Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST – Mehrwertsteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Mehrwertsteuer und zum MWStG.

MWST - ESTV veröffentlicht neue Recherche-Datenbank

07.02.2014
Die Zeit der Papierbroschüren im Bereich der MWST ist vorbei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Publikationen zur Mehrwertsteuer-Praxis neu webbasiert aufgeschaltet und mit einer – nach einem ersten Test zu urteilen gut funktionierenden – Suchmaschine versehen. Informationen zur MWST können so einfacher gefunden sowie (nach Generation eines individuellen PDFs mit den gewünschten Informationen) ausgedruckt werden.

Abschied von bisherigen Broschüren

Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als pdf-Dokument erschienen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-Praxis-Infos, die offenbar in dieser Form nicht mehr erscheinen werden.

Informationen über Änderung - bei uns bleiben Sie auf dem Laufenden

Die ESTV informiert weiterhin über Änderungen in ihrer MWST-Praxis. Wir werden für Sie auch weiterhin diese Änderungen sammeln und hier publizieren. Es wird, da die ESTV neu die Möglichkeit hat, bloss einzelne Paragraphen oder Ziffern ihrer (vormaligen) Broschüren zu ändern, wohl in Zukunft gar häufiger mit Änderungen zu einzelnen Details zu rechnen sein.

Volksinitiative «Energie statt Mehrwertsteuer» - Bundesrat veröffentlicht Botschaft

25.11.2013
Die Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» wurde am 17. Dezember 2012 von der Grünliberalen Partei (GLP) eingereicht. Sie verlangt die Einführung einer Steuer auf nicht erneuerbaren Energieträgern wie Erdöl, Erdgas, Kohle oder Uran. Die steuerliche Mehrbelastung des Energieverbrauchs soll durch die Abschaffung der Mehrwertsteuer kompensiert werden.Mit diesen Forderungen wollen die Initiantinnen und Initianten die Energieeffizienz erhöhen, erneuerbare Energien fördern und den Ausstoss von CO2-Emissionen reduzieren.Der Bundesrat ist, wie nicht anders zu erwarten, gegen die Volksinitiative «Energie statt Mehrwertsteuer», wie er im Rahmen der Präsentation seiner Botschaft klarmachte. Zwar teile er grundsätzlich das Anliegen der Initiative, zur Erreichung von klima- und energiepolitischen Zielen Energieabgaben einzusetzen. Aber er lehnt die Abschaffung der Mehrwertsteuer ab. Er erachtet es für unzweckmässig, die Höhe der vorgeschlagenen Energiesteuer einzig an den heutigen Mehrwertsteuereinnahmen auszurichten. Zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte wären sehr hohe Energieabgaben notwendig, die das energie- und klimapolitisch begründbare Mass bei weitem übersteigen würden.

Das Argumentarium des Bundesrates im Überblick

Der Bundesrat befürwortet zwar grundsätzlich die klima- und energiepolitische Stossrichtung der Initiative. Er teilt auch die Ansicht der Initiantinnen und Initianten, dass die Reduktionsziele für CO2- beziehungsweise Treibhausgasemissionen sowie für den Energieverbrauch längerfristig vorwiegend über preisliche Massnahmen erreicht werden sollen. Trotz dieser gemeinsamen Stossrichtung weicht die Initiative in wesentlichen Punkten von den Plänen des Bundesrates zu einem schrittweisen Übergang vom Fördersystem zu einem Lenkungssystem im Energiebereich ab.Abschaffung der Mehrwertsteuer und Ausrichtung der Energiesteuer an den Mehrwertsteuereinnahmen unerwünschtUm nach der Abschaffung der Mehrwertsteuer die Finanzierung der öffentlichen Haushalte zu garantieren, wären sehr hohe Energiesteuersätze notwendig, die das energie- und klimapolitisch begründbare Mass bei weitem übersteigen. Die Steuersätze müssten zudem weiter erhöht werden, sobald die Lenkungswirkung eintritt und die Haushalte und Unternehmen weniger nicht-erneuerbare Energie konsumieren.Mit der Mehrwertsteuer würde die wichtigste Einnahmequelle des Bundes abgeschafft. Die Mehrwertsteuer gewinnt auch für die Finanzierung der Sozialversicherungen zunehmend an Bedeutung. Sie gilt zudem international als eine effiziente Steuer und stellt eine gute Ergänzung zur progressiv ausgestalteten Einkommenssteuer dar.Unternehmen und Haushalte mit tieferen Einkommen würden stärker belastetGegen die Initiative spricht nach Auffassung des Bundesrates auch, dass die Unternehmen bei einem Ersatz der Mehrwertsteuer durch eine Energiesteuer gegenüber der heutigen Situation stärker belastet würden. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die weitgehend aussenhandelsneutral ist, würde die Energiesteuer die inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten benachteiligen. Die Initiative hätte zudem negative Verteilungswirkungen zur Folge. Sie würde dazu führen, dass Haushalte mit niedrigerem Einkommen überproportional belastet werden. Zudem wäre der vorgeschlagene rasche Ersatz der Mehrwertsteuer durch eine Energiesteuer innerhalb weniger Jahre mit wirtschaftlichen Verwerfungen verbunden, da den Unternehmen und Haushalten nur wenig Zeit gewährt würde, sich an die starke Veränderung der relativen Preise anzupassen.Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten mit der Botschaft, die Initiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Praxis-Info 07 – Option bei Immobilien

14.11.2013
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Praxis-Info 07 betreffend die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien veröffentlicht. Die MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien.Die Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für «private Zwecke» gemäss MWSTG 22 Abs. 2 lit. b. Nicht davon betroffen ist der MWSTG 31 Abs. 2 lit. a (Eigenverbrauch; Verwendung für «private Zwecke»).

Bisherige Praxis im Überblick

Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden.

Neue Praxis der EStV nach der neuen Praxis-Info 07 im Überblick

Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von MWSTG 22 Abs. 2 lit. b wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von ZGB 23 ff.  und/oder für den Wochenaufenthalt.

Zum Begriff Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde.Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden.

Nach wie vor gilt aber

Bei der „Vermietung“ einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

Weitere Informationen zum Thema

MWST - Bundesrat nimmt Präzisierungen in der MWSTV vor

30.10.2013
Der Bundesrat hat heute Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung bekanntgegeben, die am 1.1.2014 in Kraft treten werden. Änderungen (resp. Präzisierungen) ergeben sich (neben einer redaktionellen Änderung von Art. 4 MWSTV) insbesondere hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Anlagegold sowie betreffend die Berufskategorie der Dentalhygieniker.

Die Änderungen in der MWSTV im Einzelnen

Anlagegold neu in jeder Form von der MWST befreit

Die Umsätze von Bankedelmetallen in Form von Goldbarren wie auch anderen Golderzeugnissen zu Anlagezwecken sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung wurde bisher in der Mehrwertsteuerverordnung auf die Edelmetallkontrollverordnung verwiesen, die sich jedoch bloss auf gegossene Goldbarren, aber nicht auf gestanzte Goldplättchen bezieht.Um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass alle Formen von Anlagegold steuerrechtlich gleich behandelt werden, wurde die Verordnung angepasst, so dass die Umsätze sowohl von gegossenen Goldbarren als auch von gestanzten Goldplättchen eindeutig von der Mehrwertsteuer befreit sind.Achtung: Schmuckstücke wie beispielsweise Goldketten und goldene Ringe gelten nicht als Anlagegold, und der Handel mit solchen Goldprodukten unterliegt nach wie vor der Mehrwertsteuer.

Dentalhygieniker werden in Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen aufgenommen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Nach langjähriger Verwaltungspraxis können die Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen ebenfalls von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen erbringen. Ihre explizite Aufnahme in die Liste von Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen in der Mehrwertsteuerverordnung dient der Klarstellung und erhöht damit die Rechtssicherheit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 30.10.2013

MWST-Praxis Info 06 Neues Rechnungslegungsrecht – Vereinfachte/eingeschränkte Buchführung und die MWST

06.06.2013
Die ESTV hat heute eine neue Praxis-Info 06 als Ergänzung zur bereits bestehenden MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung erlassen für Unternehmen, die eine „vereinfachte“ oder „eingeschränkte“ Buchführung erstellen. Anlass der neuen Praxis-Info 06 ist das Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013. Für Kleinunternehmen lohnt es sich also sicher, einen Blick in die neue Broschüre zu werfen.

Anpassung des Art. 70 MWSTG

Die gesetzlichen Grundlagen zur Buchführung finden sich in Artikel 70 des MWSTG und in den Artikeln 122 - 125 der MWSTV. In Bezug auf die Buchführung sind zudem die Ausführungen in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe b MWSTV zu beachten.Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013 wurde der Artikel 70 „Buchführung und Aufbewahrung“ 2. Absatz, zweiter Satz MWSTG wie folgt angepasst: „Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten“. Artikel 958f OR umschreibt die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher.

Anpassung der MWST-Publikationen in nächster Zeit

Die zahlreichen MWST-Publikationen (z.B. MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Texte und/oder Formulare auf der Website der ESTV), die gegebenenfalls Ausführungen zum neuen Rechnungslegungsrecht (Buchführung und Rechnungslegung) beinhalten, werden im Laufe  der Jahre 2013 und 2014 angepasst.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Anmeldung online – jetzt kann man sich online für die MWST anmelden

15.05.2013
Die MWST-Anmeldung ist ab sofort rein online möglich. Die EStV hat heute informiert, dass der Fragebogen für die MWST-Anmeldung nicht mehr per Post an die EStV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, geschickt, sondern direkt online übermittelt werden kann. Auch die MWST-Anmeldung mit Saldosteuersatz oder die Anmeldung zur Abrechnung nach vereinnahmten entgelten kann elektronisch zusammen mit der MWST-Anmeldung erledigt werden.

MWST-Anmeldung - Online-Tool unterstützt korrektes Vorgehen

Die Datenerfassung im Rahmen der MWST-Anmeldung können Sie, wenn Sie das neue Tool der Mehrwertsteuerverwaltung nutzen,  jederzeit unterbrechen – die bereits erfassten Angaben werden automatisch gespeichert. Die Daten bleiben solange gespeichert, bis sie entweder an die Mehrwertsteuerverwaltung übermittelt, explizit gelöscht oder die Online-MWST-Anmeldung mittels Button „Neustart" neu begonnen wird.Die MWST-Unterstellungserklärungen für Saldo- und Pauschalsteuersätze sowie der Antrag um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten sind in der Online-Anmeldung integriert - Druck und Versand per Post entfallen.

MWST-Anmeldung Online – Mehr Informationen zum Thema

 

MWST-Praxis-Info 05 – Baugewerbe: Änderungen und Präzisierungen

14.04.2013
Die ESTV hat eine neue MWST-Praxis-Info 05 für das Baugewerbe veröffentlicht. Diese neue MWST-Praxis-Info 05 enthält eine Praxisänderung zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung und eine Praxispräzisierung zur Steuerbarkeit des Verkaufs von Boden.
  • Die Praxisänderung betrifft Ziff 8.1, 8.1.1, 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.2 (2. Absatz) der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und somit die Kriterien zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung.
  • Die Praxispräzisierung betrifft Ziff. 8.1.2 der der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und beinhaltet, dass es sich beim Verkauf von Boden - entgegen den Ausführungen in der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] - nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG handle.

Weitere Informationen zum Thema

 

MWST - Zusatzbotschaft mit zwei MWST-Sätzen liegt vor

30.01.2013
Nachdem der Nationalrat die Vereinfachung der MWST durch einen Einheits-Steuersatz sowie die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen abgelehnt hatte, liegt nun die vom Nationalrat in Auftrag gegebene Zusatzbotschaft des Bundesrates für eine MWST mit zwei MWST-Sätzen vor. Das Gastgewerbe und die Beherbergungsleistungen sollen neu dem (deswegen anzuhebenden!) reduzierten Steuersatz unterliegen, womit der Bundesrat der gewichtigen Tourismus-Lobby entgegenkommt.

Die Überlegungen des Bundesrates zur neuen Botschaft

Mit der verabschiedeten Botschaft möchte der Bundesrat gemäss seiner Medienmitteilung die Diskussion über den Umfang der zum reduzierten Satz steuerbaren Güter und Dienstleistungen anstossen. Heute gilt der reduzierte Satz von 2,5 Prozent vorwiegend für Lieferungen lebensnotwendiger Güter wie Nahrungsmittel oder Medikamente. Aber es gibt auch Steuerreduktionen für Güter und Dienstleistungen, die nicht lebensnotwendig oder Güter des täglichen Bedarfs sind.Gemäss Auftrag des Nationalrats gelten künftig keine Steuerausnahmen mehr für den reservierten Dienst der Post, für den Wertzeichenverkauf und die Schiedsgerichtsbarkeit. Die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Bildungswesens, der Kultur, der Sportveranstaltungen und wohltätiger Organisationen sollen jedoch weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.

Ausfälle führen zu Erhöhung des reduzierten MWST-Satzes

Fallen die gastgewerblichen und Beherbergungs­leistungen unter den reduzierten Satz, so entstehen jährlich Mindereinnahmen von 760-810 Millionen Franken. Die Mindereinnahmen müssen nach Auffassung des Bundesrates ertragsneutral und innerhalb des Mehrwertsteuersystems durch die Anhebung des reduzierten Steuersatzes kompensiert werden. Je nach Umfang der künftig zum reduzierten Satz besteuerten Leistungen liegt der Steuersatz neu zwischen 2,8 und 3,8 Prozent. Die Auswirkungen der Revision auf die Privathaushalte sind dabei (so der Bundesrat) vergleichsweise geringfügig.

Weitere absehbare Auswirkungen: AHV und IV

Die AHV und die IV sind an den MWST-Erträgen anteilsmässig beteiligt. Die Einführung des Zwei-Satz-Modells hat trotz der Erhöhung des reduzierten Steuersatzes Mindereinnahmen für die AHV und die IV gegenüber dem geltenden Recht zur Folge. Am höchsten wären diese Mindereinnahmen, wenn viele Leistungen dem reduzierten Steuersatz unterstellt sind und der reduzierte Steuersatz auf 3,8 Prozent erhöht wird: Für die AHV ergäben sich Mindereinnahmen von 84 Millionen Franken und für die IV solche von 44 Millionen Franken. Als Ausgleich könnte der Anteil der AHV an den MWST-Erträgen aus dem reduzierten Steuersatz von 0,3 auf 0,5 Prozentprozentpunkte durch eine Anpassung der Bundesverfassung angehoben werden. Eine entsprechende Anpassung für die IV erübrigt sich, da die IV nur bis Ende 2017 über die MWST zusatzfinanziert wird und die vorliegende Reform nicht wesentlich früher in Kraft treten würde.

Weitere Informationen zum Thema

  

MWST-Publikationen fürs iPhone/iPad – ESTV mit neuer App

09.01.2013
Die ESTV hat eine iPhone/iPad-App veröffentlicht. Die Applikation, die wir für Sie kurz angetestet haben, stellt im Wesentlichen einen Reader für die Broschüren der ESTV sowie für MWSTG und MWSTV dar. Sie kann ab sofort über den iTunes AppStore bezogen werden.

Die ESTV MWST-App im Kurztest

Zugriff auf MWST-Broschüren und gesetzliche Grundlagen

Die ESTV-App bietet mehrsprachigen (D/F/I) Zugriff auf:
  • MWSTG und MWSTV
  • MWST Infos
  • MWST-Branchen-Infos
  • MWST-Praxis-Infos
Wird eine Publikation zum ersten mal aufgerufen, wird sie auf das Gerät (iPhone/iPad) kopiert und ist somit dann auch offline zugänglich.

Fazit

Grundsätzlich ist begrüssenswert, dass sich auch der Bund neuen Technologien nicht verschliesst. Betrachtet man sich die App der ESTV jedoch, muss Folgendes festgehalten werden:
  • Die App ist ein reiner PDF-Reader für die entsprechenden Broschürem und bietet gegenüber einem heruntergeladenen PDF keinerlei ersichtliche Vorteile.
  • Es besteht offenbar nur eine iPhone/iPad, nicht aber eine Android- oder Windows8-Version.
Es wurde einmal mehr die Chance vertan, ein wirklich nützliches neues MWST-Informationssystem mit Querverweisen, FAQ etc. (über die Broschüren hinweg) zu realisieren. Man fragt sich schon etwas bang, wem es mal wieder gelungen ist, den Zuständigen bei der ESTV so etwas als innovativ zu verkaufen und was das den Steuerzahler gekostet hat. Die monetären und personellen Ressourcen der ESTV wären jedenfalls wohl effektiver eingesetzt, würde ein echtes Informationssystem mit Mehrwert gegenüber PDFs geschaffen, das dann auch über die neuen Medien wie Smartphones und Tablets verfügbar gemacht werden könnte.
Die iPhone-App wurde getestet von Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt). Es handelt sich bei der Kritik um die persönliche Meinung des Autoren.