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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST - Materielle Änderungen

21.06.2016
Am 20. Juni hat die Hauptabteilung MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV materielle Änderungen in MWST-Broschüren publiziert. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um formelle Änderungen (Entfernung nicht mehr relevanter Ziffern, etc.).Eine Übersicht über die geänderten Ziffern sehen Sie untenstehend. Die Links führen direkt zur Online-Publikation der ESTV.
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
19 Gemeinwesen
20.06.2016
19 Gemeinwesen
20.06.2016
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
06 Ort der Leistungserbringung
20.06.2016
06 Ort der Leistungserbringung
20.06.2016
12 Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
20.06.2016
20 Bildung
20.06.2016
07 Steuerbemessung und Steuersätze
20.06.2016
07 Steuerbemessung und Steuersätze
20.06.2016
04 Baugewerbe
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
09 Transportwesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
  

Verdecktes Eigenkapital

21.06.2016
Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals sind gemäss den kantonalen und dem eidgenössischen Steuerrecht auch das verdeckte Eigenkapital und die darauf entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, die auf dem aus steuerlicher Sicht zu hohem Fremdkapitalanteil bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als Dividenden zu behandeln.

Definition

Als "verdecktes Eigenkapital" gilt Fremdkapital, welchem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Dabei handelt es sich um Darlehen an die Gesellschaft von einer der Gesellschaft nahestehenden Person (Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen) oder Darlehen von Dritten, welche durch eine solche Person gesichert sind. Buchmässig ist das verdeckte Eigenkapital demnach dem Fremdkapital zugeordnet. Wenn das Fremdkapital wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist, wie normales Eigenkapital, liegt verdecktes Eigenkapital vor.

Anreiz des verdeckten Eigenkapitals

Hinter der Schaffung von hohem Fremdkapital durch der Gesellschaft nahestehende Personen steht der Gedanke der Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung. Gewinne werden bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter als (Dividenden-) Einkommen besteuert. Die aus einem Darlehen fliessenden Zinsen stellen auf Stufe der Gesellschaft grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies führt zu einer Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuer und die Verrechnungssteuer entfällt.

Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zum Thema des verdeckten Eigenkapitals ein Kreisschreiben erlassen. Grundsätzlich ist bei dessen Ermittlung vom Verkehrswert der Aktiven auszugehen. Daneben hat die ESTV für eine grosse Reihe von einzelnen Aktiven den zulässigen Fremdfinanzierungsanteil festgelegt. Als Faustregel gilt die Berechnung, dass das maximal zulässige Fremdkapital 6 / 7 der Bilanzsumme betragen darf. Sobald und soweit die ausgewiesenen Schulden die vorgegebenen Prozentsätze überschreiten, wird im Umfang des übersteigenden Betrages automatisch verdecktes Eigenkapital angenommen.

Ausschluss von verdecktem Eigenkapital

Nie als verdecktes Eigenkapital gilt Fremdkapital, das von unabhängigen Dritten ohne Sicherstellung durch eine der Gesellschaft nahestehende Person zur Verfügung gestellt wird. Zudem steht der betroffenen Gesellschaft stets der Nachweis offen, dass die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält.

Steuerliche Behandlung des verdeckten Eigenkapitals

Zum steuerbaren Gewinn einer Gesellschaft gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, welcher als verdecktes Eigenkapital gilt. Diese Schuldzinsen werden nicht zum Abzug zugelassen. Werden Darlehen von nahestehenden Personen zu einem unter dem gemäss Merkblatt der ESTV anerkannten marktüblichen Zins gewährt, wird vom gesamten Schuldzins derjenige Teil als abzugsfähig anerkannt, welcher dem von der ESTV anerkannten marktüblichen Zins entspricht. Nur die überschiessende Differenz wird aufgerechnet.Das verdeckte Eigenkapital unterliegt zudem der kantonalen Kapitalsteuer.Erfolgt die Deklaration des verdeckten Eigenkapitals und der darauf entfallenden Zinsen nicht freiwillig und damit fristgerecht, verwirkt das Rückforderungsrecht gegenüber der Verrechnungssteuer, was zu einem Anstieg der Steuerbelastung auf den Zinsen von 35% führt.

Empfehlung

Es besteht ein grosser Spielraum bei der Planung und Strukturierung der Finanzierung einer Gesellschaft. Um diesen optimal zu nutzen, empfiehlt sich, die Möglichkeiten im Einzelfall vorab im Detail auszuloten.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2016. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

StHG: Steuerort von Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden

17.06.2016
Der Steuerort für Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft an das Parlament veröffentlicht. Künftig sollen Steuern auf Gewinnen aus Grundstücksverkäufen immer am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma erhoben werden, sofern sich dieser in der Schweiz befindet.Das geltende Recht sieht unterschiedliche Regelungen für juristische und natürliche Personen vor. Mit der nun vorliegenden Gesetzesänderung sollen neu sowohl für juristische wie natürliche Personen die gleichen Regeln gelten.Mit seiner Botschaft, die in der Vernehmlassung gemäss Bundesrat auf sehr grossen Zuspruch stiess, erfüllt der Bundesrat alle Forderungen einer vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3728).

Steuerort für ausländische Makler / Maklerfirmen unverändert

Für ausländische Makler und Maklerfirmen bleibt auch nach der vorgesehenen Neuregelung übrigens alles beim Alten. So werden die Steuern auf Maklerprovisionen, sobald ein solcher Auslandbezug besteht, auch weiterhin am Ort der gelegenen Sache (d.h. am Ort der Liegenschaft) erhoben.

Weitere Informationen zum Thema

 

Unternehmenssteuerreform III - alle Differenzen sind bereinigt

15.06.2016
Im Laufe des gestrigen Tages wurden die letzten zwischen National- und Ständerat noch bestehenden Differenzen betreffend die Unternehmenssteuerreform III ausgeräumt. Damit ist die Vorlage bereit für die Schlussabstimmung am Freitag. Natürlich wird aber ein Referendum folgen (die SP hat es bereits angekündigt).Gerne geben wir Ihnen hier ein paar Links zur aktuellen Berichterstattung in der Schweizer Presse:Wir werden die im Rahmen des Referendums entstehende Diskussion genau verfolgen und Sie jeweils über die wichtigsten Aspekte informieren. Laufend Informationen zu Informationen in der Presse erhalten Sie übrigens auch via Twitter auf https://twitter.com/steuer_infos

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2016)

06.06.2016
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2016.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

MWST-Info Privatanteile - neue Ausgabe

31.05.2016
Heute hat die Hauptabteilung MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV die MWST-Info 08 Privatanteile in neuer Ausgabe veröffentlicht. Die MWST-Info Privatanteile gibt nach wie vor Auskunft über Umfang sowie Art der Besteuerung von Privatanteilen, über die Bemessungsgrundlage bei Automatenverpflegung oder Kantinenverpflegung sowie über die Besteuerung der Abgabe von Geschenken an Dritte.Die MWST-Info Privatanteile enthält wichtige Informationen sowohl für Angestellte in Unternehmen, also Leute, die einen Lohnausweis bekommen (hier stehen im Fokus vor allem Kotenbeteiligungen und Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers, Geschäftsfahrzeuge etc.), wie auch für Inhaber einer Einzelunternehmung. Zentral ist die Broschüre auch für die Personalverpflegung an Automaten oder in der Kantine.

Überblick über die Änderungen

Einen Überblick über die Veränderungen können Sie gewinnen, indem Sie auf der unten verlinkten Seite beim Änderungsdatum von/bis jeweils den 31.05.2016 eingeben und auf "Anzeigen" klicken. 

Link zur neuen MWST-Info Privatanteile

   

Unternehmenssteuerreform III - der aktuelle Stand

20.05.2016

Die Geschichte

Auf Druck der EU und der OECD hat sich der Bundesrat der Neuregelung der Schweizer Unternehmensbesteuerung angenommen. Im Dezember 2013 verabschiedete er den Schlussbericht über die "Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Steuersystems" und startete im September 2014 die Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III. Die Botschaft zum "Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz" ("UStR III") kam 2015 ins Parlament. Daraus wird klar: Die privilegierte Besteuerung von Holding-, gemischten und Sitzgesellschaften wird fallen. Doch was sollen die in der Schweiz ansässigen Unternehmen im Gegenzug dafür erhalten? Wie erhält die Schweiz ihre Standortattraktivität?

Inhalt

Gemäss dem Gesetzesentwurf sollen die kantonalen Steuerregimes für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften in den nächsten drei bis fünf Jahren abgeschafft werden. Zudem wird die Schweizer Praxis zur internationalen Gewinnausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und die steuerliche Behandlung von Schweizer Finanzbetriebsstätten als nicht mehr haltbar eingestuft.Damit verliert der Steuerstandort Schweiz in nicht unerheblichem Ausmass an Attraktivität. Folgende Massnahmen sollen das kompensieren:
  • Um die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in der Schweiz zu fördern, sollen Einkünfte aus Patenten für ein Lizenzboxsystem auf kantonaler und kommunaler Ebene qualifizieren. Die Lizenzbox-Einkünfte würden von den übrigen Einkünften getrennt besteuert und von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage von bis zu 80% profitieren.
  • Um ihre Standortattraktivität zu erhöhen, können die Kantone individuell ihre ordentlichen Gewinnsteuersätze reduzieren. Dies wurde in einzelnen Kantonen den auch bereits umgesetzt.
  • Die unter dem privilegierten Steuerstatus (z.B. Holding) generierten stillen Reserven können steuerneutral aufgewertet und über zehn Jahre steuerwirksam abgeschrieben werden (sog. "Step-up").
  • Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand soll neu mit einem erhöhten Wert in Abzug gebracht werden können. In Diskussion ist ein Ansatz von 103% bis 108% des effektiven Aufwandes.

Entkoppelung der Emissionsabgabe

Nachdem das alte Parlament die Abschaffung der Emissionsabgabe aus dem Paket gekippt hat, ist sie durch das neue Parlament wieder auf die Traktandenliste gesetzt worden. Richtigerweise wird sie jedoch separat und nicht in Zusammenhang mit der UStR III diskutiert.

Die Kompensation

Die hiervor dargestellten Massnahmen werden zu einer signifikanten Reduktion der Steuereinnahmen führen. Diese sollen einerseits mit der Reduktion der Entlastung beim Teilbesteuerungsverfahren für Dividendeneinkünfte auf schweizweit einheitliche 30% (Kanton Bern heute 50%) und andererseits mit einer Erhöhung des Kantonsanteils an den Direkten Bundessteuern von neu 20.5% kompensiert werden. Trotz dieser Massnahmen verbliebe gemäss Schätzungen des Finanzdepartements ein jährlicher Nettosteuerausfall von CHF 1.1 Mia.

Wie geht es weiter?

In der Wintersession hat der Ständerat die UStR III als Erstrat behandelt, im Sommer geht die Vorlage in den Nationalrat. Ein Referendum gegen die Vorlage ist nicht ausgeschlossen, ja sogar wahrscheinlich. Sollte die UStR III dieses bestehen, müssten die Kantone die neuen Regelungen umsetzen. Wir gehen von einer Inkraftsetzung der UStR III nicht vor 2019 aus und rechnen mit einer mindestens dreijährigen Übergangsfrist für deren Umsetzung.

Weitere Informationen zum aktuellen Stand der Unternehmenssteuerreform III

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen - Vernehmlassung zur Verordnung

18.05.2016
Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 9. September 2016.Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG). Die Verordnung benennt insbesondere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute. Neben den Ausführungsbestimmungen zum AIAG führt sie weitere Bestimmungen auf, die zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) erforderlich sind. Die Verordnung enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie in ihrem Anhang die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten.Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Er sieht vor, dass gewisse Finanzinstitute, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Die Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, der Steuerbehörde übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann.Im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards hat die Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sowie die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) zusammen mit dem AIAG verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Bisher hat die Schweiz mit der Europäischen Union ein Abkommen über die Einführung des AIA und mit einer Anzahl weiterer Staaten gemeinsame Erklärungen über die Einführung des AIA auf Basis des MCAA unterzeichnet.In der Schweiz soll der AIA im Jahr 2017 eingeführt werden, so dass im Jahr 2018 mit ausgewählten Partnerstaaten ein erster Datenaustausch erfolgen kann.

Weitere Informationen zum Thema

Aufschub der Steuer bei Ersatzbeschaffung

28.04.2016
Wird beim Verkauf eines Grundstücks oder von betriebsnotwendigem Anlagevermögen eines Unternehmens ein Gewinn realisiert, kann die darauf lastende (Grundstück)Gewinnsteuer bei Reinvestition des Gewinns aufgeschoben werden. Die Voraussetzungen dafür und Fallstricke werden nachfolgend kurz erläutert.

Die Ersatzbeschaffung im Privatvermögen – Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

Bei Privatvermögen ist die Ersatzbeschaffung nur beim Verkauf von Grundstücken möglich. Das Bundesrecht schreibt vor, dass die Besteuerung des Grundstückgewinns bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzter Wohnliegenschaft durch die Kantone aufzuschieben ist, wenn der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjektes in der Schweiz verwendet wird.Als angemessen wird gemäss Praxis eine Frist von rund zwei Jahren erachtet. Bei einem Verkauf eines Grundstücks wird regelmässig darauf abgestellt, ob der steuer pflichtige Verkäufer in der verkauften Liegenschaft gewohnt hat, d.h. seinen Wohnsitz dort hatte. Folglich kann bei der Veräusserung einer Zweitwohnung (Ferienliegenschaft) kein Steueraufschub geltend gemacht werden. Wird ein Mehrfamilienhaus veräussert, in welchem der Veräusserer eine Wohnung bewohnte, wird der Steueraufschub nur anteilmässig gewährt. Analoges gilt bei Veräusserung durch einen Alleineigentümer und Kauf als Mit-/Gesamteigentümer. Wird nicht der gesamte Verkaufserlös reinvestiert, werden Grundstückgewinnsteuern erhoben (zum Beispiel wenn die Kinder ausgezogen sind und sich die Eltern ein kleineres Eigen heim kaufen).Wie bereits das Wort „Steueraufschub“ sagt, wird die Grundstückgewinnsteuer lediglich aufgeschoben und nicht aufgehoben. Deshalb wird bei einem späteren Verkauf des Ersatzgrundstückes nicht nur dessen Wert zuwachs, sondern auch derjenige des früher veräusserten Grundstückes besteuert. Auf dem Ersatzgrundstück lasten somit Steuern des veräusserten Grundstückes (sog. latente Steuern). Bei analogen Steueraufschubsachverhalten wie Scheidung oder Erbschaft sind diese bei der Wertermittlung unbedingt zu berücksichtigen.

Die Ersatzbeschaffung im Geschäftsvermögen

Beim Geschäftsvermögen können die stillen Reserven auf einen Ersatzgegenstand übertragen werden, wenn betriebsnotwendiges Anlagevermögen in der Schweiz ersetzt wird. Die Übertragung erfolgt durch sofortige Herabsetzung des Buchwertes im Umfang der realisierten stillen Reserven oder durch Buchung einer Ersatzbeschaffungsreserve.Betriebsnotwendigkeit ist gegeben, wenn das Anlage vermögen nach dessen Zweckbestimmung unmittelbar der Betriebstätigkeit dient, was im Einzelfall abzuklären ist. Nicht erforderlich ist diese Voraussetzung jedoch bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen durch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Bei diesen ist für die Übertragung der stillen Reserven auf neue Beteiligungen lediglich erforderlich, dass die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Gewinns und der Reserve der anderen Gesellschaft ausmacht und die Beteiligung mindestens ein Jahr gehal ten wurde. Die Beteiligungs-Veräusserin muss zudem weder einen Betrieb führen noch eine bestimmte Beteiligungsquote erwerben. Diese Erleichterungen lassen sich steuerplanerisch einsetzen.Werden hingegen Grundstücke veräussert, können sowohl der Wertzuwachsgewinn als auch die wieder eingebrachten Abschreibungen nur auf ein Ersatzgrund stück übertragen werden. Eine Übertragung der stillen Reserven auf bewegliches Anlagevermögen ist nicht möglich, d.h. dieser wird bei Veräusserung des Grundstücks besteuert.

Empfehlung

Sowohl Privatpersonen wie auch juristische Personen können unter unterschiedlichen Voraussetzungen bei Ersatzbeschaffungen in den Genuss eines Steueraufschubs kommen. Um im Einzelfall die steuerplanerischen Möglichkeiten auszunützen, ist der Bezug einer Steuerfachperson bei der konkreten Ausgestaltung ratsam.
Quelle: GHR TaxPage April 2016. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Vermögenssteuer - neue Broschüre

12.04.2016
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht. Der neuen Publikation, die wiederum einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2016 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen.