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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SZ - Neuerungen 2014

16.01.2014
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat in den letzten Tagen diverse Informationen zu Neuerungen für 2014 publiziert. So wurde die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen geändert. Ebenfalls neu: Die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Skontoabzüge sowie die Wegleitungen zur Steuererklärung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Zusätzlich wurde ein Merkblatt mit weiteren wichtigen Hinweisen für dies Steuerpflichtigen erstelltDirekt zu den kürzlich publizierten neuen Dokumenten 2014 der Steuerverwaltung Schwyz gelangen Sie über die folgenden Links:

Steuersystem Schweiz – Aktualisierte Publikation erschienen

08.01.2014
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat eine überarbeitete Version 2014 ihrer Publikation «Die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden» zum Steuersystem Schweiz veröffentlicht. Die Publikation zeigt im Sinne eines Kurzabrisses zum Schweizer Steuersystem in groben Zügen die Eigenschaften des schweizerischen Steuersystems auf. Zudem beinhaltet sie einen ausführlichen Tabellenteil zu verschiedenen Abzügen und Steuertarifen.

Steuersystem Schweiz – Primäres Publikum: Ausländische Leser

Die Publikation der ESTV richtet sich, wie es in der Einleitung des Kurzabrisses zum Steuersystem Schweiz heisst, insbesondere an ausländische Leser, die sich über das Schweizerische Steuersystem informieren wollen.Es wird versucht, die oft schwer verstandene Dreiteilung darzustellen, die beinhaltet, dass der Bund, die 26 Kantone und die rund 2’400 Gemeinden je die ihnen aufgrund der Verfassungen (Bundesverfassung und 26 Kantonsverfassungen) zustehenden Steuern erheben.

Steuersystem Schweiz – Weitere Informationen

 

Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr 2014

24.12.2013
Wir wünschen Ihne schöne Festtage und einen guten Start in ein erfolgreiches neues Jahr 2014. Wir freuen uns darauf, Sie auch im kommenden Jahr wieder mit aktuellsten News aus der Welt der Steuern zu beliefern.

Hier die aktuellsten Beiträge auf steuerinformationen.ch

  • [intlink id="dba-irland-und-turkmenistan" type="post"]DBA Irland und Turkmenistan treten in Kraft[/intlink]
  • [intlink id="kreisschreiben-nr-39-zur-besteuerung-von-aktionaersoptionen" type="post"]KS 39 zur Besteuerung von Aktionärsoptionen[/intlink]
  • [intlink id="ustr-iii-konkretisierung-durch-projektorganisation" type="post"]UStR III - Konkretisierung[/intlink]
  • [intlink id="handaenderungssteuer-neue-broschuere" type="post"]Handänderungssteuer - neue Broschüre[/intlink]
In den letzten Tagen dieses Jahres werden auch wir uns erlauben, für einmal etwas kürzer zu treten. Wir werden Sie aber zu Beginn des Jahres wiederum mit einem "Digest" über alle aktuellen Entwicklungen informieren.

Kreisschreiben Nr. 39 zur Besteuerung von Aktionärsoptionen

24.12.2013
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben zur Besteuerung von Aktionärsoptionen veröffentlicht.Als Aktionärsoptionen gelten gemäss dem neuen Kreisschreiben 39 ausschliesslich Call- oder Putoptionen, welche eine AG ihren Aktionären unentgeltlich oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis abgibt. Bei Call- oder Putoptionen auf eigene Aktien wird zudem unterschieden, ob diese im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung emittiert werden oder nicht. Ist der den Aktionärsoptionen zugrunde liegende Basiswert nicht an einer Börse kotiert, ist der Sachverhalt und die Verkehrswertberechnung der Aktionärsoption der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Externe Prüfung, zur Genehmigung vorzulegen.Die Regeln des neuen Kreisschreibens 39 gelten für die Abgabe von Optionen einer Gesellschaft an die Aktionäre in ihrer Aktionärseigenschaft. Werden Optionen nicht wegen des Beteiligungsverhältnisses, sondern auf Grund des Arbeitsverhältnisses an Mitarbeitende der Gesellschaft oder einer ihrer Gruppengesellschaften abgegeben, gelangen die Regeln über Mitarbeiteroptionen zur Anwendung (vgl. [intlink id="kreisschreiben-nr-37-zur-besteuerung-von-mitarbeiterbeteiligungen" type="post"]Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 22.07.2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen[/intlink]).Die Regelungen des Kreisschreibens Nr. 39 gelten in analoger Weise auch für andere Kapitalgesellschaften (GmbH) und deren Beteiligte.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 39 zur Besteuerung von Aktionärsoptionen

DBA Irland und Turkmenistan

24.12.2013
Das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Irland sowie das neue DBA mit Turkmenistan (Erstabkommen) sind in Kraft getreten. Sie finden ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. Die bilateralen Abkommen enthalten eine Amtshilfebestimmung gemäss OECD-Standard.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 23.12.2013

Handänderungssteuer - neue Broschüre

24.12.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Handänderungssteuer aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Artikel befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.1.2014.

Handänderungssteuer – Aus der Einleitung der Broschüre

Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist.  Es handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstückgeschäft als solchem erhoben wird.Handänderungssteuern werden in der Schweiz – ausser im Kanton SZ, welcher keine solche Steuer erhebt – von den Kantonen und/oder ihren Gemeinden, nicht aber vom Bund erhoben. Die Terminologie der kantonalen Steuergesetze ist indessen nicht einheitlich. So wird die Handänderungssteuer als «Abgabe», «Steuer» oder als «Gebühr» bezeichnet.Eigentlichen Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben jedoch nur in den Kantonen ZH, GL, ZG und SH auf.  In den übrigen Kantonen wird die Handänderungsabgabe entweder als eigentliche Steuer oder als Gemengsteuer, d.h. in Verbindung mit einer Kausalabgabe erhoben.Bemerkung:  Verbindet sich eine Steuer mit einer Kausalabgabe, so spricht man von einer Gemengsteuer. Gerade bei Handänderungsabgaben kommt es vor, dass Steuer- und Gebührenelemente ineinander verschmolzen sind. So kann die Grundbuchgebühr mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden. Die Abgabe charakterisiert sich dann einerseits als Entgelt für besondere öffentliche Dienste oder Vorteile (Kausalabgabe), und anderseits – da vom Pflichtigen ein höherer Betrag eingefordert wird als zur blossen Kostendeckung notwendig wäre – dient sie zugleich als Einnahmequelle für das Gemeinwesen und hat somit Steuercharakter. Im Kanton UR hat die Justizdirektion die Frage offen gelassen, ob es sich bei dieser Abgabe um eine reine Verwaltungsgebühr oder um eine Gemengsteuer handelt.

Weitere Informationen zur Handänderungssteuer

Steuermäppchen 2013

18.12.2013
Die ESTV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2013 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten in den Kantonen
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • Besteuerung der AHV/IV-, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgeld, Besteuerung der Leibrenten
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Indexklauseln
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
    • Steuerbezug in den Kantonen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Natürliche Personen
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält Informationen zu folgenden Themen:
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern

FR - Steuerstatistik 2011

16.12.2013
Die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) der Finanzdirektion des Kantons Freiburg hat die Steuerstatistik 2011 publiziert. Auf 40 Seiten dieses Dokuments liefern Kommentare, Tabellen und Grafiken Angaben über den Ertrag der einfachen Kantonssteuer für die natürlichen Personen und juristischen Personen.

Die Ergebnisse im Überblick

Gegenüber dem Vorjahr ist bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen ein Zuwachs von 19.1 Mio. Franken (+ 2.9 %) zu verzeichnen. Der Ertrag dieser Steuer ist von gesetzlichen Steuererleichterungen für die Freiburger Steuerpflichtigen beeinflusst. So bewirkt die Senkung des Splittingsabzuges von 56 % auf 50 % eine Einnahmeneinbusse bei dieser Steuer von 20 Mio. Franken. Die Steuer auf dem Vermögen verzeichnet einen Rückgang um 2.6 Mio. Franken (- 4.0 %). Die Vermögenssteuer ist durch die Änderung des Vermögenssteuertarifs beinflusst und hat eine Einnahmeneinbusse von 4 Mio. Franken zur Folge.Für die juristischen Personen erhöht sich die Gewinnsteuer um 2.7 Mio. Franken (+ 2.7 %) im Vergleich zum Steuerjahr 2010. Das Steuerjahr 2011 beinhaltet eine Gesetzesänderung, die die Steuerlast der juristischen Personen um 10 % senkt und einen Einnahmenrückgang von 10 Mio. Franken vorsieht. Bei der Kapitalsteuer ist ein Rückgang von rund 1.1 Mio. Franken (- 4.8 %) zu verzeichnen und beinhaltet eine Senkung von 2 Mio. Franken auf Grund der Änderung des Kapitalsteuersatzes.Was die Fakturierung betrifft, so wurde der kantonale Steuerfuss auf 100 % der einfachen Kantonssteuer für das Jahr 2011 beibehalten.

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Grenzgängerregelungen

16.12.2013
Der Bundesrat hat einen Bericht über die Quellenbesteuerung der als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz tätigen Grenzgänger verabschiedet. Der Bericht gibt einen Gesamtüberblick über die verschiedenen Abkommen, welche die Grenzgängerbesteuerung regeln, sowie über mögliche Weiterentwicklungen dieser Abkommen. Der Bericht wurde in Erfüllung eines von Nationalrat Meinrado Robbiani 2011 eingereichten Postulats (11.3607 «Überweisung der Quellensteuer bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern») erstellt.

Behandlung der Grenzgänger im Überblick

Im ersten Teil des Berichts wird die steuerliche Behandlung der in der Schweiz als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätigen Grenzgänger aufgezeigt. Diese richtet sich nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und den von der Schweiz mit den Nachbarstaaten bilateral vereinbarten Lösungen zur Grenzgängerbesteuerung.

Mögliche Entwicklungen und Ausgleichsmassnahmen

Im zweiten Teil des Berichts werden mögliche Entwicklungen der bilateralen Regelungen für die Grenzgängerbesteuerung skizziert. Im dritten Teil des Berichts werden die Ausgleichsmassnahmen zugunsten gewisser Kantone analysiert.Der Bericht gelangt zum Schluss, dass die geltenden Bestimmungen die Besonderheit der Beziehungen der Schweiz zu ihren Nachbarstaaten widerspiegeln. Er hält fest, dass es wichtig ist, für die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine angemessene Lösung vorzusehen und aufrechtzuerhalten, die auch an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden kann.

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