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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Quellensteuer

Kreisschreiben Nr. 45 - Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (Quellensteuer)

12.06.2019
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 45 (KS 45) zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 45 zur Quellensteuer

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen der Quellenbesteuerung neu geregelt.Diese Bestimmungen des Bundesgesetzes treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.Die teilweise überarbeiteten, teilweise aber auch neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes berücksichtigen insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichts, verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; es geht da insbesondere um die Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen) und setzen die entsprechenden Grundsätze um.Die Neuerungen verfolgen zudem den Zweck,Das  jetzt erarbeitete Kreisschreiben umschreibt die praktische Handhabung der neuen oder geänderten Gesetzesartikel und hilft bei der Auslegung der Begriffe.Berücksichtigt wurden bei der Erarbeitung des Kreisschreibens auch die von der Schweiz abgeschlossenen DBA (resp. das OECD-Musterabkommen).

Neu: Die so genannte "Quasi-Ansässigkeit"

Neu wurde, insbesondere eben aus Kompatibilitätsgründen mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU das Institut der "Quasi-Ansässigkeit" neu eingeführt. Es geht dabei um das Recht von der Quellenbesteuerung unterliegenden Personen, nachträglich (jeweils bis Ende März des Folgejahres) eine ordentliche Veranlagung zu beantragen, wenn (alternativ):
  • der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  • ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist;
  • eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
Die entsprechenden Grundsätze enthält (das revidierte) nDBG Art. 99a i.V.m. nDBG Art. 91.

So betrifft Sie das neue Kreisschreiben zur Quellensteuer praktisch

Die wichtigsten praktischen Neuerungen sind:
  • Für die Steuerbehörden, dass das Kreisschreiben 45 schweizweite Gültigkeit hat und somit von allen Kantonen anzuwenden ist
  • Für die Schuldner der steuerbaren Leistungen, dass die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach Art. 107 nDBG und (je nach Kanton) nach Monats- oder Jahresmodell abzurechnen sind.

Weitere Informationen zum KS 45 betreffend Quellensteuer


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 12.06.2019 sowie insbes. Einleitung zum KS 45. 

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassung zur Totalrevision

21.09.2017
Der Bundesrat hat heute die Totalrevision der Quellensteuerverordnung in die Vernehmlassung geschickt.

Problem der Quasi-Ansässigkeit soll gelöst werden

Die Quellensteuerverordnung definiert näher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben.Die eidgenössischen Räte stimmten am 16. Dezember 2016 einer umfassenden Gesetzesrevision im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zu. Die Reform baut Ungleichbehandlungen ab. Ansässige wie auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) verlangen.[message_box title="Was sind Quasi-Ansässige?" color="green"]Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.[/message_box]Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die NOV ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 120‘000 Franken aus unselbständiger Erwerbstätigkeit obligatorisch.Die Aufnahme der Quasi-Ansässigkeit in das schweizerische Recht geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die schweizerische Quellensteuerordnung in gewissen Konstellationen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst. Laut Bundesgericht muss die Schweiz Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie Ansässigen gewähren. Damit eine NOV beantragt werden kann, müssen gemäss Verordnungsentwurf in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden.Die Gesetzesrevision hat überdies eine Reihe von formellen Anpassungen in weiteren Verordnungen zur Folge. Es ist geplant, dass das Bundesgesetz und die betroffenen Verordnungen 2020 in Kraft treten.

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassungsunterlagen


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 21.9.2017

Merkblätter zur Quellenbesteuerung 2015

05.02.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein neues Rundschreiben 2-125-D-2015-d zur Quellensteuer veröffentlicht. Damit werden die Merkblätter und DBA-Übersichten zur Quellensteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation erfolgt primär vor dem Hintergrund etlicher geänderter DBA, die in den DBA-Übersichten nun berücksichtigt sind. Da auch in diesem Jahr sehr viele DBA geändert werden, will die ESTV die nächste Übersicht voraussichtlich erst im kommenden Jahr 2016 veröffentlichen.

Weitere Informationen zum Thema

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ZH - Quellensteuer-Abrechnung ab sofort elektronisch einreichen

03.12.2014
Alle Arbeitgeber, die Quellensteuern abrechnen müssen, können dies im Kanton Zürich ab sofort einfacher, nämlich in elektronischer Form tun: Möglich ist dies dank einem neuen Webportal, welches das Kantonale Steueramt aufgeschaltet hat.Das Webportal Quellensteuer basiert auf der gleichen Plattform wie das Angebot zum elektronischen Ausfüllen der ordentlichen Steuererklärung («ZHprivate Tax»). Datenschutz und Datensicherheit sollten somit gewährleistet sein, wie das Steueramt schreibt.

Übermittlung direkt aus der Lohnbuchhaltung möglich

Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherer, Veranstalter und andere Arbeitgeber können nun sämtliche Quellensteuerabrechnungen elektronisch einreichen und Neuanstellungen quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Steueramt online melden. Im Webportal steht ein Berechnungsmodul zur Verfügung. Zudem können die Daten neu elektronisch direkt aus der Lohnbuchhaltung übermittelt werden (csv-File). Die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer können ihre Anträge zur Neuveranlagung ebenfalls über das Webportal elektronisch einreichen.Das Webportal Quellensteuer ist unter www.steueramt.zh.ch/quellensteuer verfügbar.

Quellensteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft zur Revision

28.11.2014
Wer für sein Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert wird und in der Schweiz ansässig ist, soll künftig nachträglich ordentlich veranlagt werden können. Diese Möglichkeit soll auch Quellenbesteuerten offen stehen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Dadurch können Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Der Bundesrat hat heute vom Ergebnisbericht zur Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verabschiedet.

Anlass der Änderung - Quellensteuer verstösst gegen Personenfreizügigkeit

Unmittelbarer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf an der geltenden Quellensteuerordnung ergibt sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte am 26. Januar 2010 erstmals fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen (so genannte Quasi-Ansässige), Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen.Mit der Revision bleibt für die heute betroffenen Personenkategorien die Erhebung einer Quellensteuer bestehen. Künftig soll jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen nachträglich eine ordentliche Veranlagung offen stehen. Ab einem noch festzulegenden Erwerbseinkommen sind sie wie im geltenden Recht von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Alle andern können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte und Vermögen erfasst werden, soll ebenfalls durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt werden. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren bei den ansässigen Quellensteuerpflichtigen.Die nachträgliche ordentliche Veranlagung steht auch Nicht-Ansässigen offen, sofern sie einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen und damit die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem unselbstständigen Erwerbseinkommen. Mit der Neugestaltung des Quellensteuerregimes erübrigt sich künftig das Instrument der Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge.

Weitere Informationen zum Thema

 

LU - Zinssätze, Bezugsprovision Quellensteuer und steuerbare Mietwerte ab 2015

08.10.2014
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat verschiedene Beschlüsse gefasst. So hat er die Zinssätze für den Ausgleichszinssatz 2015 sowie für die Verzugszinsen angepasst, die Bezugsprovision für die Quellensteuer reduziert (resp. halbiert) und die steuerbaren Mietwerte erhöht (um durchschnittlich 1.07%).

Zinssätze 2015

Die Sätze für den positiven und den negativen Ausgleichszins betragen 2015 neu 0.3 Prozent. Der Verzugszinssatz bleibt bei 5 Prozent unverändert. Ebenfalls angepasst wurde der Zinssatz für verspätete Ablieferungen von Staatssteuern von den Bezugsbehörden an den Kanton. Der Jahreszinssatz beträgt neu 2 Prozent.

Quellensteuer: Bezugsprovision ab 2015 reduziert

Ab 2015 beträgt die Bezugsprovision der Schuldner der steuerbaren Leistung nur noch 2 Prozent des abgelieferten Betrages (bisher 4 Prozent). Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision neu 1 Prozent.

Steuerbare Mietwerte 2015

Der Regierungsrat muss die Mietwertansätze auf Beginn jeder Steuerperiode überprüfen und an die aktuellen Verhältnisse anpassen. Er muss dabei die unterschiedlichen Mietzinsentwicklungen je nach regionaler Lage und Alter der Objekte berücksichtigen (§ 28 Abs. 3 des Steuergesetzes). Die letzte Anpassung der Mietwertansätze in der Mietwertverordnung basiert auf einem Indexstand Mitte 2011. Diese Mietwertansätze sind seit Steuerjahr 2012 gültig.Mit einem von LUSTAT Statistik Luzern entwickelten neuen Luzerner Mietpreisindex kann die Teuerung der Mietpreise im Kanton Luzern von Mitte 2011 bis Mitte 2012 gemessen werden. Als primäre Datenquelle für den Luzerner Mietpreisindex dient die Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, eine jährlich per Ende Dezember in der ganzen Schweiz durchgeführte, repräsentative Stichprobenerhebung. Dabei fallen für den Kanton Luzern jeweils rund 7'000 Mietpreisangaben an.Die bis Steuerperiode 2014 gültigen Mietwertansätze gemäss Verordnung werden nun um die Teuerung der Mietzinsen von Mitte 2011 bis Mitte 2012 gemäss Luzerner Mietpreisindex angepasst. Die Anpassungen für die Steuerperiode 2015 betragen:
  • Für alle Ansätze der Baualtersgruppen bis 10 Jahre: +0.95 Prozent
  • Für die Ansätze der Baualtersgruppen 10 und mehr Jahre je nach Gemeindegruppe zwischen +0.58 und +1.38 Prozent.
Im Durchschnitt steigen die Mietwerte um 1.07 Prozent.

Weitere Informationen zu den steuerbaren Mietwerten


Quelle: Newsletter Kanton Luzern vom 8.10.2014

BS - Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird gesenkt

20.08.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat eine Senkung der Provision von 3% auf 2% für den Bezug der Quellensteuer beschlossen.Die Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird per 1. Januar 2015 um einen Prozentpunkt auf 2 % gekürzt. Mit der Bezugsprovision wird der administrative Aufwand der Arbeitgebenden oder Versicherungen zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt.Die Senkung auf 2 % wird einerseits mit der gegenwärtigen Finanzlage des Kantons begründet, andererseits handelt es sich beim Quellensteuerverfahren mittlerweile doch um ein stark standardisiertes Massenverfahren. Dank verbesserter Lohnsoftware und des Angebots der kantonalen Steuerverwaltung können Quellensteuerabrechnungen mittlerweile elektronisch eingereicht werden. Dies führt bei den Arbeitgebenden als Schuldner der steuerbaren Leistung zu Automatisierungen, Vereinfachungen und administrativen Erleichterungen. Auch die Kantone Aargau, Genf, Graubünden, Neuenburg, Obwalden, Tessin und Waadt kennen eine Bezugsprovision von 2 %. Der Bund schlägt bei seiner Revision der Quellensteuer sogar vor, die Bezugsprovision gesamtschweizerisch auf 1 % festzulegen.Die Reduktion dieser Provision erhöht einerseits den Ertrag aus der Quellensteuer und reduziert andererseits den Kostenbeitrag an die Arbeitgebenden. Diese Massnahme führt auf kantonaler Ebene zu einer Erhöhung des Ertrags aus Quellensteuern von rund 680'000 Franken. Da die Bezugsprovisionen anteilsmässig auch den Gemeinden belastet werden, führt deren Reduktion dort zu einem Mehrertrag aus Quellensteuern von rund 370'000 Franken.

Quellensteuer - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Revision der Quellenbesteuerung

16.12.2013
Die Zahl der Quellensteuerpflichtigen, die nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, soll deutlich erhöht werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens eröffnet. Mit der Revision der entsprechenden Bundesgesetze sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sichergestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 27. März 2014.

Warum besteht gemäss Bundesrat Revisionsbedarf

An der Quelle erfasst wird heute das Erwerbseinkommen
  • von ausländischen Arbeitnehmenden, die in der Schweiz leben, aber keine Niederlassungsbewilligung haben, sowie
  • von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hierzulande einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das Quellensteuerverfahren hat sich grundsätzlich bewährt und ist auch vom Bundesgericht als sachlich vertretbar eingestuft worden. In einem Entscheid vom 26. Januar 2010 stellte das Bundesgericht aber zum ersten Mal fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Konkret haben Quasi-Ansässige (d.h. Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier aber einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens erwirtschaften) Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen. Aus diesem Grund sind im Bundesrecht gezielte Anpassungen nötig.[werbung_qs_bbook]Der Bundesrat schlägt vor, dass ansässige Quellensteuerpflichtige nachträglich obligatorisch der ordentlichen Veranlagung unterliegen, wenn ihr Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Heute liegt die Grenze für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern (Ausnahme: Genf) bei 120‘000 Franken pro Jahr.Zudem sollen ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem Bruttoeinkommen unter dem neu festzulegenden tieferen Betrag künftig eine ordentliche Veranlagung beantragen können.Quasi-Ansässige sollen ebenfalls nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen können, wenn sie einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaften. Die Quellenbesteuerung wird aber bei allen betroffenen Personenkategorien beibehalten.Mit der Gewährleistung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung stehen Ansässigen und Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten offen wie ordentlich besteuerten Personen. Dadurch werden die in der Verwaltungspraxis geläufigen Tarifkorrekturen künftig überflüssig. Heute ist es möglich, Abzüge erst nachträglich geltend zu machen, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z.B. Fahrkosten) hinausgehen oder die in diesem Tarif nicht eingerechnet sind (z.B. Beiträge Säule 3a). Künftig entfällt somit dieser Mehraufwand.

Vorgesehene Neuregelung der Quellensteuer nach Personenkategorien

1. Ansässige

In der Schweiz lebende ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

2. Quasi-Ansässige

Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

3. Nicht-Ansässige

Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen abgeltende Wirkung und wird somit anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuern erhoben.[werbung_qs_bbook]

Weitere Informationen zur Revision der Quellenbesteuerung


Quelle: Medienmitteilung von ESTV/EFD vom 13.12.2013

VD - Neue PPP mindert administrativen Aufwand der Quellenbesteuerten

26.08.2013
Im Folgenden geben wir eine Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud im Originaltext wieder.«Un partenariat public/privé va permettre de simplifier le travail des quelque 12'000 employeurs vaudois qui retiennent l'impôt à la source de leurs employés étrangers. Toutes les retenues sur les salaires pourront désormais transiter via une passerelle informatique et remonter automatiquement auprès des autorités concernées. Les 96'000 « sourciers », ne sont concernés, eux, que par une harmonisation des procédures au plan suisse.Dans le canton de Vaud, environ un cinquième des contribuables sont des sourciers. Le plus grand nombre d'entre eux est au bénéfice d'un permis de séjour de type B. Leurs employeurs sont tenus, à l'heure actuelle, de remplir des listes récapitulatives en principe tous les trois mois et de les envoyer à l'Administration cantonale des impôts (ACI). Leur tâche sera grandement simplifiée dès le 1er janvier 2014 grâce au projet Swissdec qui a permis de développer un système informatique intégré permettant de décompter l'AVS, les assurances LPP, maladie, chômage, perte de gains et l'impôt à la source qui sont retenus sur les salaires, et de les communiquer automatiquement et mensuellement aux diverses autorités concernées. Pour ce faire cependant, les employeurs doivent adapter leurs logiciels. Si les autorités recommandent fortement l'adhésion au système Swissdec, il se fera toutefois sous forme volontaire.Pour prélever l'impôt à la source et le reverser à l'administration fiscale, les employeurs touchent une commission de perception qui se monte aujourd'hui à 3% du montant retenu. Ce pourcentage sera maintenu pour tous les employeurs utilisateurs de la plate-forme Swissdec et réduit à 2% dès 2014 et à 1% dès 2015 en cas de dépôts de formulaires « papier », ceci afin d'encourager le transfert de données par voie électronique, générateur de gain de temps pour les employeurs et les administrations, ces mesures de simplifications administratives permettant d'accélérer significativement le traitement des dossiers.Dès le 1er janvier 2014, dans toute la Suisse, les barèmes seront harmonisés et passent au nombre de huit. Les familles monoparentales se verront appliquer un nouveau barème (H) qui tient compte de la jurisprudence du Tribunal fédéral (quotient 1,3). Le barème C (mariés double gain) respectera complètement le principe d'égalité homme/femme avec un barème unique pour chaque conjoint et le barème D (activités accessoires) devient proportionnel avec un taux unique de 10%. Les taux, eux, restent de compétence cantonale et s'appliquent au salaire brut ; ils tiennent compte forfaitairement des frais d'acquisition du revenu et autres déductions.»
Quelle: Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud vom 26.08.2013