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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxis zu § 20 StG - Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften

20.08.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 20 StG ZH im Volltext

Bringt eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehaltene Wertschriften (insbesondere Aktien und Zinspapiere) in eine von ihr beherrschte Kapitalgesellschaft ein, deren Funktion überwiegend im Halten und Verwalten dieser Wertschriften besteht (persönliche Holdinggesellschaft), kann gegenüber dem Direktbesitz unter Umständen eine wesentliche Steuerersparnis erzielt werden: So können die Wertschriften (inklusive Beteiligungen von weniger als 5 Prozent, vgl. § 20a Abs. 1 lit. b StG und Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG) vorerst ohne Steuerfolgen gegen Aktionärsdarlehen, Aktienkapital oder Reserven aus Kapitaleinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Die Erträge der eingebrachten Wertschriften fallen fortan in der Gesellschaft an, wo sie bei den Staats- und Gemeindesteuern bei Erfüllung der Voraussetzungen des Holdingprivilegs nicht mehr besteuert werden (§ 73 StG) und bei der direkten Bundessteuer unter Umständen vom Beteiligungsabzug profitieren (Art. 69 und 70 DBG). Auf Ebene des Gesellschafters fallen keine Einkommenssteuern an, falls dieser nur Rückzahlungen des Aktionärsdarlehens, des Aktienkapitals oder der Reserven aus Kapitaleinlagen erhält (vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG). Allfällige Ausschüttungen der Gesellschaft werden gestützt auf das Teilsatzverfahren (§ 35 Abs. 4 StG) bzw. das Teilbesteuerungsverfahren (Art. 20 Abs. 1bis DBG) nur zum halben Steuersatz bzw. im Umfang von 60% besteuert.Es stellt sich somit die Frage, ob der Anwendung der erwähnten steuerlichen Normen auf solche Gesellschaften bzw. dem Einsatz solcher Gesellschaften steuerrechtliche Grenzen gesetzt sind.Das kantonale Steueramt hat dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und schliesst sich den nachstehenden Schlussfolgerungen des Gutachtens an (Rechtsgutachten betreffend die steuerrechtliche Behandlung von persönlichen Holdinggesellschaften von Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, nachfolgend „Gutachten“): Die Anwendung der Vorschriften zum Kapitaleinlageprinzip (Art. 20 Abs. 3 DBG) und zur Teilbesteuerung von Dividenden (Art. 20 Abs. 1bis DBG; vgl. § 35 Abs. 4 StG) kann nicht auf Gesellschaften, welche eine aktive Tätigkeit ausüben, beschränkt werden (Gutachten, Ziff. 2.1, 2.2, 4.2, 5.2.3). Weiter hat es der Gesetzgeber bewusst unterlassen, neben der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent für die Teilbesteuerung der Dividenden weitergehende Voraussetzungen zu verlangen, namentlich einen Vorbelastungstest oder die Erstreckung der 10%-Mindestbeteiligungsquote auf indirekt gehaltene Beteiligungen (Gutachten, Ziff. 2.2, 5.2.3). Ferner ist es nicht möglich, den Tatbestand der Transponierung über eine teleologische Auslegung auf Beteiligungen, welche die 5%-Mindestquote nicht erfüllen, auszudehnen (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.2.4, 7.4). Je einzeln betrachtet beschränken diese Vorschriften das Halten und Verwalten von Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften also nicht. Schliesslich kann weder der Umstand, dass eine persönliche Holdinggesellschaft kein eigenes Personal und keine Büroräumlichkeiten besitzt, nur mit Eigenkapital ausgestattet ist oder auf den ihr von ihrem Anteilsinhaber gewährten Darlehen keine Zinsen entrichtet, für sich allein betrachtet als absonderlich und ungewöhnlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.4). Die Gesellschaft muss allerdings mit denjenigen Mitteln und mit derjenigen Infrastruktur ausgestattet sein, die sie für die Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks benötigt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.3.2, 7.4).Indes erscheint die Nichtanerkennung der persönlichen Holdinggesellschaft infolge steuerrechtlichen Durchgriffs zulässig,
  • wenn die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft vom herrschenden Anteilsinhaber nicht beachtet wird und entweder auf organisatorischer oder vermögensrechtlicher Ebene systematisch unzulässige Vermischungen stattfinden; oder
  • wenn zum Ausgangssachverhalt weitere Elemente hinzukommen, die in ihrer Gesamtheit und angesichts der persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person als klar stossend und missbräuchlich bzw. nach der bundesgerichtlichen Praxis als absonderlich und ungewöhnlich qualifizieren (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.2.4, 7.3.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint nicht möglich:
  • Wenn die persönliche Holdinggesellschaft selber oder mittels ihrer Tochtergesellschaften eine (echte) unternehmerische Tätigkeit ausübt;
  • Wenn für die Einbringung des privaten Wertschriftenbestandes in eine persönliche Holdinggesellschaft nicht steuerlich motivierte Gründe vorherrschend sind, sondern bspw. haftungsrechtliche oder erbrechtliche Gründe dargelegt werden können (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint möglich:
  • Wenn die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Rechts- und Steuerrechtspersönlichkeit der persönlichen Holdinggesellschaft systematisch missachtet und bspw. ihre privaten Einkünfte und diejenigen der persönlichen Holdinggesellschaft untrennbar vermischt und auf die Mittel der Holdinggesellschaft regelmässig für private Zwecke zugreift, ohne die dafür gesetzten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten;
  • Wenn sich die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Gewinne der Gesellschaft unter Verzicht auf jegliche Dividendenausschüttungen und Zinsen auf gewährten Darlehen systematisch auf dem Weg über die steuerfreie Rückerstattung von Kapitaleinlagen bzw. von Darlehen zukommen lässt und sich dieses Vorgehen nicht mit anderen als steuerlichen Motiven begründen lässt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gesuche um Vorbescheide über die steuerliche Anerkennung einer persönlichen Holdinggesellschaft können deshalb nur geprüft werden, wenn der Gesuchssteller sämtliche Umstände des konkreten Falls umfassend darlegt und begründet, weshalb eine Steuerumgehung nach seiner Auffassung ausgeschlossen werden kann.Die Bewertung von Beteiligungen an persönlichen Holdinggesellschaften für die Vermögenssteuer erfolgt nach Randziffer 38 der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. August 2008 (SSK-Kreisschreiben 28, abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Eine Spezialbewertung ist ausgeschlossen.

 Weitere Informationen zum Thema

Gutachten von Madeleine Simonek 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 20.08.2012

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

08.08.2012
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2012 beträgt 160.2 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2011 =161.9 Punkte) einem Rückgang von -1.1 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2013 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

DBA Singapur

03.08.2012
Das neue DBA zwischen der Schweiz und Singapur ist am 1. August 2012 in Kraft getreten. Es löst das alte Abkommen aus dem Jahr 1975 ab. Das neue DBA enthält eine Amtshilfeklausel gemäss dem OECD-Musterabkommen.Nebst der Amtshilfeklausel gemäss internationalem Standard haben die Schweiz und Singapur eine Reihe von Verbesserungen insbesondere bei der Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen vereinbart.Die Bestimmungen des neuen Abkommens finden grundsätzlich ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Weitere Informationen zum DBA Singapur

MWST Branchen-Info 15 - Vorsteuerpauschale für Banken

03.08.2012
Die ESTV hat diese Woche die Branchen-Info 15 - Vorsteuerpauschale für Banken veröffentlicht. Die neue MWST-Broschüre enthält Vorgaben und Anleitungen zur Bestimmung und Berechnung der Vorsteuerpauschale für Banken.

Darum geht es bei der MWST-Vorsteuerpauschale für Banken

Die ESTV ermöglicht Banken, die die Erfolgsrechnung gemäss Artikel 25a BankV zu gliedern haben, eine vereinfachte Steuerabrechnung mittels Verwendung einer Pauschalen zur Berechnung des zulässigen Vorsteuerabzugs (sogenannte „Vorsteuerpauschale für Banken“ oder auch „Bankenpauschale“ oder nur „Vorsteuerpauschale“). Indem die an die MWST anrechenbare Vorsteuer auf dem Umsatz nicht genau zu ermitteln ist, werden Buchführung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht. Im Gegensatz dazu ist der Umsatz (Entgelte im Sinne des MWSTG) in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Finanzbereich stets genau dem steuerbaren beziehungsweise dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen.

Wer darf die MWST-Vorsteuerpauschale nutzen? Wer darf sich unterstellen?

Die in der Branchen-Info 15 beschriebene Bankenpauschale darf nur von Banken angewendet werden, die der ESTV einen Antrag auf Unterstellung unter die Bankenpauschale eingereicht und von ihr eine schriftliche Bewilligung erhalten haben. Banken, die sich weder der Bankenpauschale noch der [intlink id="mwst-info-12-%e2%80%93-saldosteuersatze-und-mwst-info-13-%e2%80%93-pauschalsteuersatze" type="post"]Saldosteuersatzmethode[/intlink] unterstellen wollen, können die Korrektur des Vorsteuerabzugs anhand des effektiven Verwendungszwecks oder gestützt auf eigene Berechnungen (Art. 65 MWSTV) ermitteln.Eigenen Berechnungen zugrunde gelegte Sachverhalte sind umfassend zu belegen und einer Plausibilitätsprüfung (Art. 67 MWSTV) zu unterziehen. Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 MWSTV).Effektenhändler und andere Finanzintermediäre sind nicht berechtigt, sich der Vorsteuerpauschale für Banken zu unterstellen.

Mehr Informationen zur neuen MWST-Broschüre

MWST-Rechner (Brutto-Netto / Netto-Brutto)

30.07.2012
mwst-rechnerUnter der URL www.mwst-rechner.ch stellen wir Ihnen neu einen praktischen Online MWST-Rechner für einfache MWST-Berechnungen zur Verfügung.

Direkt zum MWST-Rechner

Mit dem neuen MWST-Rechner lassen sich
  • nicht bloss die tatsächlich sehr einfache Netto-Brutto-Rechnung (d.h. auf einen bestimmten Nettopreis die MWST draufschlagen)
  • sondern auch die etwas kompliziertere Brutto-Netto-Rechnung (d.h., die Berechnung der in einem Bruttopreis enthaltenen MWST).
Selbstverständlich wird im Falle der Brutto-Netto-Rechnung zusätzlich die in einem Preis enthaltene MWST berechnet.

Vermögenssteuer Schweiz – Bund und Kantone

30.07.2012
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2012 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Weitere Angebote und Informationen

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen. 

DBA Rumänien und DBA Republik Südkorea sind in Kraft getreten

30.07.2012
Die Änderungsprotokolle zu den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Rumänien sowie zwischen der Schweiz und Südkorea sind in Kraft getreten. Sie enthalten eine Amtshilfeklausel gemäss international gültigem OECD-Standard.Nebst einer Amtshilfeklausel gemäss internationalem Standard haben die Schweiz und Rumänien beziehungsweise die Schweiz und Südkorea insbesondere eine Reihe von Verbesserungen bei der Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen und Zinsen vereinbart.Das Protokoll mit Südkorea ist nach dem Austausch der diplomatischen Noten am 25. Juli 2012 in Kraft getreten, das Protokoll mit Rumänien am 6. Juli 2012.Die Bestimmungen beider Änderungsprotokolle finden grundsätzlich ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Weitere Informationen zu den DBA Republik Korea und Rumänien

Kreisschreiben Nr. 36 zum Thema Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (Art. 16 DBG, Art. 18 DBG)

27.07.2012
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 36 zum Thema Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben soll als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Quasi-Wertschriftenhandel) von der privaten Vermögensverwaltung dienen. Es stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bis zum 31. Dezember 2011 und betrifft ausschliesslich die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – darum gibt es das Abgrenzungsproblem

Die betroffenen rechtlichen Grundlagen zum Thema finden sich in den Art. 16 und 18 DBG. Gemäss DBG 16 Abs. 1  sind «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte» steuerbar. Mit dieser Generalklausel hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer festgehalten. Ausgenommen von der Einkommensbesteuerung sind Einkünfte nur, wenn dies eine ausdrückliche Gesetzesnorm anordnet. Als eine solche Ausnahme erweist sich die Bestimmung von DBG 16 Abs. 3, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind.Der Konflikt besteht nun darin, dass DBG 18 Abs. 1 festhält, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach DBG 18 Abs. 2 auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – Neues KS 36 nennt Kriterien für den Ausschluss

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden Kriterien ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann.Sind die im Kreisschreiben Nr. 36 genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt jedoch nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor, sondern es ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, ob
  • private Vermögensverwaltung oder
  • selbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel - Kreisschreiben zum Thema

Entwicklungen KW 27-29 im Überblick

25.07.2012
Da wir während der Sommerferienzeit den gewohnten Sofort-Informationsservice nur in beschränktem Umfang aufrecht erhalten können, und überdies auch weniger wirklich relevanten Aktualitäten zu registrieren sind, senden wir Ihnen – quasi als «Digest» – einen Überblick über die neuesten Entwicklungen, zu welchen Sie jetzt auf steuerinformationen.ch Informationen finden.

Zürcher Hinweise zur Einschätzungspraxis - Praxisfestlegungen Kanton Zürich

Auf grosses Interesse dürfte die Publikation der Hinweise des Zürcher Steueramtes zur Auslegungspraxis stossen. Das Zürcher Steueramt publiziert neu (die Erstpublikation erfolgte am 19.7.2012) Informationen zur eigenen Einschätzungspraxis, die Sie selbstverständlich jeweils auch auf steuerinformationen.ch finden werden.

Die bis heute veröffentlichten Praxisfestlegungen auf einen Blick

SH - Steuerstatistik

Der Kanton Schaffhausen hat seine Steuerstatistik für das Jahr 2010 veröffentlicht…vorerst in einer provisorischen Version.Mehr zur Steuerstatistik 2010 des Kantons Schaffhausen

DBA Malta

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und der Republik Malta ist am 6. Juli in Kraft getreten.Mehr zum DBA Malta

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b

Die EStV hat die neue Liste mit den rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b veröffentlicht. Sie ist jetzt auf dem Stand von 31.12.2011.Mehr zum Thema 

ZH - Praxis zu VStV 59 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaftenesteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Überblick

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 zu beantragen.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Volltext

Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) haben die Erben eines bei seinem Tode in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Erblassers die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben. Gemäss Art. 59 Abs. 2 VStV ist der Antrag bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.Im Kanton Zürich ist die Rückerstattung wie folgt zu beantragen:

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zürich

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften (Erträge, welche zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind) ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 (abrufbar über www.steueramt.zh.ch) zu beantragen.Wird eine fortgesetzte Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt, so haben die Erben/Gesellschafter die Rückerstattung der Verrechnungs-steuer in ihren persönlichen

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in einem anderen Kanton

Die Rückerstattung muss durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 im Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragt werden.Wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtige Erben in ihren persönlichen Verrechnungsanträgen geltend gemacht, kann sie nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der zuständige Wohnsitzkanton die Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012