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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

18.09.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ist sicher von eminenter Bedeutung für alle in der Beratungs- und Lebens- sowie Sozialversicherungsbranche tätigen Fachleute.Das neue Kreisschreiben ersetzt das bisher gültige Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995.Im neuen KS 41 werden – wie bis anhin im KS 22 – steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, [FZG]; SR 831.42) und der entsprechenden Ausführungsverordnung (Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung FZV; SR 831.425]) erläutert. 

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

 

SH - Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" zustande gekommen

17.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die am 8. September 2014 eingereichte kantonale Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" als zustande gekommen erklärt. Die Unterschriftenbogen mit dem Initiativbegehren wurden geprüft. Die kantonale Volksinitiative vereinigt 1'250 gültige Unterschriften auf sich.

Kerninhalt der Initiative

Personen, die mehr als zehn Prozent des Kapitals einer Firma besitzen, müssen ihre Einkünfte aus dieser Beteiligung (zB Dividenden) heute nur zur Hälfte versteuern. Die Initiative verlangt die Rückkehr zur vollen Besteuerung und damit die Gleichstellung solcher Einkünfte mit Löhnen und Renten.

Weitere Informationen zum Thema

VD - Unternehmensbesteuerung wird reformiert

11.09.2014
Der Waadtländer Staatsrat präsentiert dem grossen Rat seine Vorstellungen über die Reform der Unternehmensbesteuerung.Hier die Medienmitteilung im Originaltext:Le Conseil d'Etat a adopté le projet de loi sur l'impôt 2015. Il propose au Grand Conseil de maintenir le coefficient annuel de l'impôt de base à 154,5%. En parallèle, il présente les éléments liés à la réforme de la fiscalité des entreprises annoncée en avril dernier. Dans un rapport intermédiaire joint à la loi d'impôt, le Conseil d'Etat confirme sa volonté d'abaisser le taux d'imposition des bénéfices pour préserver l'attrait économique du canton et les emplois. Le Conseil d'Etat y précise aussi ses mesures de soutien aux familles vaudoises.Le coefficient annuel de l'impôt de base est fixé à 154,5% depuis l'année 2012. Le Conseil d'Etat propose son maintien pour l'année 2015. A plus long terme, il relève que la fiscalité des entreprises sera revue avec la réforme fédérale, conformément à la feuille de route présentée le 4 avril dernier. Depuis cette présentation, le Conseil d'Etat a poursuivi ses réflexions. Il les détaille dans le rapport intermédiaire soumis au Grand Conseil qui confirme sa volonté de réduire le taux de base pour l'imposition des bénéfices à 16% (13,793% net) dès l'entrée en vigueur de la réforme fédérale. Le Conseil d'Etat précise également les mesures de soutien aux familles liées à cette réforme, avec un renforcement du système de subside aux primes d'assurance-maladie, une augmentation des allocations familiales, un soutien renforcé au dispositif d'accueil de jour de la petite enfance, le tout pour un montant global de 150 millions de francs. Ces mesures bénéficieront d'une contribution des entreprises selon des modalités qui font actuellement l'objet de discussions. Par ailleurs, un abattement ciblé de la valeur locative sera proposé.Si la charge fiscale des sociétés ordinaires (PME) évoluera à la baisse, celle des sociétés à statut (multinationales) sera augmentée. La réforme occasionnera une réduction de recettes (canton/communes) perçues auprès des sociétés ordinaires de l'ordre de 440 millions de francs, somme partiellement compensée par l'augmentation (50 millions de francs) de la charge fiscale des sociétés auparavant au bénéfice d'un statut. Au net, la perte de recettes s'élève à 390 millions de francs. Une partie de cette somme devrait être compensée par une aide directe de la Confédération.La réforme aura également un impact sur les revenus des communes et par conséquent, de manière indirecte, sur la péréquation intercommunale. Le Conseil d'Etat entend appréhender ces impacts dans leur globalité (revenus fiscaux, péréquation), mais aussi de manière ciblée. Des discussions avec les communes ont également commencé. L'ampleur et la répartition de la contribution cantonale devront viser, dans la mesure du possible, à éviter des disparités entre les communes.Les modifications légales cantonales devraient être proposées au Grand Conseil en 2015 et les premiers effets de la réforme devraient intervenir en 2018 ou 2019 en fonction du calendrier fédéral.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Waadt vom 11.9.2014

LU - Kein Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2015

11.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat geprüft, ob für das Steuerjahr 2015 ein Ausgleich der kalten Progression vorgenommen werden muss. Da die Teuerung seit der letzten Anpassung negativ ist, müssen keine Anpassungen vorgenommen werden. Die bisherigen Tarife und Abzüge bleiben 2015 in Kraft.Die Tarif und die zu indexierenden Abzüge wurden letztmals mit der Steuergesetzrevision 2011 auf den 1. Januar 2011 an die Teuerung angepasst. Die Tarife und Abzüge basieren somit auf einem Indexstand von 99.9 Punkten. Für die Steuerperiode 2015 müssen die Tarife und Abzüge an die Teuerung angepasst werden, wenn sich der Indexstand erhöht hat. Der für die Anpassung massgebende Indexstand beträgt am 30. Juni 2014 99.1 Punkte. Die Teuerung ist somit negativ.§ 61 des Steuergesetzes regelt die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, das heisst den Ausgleich der kalten Progression. Gemäss § 61 Abs. 1 Steuergesetz sind die Tarife und Abzüge nur bei einer Erhöhung des Indexstandes anzupassen. Bei einer Verringerung des Indexstandes ist hingegen keine Anpassung vorzunehmen. Der Indexstand per 30. Juni 2014 hat sich im Vergleich zum massgebenden Stand vor vier Jahren (30. Juni 2010) um 0.8 Punkte verringert. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2015 sind somit nicht gegeben.Nächster Beobachtungszeitpunkt für eine allfällige Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2016 ist der 30. Juni 2015.
Quelle: Medienmitteilung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 8.9.

MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich

11.09.2014
Die ESTV hat Änderungen der Broschüren 14 Finanzbereich, 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien, 19 Gemeinwesen sowie 26 Betreibungs- und Konkursämter veröffentlicht. Die Links in der folgenden Tabelle führen direkt zu den neuen Bestimmungen.Im Finanzbereich geht es um Änderungen im Zusammenhang mit dem KAG, im Immobilienbereich sowie bei der Änderungen für Gemeinwesen um die Besteuerung von Parkplätzen. Im Bereich der Betreibungs- und Konkursämter schliesslich um die Behandlungen von MWST-Forderungen im Konkursverfahren.
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
19 Gemeinwesen
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.01.2014
31.08.2014
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.09.2014
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
 

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

Steueroptimierung durch freiwillige Vorsorge

22.08.2014

Die Altersvorsorge beruht bekanntlich auf drei Säulen. Da die Erhaltung des Lebensstandards im Alter durch die obligatorische Vorsorge (Säule 1 und 2a) zunehmend in Frage gestellt ist, gewinnt die freiwillige Vorsorge (Säule 2b und 3) an Bedeutung. Diese wird durch steuerliche Privilegien gefördert, indem selbstbezahlte Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehbar und Kapitalleistungen vom übrigen Einkommen getrennt zum tieferen Vorsorgetarif steuerbar sind.

BS - Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird gesenkt

20.08.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat eine Senkung der Provision von 3% auf 2% für den Bezug der Quellensteuer beschlossen.Die Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird per 1. Januar 2015 um einen Prozentpunkt auf 2 % gekürzt. Mit der Bezugsprovision wird der administrative Aufwand der Arbeitgebenden oder Versicherungen zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt.Die Senkung auf 2 % wird einerseits mit der gegenwärtigen Finanzlage des Kantons begründet, andererseits handelt es sich beim Quellensteuerverfahren mittlerweile doch um ein stark standardisiertes Massenverfahren. Dank verbesserter Lohnsoftware und des Angebots der kantonalen Steuerverwaltung können Quellensteuerabrechnungen mittlerweile elektronisch eingereicht werden. Dies führt bei den Arbeitgebenden als Schuldner der steuerbaren Leistung zu Automatisierungen, Vereinfachungen und administrativen Erleichterungen. Auch die Kantone Aargau, Genf, Graubünden, Neuenburg, Obwalden, Tessin und Waadt kennen eine Bezugsprovision von 2 %. Der Bund schlägt bei seiner Revision der Quellensteuer sogar vor, die Bezugsprovision gesamtschweizerisch auf 1 % festzulegen.Die Reduktion dieser Provision erhöht einerseits den Ertrag aus der Quellensteuer und reduziert andererseits den Kostenbeitrag an die Arbeitgebenden. Diese Massnahme führt auf kantonaler Ebene zu einer Erhöhung des Ertrags aus Quellensteuern von rund 680'000 Franken. Da die Bezugsprovisionen anteilsmässig auch den Gemeinden belastet werden, führt deren Reduktion dort zu einem Mehrertrag aus Quellensteuern von rund 370'000 Franken.

Vermögenssteuer Schweiz - die Vermögenssteuer in Bund und Kantonen

18.08.2014
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht. Der neuen Publikation, die wiederum einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.7.2014 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Weitere Angebote und Informationen

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen. 

Die Zukunft der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

28.07.2014
Gesellschaften, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit sondern nur eine Verwaltungstätigkeit ausüben (Domizil-, gemischte Gesellschaften) oder Beteiligungen verwalten (Holdinggesellschaften), erlangen auf Kantons- und Gemeindeebene unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen Steuerstatus. Dabei entrichten die Gesellschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht eine reduzierte Gewinnsteuer und regelmässig eine ermässigte Kapitalsteuer. Auf Bundesebene gibt es einen solchen besonderen Steuerstatus nicht.Seit 2007 spürt die Schweiz zunehmenden internationalen Druck auf die privilegierte Besteuerung von Holdings, gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften, insbesondere von Seiten der EU. Dies heisst, dass steuerprivilegierte Gesellschaftsformen abgeschafft werden müssen. Als Reaktion darauf arbeiten Bund und Kantone an einer Neugestaltung der schweizerischen Steuergesetzgebung (Unternehmenssteuerreform III).

Unternehmenssteuerreform III

Die Unternehmenssteuerreform III soll die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz langfristig ausbauen. Mit einem Reformpaket will der Bundesrat die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung erreichen sowie ausgewogene Steuereinnahmen gewährleisten, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu sichern. Die wichtigsten geplanten Reformmassnahmen umfassen folgende Punkte:
  • Lizenzboxen: Mit einem Steuerprivileg für Erträge aus Immaterialgüterrechten (u.a. Lizenzen) soll die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit gefördert werden.
  • Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID): Bis anhin konnten nur Zinsen auf dem Fremdkapital abgezogen werden. Die Einführung eines steuerlichen Abzugs für eine angemessene Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals soll geprüft werden.
  • Weitere steuerpolitische Massnahmen: Dazu gehören insbesondere eine Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze, die Abschaffung der Emissionsabgabe sowie Erleichterungen bei der Verrechnungssteuer.

Umsetzungsfahrplan

Gestützt auf den am 19. Dezember 2013 veröffentlichten Schlussbericht hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die Kantone auf dieser Grundlage zu konsultieren. Eine vom EFD ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage ist für den Herbst 2014 geplant.Aus Unternehmenssicht sind die Botschaften des Bundesrates klar und die Stossrichtung der Vorschläge erscheint angemessen und realistisch. Das Hauptziel der Regierung ist die Sicherung eines nachhaltigen Steuersystems, welches im internationalen Wettbewerb mindestens so wettbewerbsfähig ist wie zuvor. Neue Regelungen dürften frühestens ab 2018 in Kraft treten.

Übergangsregeln mit Hürden

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III und der Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien sind nun spezielle Übergangsregeln vom privilegierten Steuerregime in das ordentliche Steuerregime vorgesehen. Zusätzlich zu einer Änderung des Besteuerungsregimes für künftige Gewinne führt ein Statuswechsel von der privilegierten Besteuerung in eine ordentliche Besteuerung zu Steuerfolgen für die stillen Reserven (insbesondere auf Immaterialgüterrechten). Dieser Besteuerungswechsel stellt die Frage der Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen, welche unter dem alten Steuerregime erfolgt sind. Wie dieser Übergang gelöst wird, ist heute noch unklar.

Empfehlung

Aufgrund der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III werden zukünftig die Anforderungen an die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus erhöht. Sofern Gesellschaftsstrukturen mit Holdinggesellschaften oder Domizilgesellschaften bestehen, lohnt es sich schon heute, sich Gedanken über die Strukturierung seiner Beteiligungen oder Lizenzen zu machen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Struktur mit einem Steuerspezialisten zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juli 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch