Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steueramnestie

SH - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

10.02.2010
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für direkte Bundessteuer.Auch die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen hat heute einen Überblick über die Handhabung veröffentlicht.

Schaffhausen - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Erben können für Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen. Die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) wird in diesem Fall nur für die drei letzten vor dem Tod abgelaufenen Steuerperioden erhoben.Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Behörde bekannt;
  • die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen
  • Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos;
  • die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
  • die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die die ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.Die vereinfachte Nachbesteuerung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Der Willensstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann ebenfalls ein entsprechendes Gesuch stellen.Die neue Regelung gilt, wenn der Erblasser am 1. Januar 2010 oder später verstorben ist. Für Todesfälle bis Ende 2009 gilt die bisherige gesetzliche Regelung.

Straflose Selbstanzeige - Steueramnestie

Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer betragen. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird unter den folgenden Voraussetzungen auf eine Busse verzichtet:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt;
  • die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der
  • Nachsteuer vorbehaltlos;
  • und sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter denselben Voraussetzungen auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt. Die Selbstanzeige kann jederzeit oder beim Ausfüllen der Steuererklärung erfolgen. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird.Die straflose Selbstanzeige führt dazu, dass auch weitere Straftaten, die zum Zweck der Hinterziehung begangen wurden (z.B. Urkundenfälschung) straffrei bleiben. Keinen Einfluss hat die straflose Selbstanzeige auf die Erhebung der Nachsteuer (inkl. Verzugszins). Diese bleibt weiterhin geschuldet.Die straflose Selbstanzeige gilt unter ähnlichen Voraussetzungen auch für juristische Personen. Straflos bleiben auch die anzeigenden Organe oder Vertreter. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige durch ein ausgeschiedenes Organmitglied oder einen ausgeschiedenen Vertreter der juristischen Person wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen.Die Möglichkeit einer erstmaligen straflosen Anzeige steht zudem auch Teilnehmenden (Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende) an einer Steuerhinterziehung offen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

GR - Steueramnestie / Selbstanzeige von Steuerhinterziehungen

25.01.2010
Auf den 1.1.2010 sind die sogenannte Erbenamnestie und Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige in Kraft getreten (Art. 153a und 175 Abs. 3 ff. DBG sowie Art. 147a und 174 Abs. 3 ff. StG).Stellen die Erben fest, dass der Nachlass nicht versteuerte, d.h. hinterzogene Vermögenswerte enthält, können sie die Hinterziehung den Steuerbehörden melden. Sie profitieren dann von einer reduzierten Nachsteuer, die nur für die letzten drei Jahre erhoben wird; eine Strafsteuer ist schon nach bisherigem Recht nicht geschuldet. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2009 verstorben ist.Jede steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, einmal im Leben eine Steuerhinterziehung bei den Steuerbehörden anzuzeigen. Es ist dann nur die Nachsteuer mit Verzugszinsen geschuldet und auf die Erhebung einer Strafsteuer wird verzichtet. Die Möglichkeit der Selbstanzeige steht auch juristischen Personen offen. Diese Regelung gilt für alle Fälle, die am 1.1.2010 noch pendent waren.Beide Verfahren sind an die Bedingung geknüpft, dass die Hinterziehung den Steuerbehörden noch nicht bekannt war, dass die Betroffenen nicht bei der Hinterziehung mitgewirkt haben, dass sie die Ermittlung der hinterzogenen Werte vorbehaltlos unterstützen und sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und sämtliche hinterzogenen Vermögenswerte umfassen. Wurde die Steuerhinterziehung von mehreren Personen als Mittäter oder als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe, etc.) begangen, sollte eine gemeinsame oder eine gleichzeitige Anzeige erfolgen.Die Selbstanzeige erfolgt am besten mittels eingeschriebenen Briefes an die Kantonale Steuerverwaltung, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

SG - Informationen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2009

21.01.2010
Die Steuerverwaltung Kanton St. Gallen versendet in diesen Tagen die Steuererklärung 2009. Heute hat die Steuerverwaltung eine Medienmitteilungen mit den wesentlichsten, im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2009 zu beachtenden Neuerungen und weiteren Hinweisen publiziert.Mit dem Einreichen dieser Steuererklärung können erstmals bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte angegeben werden, ohne dass diese eine Strafe zur Folge haben (so genannte «Straflose Selbstanzeige». Geschuldet sind einzig die bisher nicht bezahlten Steuern sowie die Zinsen.In Erbfällen ist neu eine vereinfachte Nachbesteuerung bisher nicht versteuerter Vermögen möglich, wenn die Erben kooperieren. In diesen Fällen sind Nachsteuern nur noch für die letzten drei statt wie bisher zehn Steuerjahre geschuldet.Neben der Möglichkeit, hinterzogenes Einkommen und Vermögen straflos offen zu legen und der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen enthält die Steuererklärung 2009 keine wesentlichen Änderungen. Die auf 2009 beschlossenen Steuerentlastungen wirken sich aber bei der Ermittlung der geschuldeten Steuern aus. So fällt bei den Einkommenssteuern die frankenmässige Begrenzung der Ermässigung auf dem Eigenmietwert weg und die Vermögenssteuer wird um gut zehn Prozent gesenkt.

Steuererklärung SG 2009 - Straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Bisher wurde eine Person, die eine Steuerhinterziehung selbst angezeigt hat, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuern bestraft. Ab 2010 können natürliche und juristische Personen bei der Anzeige einer Steuerhinterziehung vollständig straffrei ausgehen. Einzig die ordentlichen Nachsteuern und die Zinsen bleiben geschuldet.Die Strafe entfällt allerdings nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperiert.Diese Regelung gilt ab dem Jahre 2010 auf unbestimmte Zeit. Jede steuerpflichtige Person kann in ihrem Leben nur ein einziges Mal von der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.

Steuererklärung SG 2009 - Erbschaft und Steuerhinterziehung - vereinfachte Nachbesteuerung

Nach der bisher geltenden Regelung können bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuern bei den Erben für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Ab dem Jahr 2010 werden sie neu einschliesslich Zinsen nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerjahre nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und die geschuldeten Steuern bezahlen. Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten.

Steuererklärung SG 2009 - Abschaffung der Dumont-Praxis

Neu können bei neuerworbenen Liegenschaften auch anschaffungsnahe Unterhaltskosten vollumfänglich in Abzug gebracht werden, auch wenn diese wirtschaftlich eine Wertsteigerung bedeuten. Die "Dumont-Praxis", die in diesen Fällen unter Umständen eine Beschränkung vorsah, wird damit abgeschafft.

Steuererklärung SG 2009 - Höherer Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

Im Kanton St. Gallen gelten neu um 50 Prozent erhöhte Kinder- und Kinderbetreuungsabzüge, womit der Kanton St.Gallen gesamtschweizerisch eine der höchsten Entlastungen für Familien kennt.

Steuererklärung SG 2009 - Neuer Tarif bei der Einkommenssteuer bringt Entlastung

Auch kommt ein neuer Einkommenssteuertarif zur Anwendung, der durchschnittliche Entlastungen um fast sieben Prozent bringt. Dieser Tarif wird bei der Ausstellung der vorläufigen Rechnungen für das laufende Jahr bereits berücksichtigt. <

Sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Steuererklärung St. Gallen

Steuerverwaltung wirbt für elektronische Steuererklärung

Gemäss Steuerverwaltung machen jedes Jahr deutlich mehr Bürgerinnen und Bürger von der Möglichkeit Gebrauch, die Steuererklärung elektronisch einzureichen. Da dies wahrscheinlich auch für die Steuerverwaltung Effizienzvorteile bringt, wirbt die Steuerverwaltung recht intensiv für diese Vorgehensweise.

Online-Schalter weiter ausgebaut

Über die elektronische Steuererklärung für Privatpersonen hinaus, werden die Online-Dienstleistungen laufend ausgebaut. So können Fristverlängerungen mit dem persönlichen Passwort der Steuererklärung über das Internet beantragt werden. Der Entscheid, ob das Gesuch bewilligt wird, wird umgehend elektronisch mitgeteilt. Auch die elektronischen Steuerkalkulatoren, mit denen die mutmassliche Steuerbelastung auf einfachem Weg berechnet werden kann, sind erweitert worden.Die Steuererklärungen für die Unternehmen (juristische Personen), die Grundstückgewinnsteuer sowie für die Erbschafts- und Schenkungssteuern stehen ebenfalls als elektronische Formulare zur Verfügung. Zusätzlich können auch die Abrechnungen für Arbeitnehmer, welche Quellensteuern abliefern müssen, sowie der Fragebogen für Gesuche um Erlass der Steuer auf elektronischem Weg bezogen werden.

Ab Mai 2010 Zugang zum eigenen Steuerkonto für alle

Ab Mai 2010 wird den Bürgerinnen und Bürgern neu der Zugang zum eigenen Steuerkonto ermöglicht. Über einen gesicherten Zugang soll Privatpersonen Einblick in die offenen und bezahlten Steuerrechnungen gewährt werden. Online können Zahlungstermine und Stundungen vereinbart und entsprechende Einzahlungsscheine bestellt werden, die per Post zugestellt werden. Der elektronische Zugang zum eigenen Steuerkonto wird auf Antrag gewährt. Das Kantonale Steueramt wird rechtzeitig über die konkrete Einführung informieren.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen</i>

JU - Steueramnestie

01.12.2009
Der Kanton Jura lanciert eine Steueramnestie. Vom 1.1.2010 an werden alle natürlichen oder juristischen Personen, welche ihre bis anhin nicht angegebenen Gelder das erste Mal deklarieren, straffrei bleiben, wie der Kanton am Montag, 30.11.2009 mitteilte. Vorgesehen sind eine individuelle Amnestie, eine Amnestie auf Erbschaften und eine generelle Amnestie für Bagatellfälle. Die jurassische Regierung hofft, dass durch die Massnahme rund 300 Millionen Franken ans Licht kommen. Die Massnahme gilt für die Jahre 2010 bis 2014.