Artikel mit Schlagwort Steuerrecht
Steuergesetzrevision 2027 stärkt Aargauer Standortattraktivität weiter
Die Steuergesetzrevision 2027 ist das zweite Umsetzungspaket der Steuerstrategie 2022–2030, die am 21. März 2023 vom Grossen Rat beschlossen wurde. Die Umsetzung erfolgt in abgestimmten Paketen, um den Kanton Aargau als Wohn‑ und Wirtschaftskanton zu stärken. Für natürliche Personen besteht das Ziel, die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau für alle Haushaltstypen und Einkommens‑ sowie Vermögensstufen unter die Top‑10 der attraktiven Kantone zu bringen. Für juristische Personen wird eine Position im Mittelfeld angestrebt.
Ertragsüberschuss dank hohen Steuereinnahmen und unverhoffter Gewinnausschüttung der Nationalbank
Diese Mehreinnahmen kompensieren die Mehrkosten der Kantonsbeiträge an Pflegeleistungen und die höheren Prämienverbilligungsbeiträge mehr als vollständig. Die Rechnung 2025 schliesst mit einem Gewinn von Fr. 9 Mio. ab und übertrifft das Budget um Fr. 14.6 Mio.
Déduction fiscale pour frais de garde d'enfants
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsbesteuerung
Mit der bevorstehenden Abschaffung des Eigenmietwertes ist ein Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung verbunden. Der Bundesrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht beschlossen. Voraussichtlich wird die Abschaffung per 1. Januar 2029 umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiter.
AFC Infos - Février 2026
Voici le sommaire de la lettre d'information fiscale de février 2026:
Einlagen in Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsbesteuerung
Einlagen in Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (und Flurgenossenschaften)
(Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung)
Schweiz-Italien: Dauerhafte Steuerregeln für das Homeoffice sind in Kraft
Das Änderungsprotokoll, das die Frage der Besteuerung von Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger dauerhaft regelt, ist am 9. Februar 2026 nach dem Abschluss der Genehmigungsverfahren in der Schweiz und Italien in Kraft getreten.
Kein Säule 3a-Abzug für Grenzgänger mit Wohnsitz in Graubünden und Arbeitsort in Liechtenstein
Im September 2025 forderte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die Kantonale Steuerverwaltung auf, spätestens ab der Steuerperiode 2027 Beiträge an die Säule 3a von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr zum Abzug zuzulassen und unsere Praxis zu dieser Thematik entsprechend anzupassen. Die ESTV begründet ihre Ansicht damit, dass für die Bildung einer Säule 3a die Unterstellung unter die AHV/IV-Pflicht in der Schweiz vorausgesetzt werde. Personen, die in der Schweiz wohnhaft seien und im Fürstentum Liechtenstein arbeiten, seien jedoch dort den Sozialversicherungen unterstellt, weshalb mangels Anschlusses an die eidgenössische AHV keine Einzahlungen in eine Säule 3a vorgenommen und diese daher steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden können.
Entsprechend der Aufforderung der ESTV werden wir unsere Praxis anpassen und keinen Säule 3a-Abzug für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Graubünden und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein mehr zulassen, sofern für die entsprechende Erwerbstätigkeit keine AHV/IV-Pflicht in der Schweiz besteht. Die Praxisänderung gilt ab der Steuerperiode 2027.

