LU: Aktualisierungen Luzerner Steuerbuch 2023
Auf den 1.1.2023 wurden im Luzerner Steuerbuch verschiedene Änderungen aufgenommen. Die Aktualisierungen sind jetzt online abrufbar.
Auf den 1.1.2023 wurden im Luzerner Steuerbuch verschiedene Änderungen aufgenommen. Die Aktualisierungen sind jetzt online abrufbar.
Im Zürcher Steuerbuch wurden diverse Änderungen aufgenommen. Themen sind etwa die Berufskosten und Corona in der Steuererklärung 2022, die Besteuerung von Vergütungen aus Photovoltaikanlagen oder die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Im Steuerjahr 2019 betrugen die Einnahmen aus der einfachen Kantonssteuer 1,52 Milliarden Franken. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber dem Steuerjahr 2018 von 3,7 Prozent. Der Anstieg begründet sich durch das Wachstum des mittleren Reineinkommens um 2,0 Prozent sowie des Reinvermögens um 2,5 Prozent. Zudem nahm die Anzahl der im Aargau steuerpflichtigen natürlichen Personen um 1,3 Prozent zu.
Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone und Gemeinden rund ein Viertel ihres Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben aus. Der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) berechnete Steuerausschöpfungsindex ist im Referenzjahr 2023 zum neunten Mal in Folge rückläufig.
Für die Steuererklärung 2022, die bis 31. März 2023 eingereicht werden muss, sind einige Neuerungen zu beachten, so etwa punkto Homeoffie und Besteuerung nicht kotierter Wertpapiere. Weitere Abzüge sind auch für 2023 vorgesehen.
Im Bereich des Steuerrechts sind verschiedene neue Urteile mit Schwyzer Bezug ergangen.
Die EStV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 29c zum Kapitaleinlageprinzip veröffentlicht.
Das Meldeverfahren im Konzernverhältnis ist ab dem 1. Januar 2023 für Beteiligungen ab 10% zulässig und wird auf alle juristischen Personen ausgeweitet. Die vorgängige Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Rahmen gilt für fünf Jahre.
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine Neuregelung der Berufskosten eröffnet. Unselbständig Erwerbstätige sollen künftig wählen können, ob sie ihre Berufskosten in der Steuererklärung pauschal oder effektiv abziehen. Dabei soll die Pauschale Fahrtkosten, Verpflegungskosten und übrige Berufskosten umfassen und völlig unabhängig von Arbeitsort und Einkommen sein.
Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt: Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.