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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Tadschikistan

02.11.2011
02.11.2011: Aktualisierung - Das Abkommen ist am 26.11.2011 in Kraft getreten
Die Schweiz und die Republik Tadschikistan haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen enthält – im Gegensatz zu den aktuell verhandelten DBA – noch keine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.Das Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hier die Eckpunkte:
  • Der Quellenstaat ist bei Dividendenzahlungen grundsätzlich berechtigt, eine Steuer von maximal 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden zu erheben.
  • Bei einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft reduziert sich diese Steuer auf 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden.
  • Für Zinszahlungen sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von 10 Prozent mit zahlreichen Ausnahmen vor.
  • Für Lizenzgebühren sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von5 Prozent des Bruttobetrags vor.

Vorläufig keine erweiterte Amtshilfeklausel im DBA Tadschikistan

Die Schweiz und Tadschikistan sind übereingekommen, zumindest vorläufig auf die Anpassung des ausgehandelten Abkommens durch die Einfügung einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Weitere Informationen zum DBA Tadschikistan

SH - Abschaffung der Pauschalbesteuerung bereits auf Anfang 2012

18.10.2011
Am vergangenen 25. September hat das Stimmvolk des Kantons Schaffhausen der Volksinitiative «Schluss mit Steuerprivilegien für ausländische Millionäre (Abschaffung der Pauschalsteuer)» zugestimmt. Die Initiative wird, wie der Regierungsrtat des Kantons Schaffhausen heute mitteilt, bereits auf Anfang 2012 umgesetzt. Der Regierungsrat hat die entsprechende Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. 

Entwicklungen KW 40/41 im Überblick

17.10.2011
Gerne senden wir Ihnen einen kurzen Überblick über die neuesten Entwicklungen. Stichworte: MWST, Internationales Steuerrecht, Bundessteuer, Zürich
  • [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]Steuerabkommen mit Grossbritannien[/intlink]
  • [intlink id="dba-vereinigte-arabische-emirate-2" type="post"]DBA Vereinigte Arabische Emirate[/intlink]
  • [intlink id="kalte-progression-efd-veroffentlicht-aktualisierten-vorabdruck-der-verordnung-zur-kalten-progression-bei-der-bundessteuer-2012" type="post"]Kalte Progression - aktualisierte Vorabversion der Verordnung 2012[/intlink]
  • [intlink id="dba-indien-2" type="post"]DBA Indien - Inkrafttreten[/intlink]
  • [intlink id="mwst-rheinschifffahrt-und-bodenseeschifffahrt" type="post"]MWST - Klärung der Besteuerung von Leistungen auf Rhein- und Bodenseeschiffen[/intlink]
  • [intlink id="heiratsstrafe-bundesrat-fur-bestmogliche-beseitigung" type="post"]Heiratsstrafe - Bundesrat will Benachteiligung von Eheleuten endlich ausmerzen[/intlink]
  • [intlink id="zh-verzeichnis-der-steuerbefreiten-institutionen-bald-im-internet-aber-wohl-nicht-vollstandig" type="post"]ZH - Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen bald im Internet - aber wohl nicht vollständig[/intlink]

Heiratsstrafe - Bundesrat für bestmögliche Beseitigung

12.10.2011
Der Bundesrat will möglichst ausgewogene und verfassungskonforme Belastungsrelationen zwischen Ehe- und Konkubinatspaaren sowie zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Er hat deshalb das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis zur Sommerpause 2012 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Einerseits sollen Ehepaare nicht stärker besteuert werden als Konkubinatspaare. Andererseits sollen Einverdienerehepaare nur soweit stärker als Zweiverdienerehepaare belastet werden, als es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Mit der Revision sollen die zwei Hauptprobleme der Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bundessteuer gelöst werden: Die verfassungswidrige Mehrbelastung von bestimmten Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren (die so genannte „Heiratsstrafe“) und unausgewogene Belastungsrelationen zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren.

Bundesgericht: Abweichung von weniger als 10% heute zulässig

Bei der direkten Bundessteuer wird heute ein Teil der verheirateten Zweiverdiener- und Rentnerpaare steuerlich schlechter behandelt als gleichsituierte Konkubinatspaare. Soweit diese Mehrbelastung 10 Prozent oder mehr beträgt, widerspricht dies dem Verfassungsgebot der Rechtsgleichheit, wie dies das Bundesgericht bereits im Jahre 1984 festgestellt hat. Mit der Einführung der so genannten Sofortmassnahmen im Jahre 2008 konnten wichtige Verbesserungen erzielt werden. Trotzdem werden rund 80'000 erwerbstätige Ehepaare nach wie vor steuerlich höher belastet als Konkubinatspaare. Dabei handelt es sich namentlich um Zweiverdienerehepaare mit einem Nettoeinkommen ab 80'000 Franken (ohne Kinder) respektive ab 120'000 Franken (mit Kindern). Daneben sind aber auch Rentnerehepaare mit einem Pensionseinkommen ab 50'000 Franken betroffen.

Korrekturmechanismus zur Beseitigung der „Heiratsstrafe"

Diese verfassungswidrige Mehrbelastung soll mittels eines gesetzlichen Korrekturmechanismus beseitigt werden, der so genannten alternativen Belastungsrechnung. Dabei berechnet die Steuerbehörde in einem ersten Schritt weiterhin die Steuerbelastung bei gemeinsamer Veranlagung gemäss dem geltenden Verheiratetentarif. In einem zweiten Schritt errechnet sie neu eine alternative Steuerbelastung. Es werden die Erwerbs- und Pensionseinkommen individuell den Ehegatten zugewiesen, die übrigen Erträge hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt und der Tarif für Alleinstehende angewendet. Massgebend ist sodann die tiefere der beiden errechneten Belastungen. Auf diese Weise kann die Heiratsstrafe in nahezu allen Fällen beseitigt werden.

Problem: Mehrbelastungen allenfalls für Einverdienerehepaare

Durch die Einführung der alternativen Belastungsrechnung ändert sich in administrativer Hinsicht für die Steuerpflichtigen nichts Grundsätzliches. Ehegatten füllen weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung aus und werden weiterhin gemeinsam veranlagt. Für die Veranlagungsbehörde hat die für die Ehepaare auszuführende Kontrollrechnung hingegen einen gewissen administrativen Mehraufwand zur Folge, die Abläufe dürften sich aber nach der Informatikumstellung weitgehend automatisieren lassen. Die finanziellen Konsequenzen der Einführung der alternativen Belastungsrechnung werden vom Bundesrat noch eingehender diskutiert,Ebenfalls vertieft geprüft werden mögliche finanzielle Auswirkungen, welche eine Einführung eines neuen Abzugs für Einverdienerehepaare mit sich bringen würde. Die Einführung eines solchen Abzugs wirkt der übermässigen Mehrbelastung von Einverdiener- gegenüber Zweiverdienerehepaaren entgegen.

MWST - Rheinschifffahrt und Bodenseeschifffahrt

12.10.2011
Eine nach der Neufassung des MWSTG relativ lange zu Unsicherheit führende Frage ist nun geklärt: Nämlich die Frage nach der Steuerbarkeit von Leistungen auf entsprechenden Personenschiffen. Dies auf Grund des nach dem MWSTG 2010 neu geltenden Ortes der Leistungserbringung als Steuerort für gastgewerbliche, kulturelle oder ähnliche Leistungen. Auf dem Bodensee gibt es keine verbindlichen Grenzen der drei Anrainerstaaten Schweiz, Deutschland und Österreich und die Fahrrinne von Schiffen schneidet rheinabwärts oftmals die Landesgrenze, was zu einer unklaren Besteuerungssituation führte.

Details zur Neuregelung der MWST im Bereich Rhein- und Bodenseeschifffahrt

Die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee bleibt gemäss der nun vorgenommenen Verordnungsänderung des Bundesrates von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. Die Verköstigung und die Unterhaltung an Bord der Schiffe unterliegen aber grundsätzlich der Schweizer Mehrwertsteuer. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung der MWST-Verordnung (MWSTV) verabschiedet und so die Mehrwertsteuerpflicht bei der Personenschifffahrt im Grenzgebiet geklärt.Mit der Änderung der MWSTV wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Wie unter altem Recht werden gastgewerbliche, kulturelle und ähnlichen Leistungen, die im Rahmen der Personenschifffahrt auf Grenzgewässern erbracht werden, am Sitz des Unternehmens besteuert. Kann eine steuerpflichtige Person nachweisen, dass die betreffenden Leistungen eindeutig im Ausland erbracht worden sind, so wird die MWST dort fällig.

Weitere Informationen zur MWST bei der Rhein- und Bodenseeschifffahrt

 

ZH - Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen bald im Internet - aber wohl nicht vollständig

10.10.2011
Anfangs 2012 wird das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen im Internet abrufbar sein. Damit kann die Abzugsfähigkeit von Spenden einfach abgeklärt werden. Die betroffenen juristischen Personen können mit einer schriftlichen Mitteilung an das kantonale Steueramt jedoch die Sperrung des Eintrags verlangen, was wohl dazu führen dürfte, dass das Verzeichnis nicht ganz vollständig sein wird. Zweck der Veröffentlichung ist es, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, online abzuklären, ob eine Spende an eine zürcherische Institution steuerlich abzugsfähig ist.Die betroffenen juristischen Personen können ihren Eintrag jederzeit sperren lassen. Dazu ist eine schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt nötig. Die Sperrung  ist auch in einem späteren Zeitpunkt noch möglich.Die neue Bestimmung von § 171a des Steuergesetzes, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, lautet wie folgt:„Verzeichnis der steuerbefreiten InstitutionenDas kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen.“

DBA Indien

10.10.2011
Das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Indien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ist in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des Abkommens finden in Indien Anwendung auf Einkommen, welches in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April 2012 beginnen. In der Schweiz finden sie Anwendung auf Einkommen, welches in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen. Beim Informationsaustausch finden die Bestimmungen Anwendung auf Informationen, welche sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Weitere Informationen zum DBA Indien

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz-Indien

Kalte Progression - EFD veröffentlicht aktualisierten Vorabdruck der Verordnung zur kalten Progression bei der Bundessteuer 2012

10.10.2011
Ddas Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hatte bereits vor rund einem Monat einen Vorabdruck der Verordnung über die kalte Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2012 publiziert. Darin wurden die Folgen der kalten Progression beim Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nicht ausgeglichen. Dieser Ausgleich wurde nachgeholt und ein entsprechend aktualisierter Vorabdruck des Verordnungstextes aufgeschaltet.

DBA Vereinigte Arabische Emirate

07.10.2011
Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält unter Anderem Bestimmungen über den Informationsaustausch nach internationalem Standard.Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate insbesondere vereinbart, dass keine Quellensteuer mehr erhoben wird auf Dividendenzahlungen an den anderen Vertragsstaat oder an staatliche Einrichtungen (insbesondere an Staatsfonds) sowie an Vorsorgeeinrichtungen.Auf Dividenden, die an Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10% an der ausschüttenden Gesellschaft und 15% in den andern Fällen gezahlt werden, wird eine Residualsteuer von 5% erhoben. Die Zinsen und Lizenzgebühren werden nur im Ansässigkeitsstaat versteuert.Das DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten enthält ferner die vom Bundesrat Mitte Februar 2011 vorgeschlagene Auslegungsregel zur Amtshilfe.

Weitere Informationen zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

Abkommenstext DBA Schweiz-Vereinigte Arabische Emirate

Steuerabkommen mit Grossbritannien - Abkommenstext

06.10.2011
Die Schweiz und Grossbritannien haben ein Steuerabkommen unterzeichnet. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne britischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die britischen Behörden überweist.
Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]weitgehend analog ausgestaltet zum Abkommen mit Deutschland[/intlink], das am 21. September 2011 unterzeichnet wurde. So sind die Steuersätze für die Regularisierung der Vergangenheit identisch. Unterschiede sind hauptsächlich in den unterschiedlichen Steuerordnungen begründet und betreffen insbesondere die Höhe der Steuersätze auf künftigen Erträgen und verfahrensrechtliche Eigenheiten.Zwischen beiden Seiten besteht Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Weitere Schritte bis zum Inkrafttreten

Das Abkommen bedarf der Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten und soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Steuerabkommen mit Grossbritannien

Mit der Unterzeichnung durch die beiden Finanzminister wurde auch der vollständige Text des Abkommens veröffentlicht. Sie können diesen hier abrufen: