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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BL - Regierungsrat lehnt Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums ab

09.02.2010
Der Bund hat die Kantonsregierung eingeladen, sich anlässlich einer Vernehmlassung zum vorgeschlagenen Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums auszusprechen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft lehnt diesen aus seiner Sicht nicht ausgereiften Gesetzesvorschlag ab.

Steuerlast steigt zu stark an

Das als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" des Schweizerischen Hauseigentümerverbands (HEV) vorgeschlagene Bundesgesetz hat die schweizweite Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts zum Inhalt. Dabei wird aber nicht einseitig eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung angestrebt, sondern es sollen gleichzeitig auch der allgemeine Abzug der Hypothekarzinsen sowie der Liegenschaftsunterhaltskosten abgeschafft bzw. angepasst werden. Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist aber ein wichtiger Bestandteil der geltenden Wohneigentumsförderung. Insbesondere für jüngere Familien und Neuerwerber ist sie sehr bedeutsam. Wenn Schuldzinsen nun nicht mehr zum Abzug gebracht werden können, steigt die Steuerlast stark an. Grosse finanzielle Probleme können sich dadurch ergeben, weshalb verschiedene Familien sich genau überlegen müssten, ob sie sich unter solchen Umständen ein Eigenheim wirklich noch leisten können.Die heute geltende Regelung erweist sich somit immer dann als wohneigentumsfördernd, wenn in der Summe eine negative Liegenschaftsrechnung entsteht. Diese Situation trifft in den meisten Fällen auch im Kanton Basel-Landschaft zu, weshalb der Regierungsrat einen reinen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung klar ablehnt. Nur wenn die Schulden amortisiert sind und kein grösserer Liegenschaftsunterhalt mehr vorgenommen wird, beispielsweise im fortgeschritteneren Alter, und daraus im Ergebnis eine positive Liegenschaftsrechnung entsteht, wird das heutige Modell der Wohneigentumsbesteuerung tatsächlich zur Belastung.Der Bundesrat schlägt in seinem Entwurf noch vor, dass Ersterwerber von selbstbewohntem Wohneigentum die Hypothekarzinsen zeitlich während den ersten 10 Jahren betragsmässig beschränkt abziehen können und dass Kosten für besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen weiterhin vollumfänglich abzugsfähig sein sollen. Aber auch bei einem solchen Systemwechsel würde immer noch eine Mehrbelastung des Wohneigentums eintreten, weshalb der Regierungsrat nicht bereit ist, einen solchen Wechsel zu unterstützen.

Besteuerung der Zweitwohnungen wird zu kompliziert

Bei einem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung wäre diese auch nicht mehr für Zweitwohnungen aufrechtzuerhalten. Im bundesrätlichen Gegenvorschlag wird dazu festgehalten, dass die Kantone eine spezielle Steuer für selbstgenutzte Zweitliegenschaften erheben sollen. Es müssen dabei aber noch verschiedene verfassungsrechtlich offene Fragen geklärt werden. Auch verkompliziert eine in ihren Grundzügen offen ausgestaltete Zweitliegenschaftssteuer unser Steuersystem, welches doch eben vereinfacht werden sollte. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft steht auch aus diesen Gründen einem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ablehnend gegenüber.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

EFD eröffnet Anhörung über Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

05.02.2010
Das EFD hat bei den interessierten Kreisen den Entwurf der totalrevidierten Energieabzugsverordnung in die Anhörung gegeben. Die Frist läuft bis 1. April 2010. Mit den Änderungen wird eine vom Parlament in der Sommersession 2009 überwiesene Motion der WAK SR umgesetzt. Sie verlangt, dass durch gezielte energetische Anforderungen bei der direkten Bundessteuer die Wirksamkeit der Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in bestehenden Liegenschaften erhöht werden soll.£more£<p>In der totalrevidierten Verordnung des EFD wird bei der direkten Bundessteuer der Massnahmenkatalog zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien gestrafft. Im Gegensatz zum geltenden Erlass werden in der neuen Verordnung die abzugsberechtigten Massnahmen abschliessend aufgeführt. Es handelt sich dabei durchwegs um Massnahmen, die in einem bestimmten Ausmass Energieverluste der Gebäudehülle vermindern und der Nutzung erneuerbarer Energien bei haustechnischen Anlagen dienen.Der Verordnungsentwurf geht auf die von der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben eingereichte Motion "Mehr Effektivität und Effizienz bei den Steuerabzügen für energetische Gebäudesanierungen" zurück. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Antwort vom 13. März 2009 mit der Stossrichtung der Motion einverstanden. Die eidgenössischen Räte teilten diese Sichtweise der Motion.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

MWST 2010 - Saldosteuersatz

03.02.2010
Mit der Anwendung der Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht, weil die an die Steuer auf dem Umsatz anrechenbare Vorsteuer nicht ermittelt werden muss.Bei den Saldosteuersätzen/Pauschalsteuersätzen handelt es sich nicht um die Steuersätze, wie sie in den Fakturen an die Kundinnen und Kunden anzugeben sind, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, das die Abrechnung der Steuer erleichtern soll.Die Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze sind bei der Steuerberechnung im Sinne von Multiplikatoren anzuwenden. In der Steuerabrechnung muss der steuerbare Totalumsatz einschliesslich Steuer deklariert und mit dem bewilligten Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz multipliziert werden.Mit Saldosteuersätzen halbjährlich abrechnen können diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen und deren entsprechendes Gesuch von der ESTV bewilligt wurde:
  • Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5 Millionen Franken betragen.
  • Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 100 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
Die ESTV hat zum Thema heute die neue MWST-Info Nr. 12 Saldosteuersätze veröffentlicht, die Sie unter dem untenstehenden Link herunterladen können.Zur MWST-Info 12 Saldosteuersätze

BE/AG/SO - Steuereinahmen aus künftigen Kernkraftwerken

29.01.2010
Im Zusammenhang mit dem Ersatz der heutigen Kernkraftwerke Beznau, Mühleberg und Gösgen haben die Standortkantone der involvierten Energieunternehmen geprüft, wie sich die Steuereinnahmen aus den neuen Anlagen aufteilen lassen. Die Finanzdirektoren der Kantone Aargau, Bern und Solothurn kommen  zum Schluss, dass sie die Arbeiten abbrechen, da sie keine der Lösungen als rechtlich korrekt und politisch akzeptabel beurteilen.Die drei Energiekonzerne Axpo, Alpiq und BKW Energie AG haben beim Bund je ein Rahmenbewilligungsgesuch für den Bau eines Kernkraftwerks eingereicht. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat sich im Zusammenhang mit der Beratung des CO2-Gesetzes mit der Frage des KKW-Ersatzes befasst. Mit Blick auf allenfalls zu bauende Kernkraftwerke hat die Kommission die Standortkantone gebeten, Modelle aufzuzeigen, wie die steuerlichen Mehreinnahmen eines oder allenfalls mehrerer realisierter Kernkraftwerke auf die Standortkantone aufgeteilt werden könnten. Diese Frage drängt sich auf, wenn die Energiekonzerne gemeinsam in eine Anlage investieren.Die kantonalen Steuerverwaltungen der drei heutigen KKW-Standortkantone Aarau, Bern und Solothurn haben Aufteilungsmodelle ausgearbeitet. Sie konnten jedoch kein Modell entwickeln, das von den Finanzdirektoren der drei Kantone als rechtlich korrekt und politisch akzeptabel beurteilt wurde. Die Finanzdirektoren der drei Kantone haben deshalb gemeinsam beschlossen, die Suche nach einer steuerlichen Lösung abzubrechen.Aus Sicht der drei kantonalen Finanzdirektoren ist es nun Sache der beteiligten Energieunternehmen, eine vertragliche Lösung zu finden und sich auf die Reihenfolge bei der Realisierung zu einigen. Die Finanzdirektoren sind bereit, im Rahmen des rechtlichen und politischen Möglichen bei der künftigen Lösungssuche erneut mitzuwirken.
AG BE SO

Pauschalbesteuerung - Finanzdirektorenkonferenz schlägt Reformen vor

29.01.2010
Die meisten Kantone setzen nach wie vor auf die Pauschalbesteuerung. Dies wurde an einer Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) klar. Jedoch sollen die Voraussetzungen verschärft werden.Konkret schlagen die Finanzdirektoren Folgendes vor: Die minimale Bemessungsgrundlage soll neu bei CHF 400'000 für die direkte Bundessteuer liegen. Auch die Kantone müssen einen Mindestbetrag festlegen. Dessen Höhe wollen die Finanzdirektoren den Kantonen aber freistellen. Die gewünschten Änderungen betreffen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sowie die kantonalen Steuergesetze.Die FDK betonte, dass die Pauschalbesteuerung als System beibehalten werden solle. Dies dränge sich angesichts ihres volkswirtschaftlichen Nutzens und ihrer Beiträge an die Steuererträge auf.Gemäss einer Umfrage bei den Kantonen hat in den letzten Jahren die Pauschalbesteuerung zugenommen. So wurden 2008 in der Schweiz 5003 Personen pauschalbesteuert, gegenüber 3106 im Jahr 1999. Der Ertrag lag 2008 bei 578 Millionen Franken. Zwischen den Kantonen gibt es aber grosse Unterschiede; vorneweg liegen die Waadt, das Wallis und Genf.Es gibt allerdings eine Gegenbewegung: Zürich hat die Pauschalbesteuerung auf Grund eines Volksentscheides inzwischen abgeschafft.

Zinssätze 2010 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

26.01.2010
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden. Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2010 auf folgende Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¼ %
        • Rest: 3%*
      • Bei Industrie und Gewerbe:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¾ %
        • Rest: 3 ½ %*
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % *
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
* Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-072-DV-2010-d der ESTV

SH - Informationen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2009

26.01.2010
Gegenwärtig erhalten die Steuerpflichtigen im Kanton Schaffhausen ihre Steuerdeklarationsunterlagen für das Steuerjahr 2009, zugestellt. Die Steuerverwaltung hat heute eine Medienmitteilung veröffentlicht, die die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem Vorjahr aufzeigt.

Steuererklärung SH 2009 - Tarif

Am 8. Februar 2009 hat das Schaffhauser Stimmvolk die Gesetzesrevision angenommen, welche die Anstrengun­gen des Kantons Schaffhausen zur nachhaltigen Senkung der steuerlichen Belastung der Einwohnerinnen und Ein­wohner fortsetzt. Daraus ergeben sich nachstehende we­sentliche Änderungen:
  • Der Steuertarif wurde so geändert, dass kleine und mittlere Einkommen zwischen 40'000 und 100'000 Franken steuerbarem Einkommen die höchste Entlas­tung erfahren.
  • Der Vermögenssteuertarif wurde vereinfacht und der Höchststeuersatz von bisher 2,6 o/oo auf 2,3 o/oo ge­senkt.

Steuererklärung SH 2009 - Einführung Teilbesteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat Teile der Unternehmenssteuerreform II auf den 1.1.2009 in Kraft gesetzt, wobei insbesondere die Einführung des Teilbesteuerungsverfahrens für qualifizier­te Beteiligungen bei der direkten Bundessteuer zu nennen ist.

Steuererklärung SH 2009 - Abzüge

Bei folgenden Abzügen ergeben sich Änderungen:
  • Teuerungsbedingt wurde der Kilometeransatz bei Benüt­zung des privaten Verkehrsmittels für den Arbeitsweg um 5 auf 70 Rappen erhöht.
  • Erhöht wurde auch das Minimum und Maximum der 3 % -Pauschale für die übrigen Be­rufsauslagen auf 2'000 bzw. 4'000 Franken.
  • Die Pauschale für Weiterbildungs-und Umschulungskosten wurde auf 500 Franken erhöht.
  • Der Kinderabzug wird von bisher 6'000 auf 8'000 Fran­ken erhöht.

Sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Steuererklärung Schaffhausen

Steuerverwaltung wirbt für elektronische Steuererklärung

Da dies wahrscheinlich auch für die Steuerverwaltung Effizienzvorteile bringt, wirbt die Steuerverwaltung recht intensiv für die Verwendung der elektronischen Steuererklärung.Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Deklarationsfor­mulare kaum verändert. Zusammen mit der im Vorjahr zu­gestellten Veranlagungsmitteilung und der Wegleitung zur Steuererklärung 2009, in welcher die wesentlichsten Än­derungen gelb markiert sind, sollte es den Steuerpflichti­gen möglich sein, ihre Daten des Jahres 2009 ohne grös­seres Kopfzerbrechen in den Formularen zu deklarieren. Wird zudem die von der Kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Steuer-CD zum Ausfüllen der Steuer­erklärung verwendet, werden zahlreiche Plausibilitäten und Abzüge automatisch berechnet. Wer weitergehende, vertiefte Informationen zu einzelnen Sachverhalten sucht, findet diese in der Dienstanleitung zum Steuergesetz, welche auf der Homepage der Kanto­nalen Steuerverwaltung, unter www.steuern.sh.ch Rubrik Dienstanleitung, zu finden ist. Hier ist u. a. auch die Liste der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden sowie der Steuerrechner zu finden, mit welchem verschiedene Steu­ersituationen berechnet werden können.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, haben die Steuererklärung bis zum 31. März 2010 einzu­reichen. Wer innerhalb dieser Zeit seiner Deklarations­pflicht nicht nachkommen kann, hat die Möglichkeit beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Fristerstreckung zu verlangen. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Perso­nen mit beschränkter Steuerpflicht in unserem Kanton (Liegenschaftsbesitz/Betriebstätte) gilt eine Einreichefrist bis zum 30. September 2010.

GR - Steueramnestie / Selbstanzeige von Steuerhinterziehungen

25.01.2010
Auf den 1.1.2010 sind die sogenannte Erbenamnestie und Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige in Kraft getreten (Art. 153a und 175 Abs. 3 ff. DBG sowie Art. 147a und 174 Abs. 3 ff. StG).Stellen die Erben fest, dass der Nachlass nicht versteuerte, d.h. hinterzogene Vermögenswerte enthält, können sie die Hinterziehung den Steuerbehörden melden. Sie profitieren dann von einer reduzierten Nachsteuer, die nur für die letzten drei Jahre erhoben wird; eine Strafsteuer ist schon nach bisherigem Recht nicht geschuldet. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2009 verstorben ist.Jede steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, einmal im Leben eine Steuerhinterziehung bei den Steuerbehörden anzuzeigen. Es ist dann nur die Nachsteuer mit Verzugszinsen geschuldet und auf die Erhebung einer Strafsteuer wird verzichtet. Die Möglichkeit der Selbstanzeige steht auch juristischen Personen offen. Diese Regelung gilt für alle Fälle, die am 1.1.2010 noch pendent waren.Beide Verfahren sind an die Bedingung geknüpft, dass die Hinterziehung den Steuerbehörden noch nicht bekannt war, dass die Betroffenen nicht bei der Hinterziehung mitgewirkt haben, dass sie die Ermittlung der hinterzogenen Werte vorbehaltlos unterstützen und sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und sämtliche hinterzogenen Vermögenswerte umfassen. Wurde die Steuerhinterziehung von mehreren Personen als Mittäter oder als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe, etc.) begangen, sollte eine gemeinsame oder eine gleichzeitige Anzeige erfolgen.Die Selbstanzeige erfolgt am besten mittels eingeschriebenen Briefes an die Kantonale Steuerverwaltung, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

BE - Steuergesetzrevision 2011: Kommission hält an Entlastungen fest

25.01.2010
Die vorberatende Kommission des bernischen Grossen Rates hält an den vom Grossen Rat in der ersten Lesung beschlossenen Entlastungen fest. Zusätzlich zu den bereits beschlossenen Entlastungen bei der Einkommenssteuer beantragt die Kommission weitere Entlastungen bei der Vermögenssteuer. Auf den übrigen Tarifen und Abzügen soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Der Antrag der Kommission sieht allerdings vor, dass die über den Ausgleich der kalten Progression hinausgehende Entlastung bei der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerjahr 2012 zum Tragen kommt. Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat zudem einen Eventualantrag, der auf diese weitergehenden Entlastungen bei der Einkommenssteuer ganz verzichtet.Der Grosse Rat hatte im Rahmen der ersten Lesung in der Novembersession 2009 einzelne Bestimmungen an die vorberatende Kommission zurückgewiesen. Dabei ging es unter anderem um die Besteuerung der sogenannten Vorzugsmiete und den Abzug für Kinder in einer Zweitausbildung. Bei der Vorzugsmiete hat die Kommission nun entschieden, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu übernehmen. Die Besteuerung des vollen Eigenmietwertes wird auf jene Fälle beschränkt, in denen Liegenschaften zu einem Mietzins von weniger als der Hälfte des Eigenmietwertes an nahestehende Personen vermietet werden. Auf eine Anpassung des Abzugs für Kinder in Zweitausbildung wurde verzichtet, weil das zentrale Anliegen der Gleichbehandlung von Eltern mit Kindern in unterschiedlichen Erstausbildungen bereits mit der bestehenden Regelung erfüllt werden kann. Bei weiteren an die Kommission zurückgewiesenen Bestimmungen ging es um den Nachvollzug zwingender Vorgaben des Bundesrechts und die Berücksichtigung einzelner aktueller Gerichtsentscheide.Das Steuergesetz sieht in der Fassung des Grossen Rates nach der ersten Lesung vor, dass die Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge neu bei einer Teuerung von drei Prozent (bisher fünf Prozent) anzupassen sind. In der Zwischenzeit steht fest, dass die massgebliche, aufgelaufene Teuerung per Ende 2009 exakt drei Prozent beträgt. Die Kommission hat dementsprechend beschlossen, die aufgelaufene Teuerung zu berücksichtigen und die kalte Progression auf allen Tarifen, Abzügen und Steuerfreibeträgen per 2011 im Umfang von drei Prozent auszugleichen.Die Kommission ist ausserdem auf ihren vor der ersten Lesung im Grossen Rat gestellten Antrag auf Entlastungen bei der Vermögenssteuer zurückgekommen. Die Kommission beantragt diesbezüglich Entlastungen in der Höhe von 21,5 Millionen Franken bei den Kantonssteuern und 11,3 Millionen Franken bei den Gemeindesteuern. In der ersten Lesung hatte der Grosse Rat diesen Antrag der Kommission mit Stichentscheid der Präsidentin abgelehnt.Um die aktuelle Entwicklung der finanzpolitischen Situation zu berücksichtigen, hat die Kommission vorgesehen, dass die weitergehenden Entlastungen bei der Einkommenssteuer im Umfang von 128.5 Millionen Franken erst ab dem Steuerjahr 2012 zum Tragen kommen. Im Steuerjahr 2011 soll bei der Einkommenssteuer nur die kalte Progression ausgeglichen werden. Die Kommissionsmehrheit will mit ihrem Beschluss den Kanton Bern im interkantonalen Steuerwettbewerb besser positionieren und dringend nötige Entlastungen bei der Steuerbelastung von natürlichen Personen erreichen.In einem Eventualantrag, den die Kommission gleichzeitig beschlossen hat, wird auf die weitergehenden Entlastungen bei der Einkommenssteuer verzichtet. Der Grosse Rat kann bei einer Vorlage einen Hauptantrag und einen Eventualantrag beschliessen. In diesem Fall ist ein Volksvorschlag nicht möglich. Kommt kein Referendum gegen den Hauptantrag zustande oder verzichtet der Grosse Rat darauf, die Vorlage den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten, fällt der Eventualantrag dahin.Eine Kommissionsminderheit ist in Anbetracht der finanzpolitischen Perspektiven mit den beschlossenen Entlastungen bei der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer nicht einverstanden. Sie macht geltend, dass nicht finanzierte Steuersenkungen nicht nachhaltig seien. Solange die durch die Verfassung vorgesehene Aufgabenerfüllung nicht sichergestellt ist und massive Sparpakete in Aussicht stehen, sei eine Steuersenkung im vorgesehenen Umfang nicht vertretbar. Die Kommissionsminderheit spricht sich auch gegen den beschlossenen Eventualantrag aus, weil er ebenfalls keine Rücksicht auf die finanziell schwierige Finanzlage des Kantons Bern nimmt.Aus den von der vorberatenden Kommission vorgeschlagenen Entlastungen ergeben sich Mindereinnahmen für das Jahr 2011 von 128,5 Millionen Franken für den Kanton und 67,6 Millionen Franken für die Gemeinden und für das Jahr 2012 Mindereinnahmen von zusätzlich 128,5 Millionen Franken für den Kanton und Fr. 67.6 Millionen Franken für die Gemeinden, welche sich wie folgt aufteilen:<br /><br /><br /></p><table border="1px" noshade cellpadding="3" cellspacing="0" width="500"><tbody><tr><td> <b>Massnahmen</b></td><td colspan="2" bgcolor="#f4f4f4"><div align="center"><strong>Mindereinnahmen Kanton</strong><br />[in Mio. Franken]<br /></div></td><td colspan="2" bgcolor="#f9f9f9"><div align="center"><strong>Mindereinnahmen Kanton</strong><br />[in Mio. Franken]</div></td></tr><tr><td><br /></td><td bgcolor="#f4f4f4" width="60"><div align="right"><strong>2011</strong></div></td><td bgcolor="#f4f4f4" width="60"><div align="right"><strong>2012<br /></strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9" width="60"><div align="right"><strong>2011</strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9" width="60"><div align="right"><strong>2012</strong></div></td></tr><tr><td>Ausgleich kalte Progression von 3% auf <b>Einkommenstarif</b> (Art. 42 StG)<br /></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td></tr><tr><td>Weitergehende Entlastungen auf <b>Einkommenssteuertarif</b> (Art. 42 StG) in den Bereichen, in denen der Kt. Bern interkantonal am ungünstigsten positioniert ist <br /><b>(entfällt beim Eventualantrag)</b> <span style="font-size: 11pt; font-family: Arial;"></span></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">---<br /></div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">128.5<br /></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">---<br /></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">67.6<br /></div></td></tr><tr><td><b>Vorsorgetarif </b>(Art. 44 StG): <br />Gleichmässige Senkung des Tarifs um 20% <br />(inkl. Ausgleich kalte Progression von 3%)</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">12.0</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">12.0</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">6.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">6.3</div></td></tr><tr><td><b>Vermögenssteuer </b>(Art. 65 StG): Anpassung der Abzüge und des Tarifs <br />(inkl. Ausgleich kalte Progression von 3%)<br /></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td></tr><tr><td><b>Vermögenssteuerbremse</b> (Art. 66 StG): Senkung des Maximalsatzes von 30% auf 25%</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">15.0</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">15.0<br /></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">7.9</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">7.9</div></td></tr><tr><td><b>Anrechnung der Gewinnsteuer</b> an die Kapitalsteuer (Art. 106 StG)</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">20.0</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">20.0</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">10.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">10.5</div></td></tr><tr><td><b>Allgemeiner Ausgleich der kalten Progression</b> von 3% auf übrigen Tarifen und Abzügen (Art. 3 StG)</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">38.5</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">38.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">20.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">20.3</div></td></tr><tr><td><strong>Total Mindereinnahmen</strong></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right"><strong>128.5</strong></div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right"><strong>257</strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right"><strong>67.6</strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right"><strong>135.2</strong></div></td></tr></tbody></table>Die Vorlage des Regierungsrates vom Oktober 2009 sah demgegenüber Mindereinnahmen von rund 91 Millionen Franken beim Kanton und 48 Millionen Franken bei den Gemeinden vor.<br /><br />Der Regierungsrat wird sich im Februar mit der Steuergesetzrevision 2011 befassen und seinen Antrag zuhanden des Grossen Rates verabschieden. Die zweite Lesung im Grossen Rat ist für die Märzsession 2010 vorgesehen.<br /></p></p> <hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern