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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Regionale Einkommensentwicklung

29.04.2009

Einkommenssteuer- und Vermögenssteuerdaten im Vergleich

In einer am 29.4.2009 publizierten Studie der ESTV werden die Einkommens- und Vermögenssteuerdaten 2003 sowie deren Veränderung seit 1995/96 (bzw. 1997 für die Vermögensdaten) regional aufgeschlüsselt und verglichen. Die Steuerdaten sollen insgesamt aussagekräftige Vergleiche zwischen Regionen und über die Zeit ergeben und ein differenziertes Bild über die Vielfalt der kleinräumigen Schweiz geben.Direkt zur Studie mit dem Vergleich der Einkommenssteuer- und Vermögenssteuerdaten.

Neues Raumplanungsrecht - SVIT kritisch

24.04.2009
Der Revisionsentwurf für ein neues Raumplanungsgesetz stösst beim Dachverband der Schweizer Immobilienwirtschaft auf Ablehnung. Der SVIT Schweiz macht erhebliche rechtsstaatliche Bedenken geltend und kritisiert die seines Erachtens geplante Verletzung der Eigentumsgarantie.Der Entwurf überzeugt für den Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweiz weder formell noch inhaltlich. Er wecke erhebliche rechtsstaatliche Bedenken, verletze die Eigentumsgarantie, gefährde die Rechtssicherheit und respektiere die Gesetzgebungskompetenz der Kantone im Raumplanungsrecht nicht. Die vorgeschlagene Totalrevision des Raumplanungsgesetzes wird vom SVIT Schweiz insgesamt abgelehnt und eine allfällige partielle Revision propagiert, soweit ein entsprechender Handlungsbedarf angezeigt und ausgewiesen sei.

Deregulierung der Bauvorschriften gefordert

Der SVIT Schweiz bezweifelt, dass mit dem vorgelegten Entwurf die Ziele einer geordneten, nachhaltigen und wirtschaftsverträglichen Raumentwicklung erreicht werden können. Um einer weiteren Zersiedlung des Landes wirksam entgegen zu wirken, seien keine neuen Verbote, Pflichten und zusätzliche Angaben zulasten der Grundstückseigentümer einzuführen, sondern ein attraktives Anreizsystem samt Deregulierung der Bauvorschriften zu schaffen. Die freiwillige Kooperation der Gemeinwesen zur gebietsübergreifenden Zusammenarbeit in funktionalen Räumen, die sich auch ohne gesetzliche Regelung im Bedarfsfall ergeben werde, sei einer gesetzlichen vorgeschriebenen Koordinations- und Organisationspflicht vorzuziehen.Auch auf die gesetzlich vorgeschlagene Pflicht zur Anbindung von Grundstücken in der Bauzone an den öffentlichen Verkehr sei zu verzichten, fordert der SVIT. Die Fokussierung auf bereits weitgehend überbaute Gebiete mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr sei wirtschaftsfeindlich und erlaube ausserhalb der eigentlichen Ballungszentren keine geordnete bauliche Weiterentwicklung.Quelle: SVIT Schweiz

Abzüge für natürliche Personen

23.04.2009
In einer am 23.4.2009 publizierten Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden die Bedeutung und die Komplexität der Abzüge bei der direkten Bundessteuer für natürliche Personen untersucht. Mit Hilfe von Grafiken und Tabellen wird aufgezeigt, welche sozioökonomischen Gruppen von den derzeitigen Steuerabzügen profitieren und welche Auswirkungen bei ausgewählten Massnahmen zur Vereinfachung von Steuerabzügen zu erwarten wären. Die Studie ist in französischer Sprache gehalten, jedoch mit der folgenden Zusammenfassung und Schlussfolgerung in deutscher Sprache versehen:

Abzüge bei der Besteuerung natürlicher Personen - Die Schlussfolgerung der Studie vom 22.04.2009

Bei der Besteuerung der natürlichen Personen nehmen die Steuerabzüge einen wichtigen Platz ein. Sie vermindern die Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Bundessteuern von natürlichen Personen um beinahe einen Drittel und die Steuereinnahmen um mehr als die Hälfte. Die Abzüge entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, bei der Besteuerung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie dessen Aufwendungen für die Erzielung seiner Einkünfte zu berücksichtigen. Manche Abzüge sind auf nicht-steuerliche Gründe zurückzuführen und werden beispielsweise aufgrund sozialer Überlegungen gewährt. Der Aufwand der Steuerpflichtigen für die Geltendmachung und der Aufwand der Steuerbehörden für die Überprüfung der vorgenommenen Abzüge sowie der Mangel an Transparenz oder gar die Ineffizienz gewisser Abzüge (gemessen am Ziel, das sie verfolgen) lassen jedoch Stimmen laut werden, die nach einer Vereinfachung der Abzüge rufen.Dieser Bericht will anhand von Zahlen belegen, welch beträchtlichen Umfang die Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer erreicht haben, welche den natürlichen Personen gewährt werden, und wie stark sie sich in den Bundeseinnahmen niederschlagen. Die Ergebnisse werden nach sozioökonomischem Hintergrund der Steuerpflichten (Einkommensklasse) differenziert. Ausserdem werden die Auswirkungen von möglichen Massnahmen zur Vereinfachung des derzeitigen Abzugsystems aufgezeigt.Die Abzüge für Liegenschaftskosten und für Finanzkosten (Schuldzinsen) machen den Löwenanteil der Abzüge aus: Ihr Anteil an der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage beträgt über 30 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen über 40 Prozent. Diese Abzüge können beträchtliche Summen erreichen und bei manchen Steuerpflichtigen mit sehr hohen Einkommen dazu führen, dass sie fast keine Steuern mehr entrichten müssen. Diese Abzüge kommen vor allem den Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen zu Gute, und ihre Aufhebung oder ihr Ersatz durch Pauschalbeträge würde vor allem die hohen Einkommensklassen stärker belasten. Eine vereinfachte Besteuerung der von den Eigentümern selbst genutzten Liegenschaften würde wegen der gleichzeitigen Aufhebung des Eigenmietwerts und der Abzüge, die im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften vorgenommen werden können, eher die Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen begünstigen, diejenigen der mittleren und höheren Einkommensklassen jedoch stärker belasten; bei der direkten Bundessteuer würde eine solche Vereinfachung ungefähr 10 Prozent zusätzliche Steuereinnahmen generieren.Die Abzüge für Berufsauslagen (ohne Beiträge an die erste und zweite Säule der Vorsorge) machen ebenfalls eine wichtige Gruppe von Abzügen aus: Ihr Anteil an der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage liegt bei 24 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen bei 20 Prozent. Generell profitieren die Steuerpflichtigen der unteren und mittleren Einkommensklassen von diesen Abzügen am meisten. Einige Abzüge für Berufsauslagen werden häufig vorgenommen, fallen betragsmässig im Durchschnitt jedoch nur wenig ins Gewicht. Für die Fahrkosten zum Beispiel werden von 56 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 3'300 Franken, für auswärtige Verpflegungskosten von 49 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 2'600 Franken und für diverse Berufsauslagen von 66 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 2'700 Franken abgezogen. Andere Abzüge dagegen werden selten vorgenommen und wenn, dann ebenfalls meistens nur für tiefe Beträge. Dies ist bei den Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Fall (8 Prozent der Steuerpflichtigen, Durchschnittsbetrag 2'300 Franken) sowie bei den Abzügen im Zusammenhang mit einem Nebenerwerb (6 Prozent der Steuerpflichtigen, Durchschnittsbetrag 1'100 Franken). Die Einführung von Pauschalbeträgen bei den Abzügen für Berufsauslagen würde die Besteuerung vereinfachen. Mit folgenden Abzügen blieben die gesamten Steuereinnahmen des Bundes unverändert: Abzug von 2'300 Franken pro Ehegatten oder 3.2 Prozent des Erwerbseinkommens für Fahrkosten, Abzug von 1'600 Franken pro Ehegatten oder 2.1 Prozent des Erwerbseinkommens für auswärtige Verpflegung, Abzug von 2'400 Franken pro Ehegatten oder von 3.4 Prozent des Erwerbseinkommens für diverse Berufsauslagen und Abzug von 250 Franken oder 0.4 Prozent des Erwerbseinkommens für Weiterbildungs- und Umschulungskosten.Die Sozialabzüge (Abzüge für Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen, für Krankheitskosten oder für Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung, für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparguthaben und freiwillige Vergabungen) machen eine weitere wichtige Gruppe von Abzügen aus: Ihr Anteil an der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage beträgt beinahe 30 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen fast 20 Prozent. Diese Abzüge kommen in erster Linie den Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen zu Gute, abgesehen von den Abzügen für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen, welche eher die mittleren Einkommensklassen begünstigen. Die Notwendigkeit eines Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparguthaben (91 Prozent der Steuerpflichtigen ziehen dafür im Schnitt 2'700 Franken ab) und einer steuerlichen Förderung von freiwilligen Vergabungen für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (70 Prozent der Steuerpflichtigen ziehen dafür im Schnitt 660 Franken ab) ist angesichts des Arbeitsaufwandes, den sie verursachen, fragwürdig (diese Abzüge werden zahlreich vorgenommen, ihre Höhe ist aber eher gering). Der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen könnte beispielsweise durch eine Senkung des Steuertarifs und eine Erhöhung des Kinderabzugs, der aktuelle Abzug für freiwillige Vergabungen durch eine Erhöhung des Freibetrags um 740 Franken ersetzt werden, ohne dass die gesamten Steuereinnahmen des Bundes dadurch verändert würden.Der Zweiverdienerabzug und die Unterhaltsbeiträge hängen mit dem Besteuerungssystem zusammen. Zusammen mit den Beiträgen an die Säule 3a beträgt ihr Anteil an der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage 16 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen 19 Prozent. Ihre Auswirkungen wurden in dieser Studie jedoch nicht vollständig gemessen, da die nachträgliche Besteuerung von Leistungen (Säule 3a), die Vergrösserung der Steuerbemessungsgrundlage seitens der Begünstigten (Unterhaltsbeiträge) und die Schlechterstellung von verheirateten Paaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der Besteuerung der Doppeleinkommen nicht berücksichtigt wurden.Die Berechnungen in dieser Untersuchung beruhen auf den Steuerdaten eines einzigen Kantons (Bern). Die Ergebnisse müssten mit der Situation in den übrigen Kantonen verglichen werden, um ein gesamtschweizerisches Bild zu erhalten. Um einen aussagekräftigen Vergleich anstellen zu können, müssten die Harmonisierung und die Zentralisierung der statistischen Steuerdaten beherzt in Angriff genommen werden. Die Transparenz des Abzugssystems würde dadurch in hohem Masse verbessert.

Abzüge bei der Besteuerung natürlicher Personen - Die ganze Studie

Direkt zur vollständigen Studie über Abzüge bei der Besteuerung natürlicher Personen.

ZH - Neue Bauvorschriften

09.04.2009
Per 1. Juli 2009 treten die Änderungen der Besonderen Bauverordnung I und der Allgemeinen Bauverordnung des Kantons Zürich in Kraft. Damit senkt der Regierungsrat den zulässigen Energiebedarf von Neubauten für Heizung und Warmwasser um einen Drittel und kommt seinen energie- und klimapolitischen Zielen einen weiteren Schritt näher. Der Schritt ist mit den anderen Kantonen koordiniert.Zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele des Kantons sind gut gedämmte Häuser sowie möglichst energiesparendes Heizen, Kühlen und Erzeugen von Warmwasser von zentraler Bedeutung. Die entsprechenden Anlagen verbrauchen fast die Hälfte der Energie im Kanton. Im Legislaturprogramm 2007 – 2011 hat sich die Zürcher Regierung darum zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Nachdem die Baudirektion am 19. März 2009 das neue Förderprogramm Energie mit Schwerpunkt Gebäudesanierung vorgestellt hat, werden nun die Vorschriften so angepasst, dass Neubauten pro Quadratmeter und Jahr durchschnittlich nur noch eine Energiemenge benötigen, welche 4,8 Litern Heizöl entspricht. Damit sinkt der zulässige Wärmebedarf von Neubauten um einen Drittel. Zum Vergleich: Im Jahr 1975 lag der Bedarf noch bei einer Energiemenge von 22 Litern Heizöl. Die jetzigen Änderungen sind eng mit den anderen Kantonen koordiniert.

Bessere Wärmedämmung und effizientere Heizungsanlagen

Die vom Regierungsrat verabschiedete Änderung der Besonderen Bauverordnung I und der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion betreffen insbesondere die Wärmedämmung von Gebäuden sowie die Heizungs- und Lüftungsanlagen. Sie gelten ab 1. Juli 2009. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Regierungsrat die Änderung der Allgemeinen Bauverordnung in Kraft gesetzt. Dank dieser Änderung führt die nun zusätzlich notwendige Wärmedämmstärke an den Aussenwänden zu keinem Nutzflächenverlust. Damit sind im Kanton Zürich wesentliche Teile der neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) umgesetzt. Einige wenige Punkte benötigen noch eine Änderung des kantonalen Energiegesetzes. Diese ist bei der Baudirektion in Arbeit.Quelle: Regierungsrat des Kantons Zürich