Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?

15.12.2011
Erbschaften und Schenkungen dürfen heute nur nach kantonalem Recht besteuert werden. Erbschaftssteuern (Ausnahme: Schwyz) und Schenkungssteuer (Ausnahme: Schwyz und Luzern) werden praktisch in allen Kantonen erhoben. Zuwendungen an Nachkommen sind indes in fast allen Kantonen steuerbefreit. Die Steuertarife sind grundsätzlich progressiv ausgestaltet, wobei der Verwandtschaftsgrad sowie die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögens steuererhöhend wirken.

Eidgenössische Volksinitiative

Momentan werden Unterschriften für eine Volksinitiative gesammelt, welche die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern aufheben und durch eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer ersetzen will. Die Unterschriftensammlung dauert bis am 16. Februar 2013. Bei Annahme der Vorlage wäre frühestens mit einer Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 zu rechnen. Dies hätte allerdings erhebliche steuerliche Auswirkungen, vor allem für Zuwendungen an direkte Nachkommen.

Nachlasssteuer

Die Erbschaftssteuer würde auf dem Nachlass natürlicher Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Todeszeitpunkt in der Schweiz haben oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet wird. Die Schenkungssteuer würde beim Schenker erhoben. Somit soll bei der Besteuerung weder der Verwandtschaftsgrad noch die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögenswertes berücksichtigt werden. Vielmehr würde ein linearer Steuersatz von 20% angewendet, unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Nachkommen oder um eine Drittperson handelt.

Ausnahmen / Ermässigungen

Steuerbefreit blieben nur noch Zuwendungen an Ehegatten oder registrierte Partner sowie Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen. Zuwendungen an die Kinder würden neu besteuert. Vom Nachlass kann ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. geltend gemacht werden. Zudem sind Schenkungen bis CHF 20'000 pro Jahr und beschenkte Person steuerbefreit. Besondere Ermässigungen gälten für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe, sofern diese während mindestens 10 Jahren von Erben oder Beschenkten weitergeführt würden.

Übergangsbestimmungen und deren Folgen

Die Initiative sieht vor, dass Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 zum Nachlass zugerechnet werden. Damit würden bei einem Todesfall nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes alle ab dem 1. Januar 2012 ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet und, sofern nicht steuerbefreit, mit 20% besteuert. Durch diese Rückwirkung würden die nach kantonalem Steuerrecht steuerbefreiten Zuwendungen an Nachkommen nachträglich auf Bundesebene besteuert.

Empfehlung

Ob die Vorlage dereinst angenommen wird, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, hingegen dass sie bei Annahme zu einer massiven steuerlichen Belastung von Zuwendungen an Nachkommen führt. Der Vollzug einer beabsichtigten Zuwendung vor Ende 2011 könnte sich somit steuerlich lohnen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerspezialisten, unter Berücksichtigung der familiären und finanziellen Verhältnisse sowie der Gestaltungsmöglichkeiten wie Direktbegünstigung von Enkeln, Grundstückübertragung unter Einräumung von Wohnrecht oder Nutzniessung, wird Ihnen Klarheit verschaffen.
Quelle: GHR TaxPage Oktober 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

BE - Steuergesetzrevision 2014: Vernehmlassung eröffnet

13.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Woche die Finanzdirektion beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2014) zu eröffnen. Im Zentrum der Revision steht in erster Linie die Umsetzung von zwingendem Bundesrecht. Daneben sollen aber auch überwiesene parlamentarische Vorstösse behandelt und einige weitere Punkte neu geregelt werden. Entlastungsmassnahmen sind keine vogesehen.

Kernelemente der Berner Steuergesetzrevision 2014

Die Kernelemente sind:

Umsetzung von Bundesrecht

Die Steuergesetzrevision 2014 setzt in erster Linie für den Kanton zwingende bundesrechtliche Vorgaben um. Dabei geht es um Bestimmungen, die in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgenommen wurden und wegen der gleichzeitigen Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch für die Kantone verbindlich sind. Dabei handelt sich um
  • den Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung),
  • das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011,
  • das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010,
  • das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, und
  • den Entwurf über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Überwiesene parlamentarische Vorstösse

Die als Postulat dem Regierungsrat zur Umsetzung überwiesene Motion 181-2010 «Besteuerung nach dem Aufwand - Anpassungen rasch umsetzen» fordert die möglichst rasche Anpassung der Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben. Das Anliegen soll mit der Steuergesetzrevision 2014 erfüllt werden.In Erfüllung der ebenfalls als Postulat überwiesenen Motion 105-2010 «Revision der Steuergesetzgebung - Auswirkungen auf die Gemeinden» prüfte der Regierungsrat, ob und wie die Rechtsgrundlagen geändert werden könnten, so dass allfällige Änderungen der kantonalen Steuergesetzgebung zukünftig keine Auswirkungen mehr auf die Erträge der Gemeindesteuern haben. Der Regierungsrat kommt zum Ergebnis, dass bei allen möglichen Ansätzen zur Umsetzung des Anliegens die Nachteile überwiegen. Sie sind nach seiner Auffassung abzulehnen - zum einen aus praktischen Gründen, aber auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sowie wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Gemeindeautonomie und die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, auf die Umsetzung zu verzichten.

Kalte Progression

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich gemäss Einschätzung des Regierungsrates noch nicht abschätzen, ob die Teuerung im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Dezember 2012) die Schwelle von drei Prozent erreichen wird. Sollte das der Fall sein, können die Tarife und Abzüge im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage ebenfalls noch angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

Die Vernehmlassung endet am 9. März 2012. Die beiden Lesungen im Grossen Rat erfolgen voraussichtlich in der Novembersession 2012 sowie in der Märzsession 2013. 

DBA Tschechien

08.12.2011
Die Schweiz und Tschechien haben heute ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit der Tschechischen Republik vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

Kreisschreiben Nr. 35 zur Besteuerung konzessionierter Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen (Art. 56 lit. d DBG)

02.12.2011
Die ESTV hat heute das neue Kreisschreiben 35 zur Besteuerung der konzessionierten Verkehrsunternehmen und Infrastrukturunternehmen veröffentlicht. Grund für das neue Kreisschreiben ist die RöVE, die am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, und in deren Rahmen ein neuer Art. 56 lit. d ins DBG aufgenommen worden ist. Das neue Kreisschreiben legt die Anwendung der neuen Bestimmung in der Praxis fest. Dieser lautet wie folgt:

Art. 56 DBG

Von der Steuerpflicht sind befreit:
d. vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind: von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

Bedeutung von DBG 56 im Überblick

Bisher waren konzessionierte Verkehrsunternehmen als ganzes steuerbefreit, sofern sie von verkehrspolitischer Bedeutung waren und mindestens drei Jahre lang keine Gewinnausschüttungen vornahmen. Mit Inkrafttreten der RöVE auf den 1. Januar 2010 änderte jedoch der Anknüpfungspunkt. Eine Steuerbefreiung erfolgt nur noch in der Abgeltungssparte und ist auf die konzessionierte Tätigkeit beschränkt. Primäres Anknüpfungskriterium für eine Steuerbefreiung bildet somit das Vorliegen einer Bundeskonzession. Gleichzeitig wird die Steuerbefreiung auf die konzessionierte Tätigkeit beschränkt.Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerbefreiten konzessionierten Tätigkeit ist, dass die betreffende Sparte eine Abgeltung erhält oder durch die Konzession verpflichtet ist, den Betrieb ganzjährig aufrecht zu erhalten. Die steuerbefreite Abgeltungssparte kann bis zu 100% des Unternehmens ausmachen.

Weitere Informationen zum KS 35

  

Index der Steuerausschöpfung 2012 in den Kantonen

01.12.2011
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der nunmehr bereits zum dritten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Im Schweizer Durchschnitt werden 26.8% des Ressourcenpotenzials 2012 durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet. Damit liegt die steuerliche Ausschöpfung 2 Prozentpunkte höher als im Referenzjahr 2011. Dieser Anstieg ist zum grössten Teil auf die Neuberechnung des Ressourcenpotenzials zurückzuführen (für das Referenzjahr 2012 wurden die Gewichtungsfaktoren des steuerbaren Vermögens der natürlichen Personen und der massgebenden Gewinne der juristischen Personen aktualisiert; die Anpassung dieser Faktoren führte zu einer Reduktion des schweizerischen Ressourcenpotenzials).

Nidwalden, Schwyz und Zug mit tiefster Belastung, Westschweiz, Bern und Graubünden mit höchster Belastung

An den effektiven kantonalen Belastungsunterschieden hat sich indes, wenn dieser Sondereffekt nicht beachtet wird, wenig verändert. Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Schwyz und Zug deutlich unter dem Durchschnitt, wobei Zug mit 13,6% den tiefsten Wert aufweist und damit sein Ressourcenpotenzial halb so stark belastet wie der Durchschnitt aller Kantone. Auch am oberen Ende der Skala kommt es kaum zu Veränderungen. Erneut liegt die Fiskalbelastung in einigen Westschweizer Kantonen sowie Bern und Graubünden am höchsten, wobei Genf mit 35,4% sein Ressourcenpotenzial am stärksten ausschöpft.

Gesamtschweizerisch nur sehr leichter Anstieg über die letzten Jahre

Gegenüber dem ersten Referenzjahr 2008 (Einführung neuer Finanzausgleich) hat die Steuerbelastung in Genf um 3,9 Prozentpunkte zugenommen, während sie in Obwalden um 6,8 Prozentpunkte abgenommen hat. Im Schweizer Durchschnitt ist die Fiskalbelastung in den letzten vier Jahren mit +0,7 Prozentpunkten leicht angestiegen.

Steuerausschöpfung 2012Weitere Informationen zum Index der Steuerausschöpfung 2012

SZ - Steuerstatistiken 2007 und 2008 erschienen

28.11.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die Steuerstatistik der Jahre 2007 und 2008 veröffentlicht. Die Statistik, die seit 1981 erscheint, enthält Daten zur Besteuerung natürlicher und juristischer Personen im Kanton Schwyz.

Direkt zu den jeweiligen Statistiken

DBA Bulgarien

28.11.2011
Die Schweiz und Bulgarien haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Bulgarien vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

SG - Auch in Zukunft Pauschalbesteuerung

28.11.2011
Der Kanton St. Gallen schafft - schon fast gegen den Trend - die Pauschalbesteuerung nicht ab. Zwar hat das St. Galler Stimmvolk die entsprechende Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung angenommen, jedoch obsiegte der ebenfalls angenommene Gegenvorschlag von Regierung und Parlament im Stichentscheid.

Auswirkungen: Höhere Belastung und härtere Bedingungen für Pauschalbesteuerte

Ab 2012 wird das steuerbare Einkommen gemäss Gegenvorschlag wenigstens das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts betragen (heute das Fünffache), mindestens aber 600'000 Franken. Das steuerbare Vermögen soll dem Zwanzigfachen des Einkommens entsprechen, also im Minimum zwölf Millionen Franken.

ZG - Steuergesetzrevision 2012 angenommen

28.11.2011
Das Stimmvolk des Kantons Zug hat in der gestrigen Abstimmung die Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes vom 25. August 2011 (Steuergesetzrevision 2012) angenommen. Die Änderung des Zuger Steuergesetzes soll in erster Linie den Mittelstand und die Unternehmen entlasten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

Kinderbetreuungsabzug

Neu erhöht sich sowohl der Fremdbetreuungsabzug als auch der Eigenbetreuungsabzug auf 6'000 Franken. Zudem entfällt die Einkommensschwelle. Dieser erweiterte Abzug kann für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr zusätzlich zum allgemeinen Kinderabzug von 12'000 Franken beansprucht werden. Ab dem 14. Geburtstag ist nach Bundesgesetz kein Betreuungsabzug mehr zulässig. Deshalb wird neu der allgemeine Kinderabzug für Kinder ab dem 15. Altersjahr um 6'000 Franken erhöht. Dies ergibt einen Abzug von insgesamt 18'000 Franken.

Mietzinsabzug

Vom Mietzinsabzug profitieren nicht mehr nur Personen mit tieferen Einkommen, sondern neu auch der Mittelstand. Die bisherige Regelung, wonach Steuerpflichtige bis zu einem Reineinkommen von 76'000 Franken 20 Prozent ihrer Wohnkosten, höchstens jedoch 7'800 Franken abziehen können, bleibt bestehen. Neu wird darüber hinaus Alleinstehenden mit einem Reineinkommen bis zu 90'000 Franken ein Abzug von 2'000 Franken und Verheirateten mit einem Reineinkommen bis zu 180'000 Franken ein Abzug von 4'000 Franken gewährt. Dieser erweiterte Steuerabzug  berücksichtigt die vergleichsweise hohen Mieten im Kanton Zug, von denen nicht zuletzt der Mittelstand betroffen ist.

Unternehmenssteuerreform II

Die Kantone müssen die Unternehmenssteuerreform II des Bundes umsetzen. Die bisherige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung um 50 Prozent beim Einkommen bleibt bestehen, sie muss jedoch bei der Beteiligungsgrenze und den qualifizierenden Leistungen an die zwingenden Vorgaben des Bundes angepasst werden. Aufgehoben wird die bisherige 50-prozentige Entlastung beim Vermögen, da dies die neuen Bundesvorschriften und die Rechtsprechung des Bundegerichtes nicht mehr zulassen. Zwingend umzusetzen sind auch das Kapitaleinlageprinzip, der Beteiligungsabzug, der Steueraufschub bei Übertrag von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen, die erleichterten Ersatzinvestitionen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, die steuerlichen Erleichterungen bei Verpachtung, der Besteuerungsaufschub von stillen Reserven bei Erbteilung, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Alter 55 oder bei Invalidität und die Bewertung von Wertpapieren im Geschäftsvermögen zum Buchwert.

Abzug für Zuwendungen an politische Beiträge

Nach Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien vom 12. Juni 2009 können Privatpersonen bei der direkten Bundessteuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu 10'000 Franken von den Einkünften abziehen. Zugleich verpflichtet dieses Gesetz auch die Kantone zur Einführung eines solchen Abzuges. Die maximale Höhe können die Kantone selber bestimmen. Im revidierten Zuger Steuergesetz beträgt der Maximalbetrag für diese Abzüge 20'000 Franken.

Kalte Progression

Neu erfolgt der Ausgleich der kalten Progression jährlich. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der  Vermögenssteuer der Zugerinnen und Zuger sowie alle indexierten Abzüge neu jedes Jahr an die Teuerung anpassen.

Gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird gestaffelt gesenkt. Zum einen wird der einfache Steuersatz für die ersten 100'000 Franken Gewinn, also der untere Gewinnsteuersatz, von 4 auf 3 Prozent reduziert. Zum anderen wird der über 100'000 Franken hinausgehende obere Gewinnsteuersatz in Teilschritten gesenkt: 2012 von 6.5 auf 6.25 Prozent, 2013 auf 6 Prozent und 2014 auf 5.75 Prozent einfache Steuer.

Anpassung an Bundesrecht punkto Steuerhinterziehung und Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach Bundesgesetz dürfen die Kantone seit 2010 Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung selbst anzeigen, nicht mehr büssen. Fällig sind bloss die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Die entsprechenden Paragrafen werden im Rahmen der Steuergesetzesrevision an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Darüber hinaus profitieren Erbinnen und Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung einer Erblasserin oder eines Erblassers von einer verkürzten Nachbesteuerung von nur noch drei statt zehn Jahren.

Weitere Informationen zum Thema

Abstimmungsbroschüre 

Feuerwehrsold im Bund ab 2013 steuerfrei

23.11.2011
Das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Der Sold für Milizfeuerwehrleute ist somit künftig bis zu einer gewissen Obergrenze steuerfrei. DBG und StHG werden entsprechend geändert. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 17. Juni 2011 verabschiedet und die Referendumsfrist ist am 6. Oktober unbenützt abgelaufen.

Kantone können Obergrenze festlegen

Für die direkte Bundessteuer wird eine Obergrenze des steuerfreien Soldes von 5'000 Franken gelten. Diese Obergrenze soll allfälligen Missbräuchen entgegen wirken. Die Kantone können selber bestimmen, wie hoch die Obergrenze für die kantonale Steuer sein soll. Sie haben bis Ende 2014 Zeit, ihre Gesetze an das neue Recht anzupassen.

Abgrenzung zu anderen Entschädigungen wichtig

Das Feuerwehrwesen ist in der Schweiz kantonal geregelt, weshalb bis heute eine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes fehlt. Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen vor, dass künftig Soldzahlungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr bzw. für Arbeiten zu deren Erfüllung bis zur erwähnten Obergrenze steuerbefreit sind. Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen.

Weitere Informationen zum Thema

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2012