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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerrecht

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern - neues Rundschreiben

05.07.2010
Die ESTV hat heute eine Übersicht über mögliche Familienkonstellationen und eine Tabelle mit den entsprechenden Steuerfolgen für die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern veröffentlicht (dieses Gesetz tritt am 1.1.2011 in Kraft). Die im neuen Rundschreiben genannten Eckwerte sind vom Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) gutgeheissen worden und dienen als Vorabinformation.Die ESTV arbeitet zur in Zusammenarbeit mit der SSK ein Kreisschreiben über die Familienbesteuerung aus. Darin sollen Auslegungsfragen geklärt und die bisherigen Kreisschreiben zum Thema Familienbesteuerung zusammengefasst werden.

Themen des Rundschreibens zur Familienbesteuerung

  • Elterntarif
  • Stichtagsprinzip
  • Unterjährige Steuerpflicht
  • Teilweise Steuerpflicht
  • Kapitalleistungen nach Artikel 38 und fiktive Einkäufe nach Artikel 37b DBG
  • Übriger Liquidationsgewinn nach Artikel 37b DBG
  • Besteuerung nach dem Aufwand/Pauschalbesteuerung
  • Quellensteuer für natürliche Personen
  • Pauschale Steueranrechnung

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TG - Regierungsrat skeptisch bezüglich Abzug von Weiterbildungskosten

25.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau zeigt sich in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten skeptisch, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit des Abzuges von Aus- und Weiterbildungskosten tatsächlich die erhoffte Vereinfachung bringt. Er schlägt die Erhöhung des maximalen Abzuges vor. Weiter fordert er, dass zwischen Weiterbildung und konkreter Tätigkeit auch weiterhin ein unmittelbarer Bezug gegeben sein müsse.Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, das grundsätzlich Kosten der Aus- und Weiterbildung, die mit dem Beruf zusammenhängen, von den Steuern abgezogen werden können. Einzig die Kosten für eine berufliche Erstausbildung und die Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung sollen weiterhin ausgenommen bleiben. Gemäss Vorschlag des Bundesrates soll der neue Aus- und Weiterbildungskostenabzug auf 4 000 Franken begrenzt werden.Nach Meinung des Regierungsrates des Kantons Thurgau können die vom Bundesrat verfolgten Ziele nur teilweise erreicht werden. Er macht deshalb zwei Vorschläge zur Verbesserung der Vorlage.
  • Zum einen ist er der Ansicht, dass der Höchstbetrag von 4 000 Franken erhöht werden soll. Er begründet dies damit, dass die meisten Fortbildungslehrgänge höhere Kosten verursachten als die vorgesehenen 4 000 Franken und dass es zu Unterschieden im Bereich des Lohnausweises kommen würde. Der Arbeitgeber hat Weiter- und Ausbildungskosten, die er für den Mitarbeiter bezahlt hat, nur dann auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wenn diese mehr als 12 000 Franken betragen. Deshalb soll der abzugsfähige Höchstbetrag der gleiche sein wie auf dem Lohnausweis.
  • Zum andern ist der Regierungsrat überzeugt, dass in der Praxis die Abgrenzung von abzugsfähigen Fortbildungskosten von den Kosten für die Ausübung eines Hobbys zu ausufernden Diskussionen führen wird. Es sei nicht einsichtig, weshalb beispielsweise die Ausbildung zum Tauchlehrer steuerlich abzugsfähig sein soll, nicht aber die Salsa-Tanzstunden, die eine Person bei entsprechendem Niveau befähigen können, als Salsa-Tanzlehrer den Lebensunterhalt zu verdienen. Die angestrebte Vereinfachung dürfte damit gefährdet sein. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass auch künftig ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Tätigkeit im Bereich der Fortbildung bestehen müsse. Er führt dabei das Beispiel eines Bäckers an, der sich zum Tauchlehrer ausbildet, und fordert, dass der Bäcker auch Erwerbseinkünfte als Tauchlehrer erzielen müsse.

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Konzerninterne Zinszahlungen neu steuerbefreit

19.06.2010
Der Bundesrat hat am Freitag Änderungen der Verordnungen über die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben verabschiedet, um zukünftig konzerninterne Zinszahlungen von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe zu befreien.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine Anleihe garantieren, welche von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge­geben wurde. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlun­gen mit künftig verrechnungssteuerfreien konzerninternen Zinszahlungen vermischt werden.

Zweck der neuen Regelung

Bislang führten konzerninterne Finanzierungstätigkeiten regelmässig zu Steuerfolgen bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe. Die Änderung der Ver­rechnungssteuerverordnung (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) soll den Anreiz erhöhen, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie soll mit solchen Tätigkeiten verbundene Arbeitsplätze generieren und ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung sein. Weitergehende Massnahmen wird der Bundesrat im Rahmen der nächsten Unter­nehmenssteuerreform vorschlagen.

Exkurs - Das Problem mit konzerninternen Zinszahlungen im Rahmen der (internen) Konzernfinanzierung

Bisher war die Konzernfinanzierung nur soweit ohne Verrechnungssteuer- und Emissionsabgabefolgen möglich, als weder Obligationen noch Kundenguthaben im Sinne des Gesetzes und der gefestigten Praxis vorlagen. Lediglich für Interbankenguthaben, bestand eine Sonderregelung.Konzerninterne Forderungsverhältnisse (meist in der Form von Kontokorrent-Konti) wurden nach bisheriger Praxis immer dann als Kundenguthaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen behandelt, wenn
  • der Bestand an Gläubigern die Zahl 20 überstieg und
  • die gesamte Schuldsumme mindestens CHF 500'000 betrug.
Diese Grenzbeträge dienten dazu, die planmässige und bankenähnliche Entgegennahme von Drittmitteln, welche der Verrechnungssteuer unterworfen ist, von der «privaten» und auf Einzelfälle bezogenen, nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Mittelaufnahme abzugrenzen. Ohne diese Praxis hätten  sämtliche Darlehenszinsen solcher Schuldner der Verrechnungssteuer unterstanden.Dass bei grossen Konzernen diese Schwellen rasch überschritten wurden, liegt auf der Hand und hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Verrechungssteuerpflicht auf Zinszahlungen unter den Konzerngesellschaften bestand. Die zinszahlende (inländische) Gesellschaft hatte deshalb auf den Passivzinsen die Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen. Je nach Sitz des Empfängers stellten sich hier verschiedene Probleme:
  • Befand sich der Empfänger dieser Passivzinsen in der Schweiz, konnte er die Verrechnungssteuer grundsätzlich vollumfänglich zurückfordern. Ein Problem stellte hier die Antragstellung und – aus Liquiditätsgründen – der Zeitablauf bis zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer dar.
  • Hatte die empfangende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, konnte sie (je nach Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]) nicht die volle Rückerstattung erwirken.

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DBA Türkei

19.06.2010
Nachdem das bereits im Mai 2008 unterzeichnete DBA auf Grund aktueller Entwicklungen gar nie vom Parlament genehmigt worden ist, hat nun die Schweiz mit der Türkei ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen zum Informationsaustausch nach OECD-Standard.Der Text des neuen Abkommens ist in englischer (dieser Text geht im Zweifel vor) sowie in türkischer Sprache veröffentlicht worden. Sie können beide Versionen unter den untenstehenden Links direkt herunterladen.

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BE - Steuerbezug: Ab 2011 werden Vorauszahlungen verzinst

04.06.2010
Ab dem Steuerjahr 2011 verzinst - wie dies andere Kantone bereits seit längerem tun - auch der Kanton Bern Vorauszahlungen der natürlichen Personen an ihre Steuerraten. Im Gegenzug - das die etwas bittere Pille - werden die Fälligkeitstermine der Steuerraten um 20 Tage vorverlegt. Der Regierungsrat hat die Bezugsverordnung entsprechend revidiert.

Beliebig viele Überweisungen, aber Begrenzung

Ab 2011 können demnach natürliche Personen die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bereits vor Fälligkeit der Steuerrechnung begleichen. Der Kanton Bern entrichtet darauf einen Vorauszahlungszins. Die Vorauszahlung kann mit einer oder mit mehreren Überweisungen erfolgen, so dass die Steuerpflichtigen auch einen Dauerauftrag mit Monatszahlungen wählen können. Sollten die Vorauszahlungen die voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, wird der betreffende Überschuss ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet. Damit will der Regierungsrat offenbar vermeiden, dass Steuerpflichtige den Kanton im Falle eines günstigen Zinssatzes als Sparbank «missbrauchen».

Zins bis zur Anrechnung an Steuerrate

Die revidierte Bezugsverordnung sieht vor, dass die geleistete Vorauszahlung bei Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung an diese angerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsung. Über die jeweilige Ratenrechnung hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Zinssatz für 2011 noch nicht klar

Der für eine Steuerperiode massgebliche Zinssatz wird jeweils am Ende des Vorjahres festgesetzt. Er wird sich in einer Grössenordnung der Zinssätze der Lohnsparkonti der Finanzinstitute bewegen und vom Regierungsrat - zusammen mit dem Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen - Ende 2010 festgelegt.

Kanton will das Geld 20 Tage früher haben

Als weitere Neuerung sieht die revidierte Bezugsverordnung vor, dass die drei Termine für die Ratenrechnungen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen um 20 Tage auf den 20. Mai, 20. August und 20. November vorverlegt werden. Die Ratenrechnung muss dann innert 30 Tagen beglichen werden.Wie bisher werden mit der ersten Rate 40 Prozent und mit den beiden weiteren Raten je 30 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Steuer erhoben. Die Berechnung der Ratenrechnungen basiert auf den Angaben der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern diese bereits eingereicht und erfasst ist. Ansonsten dienen die Veranlagungsdaten der früheren Jahre als Berechnungsgrundlage.

BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben

04.06.2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2011 eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Mit einer Lenkungsabgabe sollte erreicht werden, dass langfristig möglichst viele Autobesitzer im Kanton Bern umweltfreundliche Fahrzeuge besitzen. Besitzer von besonders energieeffizienten Neuwagen sollten steuerlich begünstigt werden. Dagegen sollten ineffiziente Fahrzeuge mit einem Zuschlag belastet werden. In der Folge wurde das Referendum erhoben.Die Berner Bevölkerung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 über die Gesetzesänderung und über einen Volksvorschlag abstimmen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften kann somit frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene Übergangsbestimmung für umweltschonende Fahrzeuge, die ab 1. August 2010 in Verkehr gesetzt werden, wird damit ungültig. Käuferinnen und Käufer von Neufahrzeugen im Jahr 2010 können somit nicht von den vorgesehenen Steuererleichterungen profitieren.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

DBA Chile

04.06.2010
Nachdem Chile das neu ausgehandelte DBA ratifiziert und die Schweiz darüber offiziell informiert hat, ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Chile nun in Kraft getreten. Im Gegensatz zu den DBA, die momentan neu ausgehandelt werden, enthält dieses DBA, da bereits im April 2008 unterzeichnet, (vorerst) keine erweiterte Amtshilfebestimmungen nach OECD-Standard.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch das DBA soll namentlich der Rechtsschutz für Unternehmen verbessert und die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt werden.

Vorerst keine erweiterte Amtshilfe nach OECD-Standard

Das Abkommen wurde am 2. April 2008 in Santiago unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung des DBA enthält es einen Artikel über den Informationsaustausch, der den Austausch von Informationen zur Anwendung des Abkommens und zur Durchsetzung des internen Rechts im Falle von Steuerbetrug vorsieht. Mit Chile wurde also keine erweiterte Amtshilfe nach dem OECD-Standard vereinbart.Beide Vertragsstaaten strebten ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA an und haben deshalb auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Ausweitung der Amtshilfe verzichtet.

Anwendung

Die Bestimmungen des Abkommens finden in der Schweiz Anwendung auf Einkünfte, Vermögen oder Quellensteuern, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Weitere Informationen

Abkommenstext DBA Chile
Quelle: Medienmitteilung des EFD

DBA Japan

21.05.2010
Die Schweiz und Japan haben heute in Bern das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll enthält primär Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind.

Neuerungen im neuen DBA Japan bei den Quellensteuern

Quellensteuerbefreiungen im neuen DBA Japan

Änderungen ergeben sich gegenüber dem geltenden DBA im Bereich Quellensteuern: Vereinbart wurde die Quellensteuerbefreiung auf
  • Lizenzzahlungen sowie auf
  • Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 50 Prozent der Stimmrechte halten.
Steuerbefreit sind künftig ebenfalls Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Auch gewisse Zinszahlungen werden quellensteuerbefreit, dies zum Beispiel dann, wenn sie an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen ergehen.

Quellensteuerreduktionen im neuen DBA Japan

Die Quellenbesteuerung für Dividenden an Gesellschaften mit mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) der Stimmrechte an der Dividenden zahlenden Gesellschaft wird von 10 auf 5 Prozent reduziert. Die übrigen Dividendenzahlungen unterliegen künftig einer Quellensteuer von 10 Prozent (bisher 15 Prozent).

Weitere Informationen zum DBA Japan

Zum Abkommenstext des Änderungsprotokolls zum DBA Japan

Bundesrat will Besteuerung des Eigenmietwertes abschaffen

17.05.2010
Der Bundesrat will die Besteuerung des Eigenmietwerts abschaffen und damit das Steuersystem vereinfachen. Im Gegenzug soll die Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen und Unterhaltskosten wegfallen. Dies hat er heute in seiner Stellungnahme zur - gemäss eigenen Aussagen kontrovers ausgefallenen - Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag, den er der Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» des Hauseigentümerverbandes (HEV) gegenüberstellt, festgehalten. Er hat das EFD nun mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Botschaft noch vor den Sommerferien beauftragt.Der Bundesrat lehnt die HEV-Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» ab, weil sie den Eigenmietwert nur für bestimmte Steuerzahlende abschaffen will. Er schlägt daher vor, den Eigenmietwert ganz, d.h. für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer abzuschaffen.

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UR - Totalrevision Steuergesetze per 01.01.2011

10.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri will die heute bestehenden drei Steuergesetze über die direkten Steuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern formell zu einem Rechtserlass zusammenführen und übergeordnetes Bundesrecht übernehmen. Materielle Schwerpunkte der Totalrevision bilden Steuerentlastungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und bei der Gewinnsteuer für juristische Personen. Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch lineare Steuersätze zu ersetzen.Die Vernehmlassungsantworten zeigen, dass die Vorlage mehrheitlich als positiv angesehen wird. Der Regierungsrat schlägt im Rahmen der Steuerstrategie 2010 verschiedene materielle Massnahmen für eine reduzierte Steuerbelastung vor. Dabei sind nebst mehreren Steuersenkungen auch geringfügige Anpassungen mit Steuermehrbelastungen vorgesehen.

Materielle Schwerpunkte der Steuervorlage

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für natürliche Personen

  • Es ist eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 Prozent auf 15,2 Prozent vorgesehen.
  • Zusätzlich sollen die Grundstückeigentümer steuerlich entlastet werden, indem der steuerbare Eigenmietwert neu auf 75 Prozent der Marktmiete festgelegt wird.
  • Der Vermögenssteuersatz soll von 2,6 auf 2,1 Promille sinken.
  • Der Sozialabzug soll beim Vermögen für Verheiratete von 160'000 auf 180'000 Franken und für Alleinstehende von 80'000 auf 90'000 erhöht werden.
  • Zudem ist bei der Besteuerung von Dividendeneinkünften (Dividendenbesteuerung) eine Anpassung an die gesetzliche Bestimmung der direkten Bundessteuer vorgesehen.
  • Schliesslich soll die bisherige steuerliche Besserstellung der Konkubinatspaare gegenüber den Ehepaaren beseitigt werden (Beseitigung der Heiratsstrafe).

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für juristische Personen

  • Der Gewinnsteuersatz bei den juristischen Personen soll von insgesamt 10,4 auf 9,4 Prozent sinken.
  • Neu ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.

Steuergesetz Uri - Weiter vorgesehene Änderungen

  • Der progressive Steuertarif der Grundstückgewinnsteuer soll durch einen linearen Steuersatz ersetzt werden. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, den Steuerfreibetrag von 7'000 auf 10'000 Franken zu erhöhen.
  • Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer will der Regierungsrat den progressiven Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzen und gleichzeitig den Steuerfreibetrag von 5'000 auf 15'000 Franken erhöhen. Zudem sollen Stiefkinder in steuerlicher Hinsicht den direkten Nachkommen und die Konkubinatspaare den Ehepaaren gleichgestellt werden.

Weiteres Vorgehen

Der Landrat soll in der Sommersession am 30. Juni 2010 über die Totalrevision befinden. Die Volksabstimmung ist für den 26. September 2010 vorgesehen.

Weitere Informationen zur Totalrevision der Steuergesetze des Kantons Uri


Quelle: Regierungsrat des Kantons URI