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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Gesetzgebung

DBA Schweden

13.09.2010
Die Schweiz und Schweden haben die Verhandlungen über die Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Nebst der Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard soll das DBA, dessen Inhalt vorläufig nicht bekannt gegeben wird, verschiedene Vorteile für die Schweizer Wirtschaft enthalten.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Schweden wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

Pauschalbesteuerung – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

08.09.2010
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Änderung von DBG 14 und StHG 6) eröffnet. In seinem Vorschlag übernimmt er die Vorschläge der Finanzdirektorenkonferenz. Im StHG bleibt es bei einer «kann»-Vorschrift, so dass der Kanton Zürich seinen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung beibehalten kann.

Bundesrat will Aufwandbesteuerung erhöhen

Die Aufwandbesteuerung soll nach dem Willen des Bundesrats beibehalten werden. Neu soll aber der besteuerte Aufwand für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern
  • mindestens das Siebenfache der Wohnkosten (bisher: das Fünffache) bzw.
  • das Dreifache des Pensionspreises (bisher: das Doppelte)
betragen. Zudem soll bei der direkten Bundessteuer ein minimales steuerbares Einkommen von CHF 400'000 gelten.

Minimales Einkommen für Pauschalbesteuerung kann von Kantonen frei festgelegt werden

Die Kantone müssen ebenfalls einen Mindestbetrag für das anzurechnende steuerbare Einkommen festlegen, sind aber bei der Festsetzung der Höhe frei. Sie sind ausserdem verpflichtet, die Vermögenssteuer bei der Aufwandbesteuerung mit zu berücksichtigen.

Keine Pflicht zur Wiedereinführung der Pauschalbesteuerung

Art. 6 StHG in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form sieht in Abs. 1 wie bisher vor, dass die Kantone natürlichen Personen das Recht zugestehen könne, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Das bedeutet, dass es im Kanton Zürich bei dem vom Stimmvolk beschlossenen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung bleibt.

Übergangsfrist von 5 Jahren

Der Bundesrat sieht im neuen DBG 205d resp. StHG 78e vor, dass für natürliche Personen während 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung noch die alte Bestimmung gelten soll. Die Kantone müssen nach dem Vorschlag des Bundesrates ihre Gesetzgebungen direkt auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anpassen, ansonsten sind die geänderten Bestimmungen des StHG direkt anwendbar.

Dauer der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand

Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Dezember 2010.

Weitere Informationen

DBA Kasachstan

05.09.2010
Die Schweiz und Kasachstan haben ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard unterzeichnet. Ein entsprechendes Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen wurde am Freitag unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.

Wichtigste Änderungen im neuen DBA Kasachstan

Mit dem Änderungsprotokoll werden Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbanken gegenüber dem geltenden DBA neu an der Quelle von der Steuer befreit. Das revidierte DBA enthält auch eine Schiedsgerichtsklausel. Zudem strich Kasachstan die Schweiz von ihrer Liste der Länder mit ungenügendem Informationsaustausch in Steuerfragen. Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit werden dadurch steuerlich nicht mehr benachteiligt.Direkt zum Protokoll zur Änderung des DBA Kasachstan

DBA Indien

30.08.2010
Die Schweiz und Indien haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und enthält neu eine automatische, umfassende Meistbegünstigungsklausel.Die neue Meistbegünstigungsklausel sieht vor, dass im Falle von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistung die niedrigsten Quellensteuersätze, die Indien mit einem anderen OECD-Staat vereinbart, automatisch auch für die Schweiz gelten. Sollte Indien mit einem anderen OECD-Staat den Geltungsbereich der Quellensteuer einschränken, würde diese Einschränkung durch die Klausel zudem auch automatisch für die Schweiz gelten.Neu wird auch die Besteuerung von Gewinnen von Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb durch das Protokoll geregelt und dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden. Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb werden künftig ihren Gewinn ausschliesslich im Staat ihrer Ansässigkeit versteuern müssen.

Weitere Informationen zum DBA zwischen der Schweiz und Indien

DBA Georgien, Japan, Niederlande, Polen, Tadschikistan, Türkei

25.08.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaften zu sechs neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Vier der sechs DBA (diejenigen mit den Niederlanden, Polen, Japan und der Türkei) entsprechen bei der Amtshilfe dem OECD-Standard und enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens.

Neue DBA mit Georgien und Tatschikistan (vorläufig) ohne erweiterte Amtshilfe

Der Bundesrat hat ausserdem die Botschaften zu den DBA mit Georgien und der Republik Tadschikistan verabschiedet. Zwischen der Schweiz und diesen Staaten bestanden bislang keine DBA. Die Abkommen folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen sowie der Schweizer Abkommenspolitik zum Zeitpunkt der Verhandlungen. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten der DBA angestrebt wurde, sind die Schweiz und Georgien bzw. die Republik Tadschikistan übereingekommen, vorläufig auf eine erweiterte Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Fakultatives Referendum für DBA Niederlande, Polen, Japan und Türkei

Die DBA sollen nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden, sofern sie wichtige zusätzliche Verpflichtungen für die Schweiz enthalten. Der Bundesrat beantragt deshalb, die vier Abkommen mit der erweiterten Amtshilfeklausel dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Botschaften zu den neuen DBA

DBA - Neue Regeln zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen

18.08.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben (das so genannte KS 2010) zu Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.  Das neue Kreisschreiben ändert nur die in den früheren Missbrauchsbestimmungen (dem BRB 1962 sowie dem KS 1999) enthaltenen Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Missbrauchsbestimmungen direkt in den entsprechenden DBA sowie den allgemeinen Missbrauchsbestimmungen des Bundes. Die Änderungen sind ab 01.08.2010 anwendbar.

Konkrete Änderung der Missbrauchsbestimmungen im neuen Kreisschreiben KS 2010 (gem. Ziff. 5 des KS 2010)

Sofern Doppelbesteuerungsabkommen Missbrauchsbestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen des BRB 1962 und der Kreisschreiben von 1962 und 1999.Die Aufnahme solcher Sonderbestimmungen in bilateral mit einem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommen gilt gegenüber den internen Regelungen der Schweiz als Lex specialis.Somit sind Artikel 2 Absatz 2 des BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und 1999 nicht mehr anwendbar, sofern Doppelbesteuerungsabkommen Bestimmungen gegen den Missbrauch des Abkommens oder einzelner Regelungen (unter anderem zu Dividenden,Zinsen und Lizenzgebühren) enthalten.Bei offenkundigen, von den Missbrauchsbestimmungen des Abkommens allenfalls nicht abgedeckten Fällen von Missbrauch kommt aber der Grundsatz des impliziten, ungeschriebenen Missbrauchsverbots aus der Auslegung der Abkommen1 zum Tragen (vgl. BGE vom 28. November 2005 / 2A.239/2005).Auf Abkommen, die keine besonderen Missbrauchsbestimmungen enthalten oder die auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten verweisen, sind Artikel 2 Absatz 2 BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und von 1999 weiterhin anwendbar.Anmerkung: Wo die soeben genannten Punkte zu keinen Änderungen führen, bleiben die Kreisschreiben von 1962 und 1999 unverändert anwendbar.

Weitere Informationen zum Missbrauch von DBA


Quelle: Kreisschreiben 2010 Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme vonDoppelbesteuerungsabkommen des Bundes (BRB 1962 / KS 1999 mit Ergänzungen 2001)ESTV

SG - Regierungsrat will Pauschalbesteuerung nicht abschaffen

14.08.2010
Die St. Galler Regierung lehnt die Initiative der SP zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung im Kanton St. Gallen ab. Dies teilt der Regierungsrat in seiner gestrigen Medienmitteilung mit. Der Regierungsrat stellt der Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung nun einen Gegenvorschlag gegenüber. Danach sollen wohlhabende Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach Aufwand besteuert werden können, allerdings auf viel höheren Mindestbeträgen.Die Initiative «Schluss mit den Steuervorteilen für ausländische Millionärinnen und Millionäre (Abschaffung der Pauschalsteuer)» der SP verlangt, dass das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand für Ausländer nach dem Zuzugsjahr abgeschafft wird (wie dies z.B. auch bereits im Kanton Zürich der Fall ist). Die Initianten bringen vor, eine pauschale Besteuerung reicher Ausländer auf der Basis der Lebenshaltungskosten sei ungerecht gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen.Bevor die Initiative vor's Volk kommt, muss der Kantonsrat entscheiden, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will. Die Regierung beantragt nun dem Kantonsrat, das Initiativbegehren dem Volk mit einer Empfehlung zur Ablehnung zu unterbreiten und auf den Gegenvorschlag einzutreten.

St. Galler Regierungsrat befürchtet Wegzug von reichen Ausländern bei Abschaffung der Pauschalbesteuerung im Alleingang

Der Kanton St. Gallen hat zwar im Jahr 2008 der Bundesversammlung eine Standesinitiative zur gesamtschweizerischen Abschaffung der Aufwandbesteuerung eingereicht, doch sehen deren Chancen gegenwärtig schlecht aus. Die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) hat anfangs 2010 bekräftigt, dass sie die Aufwandbesteuerung beibehalten möchte. Allerdings sieht sie einen Handlungsbedarf und schlägt eine Verschärfung der Voraussetzungen vor. Auf Bundesebene plant der Bundesrat eine Reform der Aufwandbesteuerung, bei der er sich voraussichtlich auf den Vorschlag der FDK abstützen wird. Unter diesen Umständen wäre es gemäss Ansicht des Regierungsrates verfehlt und (dies wohl auch der Hauptgrund für die Ablehnung des Regierungsrates) für den Kanton St. Gallen nachteilig, wenn er die Aufwandbesteuerung abschaffen würde.

Gegenvorschlag aus Angst vor Volkes Stimme?

Der Regierungsrat legt dem Parlament nun einen Gegenvorschlag vor, der die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nun zumindest verschärft, wohl auch etwas aus Angst, dass das auf Grund der «Abzocker-Diskussionen» doch recht sensibilisierte Stimmvolk der Initiative zustimmen könnte.Wie bisher sollen gemäss Ansicht des Regierungsrates Ausländer das Recht haben, über das Zuzugsjahr hinaus nach dem Aufwand besteuert zu werden. Die Modalitäten der Aufwandbesteuerung sollen jedoch wie folgt verschärft werden:
  • Die Steuer vom Einkommen soll nach dem (jährlichen) weltweiten Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuersätzen berechnet werden. Der massgebliche Aufwand für die Festsetzung der Einkommenssteuer soll aber
    • wenigstens dem Siebenfachen des Mietzinses oder des Eigenmietwertes bzw.
    • dem Dreifachen des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung entsprechen und
    • wenigstens CHF 600'000.- betragen.
    Es soll der höhere Betrag gelten.
  • Das steuerbare Vermögen soll wenigstens 12 Mio. betragen. Anwendbar soll der ordentliche Vermögenssteuersatz sein.
  • Für Altfälle soll eine Übergangsfrist von drei Jahren festgelegt werden.

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

06.08.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2011

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr2011 (wie auch schon im Steuerjahr 2010) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
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2. Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

DBA Irland

23.07.2010
Die Schweiz und Irland haben am 22. Juli in Bern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Nebst anderen Punkten wurde auch die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard geregelt.Der Inhalt des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland ist gemäss Auskunft des EFD vorerst vertraulich und wird zunächst nur den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten

OW - Regierungsrat legt Steuergesetzrevision 2011 vor

13.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat zuhanden des Kantonsrats eine Steuergesetzrevision 2011 verabschiedet, die 2011 in Kraft treten soll. Die vorgelegte Vorlage umfasst - mit Ausnahme einiger Präzisierungen des kantonalen Steuergesetzes - primär den Nachvollzug von neuem Bundesrecht (StHG). Der Regierungsrat sieht auf Grund seiner Steuerstrategie allerdings bereits heute eine nächste Steuergesetzrevision 2012.In der vom Regierungsrat vorgelegten Steuergesetzrevision geht es primär um die Umsetzung von eidgenössischem Steuerharmonisierungsrecht. Es handelt sich insbesondere um die Unternehmenssteuerreform II und die Familienbesteuerung. Darüber hinaus werden aber auch die folgenden Punkte ins kantonale Recht überführt:
  • Abschaffung der Dumont-Praxis auch im Kanton Obwalden,
  • Abzug für Zuwendungen an politische Parteien,
  • Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen sowie die Einführung der straflosen Selbstanzeige (kleine Steueramnestie),
Darüber hinaus will der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die Steuerpraxis vereinfachen, indem entsprechende Anpassungen und Präzisierungen im Gesetzestext vorgenommen werden.Die Inkraftsetzung ist bereits auf den 1. Januar 2011 vorgesehen. Der Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich an seiner Sitzung im September 2010 behandeln. Eine obligatorische Volksabstimmung soll nicht durchgeführt werden.

Obwaldner Steuergesetzrevision 2012 mit grösserer Brisanz

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden blickt im Rahmen der Veröffentlichung der Vorlage zur Steuergesetzrevision 2011 bereits voraus und sieht auf 2012 eine weitere Teilrevision der Steuergesetzrevision vor. Es sollen dabei vor allem auch die mittleren und unteren Einkommen entlastet werden und um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, besteht zudem Handlungsbedarf bei der Unternehmensgewinnsteuer. Die Vorlage befindet sich zurzeit in Bearbeitung,eine Volksabstimmung ist im Frühjahr 2011 geplant.Der vorgeschlagene Gesetzestext ist leider im Internet bisher nicht abrufbar.