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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Grundstückgewinnsteuer Schweiz im Überblick

29.10.2012
Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK hat ihre Publikation zur Grundstückgewinnsteuer Schweiz überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht. Die Publikation, die im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erscheint, basiert neu auf dem Gesetzesstand vom 01.01.2012.

Grundstückgewinnsteuer Schweiz - 2 Varianten hier herunterladen

Hier können Sie beide Varianten der Publikation zur Grundstückgewinnsteuer Schweiz herunterladen

Abzug Säule 3a 2013

19.10.2012
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-101-D-2012-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2013 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2013

Der Abzug Säule 3a 2013 ist:
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2013 leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese sinken im Vergleich zum Vorjahr deutlich:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Überarbeitete Broschüren zur Schweizer Steuerordnung und zum Bezugsverfahren

02.10.2012
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikationen zu den wesentlichen Zügen der schweizerischen Steuerordnung und zum Bezugsverfahren bei den direkten Steuern auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikationen aus dem Dossier Steuerinformationen, die heute in aktualisierter Form erschienen sind, berücksichtigen neu den Rechtsstand vom 1.1.2012.

Weitere Informationen zum Thema

Hier können Sie die neuen Broschüren direkt vom Server der ESTV herunterladen:

Familienbesteuerung - Ehepaare sollen nicht mehr benachteiligt werden (Bundesrat eröffnet Vernehmlassung)

29.08.2012
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz eröffnet, das die steuerliche Benachteiligung von Zweiverdiener- und Rentner-Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer beseitigen soll. Der Bundesrat musste insbesondere tätig werden, weil das Bundesgericht die heutige Regelung als verfassungswidrig taxiert hat.

Das heutige Problem im Überblick

Verheiratete und unverheiratete Paare werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Abhängig von der Höhe und der Verteilung des Einkommens kann sich daraus eine Benachteiligung oder ein Vorteil für Ehepaare ergeben. Wenn Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren steuerlich über 10 Prozent stärker belastet werden, so ist dies laut einem Bundesgerichtsurteil verfassungswidrig. Bei der direkten Bundessteuer bestehen solche Mehrbelastungen für Zweiverdienerehepaare je nach Aufteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten ab einem Netto-Erwerbseinkommen von 80‘000 Franken und für Rentnerehepaare bereits ab einem Pensionseinkommen von 50‘000 Franken.

Alternative Steuerberechnung soll korrigieren

Der Bundesrat will mit einer so genannten alternativen Steuerberechnung nun gezielt die steuerliche Benachteiligung von Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen abschaffen. Der Mechanismus funktioniert - vereinfacht gesagt - wie folgt:
  • Die Steuerbehörde berechnet den Steuerbetrag von Ehepaaren zunächst wie bisher, indem sie die Einkommen der Ehegatten zusammenrechnet und den Verheiratetentarif anwendet.
  • Danach nimmt sie eine alternative Berechnung des Steuerbetrags vor. Erwerbseinkommen und die damit verbundenen Abzüge sowie Renteneinkommen werden dabei den einzelnen Ehegatten individuell zugewiesen. Die übrigen Einkommensarten und Abzüge werden hälftig aufgeteilt.
  • Auf das so berechnete Einkommen wird der Tarif für Alleinstehende angewendet. Der niedrigere der beiden nach diesen Methoden berechneten Beträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt.

Spezialproblem: Übermässige Entlastung unverheirateter Paare mit Kindern

Die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren im geltenden Recht ist auch auf die übermässige Entlastung von unverheirateten Personen mit Kindern zurückzuführen. Der Bundesrat schlägt vor, Unverheiratete mit Kindern künftig stets zum Grundtarif anstatt zum günstigeren Verheiratetentarif zu besteuern. Damit Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen aber nicht stärker belastet werden, soll ihnen neu ein Abzug in der Höhe von 11‘000 Franken gewährt werden. So kann auch in diesem Bereich ein verfassungskonformer Zustand erreicht werden. Der in der letzten Reform eingeführte Abzug vom Steuerbetrag von 251 Franken pro Kind steht weiterhin allen Eltern unabhängig von ihrem Zivilstand und ihrer Lebensform offen.

Und noch ein Folgeproblem - Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren

Im geltenden Recht werden Einverdienerehepaare gegenüber Zweiverdienerehepaaren steuerlich etwas stärker belastet. Dies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zu einem gewissen Grad zulässig. Durch die alternative Steuerberechnung würde sich aber der Belastungsunterschied vor allem bei den Steuerpflichtigen mit mittleren und höheren Einkommen verstärken. Diese Einverdienerehepaare werden im Unterschied zu Zweiverdienerehepaaren durch die alternative Steuerberechnung nicht entlastet, da sie gegenüber Konkubinatspaaren bereits im geltenden Recht steuerlich nicht benachteiligt sind. Um die Belastungsunterschiede zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren in einem akzeptablen Rahmen zu halten, schlägt der Bundesrat vor, bei der direkten Bundessteuer einen Abzug für Einverdienerehepaare von 8‘100 Franken einzuführen.

Markante finanzielle Auswirkungen – Begehrlichkeiten bei der MWST?

Die vorgeschlagenen Massnahmen führen nach Schätzungen des Bundesrates zu einem jährlichen Minderertrag der direkten Bundessteuer von rund 1 Milliarde Franken. Zur Gegenfinanzierung sollen einerseits die Ausgaben gekürzt und andererseits die Einnahmen erhöht werden. Namentlich kommen eine Kürzung der Ausgaben bei gleichzeitiger Erhöhung der Mehrwertsteuersätze oder eine Ausgabenkürzung und der vorübergehende Verzicht auf den Ausgleich der Folgen der kalten Progression in Frage. Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Dezember 2012.

Vermögenssteuer Schweiz – Bund und Kantone

30.07.2012
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2012 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Weitere Angebote und Informationen

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen. 

Kreisschreiben Nr. 36 zum Thema Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (Art. 16 DBG, Art. 18 DBG)

27.07.2012
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 36 zum Thema Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben soll als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Quasi-Wertschriftenhandel) von der privaten Vermögensverwaltung dienen. Es stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bis zum 31. Dezember 2011 und betrifft ausschliesslich die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – darum gibt es das Abgrenzungsproblem

Die betroffenen rechtlichen Grundlagen zum Thema finden sich in den Art. 16 und 18 DBG. Gemäss DBG 16 Abs. 1  sind «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte» steuerbar. Mit dieser Generalklausel hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer festgehalten. Ausgenommen von der Einkommensbesteuerung sind Einkünfte nur, wenn dies eine ausdrückliche Gesetzesnorm anordnet. Als eine solche Ausnahme erweist sich die Bestimmung von DBG 16 Abs. 3, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind.Der Konflikt besteht nun darin, dass DBG 18 Abs. 1 festhält, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach DBG 18 Abs. 2 auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – Neues KS 36 nennt Kriterien für den Ausschluss

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden Kriterien ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann.Sind die im Kreisschreiben Nr. 36 genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt jedoch nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor, sondern es ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, ob
  • private Vermögensverwaltung oder
  • selbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel - Kreisschreiben zum Thema

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2011

07.07.2012
Die Liste, welche die ESTV am 6. Juli mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.

Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

28.06.2012
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht. Gleichzeitig wurden thematische Karten und Grafiken veröffentlicht, welche die Steuerbelastung für natürliche Personen in allen Gemeinden der Schweiz zeigen und vergleichen.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2011 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiese, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

Mitarbeiterbeteiligungen - Bundesrat erlässt Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

27.06.2012
Der Bundesrat hat heute die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) zum neuen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (wir berichteten) erlassen, welche die Pflichten der Arbeitgeber bei der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen ergänzend umschreibt. Die Verordnung tritt – zusammen mit dem Gesetz – am 1. Januar 2013 in Kraft.

Bescheinigung des Arbeitgebers

Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sieht unter anderem eine Ergänzung von DBG 129 (Meldepflicht Dritter) betreffend die Bescheinigungspflichten vor. Dieser Artikel richtet sich an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Die Verordnung enthält nun Minimalstandards zu Inhalt und Form der auszufüllenden Bescheinigungen. So sind beispielsweise bei Abgabe von Mitarbeiteraktien unter anderem die Anzahl der erworbenen Aktien, die Dauer einer allfälligen Verfügungssperre, der Steuerwert der Mitarbeiteraktien sowie der gesamte geldwerte Vorteil zu bescheinigen.Die Verordnung präzisiert insbesondere, welche Tatsachen in Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach dem mit dem Gesetz neu eingeführten DBG 17d zu bescheinigen sind.

Insbesondere zum Vesting (gesperrte Optionen)

In international tätigen Konzernen werden den Mitarbeitenden meistens „gevestete" (gesperrte) Optionen abgegeben. Die Verordnung besagt, wie die geldwerte Leistung zu berechnen ist, wenn Mitarbeitende während der so genannten „Vestingperiode" von der Schweiz wegziehen und ihre Optionen später im Ausland ausüben oder in die Schweiz zuziehen und die Optionen hier nach Ablauf der „Vestingperiode" ausüben. Gemäss Verordnung muss geprüft werden, wie viele Arbeitstage der Mitarbeitende bis zum Entstehen des Ausübungsrechts (entspricht dem Ende der „Vestingperiode") im jeweiligen Land geleistet hat. Diese Lösung entspricht den Empfehlungen des OECD-Kommentars und vermeidet allfällige partielle Doppelbesteuerungen.

Insbesondere zur Rückübertragungspflicht

Wenn Mitarbeitende verpflichtet sind, Aktien unterpreislich an den Arbeitgeber zurück zu verkaufen oder diese unentgeltlich zurückzugeben, kann dies zu Härtefällen führen. Die Rechtsprechung zur bisherigen Praxis wird nun mit einer Formel konkretisiert. Mit ihr lassen sich die steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten ermitteln. Eine weitere Formel hilft beim Ermitteln des zusätzlichen Einkommens bei der Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist.

Regelung der Zuständigkeiten zur Meldung

Zudem regelt die Verordnung, bei welcher Steuerbehörde die Bescheinigungen einzureichen sind. Je nach Situation sind diese bei der kantonalen Behörde des Sitzkantons des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Mitarbeitenden einzureichen.

Weitere Informationen zur Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

 

Keine Chance für HEV-Initiative zum Bausparen

18.06.2012
Die Bausparinitiative des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes ist beim Volk mit einem klaren Mehr von knapp 70 Prozent äusserst deutlich abgelehnt worden. Kein einziger Kanton hatte der Vorlage zugestimmt.Erstaunlicherweise hat gar der Kanton Basel-Landschaft die Vorlage abgelehnt. Der Kanton Basel-Land kennt momentan nämlich ein entsprechendes System für steuerbegünstigtes Bausparen, das jetzt aller Voraussicht nach abgeschafft oder zumindest geändert werden muss, da es gegen das StHG verstösst.Idee der Initiative des HEV war es, Steuerzahlern zu ermöglichen, während zehn Jahren bis zu CHF 10'000 auf ein Bausparkonto einzuzahlen. Die Einzahlungen hätten steuerlich von den Einkünften abgezogen werden können. Mit diesem Modell hätte mittelbar der Anteil an Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhöht werden sollen.