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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Griechenland

04.11.2010
Die Schweiz und Griechenland haben heute in Bern ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.

Weitere Eckpunkte des neuen DBA Griechenland

Nebst der Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard wird im Protokoll unter anderem festgelegt, dass Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen künftig von der Quellensteuer befreit werden.Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Zinsen wird von heute 10 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt.Ins revidierte DBA wurde zudem eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen. Diese trägt zur definitiven Vermeidung der Doppelbesteuerung bei.

Weitere Informationen zum DBA Griechenland

Verrechnungssteuer – ESTV publiziert aktualisierte Übersicht

03.11.2010
Die ESTV hat ihre im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erschienene Publikation zur Eigenössischen Verrechnungssteuer überarbeitet und auf den Stand der Gesetzgebung 2010 gebracht.Die Publikation gibt einen guten Überblick über diese Steuer, hilft bei der Auslegung von VStG undVStV und behandelt - neben allgemeinen Grundlagen, insbesondere die folgenden Aspekte:
  • Gegenstand der Verrechnungssteuer
  • Steuerschuldner
  • Steuersätze
  • Verrechnungssteuerforderung
  • Steuerrückerstattung bei der Verrechnungssteuer (Anspruchsberechtigte Personen, Sonderfall Stockwerkeigentümergemeinschaften etc.) sowie Geltendmachung der Rückerstattung
  • Verfahren bei der Verrechnungssteuer
  • Strafbestimmungen bei der Verrechnungssteuer
  • Formulare (Meldeformulare)
Direkt zur Publikation Die eidgenössische Verrechnungssteuer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2010)

DBA Oman

03.11.2010
Die Schweiz und Oman haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Oman wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

MWST-Info 04 - Steuerobjekt

01.11.2010
Die ESTV hat heute die zentrale MWST-Info 04 - Steuerobjekt veröffentlicht. Diese Broschüre beinhaltet, wie der Titel schon sagt, grundsätzliche Informationen dazu, welche Lieferungen und Dienstleistungen («Leistungen») der Inlandsteuer unterliegen.Keine Ausführungen enthält diese Info zur Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer) sowie zur Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten liegen die Informationen bereits vor ([intlink id="mwst-2010-bezugssteuer-und-abrechnung" type="post"]Broschüre zur Bezugssteuer[/intlink] sowie Broschüren der EZV, insbesondere Broschüre 52.01 Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer] ).Direkt zur MWST-Info 04 - Steuerobjekt

Kreisschreiben Nr. 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

29.10.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht, das der Auslegung von DBG 37b und der LGBV (Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit) dient. Datiert ist das Kreisschreiben irritierenderweise auf den kommenden 3. November 2010.Das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) führte für die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen ein. Diese Neuerungen sind in Artikel 37b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wie folgt normiert:
Art. 37b Liquidationsgewinne1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) festgehalten.Das relativ ausführliche Kreisschreiben enthält im Anhang:
  • Den Text der LGBV
  • Erläuterungen zur LGBV
  • Eine Übersicht über die Folgen beim Tod einer an einer Personengesellschaft beteiligten Person und dessen Folgen bezüglich Artikel 37b DBG

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 28

Direkt zum neuen Kreisschreiben 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

KPMG Steuerstudie 2010 - Individual Income Tax and Social Security rate survey 2010

29.10.2010
Die KPMG hat kürzlich eine Steuerstudie veröffentlicht, die aufzeigt, dass weltweit, vor allem aber in Europa dieses Jahr die Spitzensteuersätze für natürliche Personen erhöht worden sind.Die Schweiz konnte gemäss der Studie ihre starke Position als attraktiver Standort festigen und stellt drei Kantone in den weltweiten Top 10 der steuergünstigsten Länder und Kantone/Regionen.Ziel der Studie von KPMG war es, die Entwicklung der weltweiten Besteuerung für natürliche Personen in den vergangenen acht Jahren darzustellen, sodass Rückschlüsse auf die jeweilige Steuerpolitik und ihre Auswirkungen möglich werden. Verglichen wurden dabei die maximalen Einkommenssteuersätze für Einzelpersonen (verheiratet, keine Kinder, keine Konfession) in 86 Ländern weltweit.Die folgenden Schweizer Kantone sind unter den Top 20 der am (für Privatpersonen) steuergünstigsten Länder und Kantone zu finden:Zug (Platz 8), Schwyz (Platz 9), Obwalden (Platz 10), Appenzell Innerrhoden (Platz 11), Uri (Platz 12), Nidwalden (Platz 14), Appenzell Ausserrhoden (Platz 16).

Weitere Informationen zur Studie

DBA Deutschland - neues DBA unterzeichnet

27.10.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Schweiz-Deutschland) nach OECD-Standard unterzeichnet. Dieses enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Das Abkommen war im März 2010 paraphiert worden. Es hält die vom Bundesrat 2009 definierten Eckwerte ein. Unter anderem werden die Quellensteuern auf Dividenden reduziert und eine Schiedsklausel eingeführt.
Zusätzlich wurde einer Erklärung über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Erweiterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich und über den verbesserten Marktzugang für Banken unterzeichnet. Die Verhandlungen, die auf Sondierungsgesprächen basieren, die eine gemeinsame Arbeitsgruppe in den vergangenen Monaten geführt hat, sollen Anfang 2011 aufgenommen werden. Der Bundesrat beabsichtigt das Verhandlungsmandat nach Konsultation der zuständigen Parlamentskommissionen und anderer interessierter Kreise Ende 2010 zu verabschieden. Nach Abschluss der Verhandlungen wird das Ergebnis dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.Beide Seiten wollen gemäss eigenen Aussagen mit einer neuen Lösung Wettbewerbsverzerrungen im Steuerbereich vermeiden. Deutsche Steuerzahler sollen nicht davon abgehalten werden, ein Konto in der Schweiz zu halten. Die Aussicht auf mögliche Steuerhinterziehung soll jedoch in Zukunft kein Element in den Anlageüberlegungen deutscher Steuerzahler mehr darstellen.Die Lösung, deren Details in den Verhandlungen geregelt werden sollen, umfasst insbesondere folgende Punkte:
  • Regularisierung der Vergangenheit: Unversteuerte Altgelder sollen regularisiert werden.
  • Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Erträge sollen über eine Abgeltungssteuer erfasst werden, wobei der Steuersatz noch zu verhandeln ist. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist. Um allfällige Umgehungsmöglichkeiten der Abgeltungssteuer zu verhindern, wird eine erweiterte Amtshilfe vereinbart. Diese sieht vor, dass die deutschen Behörden Amtshilfegesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Sogenannte „Fishing Expeditions" sind ausgeschlossen.
  • Weitere Elemente: Die Schweiz und Deutschland beabsichtigen, Fragen des gegenseitigen Marktzutritts für Finanzinstitute zu lösen. Ebenfalls soll die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst werden. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.

Weitere Informationen zum DBA Deutschland

Direkt zum Änderungsprotokoll zum DBA Deutschland

GR - Kleine Steuergesetzrevision 2011 unter Dach und Fach

26.10.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 19. Oktober 2010 der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt.Gegenüber der Botschaft hat der Grosse Rat nur eine Bestimmung geändert: In Art. 64 Abs. 1 StG wird nicht nur der Maximalsatz der Vermögenssteuer auf 1.7‰ reduziert, sondern darüber hinaus wird jede einzelne Tarifstufe um 0.1‰ reduziert. Der (nicht indexierte) Vermögenssteuer-Tarif sieht damit neu wie folgt aus:
  • 0,9‰ für die ersten CHF 70'000.-
  • 1.1‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.4‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.5‰ für die weiteren CHF 56'000.-
  • 1.6‰ für die weiteren CHF 70'000.-
  • 1.85‰ für die weiteren CHF 140'000.-
  • 2.15‰ für die weiteren CHF 202'000.-
  • 1.7‰ für das ganze steuerbare Vermögen, wenn dieses CHF 622'000.- übersteigt.
Die Regierung wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist (Ende Januar 2011) verschiedene Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.Art. 3 Abs. 2 StG (Festsetzung der Steuerfüsse) wird auf den 1. Dezember 2011 in Kraft treten, damit der Grosse Rat gestützt auf diese gesetzliche Grundlage in der Dezembersession 2011 die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2012 festlegen kann.Die Bestimmungen über die Quellensteuer sollen (mehrheitlich) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Damit kann dann die Verlagerung der Quellensteuererhebung von den Gemeinden auf den Kanton vollzogen werden.

Weitere Informationen zur kleinen Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Graubünden

DBA Kanada

22.10.2010
Die Schweiz und Kanada haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet.Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Neuerungen im DBA Schweiz / Kanada

Nebst dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Kanada vereinbart, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbank von der Quellensteuer zu befreien. Auch Zinsen unter nicht verbundenen Personen sind künftig quellensteuerbefreit. Ausserdem wurde der Anwendungsbereich der Quellensteuerbefreiung bei Lizenzgebühren ausgeweitet und eine Schiedsgerichtsklausel eingeführt.

Weitere Informationen zum neuen DBA Kanada

DBA Uruguay

18.10.2010
Die Schweiz und Uruguay haben heute in Bern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern unterzeichnet. Das DBA enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.Neben dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Uruguay vereinbart, dass Dividenden im Quellenstaat mit 15 Prozent besteuert werden. Sofern Unternehmen mit mehr als 25 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, werden die Dividenden im Quellenstaat mit 5 Prozent besteuert.Weiter wurde ausgehandelt, dass das Besteuerungsrecht für Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat liegt und dass der Quellenstaat Zinsen mit 10 Prozent besteuern kann. Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen werden steuerbefreit sein. Auch auf Zinsen für langfristige Bankdarlehen werden keine Quellensteuern erhoben.Lizenzgebühren werden ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, solange die Schweiz auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt.

Weitere Informationen zum DBA Uruguay

Direkt zum Abkommenstext des DBA Uruguay