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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.7.2013

29.07.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.7.2013 veröffentlicht. In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer TextPublikation
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Stand 1.1.2013 Band 1 Steuerpflicht:
Weisungen StG § 10 / 110 Nr. 1 Ziff.7
01.07.2013
Haftung der Ehegatten: Totalüberarbeitung Band 1 Steuerpflicht:
Weisungen StG § 20 Nr. 1
01.07.2013
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31.12.2012 Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 27 Nr. 1
01.07.2013
Mietwertansätze 2013: Fehlerkorrektur Gruppenzuteilung Schötz Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 28 Nr. 2
01.07.2013
Liste der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigten Vertragsmodelle der Säule 3a: Stand 31.12.2012 Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
01.07.2013
Abzug für Gebäudeunterhalt - Allgemeines: Praxisänderung gemischt genutzte Liegenschaften Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 39 Nr. 2
01.07.2013
Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten: Pauschalabzüge Ergänzung Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG 1 40 Nr. 8 Ziff. 2.3
01.07.2013
Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke: Präzisierung und Ergänzung Liste Erhöhter Abzug Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 40 Nr. 9 Ziff. 1.1 und 1.2
01.07.2013
Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen: Anpassung Begriffe an Zivilrecht und Anpassung Praxis an KS EStV Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 2 und 3
01.07.2013
Familientarif: Präzisierung Voraussetzungen Band 1 Steuerberechnung:
Weisungen StG § 57 Nr. 1
01.07.2013
Merkblätter Quellensteuer: Aktualisierung 2013 Merkblätter und neues Merkblatt über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen Band 2 Quellensteuer:
Weisungen StG 101 - 123 Anhänge
01.07.2013
Delegation Veranlagungskompetenz: Entfernt aufgrund LuTax
(Band 2 Verfahren: Weisungen StG § 125 Nr. 1)
  01.07.2013
Delegation an ein gemeinsames Steueramt für mehrere Gemeinden: Entfernt aufgrund LuTax
(Band 2 Verfahren: Weisungen StG § 125 Nr. 2)
  01.07.2013
Steuerauskünfte: Aktualisierung der Behördenliste Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.3.2
01.07.2013
Amtshilfe: Anpassungen an neue Gerichtsorganisation und an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 137 Nr. 1 Ziff. 1 und 3
01.07.2013
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung Publikationsdaten und Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
01.07.2013
Frist zur Einreichung der Steuererklärung: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 145 Nr. 2
01.07.2013
Mahnungen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 145 Nr. 3
01.07.2013
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer ("Sicherungssteuer") unterliegen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 152 Nr. 2
01.07.2013
Eröffnung der Veranlagung: Anpassung Beispiel an LuTax Band 2 Verfahren.
Weisungen StG § 153 Nr. 1
01.07.2013
Einsprachefrist: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 3
01.07.2013
Formlose Korrektur von Veranlagungen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Eigenkapitalzins: Aktualisierung Band 2 Steuerausscheidung:
Weisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
01.07.2013
Verwirkung: Streichung Hinweis auf Übergangsbestimmung Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 177 Nr. 1 Ziff. 1
01.07.2013
Strafzumessung: Hinweis auf Rechtsprechung Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Selbstanzeige (strafbare): Hinweis auf Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4.4
01.07.2013
Straflose Selbstanzeige: Hinweis auf strafbare Selbstanzeige und Anpassungen an LuTax Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziff. 2, 12 und 13
01.07.2013
Verjährungstabellen für die vollendete Steuerhinterziehung: Zusammenführung der Verjährungstabellen Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 223 Nr.1 Ziff. 2
01.07.2013
Übergangsrecht: Entfernt
(Band 2a Steuerstrafrecht: Weisungen StG § 258 Nr. 1)
  01.07.2013
Grundstücke des Bundes und der Post: Aktualisierung Grundstücke Post Band 2a Gemeindesteuern:
Weisungen StG § 241 - 246 Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: Entfernt Übergangsregelung
(Band 2a Schlussbestimmungen: Weisungen StG § 253 Nr. 1)
  01.07.2013
Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke: Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG § 1 N 18a
01.07.2013
Steuerbefreiung des Bundes und seiner Betriebe: Aktualisierung Grundstücke Post Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG § 5 N 3
01.07.2013
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Feststellung der Steuerart / Anfrage der Anlagekosten: Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG Anhang 2a
01.07.2013
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Amtsbericht: Feststellung der Steuerart / Mitteilung der Anlagekosten Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG Anhang 2b
01.07.2013
Steuerbefreiung des Bundes: Aktualisierung Grundstücke Post Band 3 Handänderungssteuer:
Weisungen HStG § 5 N 2a
01.07.2013
Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer: Entfernung
Band 3 Nachträgliche Vermögenssteuer:
Weisungen nVSt
01.07.2013
Landwert: Aktualisierung Band 4 Schatzungsgesetz:
Weisungen SchG VI / 4
01.07.2013
Objektkartenzuschlag: Aktualisierung Band 4 Schatzungsgesetz:
Weisungen SchG VI / 5
01.07.2013
Band 5: Aufgehoben   01.07.2013

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung Luzern

Steuernews aus Bund und Kantonen

29.07.2013
Gerne informieren wir Sie über neue Beiträge auf steuerinformationen.ch. Gleich zwei neue Kreisschreiben sind kürzlich erschienen, zudem stehen neue Übersichten zum Rechtsmittelverfahren bei Steuerveranlagungen zur Verfügung. Ebenfalls neu verfügbar: Eine Wegleitung zu den Steuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien. Schliesslich wurden Steuernews aus den Kantonen Luzern und Freiburg neu aufgeschaltet.

Direkt zu den neuen Beiträgen auf steuerinformationen.ch

  • [intlink id="kreisschreiben-nr-37-zur-besteuerung-von-mitarbeiterbeteiligungen" type="post"]Kreisschreiben Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen[/intlink]
  • [intlink id="kreisschreiben-nr-38-zur-besteuerung-von-kapitalgewinnen-aufgrund-einer-verausserung-von-in-der-bauzone-gelegenen-grundstucken-im-geschaftsvermogen-von-landwirten" type="post"]Kreisschreiben Nr. 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten[/intlink]
  • [intlink id="rechtsmittel-gegen-die-steuerveranlagung" type="post"]Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung[/intlink]
  • [intlink id="wegleitung-steuerabkommen-mit-osterreich-und-grossbritannien" type="post"]Wegleitung zu den Steuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien[/intlink]
  • [intlink id="lu-aktualisierungen-im-luzerner-steuerbuch-per-1-7-2013" type="post"]LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.7.2013[/intlink]
  • [intlink id="lu-elektronisches-formular-fur-die-grundstuckgewinn-steuererklarung" type="post"] LU - Elektronisches Formular für die Grundstückgewinn-Steuererklärung[/intlink]
  • [intlink id="fr-steuererleichterungen-und-unternehmensbesteuerung" type="post"] FR - Steuererleichterungen und Unternehmensbesteuerung[/intlink]

Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

29.07.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation betreffend die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die in den letzten Tagen in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2013 und gibt einen guten Überblick über die Rechtsmittel, wie sie in den Kantonen und im Bund gegen eine Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zur Verfügung stehen.

Überblick über die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

rechtsmittel-gegen-steuerveranlagung

Weitere Informationen zum Thema

 

Kreisschreiben Nr. 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten

29.07.2013
Aktualisierung: 28.09.2017
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten veröffentlicht.Kapitalgewinne, die sich bei Veräusserung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, unterliegen gemäss StHG 12 Abs. 1 der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 harmonieren die kantonalen Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer mit StHG 8 Abs. 1 beziehungsweise mit StHG 12 Abs. 1. Als Konsequenz der Unterstellung der Kapitalgewinne unter die kantonale Grundstückgewinnsteuer werden diese bei der Einkommenssteuer ausgeklammert. So werden gemäss DBG 18 Abs. 4 die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.Die auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielten Veräusserungsgewinne nehmen demzufolge eine Sonderstellung ein (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zum StHG). Zur Zeit des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) waren die Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungs- und somit auch nicht kapitalgewinnsteuerpflichtig. Übrig geblieben ist in den heute massgeblichen Regelungen des DBG einzig, dass nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton unterliegen, wogegen der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliegt und auf Bundesebene nicht besteuert wird. Dies stellt eine privilegierende Ausnahmeregelung dar.Das vorliegende Kreisschreiben soll die im Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 verwendeten einschlägigen Begriffe erläutern und einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen des Urteils 2C_11/2011 vom 2.  Dezember 2011 bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten


Hinweis zu Aktualisierungen:28.09.2017 - Dem Kreisschreiben 38 wurde ein neuer Anhang 2 angefügt.

Kreisschreiben Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

29.07.2013
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen veröffentlicht.Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verschiedene Neuerungen eingeführt. In ihrer Gesamtheit zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zwar insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt und – in Anlehnung an den Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 15 des OECD-Musterabkommens 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) zu berücksichtigen.Die in DBG 129 Abs. 1 lit. d vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Meldepflichten werden in der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung näher ausgeführt.Die Botschaft (vgl. Bundesblatt [BBl] 2005 575) zum neuen Bundesgesetz datiert bereits vom 17. November 2004. Damit vermag der neue Erlass den in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rechnung zu tragen. Das vorliegende Kreisschreiben sowie die Anhänge I bis IV sollen einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Kreisschreiben 37

Anhänge

Wegleitung Steuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien

29.07.2013
Die ESTV hat die Wegleitung über die steuerliche Regularisierung bzw. die Nachversteuerung von Vermögenswerten zu den internationalen Quellensteuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht. Die Wegleitung ist in drei Landessprachen und in Englisch verfügbar.Die Zahlstellen erhalten in der Wegleitung eine Übersicht über die Rechte und Pflichten, die ihnen aus den Abkommen und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung erwachsen. 

LU - Elektronisches Formular für die Grundstückgewinn-Steuererklärung

29.07.2013
Der Kanton Luzern hat ein neues Formular für die Grundstückgewinnsteuer auf seiner Webseite aufgeschaltet. Ab sofort kann diese Steuererklärung direkt am PC ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden.Das bisherige Grundstückgewinn-Steuererklärungsformular wurde inhaltlich überarbeitet und dem neuen Design der anderen Steuerformulare angepasst. Neu kann diese Steuererklärung gleich wie die Steuererklärung für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer von der Homepage der Dienststelle Steuern heruntergeladen, elektronisch ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werdenAls neues Hilfsmittel zum Ausfüllen der Steuererklärung steht zudem eine Wegleitung zur Verfügung, die ebenfalls auf der Homepage aufgeschaltet ist.Die neue Steuererklärung kann ab sofort für die Deklaration von der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinnen verwendet werden.

FR - Steuererleichterungen und Unternehmensbesteuerung

29.07.2013
Für juristische Personen im Kanton Freiburg, die von solchen Massnahmen profitieren, werden künftig präzisere und klarer festgelegte Kriterien hinsichtlich Steuererleichterungen gelten. Den Zielen der Steuerpolitik und den finanziellen Sachzwängen soll in der Wirtschaftsförderungspolitik vermehrt Rechnung getragen werden. Der Staatsrat hat zudem im Rahmen seiner Prüfung des Schlussberichts der direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe "Steuererleichterungen und sonstige Wirtschaftsförderungsmassnahmen"  Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt.

Ausgangslage

Wie die anderen Schweizer Kantone gewährt auch der Kanton Freiburg seit einigen Jahrzehnten gemäss Bundes- und Kantonsrecht Steuererleichterungen und Direkthilfen für bestimmte juristische Personen, die neu gegründet wurden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert hat. Diese Erleichterungen sind befristet und werden vom Staatsrat zwecks Förderung der Entwicklung und des Erhalts der Wirtschaftstätigkeit im Kanton beschlossen.

Auswirkungen auf die Steuern und den Finanzausgleich

Vor dem Hintergrund beunruhigender Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland wollte der Staatsrat Anfang 2012 die kantonale Politik im Bereich der Steuererleichterungen und der Direkthilfen an Unternehmen überprüfen. Er hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Bestandesaufnahme der verschiedenen Rechtsgrundlagen, reglementarischen Bestimmungen sowie des gegenwärtigen Vorgehens beauftragt. So konnten vollständige Informationen über die seit 2003 vom Kanton angewandten Steuererleichterungen und zu den während derselben Zeit gewährten Direkthilfen zusammengestellt werden. Diese Informationen waren zum grossen Teil bereits erhoben worden und konnten auf Anfrage von Fall zu Fall geliefert werden, es gab jedoch keine systematische Zusammenstellung. Die geschaffene Datenbank kann in Zukunft regelmässig ergänzt und aktualisiert werden und wird eine nützliche Entscheidungshilfe sein.Die Arbeitsgruppe hat auch eine Schätzung der Auswirkungen der seit 2003 gewährten Steuererleichterungen auf die Steuern und das Finanzausgleichssystem vorgenommen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Steuererleichterungen seit Einführung des Neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen im Jahr 2008 stark auf die Steuern und den Finanzausgleich auswirken. Für einen finanzschwachen Kanton wie Freiburg lassen die Gewinne der Unternehmen die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage anwachsen und erhöhen damit seinen Ressourcenindex, was schliesslich zu einer Reduktion der Beträge führt, die er im Rahmen des Ressourcenausgleichs erhält. Obwohl die Mechanismen theoretisch bekannt waren, konnten diese Auswirkungen zuvor nicht beziffert werden, da es an verlässlichen Berechnungsinstrumenten fehlte.

Berücksichtigung aller Parameter

Nachdem der Staatsrat davon Kenntnis genommen hatte, veranlasste er umgehend kurzfristig umsetzbare Anpassungen, für die keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften geändert werden müssen. Diese Vorschläge ergänzen eine erste Reihe von Anpassungen der kantonalen Praktiken, die bereits ab Anfang 2012 umgesetzt wurden. Die Kantonale Steuerverwaltung muss künftig bei der Bearbeitung der Gesuche um Steuererleichterungen im gleichen administrativen Verfahren auch die Auswirkungen auf den Ressourcenausgleich berücksichtigen. Die Wirtschaftsförderung wird ihrerseits weiterhin die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kanton namentlich hinsichtlich Investitionen und Beschäftigung aufzeigen. Damit soll die Behandlung der Dossiers noch transparenter werden, und der Staatsrat soll seine Entscheide unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Kosten und des Nutzens des jeweiligen Falles treffen können.Der Staatsrat hat auch über das Ausmass der Steuererleichterungen entschieden. Diese müssen weiterhin ein Wirtschaftsförderungsinstrument bleiben, sie müssen aber aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen bezüglich Steuereinnahmen und Finanzausgleich genau im Auge behalten werden. Was den Umfang der Steuererleichterungen betrifft, so hat die Regierung beschlossen, dass eine vollständige Steuerbefreiung nur in strategischen und prioritären Ausnahmefällen gewährt werden soll. Über die Verlängerung der Erleichterung soll von Fall zu Fall nach Vorentscheid des Staatsrats entschieden werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, ob wie bei der Gewährung der ursprünglichen Erleichterung vorgesehen tatsächlich Arbeitsplätze geschaffen und Investitionen getätigt worden sind.

Künftige Strategie hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung

Bei der Prüfung dieses Berichts hat der Staatsrat auch Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt. Im gegenwärtigen internationalen Kontext muss nämlich mit der Abschaffung der kantonalen Sonderregelungen gerechnet werden. Im Hinblick darauf prüft der Staatsrat eine Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes für alle juristischen Personen sowie die Einführung eines Lizenzbox-Systems, dessen Ausgestaltung noch nicht feststeht und von den Entscheiden des Bundes abhängen wird.Mit dieser Strategie, die etappenweise mit Zeithorizont 2017-2018 umgesetzt werden könnte, sollte es möglich sein: 1) den Kanton für die KMU attraktiver zu machen, die ein Pfeiler der Freiburger Wirtschaft sind, 2) die dauerhafte Ansiedlung von Unternehmen mit besonderem Steuerstatus zu erreichen und neue Unternehmen anziehen, die nachhaltige Beschäftigung mit hoher Wertschöpfung bringen und 3) eine Steuereinnahmenentwicklung zu gewährleisten, mit der die Finanzierung der staatlichen Leistungen garantiert und die Gesundheit der Kantons- und Gemeindefinanzen erhalten werden können. Mit dieser Strategie muss eine aktive Bodenpolitik der Gemeinwesen einhergehen, dank derer Unternehmen, die sich im Kanton Freiburg niederlassen möchten, rasch Land zur Verfügung gestellt werden kann. Dank dieser Massnahmen wird sich die Gewährung von Steuererleichterungen auf strategische und prioritäre Vorhaben beschränken.
Quelle: Medienmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 8.7.2013

Steuernews zum internationalen Steuerrecht

03.07.2013
Gerne informieren wir Sie über zwei neue Beiträge auf steuerinformationen.ch. Der Bundesrat hat heute über seine neue Strategie in Bezug auf den Steuerstreit mit den USA informiert. Richten sollen's nun Einzelbewilligungen gestützt auf StGB 271. Ebenfalls von einiger Brisanz: Der Bundesrat gibt grünes Licht für die Neuregelung der Erbschaftssteuer im DBA Frankreich.

Direkt zu den neuen Beiträgen auf steuerinformationen.ch

  • [intlink id="steuerstreit-schweiz-usa-schlupfloch-stgb-271" type="post"]Steuerstreit Schweiz-USA - Schlupfloch StGB 271[/intlink]
  • [intlink id="dba-frankreich-bundesrat-gibt-grunes-licht-fur-neue-erbschaftsregelung" type="post"]DBA Frankreich - neue Erbschaftsregelung[/intlink]

DBA Frankreich - Bundesrat gibt grünes Licht für neue Erbschaftsregelung

03.07.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung grünes Licht für die Unterzeichnung des neuen französisch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geändert. Das Abkommen wird erst anlässlich der Unterzeichnung veröffentlicht werden.

Wichtigste Neuerungen im neuen DBA mit Frankreich

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert. Ausserdem führt das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.

Zustandekommen auf Druck Frankreichs

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, dessen Kündigung zu erwägen, da es seiner Abkommenspolitik nicht mehr entspreche. Nach Ansicht der Schweiz war eine Revision einem vertragslosen Zustand vorzuziehen. Denn das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und vermeidet die Gefahr von Doppelbesteuerungen.Im Juli 2012 wurde ein erster Abkommensentwurf paraphiert und in die Anhörung gegeben. Aufgrund der negativen Reaktionen einiger Kantone und einiger betroffener Kreise beantragte die Schweiz eine Nachbesserung des Entwurfs. In den anschliessenden Gesprächen wurde eine günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt:
  • Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
  • Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist aber nur zulässig, wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht
  • Das Abkommen tritt in Kraft, nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist. Ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.
Die Unterzeichnung des Abkommens soll die Weiterführung des strukturierten Dialogs über die hängigen Finanz- und Steuerfragen zwischen den beiden Staaten ermöglichen: Amtshilfe in Steuersachen, Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte, Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) und Flughafen Basel-Mülhausen.