Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Liegenschaftsbesteuerung

SZ - neuer Entscheid zum Steuerrecht

09.10.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht ist kürzlich ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts ergangen, den wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Abgrenzung Privat-/Geschäftsvermögen: Zuordnung einer Liegenschaft mit Restaurationsbetrieb und Betriebsinhaberwohnung

Zusammenfassung:Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Privat- oder Geschäftsvermögen ist dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion ausschlaggebend. Die buchmässige Behandlung des Gegenstandes ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Bei einer Liegenschaft mit Restaurationsbetrieb ist die selbst genutzte Wohnung des Betriebsinhabers nur ausnahmsweise dem geschäftlich genutzten Teil zuzuweisen (vgl. demgegenüber BGE 2A.391/1995 vom 2.9.1998 E. 3 b) aa), StPS 1999 S. 18 f.). Bei den Einkommenssteuern ist die sog. Präponderanzmethode anwendbar. Eine bei der Veranlagung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer in Anwendung der Wertzerlegungsmethode vorgenommene Zuteilung bleibt deshalb für die Einkommenssteuer unbeachtlich. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu erstmals Anlass gibt.Sachverhalt (Zusammenfassung):L. und M. betrieben ein Restaurant, das sich auf einer Liegenschaft im Alleineigentum des L. befand. Im Gebäude befand sich ferner eine Wohnung, die von L. und M. selbst genutzt wurde. Das Ehepaar war im weitern Eigentümer einer ausserkantonalen Liegenschaft.Im Zuge der Betriebsaufgabe verkaufte L. die Betriebsliegenschaft. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erfasste den angefallenen Grundstückgewinn als steuerbares Einkommen mit der Begründung, die Liegenschaft habe zum Geschäftsvermögen gehört. Sowohl die von L. und M. dagegen erhobene Einsprache wie auch die Beschwerde vor Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).2. Der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), namentlich alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Steuerfrei sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Hingegen gehören Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit; als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; so genannte Präponderanzmethode [vgl. BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423]).3. Streitig ist einzig, ob die Liegenschaft in … Geschäfts- oder Privatvermögen bildete.3.1. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient. Die buchmässige Behandlung eines Gegenstands ist für sich allein nicht ausschlaggebend, aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Zu berücksichtigen ist nicht nur die formelle Aufnahme (oder Nichtaufnahme) des Gegenstands in die Bilanz, sondern die konkrete buchhalterische Behandlung insgesamt, also etwa auch die Vornahme von Abschreibungen oder die Verbuchungsweise von einschlägigen Aufwands- und Ertragspositionen usw. (BGE 133 II 420 E. 3.2 S. 422). Nach dem Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. November 1992, auf welches auch das Bundesgericht abstellt, sind alle den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil betreffenden Erträge ins Verhältnis zum Gesamtertrag aus der Liegenschaft zu setzen. Dieser umfasst sämtliche auf die Liegenschaft entfallenden Einkünfte gemäss Art. 21 DBG, unter Einbezug des zum Marktwert festgesetzten Eigenmietwerts für den geschäftlich genutzten Teil. Beträgt der so ermittelte Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 %, liegt eine vorwiegend geschäftliche Nutzung vor und gilt die Liegenschaft insgesamt als Geschäftsvermögen. Die nicht vorwiegend geschäftlich genutzten Objekte gehören demgegenüber gesamthaft zum Privatvermögen, auch wenn sie teilweise geschäftlich genutzt werden (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423).3.2. Eine vom Inhaber selbst genutzte Wohnung in einer Betriebsliegenschaft gehört nur ausnahmsweise zum Geschäftsvermögen, so wenn die Wohnung selber ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers dient, sonst aber in aller Regel zum Privatvermögen, da keine betriebliche Notwendigkeit besteht, im gleichen Gebäude zu wohnen, in dem sich das Geschäft befindet; das gilt auch für Gastwirtschaften (BGE 133 II 420 E. 4.5 S. 426 f.). Wo eine vom Betriebsinhaber selbst genutzte Wohnung nicht oder nicht vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, bleibt sie auch dann Privatvermögen, wenn die gesamte Liegenschaft als Anlagevermögen in der Geschäftsbuchhaltung aufgeführt wird (BGE 133 II 420 E. 6 S. 428).3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Gastwirtschaftsbetrieb umfasse 48 Sitzplätze plus 30 auf der Terrasse und 12 Parkplätze. Die Mietwerte betrügen: Für die Parkplätze Fr. 6'000.-, für das Restaurant samt Wirtewohnung Fr. 36'000.- und für die zusätzliche 4-Zimmer-Wohnung Fr. 6'000.-. Auch wenn die Wirtewohnung als Privatvermögen zu qualifizieren sei, müsste deren Mietwert mindestens Fr. 18'000.- betragen, damit die Liegenschaft gesamthaft als Privatvermögen einzustufen wäre. Dafür, dass die Wirtewohnung einen so hohen Mietwert habe, liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Solches werde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert nachgewiesen. Für die Qualifikation als Geschäftsvermögen spreche auch, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft grundsätzlich zu Geschäftszwecken gekauft habe und zum Kaufpreis von Fr. 1'170'000.- beim Anlagevermögen verbucht habe, ebenso Fr. 52'000.- für Umbau und Renovation im Jahre 2006. Hypotheken von insgesamt Fr. 1'100'000.- seien beim langfristigen Fremdkapital als Geschäftsschulden deklariert worden; auch seien Liegenschaftskosten und Hypothekarzinsen in der Erfolgsrechnung verbucht worden.3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die buchhalterische Behandlung sei nicht nachvollziehbar und deshalb nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanz habe einseitig auf die Ertragssituation des Grundstücks abgestellt. Es wären auch die anderen im Kreisschreiben Nr. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Sie hätten bereits vor Verwaltungsgericht geltend gemacht (und dafür Beweise angeboten, welche die Vorinstanz rechtswidrig nicht abgenommen habe), dass die privat bewohnten Wohnungen rund zwei Drittel der gesamten Bruttogeschossfläche umfassten. Zudem wäre bei den Liegenschaftserträgen auf marktkonforme Mietzinse abzustellen; sie hätten nach dem Verkauf der Liegenschaft die 4-Zimmer- Familienwohnung zu einem Monatszins von Fr. 3'400.-- vom Käufer gemietet; der daraus resultierende Ertragswert für die Wohnung sei damit weit höher als derjenige für das Restaurant.3.5. Das Vorbringen betreffend „Mietzins nach dem Kauf“ wird erstmals vor Bundesgericht erhoben, obwohl der Mietvertrag vom Juli 2008 datiert und ohne weiteres bereits vor der Vorinstanz hätte eingereicht werden können; es handelt sich daher um ein unzulässiges Novum (E. 1.2). Zudem geht aus dem Mietvertrag nicht hervor, dass sich der Zins allein auf die Wohnung bezieht, was denn auch offensichtlich überhöht wäre. Es ist somit nicht dargelegt, dass die Ertragswerte, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist, offensichtlich unrichtig wären.3.6. Auch die von der Vorinstanz festgestellten buchhalterischen Aspekte sind nicht offensichtlich unrichtig. Selbst wenn die Deklaration in der Steuererklärung 2008 nicht in allen Teilen nachvollziehbar ist, geht doch daraus hervor, dass die Beschwerdeführer sehr wohl zwischen der Privatliegenschaft in … und der als Geschäftsvermögen betrachteten Liegenschaft in … unterschieden. Auch wenn die buchhalterische Behandlung nicht ausschlaggebend ist, so kann sie doch als Indiz mitberücksichtigt werden (vorne E. 3.1).3.7. Unter diesen Umständen ist die für geschäftliche bzw. private Zwecke genutzte Fläche nicht ausschlaggebend, so dass die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157) auf die Abnahme der entsprechenden Beweise verzichten konnte.3.8. Angesichts der bundesgesetzlich klar festgelegten Präponderanzmethode (vorne E. 2) ist auch nicht massgebend, dass die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer in Abweichung von der einkommenssteuerrechtlichen Betrachtung für die Gewährung des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung von der Wertzerlegungsmethode ausgeht und einen 50-prozentigen Privatanteil angenommen hat.3.9. Die Vorinstanz hat mit Recht die Liegenschaft als überwiegend geschäftlich benutzt und damit als Geschäftsvermögen qualifiziert. Der Kapitalgewinn ist daher steuerbar. …Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 18 Abs. 2 DBGZum Entscheid: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2013 i.S. L. und M. (2C_322/2013)

OW - Steuerschätzung von Liegenschaften soll neu geregelt werden

21.08.2013
Für die Steuerpflichtigen des Kantons Obwalden bestehen heute gemäss der neuen Medienmitteilung des Regierungsrates Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen. Der Regierungsrat will deshalb die gesetzlichen Grundlagen besser an die aktuell herrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus anpassen. Zudem sollen die Steuerschätzungen in Zukunft mittels formelmässiger Bewertung und Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat heute eine Vernehmlassung eröffnet.

Letzte Revision Anfang der 80er-Jahre – geänderte Verhältnisse sollen berücksichtigt werden

In den Jahren 1980 bis 1982 fand die letzte Gesamtrevision der Grundstückschätzungen statt. Es wurden zwar seither gewisse Anpassungen zu den Bewertungen vorgenommen, trotzdem berücksichtigen die heutigen rechtlichen Grundlagen gemäss Analyse des Regierungsrates des Kantons Obwalden die aktuell vorherrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus nicht ausreichend. Insbesondere die Verhältnisse bezüglich Ausbaustandard der Wohnungen veränderten sich in den letzten 30 Jahren seit der letzten Gesamtrevision grundlegend.

Ungleichheiten zwischen Alt- und Neuschätungen sowie Alt- und Neugebäuden sollen beseitigt werden

Zudem haben sich seit der letzten rechnerischen Anpassung im Jahre 1995 die Landwerte teilweise verdoppelt. Es bestehen deshalb für die Steuerpflichtigen heute Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen.Hauptziel der Vernehmlassungsvorlage ist es, entsprechende Ungleichheiten künftig zu vermeiden. Diesem Anliegen kann bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit der Festlegung
  • des Eigenmietwertes für die Grundstückschätzungen bei ca. 70 Prozent der Marktmiete und
  • des Netto-Steuerwertes bei ca. 70 Prozent des Marktwertes
entsprochen werden.Bei den landwirtschaftlichen Grundstücken soll künftig auf die aktuellste Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes abgestützt werden. Dieses Vorgehen praktizieren heute die meisten anderen Kantone der Schweiz. Im Kanton Obwalden basieren die Steuerschätzungen auf Anleitungen aus dem Jahre 1979.

Formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Der Regierungsrat hat sich nach eingehender Analyse verschiedener Methoden zur Neuregelung der Steuerschätzungen für eine formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entschieden. Das Vorgehen sieht wie folgt aus:
  • Die Steuerverwaltung generiert in einem ersten Schritt pro Grundeigentümerin bzw. pro Grundeigentümer ein vorausgefülltes Formular, das Angaben zu Landwert, Gebäudewert, Gebäudekubatur, Baujahr, allfällige Umbau- oder Anbauarbeiten enthält.
  • In einem zweiten Schritt kommt dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin eine Mitwirkungspflicht zu. Das heisst, die auf dem Formular vorausgefüllten Angaben sind zu kontrollieren und allenfalls zu korrigieren sowie die fehlenden Angaben zu ergänzen.
Die formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überzeugt gemäss Regierung insbesondere aufgrund ihres effizienten, zeitgemässen und kostengünstigen Lösungsansatzes.

Höherer Steuerertrag als Folge

Die Neuregelung der Steuerschätzungen hat finanzielle Mehreinnahmen zur Folge, die dem Kanton sowie den Einwohner- und Kirchgemeinden zu Gute kommen.

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Eigenmietwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken soll an das Niveau der Direkten Bundessteuer angepasst werden, was höhere Einkommenssteuern von rund 1,1 Mio. Franken generieren würde.
  • Bei den Vermögenssteuern wurden Mehreinnahmen von insgesamt ca. Fr. 975 000.- berechnet.

Landwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Vermögenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken erhöhen sich insgesamt um rund Fr. 48 000.-.
  • Die Steuereinnahmen betreffend Einkommenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken werden sich in der Summe nicht verändern, können aber im Einzelfall geringe Auswirkungen haben.
  • Der Marktwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe richtet sich bereits heute nach der Pachtzinsverordnung. Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors des Ertragswertes, welcher jährlich neu festgelegt wird.
Der Regierungsrat ist das Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern grundsätzlich moderat ausfallen. Da die Neuregelung der Steuerschätzungen die aktuellen Gegebenheiten besser berücksichtigt und somit bestehende Rechtsungleichheiten vermindert, erachtet der Regierungsrat die vorgeschlagenen Revisionspunkte als angemessen.

Inkraftsetzung auf 1.1.2015, Wirksamkeit ab 1.1.2017 angestrebt

Die Vernehmlassung zur Neuregelung der Steuerschätzungen läuft bis 18. Oktober 2013. Der Kantonsrat wird gemäss Planung die Vorlage im Frühling 2014 behandeln, damit die Neuregelung per 1. Januar 2015 umgesetzt werden kann. Die demnach neu ermittelten Werte werden erstmals in der zweiten Steuerperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes verwendet, das heisst per 1. Januar 2017.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Obwalden vom 21.8.2013

BGE - Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot (DBG 16 Abs. 3)

29.07.2013
Kürzlich ist ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts zu DBG 16 Abs. 3 ergangen. Publiziert wurde dieser Entscheid von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gerne geben wir die Eckpunkte in Anlehnung an diese Veröffentlichung weiter.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristigen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Besteuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.

Das zusammengefasste Ergebnis

Sowohl DBG 16 Abs. 3 wie auch die harmonisierungsrechtliche Regelung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von DBG 16 Abs. 3 setzt ein steuerfreier Kapitalgewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur harmonisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss indessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Verzicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der direkten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Abfindung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Weitere Informationen zum Thema

  

TG – Dualistisches System bei der Grundstückgewinnsteuer: Botschaft veröffentlicht

21.01.2013
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat seine Botschaft für den vorgeschlagenen Wechsel zum dualistischen System vorgelegt.Ergänzend zum (in unserer [intlink id="tg-regierungsrat-will-zum-dualistischen-system-wechseln" type="post"]Newsmeldung vom 4.10.2012[/intlink] bereits ausführlich besprochenen) Wechsel des Systems bei der Grundstückgewinnsteuer sowie zur Steuerbefreiung der Lotteriegewinne bis CHF 1000 (vgl. ebenfalls die zitierte Newsmeldung) sieht die Botschaft des Regierungsrates zudem zwei weitere untergeordnete Revisionspunkte vor.
  • Auf Anregung des Departements für Justiz und Sicherheit wird vorgeschlagen, die Befreiung von der Handänderungssteuer auf alle Nachkommen auszudehnen. Bisher war lediglich die Übertragung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft von den Eltern auf die Kinder steuerbefreit. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die Nachkommen soll zu keinen Steuerausfällen führen, sondern primär der Senkung des administrativen Aufwandes dienen.
  • Die ergänzende Vermögenssteuer abgeschafft werden. Der Schritt steht im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertabgabe auf Bauland sowie der verschärften bundesgerichtlichen Rechtssprechung in diesem Bereich. Die zu erwartenden Steuerausfälle belaufen sich auf rund 1,6 Mio Franken. Davon entfallen rund 0,7 Mio auf den Kanton sowie 0,9 Mio auf die Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

LU - Abzug für Liegenschaftsunterhalt: Luzern neu mit Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012), welcher die bisherige Verordnungsbestimmung (§10 StV LU) als verfassungswidrig rügt, beschlossen, für den Liegenschaftenunterhalt auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Pauschalansätze analog DBG

Ab Steuerperiode 2013 gelten - analog der direkten Bundessteuer - folgende Pauschalansätze:
  •  10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.
Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 (Versand am 14. November 2012) entschieden, dass § 10 StV Bundesrecht verletzt. Diese Regelung verstosse gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und gegen das Steuerharmonisierungsgesetz. Gerügt werden namentlich die zu grosszügigen Pauschalansätze sowie die Einschränkung der Wechselmöglichkeit.

Wirkung auch auf alle offenen Steuerveranlagungen!

Obwohl die neue Verordnungsbestimmung per 1.1.2013 in Kraft tritt und damit erstmals für die Steuerperiode 2013 gilt, hat das Urteil des Bundesgerichts bereits Auswirkungen auf alle offenen Steuerveranlagungen. In diesen Fällen ist mit den bisherigen Pauschalen zu veranlagen. Ist der effektive Liegenschaftsunterhalt im Veranlagungsverfahren bekannt – wie zum Beispiel aus der separaten Deklaration für die direkte Bundessteuer – und übersteigt er die bisherigen Pauschalen, ist der Abzug für den effektiven Liegenschaftsunterhalt zu gewähren.Analog ist für die Steuerperiode 2012 vorzugehen. In dieser Steuerperiode werden daher noch die höheren, bisherigen Pauschalen zur Anwendung gebracht und auf Antrag oder von Amtes wegen werden aber (im Vergleich zur Pauschale) höhere tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten gewährt.Der Regierungsrat resp. die Steuerverwaltung will die Steuerpflichtigen mit dem Versand der Steuerunterlagen Anfangs 2013 über die geänderte Rechtslage informiert.

VS - Regierungsrat setzt neues Gesetz über die Handänderungssteuer HG auf den 1.1.2013 in Kraft

10.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Wallis setzt das neue Gesetz über die Handänderungssteuer vom 15. März 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Das neue Gesetz ersetzt das Stempelgesetz aus dem Jahre 1953.

Wesentliche Änderungen mit dem neuen Gesetz über die Handänderungssteuer HG

Die wesentlichen Änderungen lassen sich (Wertungen gemäss Medienmitteilung des Kantons Wallis!) wie folgt auflisten:
  • Reduktion des Steuersatzes um 50 % der verhältnismässigen Steuer für Pfandrechtsurkunden;
  • «Gerechtere» Abstufung der Steuersätze der verhältnismässigen Steuer für Handänderungsurkunden;
  • Steuerbefreiung für Rechtsgeschäfte auf Eigentumsübertragungen in gerader Linie zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, einschliesslich solcher zur Auflösung des Güterstands oder der eingetragenen Partnerschaft;
  • Legaldefinition der Immobiliengesellschaften;
  • Regelung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens mit Festlegung der Verjährungsfristen;
  • Gemeinden erhalten die Möglichkeit, fakultativ für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf die Handänderungssteuer zu erheben, deren Höhe allerdings 50 % der kantonalen Handänderungssteuer nicht übersteigen darf.

Weitere Informationen zum neuen Handänderungssteuergesetz HG

Grundstückgewinnsteuer Schweiz im Überblick

29.10.2012
Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK hat ihre Publikation zur Grundstückgewinnsteuer Schweiz überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht. Die Publikation, die im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erscheint, basiert neu auf dem Gesetzesstand vom 01.01.2012.

Grundstückgewinnsteuer Schweiz - 2 Varianten hier herunterladen

Hier können Sie beide Varianten der Publikation zur Grundstückgewinnsteuer Schweiz herunterladen

TG - Regierungsrat will zum dualistischen System wechseln

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will bei der Grundstückgewinnsteuer vom monistischen zum dualistischen System wechseln. Ausserdem sollen – dies als "Nachvollzug" der Bundesregelung von eher untergeordneter Bedeutung – Lotteriegewinne unter 1'000 Franken von der Steuer befreit werden. Es wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Kurzer Überblick zu den Besteuerungssystemen im Bereich Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert:
  • Dualistisches System:Kantone, welche das dualistische System kennen, erfassen
    • Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und
    • Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
  • Monistisches System: Kantone mit dem monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Der Kanton Thurgau hat heute ein monistisches System, d.h. im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.Das dualistische System wird bereits heute von der Mehrheit der Kantone angewendet.

Problematik des monistischen Systems

Zu stossenden Ergebnissen kann das monistische System dann führen, wenn eine Geschäftsliegenschaft wegen wirtschaftlicher Probleme verkauft werden muss und im Einkommenssteuerrecht erhebliche verrechenbare Verluste vorhanden sind. Durch die Trennung von der Objekt- zur Einkommenssteuer ist nach heutigem System keine Verlustverrechnung möglich. Trotz der vom Unternehmer dringend benötigten Liquidität muss die Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden.Zur Vermeidung dieses Nachteils sowie zur Wahrung des Wettbewerbs gegenüber juristischen Personen drängt sich, so der Regierungsrat, ein Wechsel vom monistischen zum dualistischen System geradezu auf. Dadurch wird eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt.

Weitere vorgesehene Änderung des StG – Steuerbefreiung von kleinen Lottogewinnen

Im Weiteren sollen mit der Gesetzesänderung Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen bis 1 000 Franken steuerfrei werden. Diese geplante Neuerung steht im Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen im Bundesrecht und muss in den Kantonen zwingend umgesetzt werden.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Dezember 2012.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Thurgau vom 4.10.2012

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012