation durch. Die Stellungnahmen zeigen, dass die im Zwischenbericht skizzierte Stossrichtung mehrheitlich unterstützt wird. Auch wird die Grundkonzeption des Finanzausgleichs von den Kantonen anerkannt. Bei den Massnahmen zum Ausgleich der Anpassungslasten und bei den Grundsätzen zur Gegenfinanzierung gehen die Meinungen der Konsultationsteilnehmer jedoch auseinander.Als nächsten Schritt wird die Projektorganisation die steuer- und finanzpolitischen Massnahmen der Unternehmenssteuerreform konkretisieren. Gleichzeitig werden die Gespräche mit der EU-Kommission über Änderungen bei bestehenden kantonalen Steuerregimes weiter geführt. Der Schlussbericht wird voraussichtlich im Dezember 2013 vorliegen. Gestützt darauf wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.

 Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 30.10.2013