Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Gesetzgebung

DBA Tadschikistan

02.11.2011
02.11.2011: Aktualisierung - Das Abkommen ist am 26.11.2011 in Kraft getreten
Die Schweiz und die Republik Tadschikistan haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen enthält – im Gegensatz zu den aktuell verhandelten DBA – noch keine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.Das Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hier die Eckpunkte:
  • Der Quellenstaat ist bei Dividendenzahlungen grundsätzlich berechtigt, eine Steuer von maximal 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden zu erheben.
  • Bei einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft reduziert sich diese Steuer auf 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden.
  • Für Zinszahlungen sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von 10 Prozent mit zahlreichen Ausnahmen vor.
  • Für Lizenzgebühren sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von5 Prozent des Bruttobetrags vor.

Vorläufig keine erweiterte Amtshilfeklausel im DBA Tadschikistan

Die Schweiz und Tadschikistan sind übereingekommen, zumindest vorläufig auf die Anpassung des ausgehandelten Abkommens durch die Einfügung einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Weitere Informationen zum DBA Tadschikistan

DBA Indien

10.10.2011
Das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Indien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ist in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des Abkommens finden in Indien Anwendung auf Einkommen, welches in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April 2012 beginnen. In der Schweiz finden sie Anwendung auf Einkommen, welches in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen. Beim Informationsaustausch finden die Bestimmungen Anwendung auf Informationen, welche sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Weitere Informationen zum DBA Indien

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz-Indien

DBA Vereinigte Arabische Emirate

07.10.2011
Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält unter Anderem Bestimmungen über den Informationsaustausch nach internationalem Standard.Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate insbesondere vereinbart, dass keine Quellensteuer mehr erhoben wird auf Dividendenzahlungen an den anderen Vertragsstaat oder an staatliche Einrichtungen (insbesondere an Staatsfonds) sowie an Vorsorgeeinrichtungen.Auf Dividenden, die an Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10% an der ausschüttenden Gesellschaft und 15% in den andern Fällen gezahlt werden, wird eine Residualsteuer von 5% erhoben. Die Zinsen und Lizenzgebühren werden nur im Ansässigkeitsstaat versteuert.Das DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten enthält ferner die vom Bundesrat Mitte Februar 2011 vorgeschlagene Auslegungsregel zur Amtshilfe.

Weitere Informationen zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

Abkommenstext DBA Schweiz-Vereinigte Arabische Emirate

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

08.09.2011
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2010 = 161.0 Punkte) einer Erhöhung von 0.6 Prozent entspricht.Das EFD hat am 18. August 2011 eine Verordnung mit den neuen Tarifen und Abzügen erlassen, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012. Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:Tarif 2012/PostBeim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.Die Abzüge sollen ansonsten wie folgt angepasst werden:
Steuerperiode
20112012
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'5003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
5’2505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum8’1008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum13’20013’400
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’00010’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6’4006’500
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6’4006’500
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'6002’600
 

BE - Volksvorschlag zur Autosteuer angenommen

14.02.2011
Der vom Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger lancierte Volksvorschlag für tiefere Autosteuern wurde in der gestrigen Volksabstimmung vom Berner Stimmvolk hauchdünn mit 50.4% der Stimmen angenommen. Damit wird im Kanton Bern die Autosteuer um rund ein Drittel gesenkt.Das neue Gesetz tritt auf dem 1.1.2012 in Kraft. Neufahrzeuge der Effizienzklassen A und B, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gesetzt werden, profitieren ebenfalls ab 1. Januar 2012 von der Vergünstigung.Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen:
  • [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-ist-zustandegekommen" type="post"]BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen[/intlink],
  • [intlink id="be-autosteuer-steuererleicherungen-aufgeschoben" type="post"]BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben[/intlink] und
  • [intlink id="be-autosteuer-kommission-gegen-volksvorschlag" type="post"]BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag[/intlink]

DBA Slowakei

08.02.2011
Die Schweiz und die Slowakei haben heute das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.

Wesentlichste Änderungen im neuen DBA Slowakei

Nebst dem Informationsaustausch nach dem OECD-Standard haben die Schweiz und die Slowakei vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (ab 10 Prozent) sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, die Vertragsstaaten oder ihre Zentralbanken von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.
4-tägiges Einführungsseminar zum internationalen Steuerrecht: Beraten Sie kompetenter in grenzüberschreitenden Fragen.
Zinsen können künftig mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) quellenbesteuert werden. Zudem wurde eine Schiedsgerichtsklausel in das Abkommen aufgenommen.

Weitere Informationen zum DBA Slowakei

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Slowakei

DBA Malta

08.02.2011
Die Schweiz und Malta haben - nachdem bereits Ende 2008 ein DBA (allerdings noch ohne Amtshilfeklausel) unterzeichnet worden war, die Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Das neue DBA enthält nun auch eine Amtshilfeklausel in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.
4-tägiges Einführungsseminar zum internationalen Steuerrecht: Beraten Sie kompetenter in grenzüberschreitenden Fragen.
Der Inhalt des Abkommens mit Malta ist vorerst vertraulich und wird als nächstes den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.Der endgültige Inhalt des DBA ist demnach noch nicht öffentlich.

DBA Korea

05.01.2011
Die Schweiz und die Republik Korea haben ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält Bestimmungen über den dem OECD-Standard entsprechenden Informationsaustausch.Nebst dem Informationsaustausch nach dem OECD-Standard haben die Schweiz und Korea vereinbart,
  • dass Zinsen an Banken im Quellenstaat mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) besteuert werden können.
  • Sofern Gesellschaften mit mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) an anderen Gesellschaften beteiligt sind, dürfen Ausschüttungen von Dividenden im Quellenstaat mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) besteuert werden.
  • Lizenzgebühren können künftig mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) quellenbesteuert werden.
  • Ebenfalls wurde vereinbart, dass die Schweiz mit Korea über die Aufnahme einer Schiedsklausel verhandeln wird, sofern Korea künftig die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens mit einem Drittstaat in einem DBA vereinbart.
Direkt zum Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

DBA Österreich, Luxemburg, Norwegen, Finnland, Katar

07.12.2010
Aktualisiert: 07.12.2010 (DBA Österreich, Inkrafttreten am 1.3.2011)
Der Bundesrat hat fünf weitere Botschaften über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet, die den internationalen Standards bei der Amthilfe in Steuersachen entsprechen. Es handelt sich um die DBA mit Österreich, Luxemburg, Norwegen, Finnland sowie Katar.Auch diese DBA enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens .In einer ersten Tranche hatte der Bundesrat am 27. November 2009 die Botschaften über die revidierten DBA mit den USA, Dänemark, Frankreich, Mexiko und Grossbritannien verabschiedet.

Fakultatives Referendum für alle DBA

Der Bundesrat beantragt den Räten, alle neuen DBA dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Er will damit staatspolitischen Bedenken Rechnung tragen.

Botschaften zu den neuen DBA

Die Botschaften zu diesen DBA können Sie unter den folgenden Links heruterladen:

Abkommenstexte

Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement

DBA Hongkong

06.12.2010
Die Schweiz und Hongkong haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Eckpunkte

Für Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 10 Prozent an der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft halten, sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Notenbank wurde eine Quellensteuerbefreiung vereinbart. In den übrigen Fällen beträgt die Quellensteuer 10 Prozent.Zinsen sind generell von der Quellenbesteuerung ausgenommen und für Lizenzgebühren ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf 3 Prozent begrenzt.Schweizerische Unternehmen ohne feste Geschäftseinrichtung in Hongkong werden nur unter gewissen Bedingungen und im Fall einer länger als 270 Tage dauernden Dienstleistungstätigkeit durch Hongkong besteuert werden können.Das Abkommen enthält eine Schiedsgerichtsklausel sowie eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.

Weitere Informationen zum DBA Hongkong