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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Erbschaftssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

14.04.2013
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2013 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben, und zwar jeweils gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen.Ausnahme bilden nur
  • der Kanton SZ, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer besitzt, sowie
  • der Kanton LU, der auf die Besteuerung der meisten Schenkungen verzichtet.
In einigen Kantonen (LU, FR, GR und VD) steht die Befugnis zur Erhebung solcher Steuern auch den Gemeinden zu. Mehrheitlich können sie jedoch nur am Ertrag der kantonalen Steuern partizipieren.Was die Abgrenzung der Steuerhoheit betrifft, so ist in der Regel derjenige Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, bzw. der Wohnsitzkanton des Schenkers zur Erhebung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen berechtigt. Vererbte bzw. geschenkte Grundstücke werden im Kanton besteuert, in welchem sie liegen.

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschafts-verhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

Vermögensgewinnsteuern / Erbschafts- und Schenkungssteuern

28.03.2013
Die ESTV hat den Teil «Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2012 (Stand 1.111.2012) veröffentlicht.Die Publikation enthält eine Tabelle zur Besteuerung der Gewinne auf Privatgrundstücken (Grundstückgewinnsteuer), die aufzeigt, in welchen Kantonen auf welcher Stufe (Kanton/Gemeinde) eine entsprechende Steuer erhoben wird und ob diese nach Einkommenssteuertarif  erfolgt.Weiter enthält diese Publikation einige allgemeinen Informationen zur Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern. 

Erbschaftssteuerreform – Initiative eingereicht

18.02.2013
Am 15.2.2013 ist die von EVP, SP, Gewerkschaften und Gründen lancierte Initiative zur Erbschaftssteuerreform (Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV) mit über 110'000 gültigen Unterschriften eingereicht worden.

Erbschaftssteuerreform - die Initiative im Grobüberblick

  • Die Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» will eine nationale Erbschaftssteuer auf Erbschaften von mehr als 2 Millionen Franken einführen. Mit dem hohen Freibetrag sollen kleine und mittlere Vermögen bewusst ausgeklammert werden.
  • Im Gegenzug sollen die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern aufgehoben werden.
  • Geschenke von 20‘000 Franken pro beschenkte Person und Jahr sollen nicht besteuert werden.
  • Für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sind erhebliche Ermässigungen vorgesehen, damit ihre Weiterführung nicht gefährdet wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
  • Zuwendungen an den Ehepartner und an gemeinnützige Institutionen sollen steuerfrei bleiben.
  • Vorgesehen auf dem Teil des Nachlasses, der 2 Mio. übersteigt, ist ein Steuersatz von 20%.

Erbschaftssteuerreform – Mehr Informationen zum Thema

  • Initiativtext
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

LU - Änderungen im Steuerbuch per 1.1.2012

06.01.2012
Der Kanton Luzern hat heute über die zahlenmässig relativ umfangreichen Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2012 informiert. Während vielerorts einfach gewisse periodische Aktualisierungen vorgenommen worden sind, enthalten die Neuerungen auf den 1.1.2012 auch einige Praxisänderungen, inhaltliche Ergänzungen sowie Änderungen der Voraussetzungen für gewisse Abzüge.

Änderungen im Steuerbuch Luzern auf den 1.1.2012 im Überblick

Im Folgenden die Änderungen im Überblick.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text
Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger: Aktualisierung Merkblatt DBABand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7
Subventionen für Energiesparmassnahmen bei der direkten Bundessteuer: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff.1
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 27 Nr. 1 Ziff. 2
Mietwertansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer.Weisungen StG § 28 Nr. 2
Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen: Anpassung der Limiten an die TeuerungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 28 Nr. 5
Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); Link: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
Anrechenbare Arbeitstage pro Jahr: PraxisänderungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 1.1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.3.2
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Praxisänderung Berechnung UnterkunftskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 3
Voraussetzungen Abzug Weiterbildungs- und Umschulungskosten: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 4 Ziff. 4
Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen: ErgänzungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 4 und 4.6
Tabelle zur Berechnung der grösstmöglichen 3a-Guthaben: Stand 31. Dezember 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 4 Anhang
Prämienverbilligung: Aktualisierung Ansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 2
Kosten bei Heimaufenthalt: Anpassung an neue PflegefinanzierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 8 Ziff. 4.4.2
Parteispenden: Ergänzung ParteienBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 10 Ziff. 1
Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer: Hinweise auf Abzüg 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr 10 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 11 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 2
Band 1 Einkommmenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 2
Berücksichtigung des Kindervermögens im Zusammenhang mit der Gewährung des Kinderabzugs: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Keine pro rata temporis Gewährungn des Kinderabzugs: Aktualisierung der RechtsprechnungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Kinderbetreuungsabzug: Präzisierung Eigenbetreuungsabzug/FremdbetreuungskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1
Fremdbetreuungskostenabzug infolge Ausbildung: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.2
Kinderabzug ab Steuerperiode des Mündigkeitseintritts: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 1
Steuerwert von Motorfahrzeugen: Aktualisierung TabelleBand 1 Vermögenssteuer:Weisungen StG § 44 Nr. 1 Ziff. 2
Sanierung: Verweis auf KS EStVBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 38/80 Nr. 1 Ziff. 2
Kirchgemeinden/Stifte, Klöster/Strassengenossenschaften/Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: neuer Gewinnsteuersatz ab 2012Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 4 Ziff. 4
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 5 Ziff. 5
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 77 Nr. 2 Ziff. 3
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 79/92/93 Nr. 1 Ziff. 3
Weisungen zur Quellensteuer: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Weisungen StG § 101 - 123
Merkblätter Quellenbesteuerung: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Anhänge 1-6, 8 und 10
Bekanntgabe von Steuerfaktoren: PräzisierungBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.2
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung PublikationsdatenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
Steuerausscheidung bei selbständiger ErwerbstätigkeitErgänzung EigenkapitalzinsBand 2 SteuerausscheidungWeisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die Bezugsbehörde: Anpassung der LimiteBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 4
Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Rechtsöffnungsentscheide: Neuregelung aufgrund der neuen Schweizerischen ZivilprozessordnungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 3.2
Sicherung der Steuer; Arrestort: PräzisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 2.2
Gesetzliches Grundpfandrecht: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 2a Bezug:Weisungen StG §203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.1.1 und 3.1.2
Zinssätze 2012: AktualisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 9
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht nach § 206 StGBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 13
Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und Vermögen: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Erlass:Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 5.2.4
Bussenverfügung bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Steuerstrafrecht:Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
Ausserkantonaler Liegenschaftshandel: Anpassung aufgrund SteuergesetzrevisionBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 1 N 19
Grundstückgewinne der SBB: Hinweis auf neue Kreisschreiben der EStV und der SSKBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 5 N 4
Grundsätze Erwerbspreis: Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 9 N 1
Regelung Verzinsung bei Nachsteuerveranlagungen der GGSt: (neu)Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 4a
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 7
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 38a N 1
Pfandrecht GGSt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 32 N 2
Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten: ErgänzungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 3 Ziff. 6
Musterentscheid Veranlagungsverfügung: Rechtsspruch betreffend Verzinsung und PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 4
Musterentscheid Akontorechnung: Rechtsspruch betreffend PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 5
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für GGSt und HStBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 7
Steuerbezug: Ergänzung gesetzliches PfandrechtBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 19 - 21 N 3
Handänderungssteuer bei Teilerbteilung: Präzisierung und Ergänzung BeispieleBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 3 N 8 und 10a
Handänderungswert; Ausnahmen der Mehrwertsteuerpflicht: PräzisierungBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 7 N 3a
Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2.1
Pfandrecht ESt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Erbstschaftssteuer:Weisungen EStG § 9a f. Nr. 1 Ziff. 2
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 1
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für EStBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 2
Schatzungswesen: Verlängerung des laufenden NeuschatzungsbeschlussesBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG I / 6
Schatzungswesen; Anhang/Tabellen: AktualisierungenBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG Anhang/Tabellen
Band 5 Rundschreiben Nr. 7 (Kreiseinteilung) und Nr. 8 (Steuerkommissionen) nicht mehr im Steuerbuch publiziert.neu unter www.steuern.lu.ch / Über uns

Quelle: Steuerbuch Luzern, aktualisierungen, Newsletter der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 06.01.2012.

Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?

15.12.2011
Erbschaften und Schenkungen dürfen heute nur nach kantonalem Recht besteuert werden. Erbschaftssteuern (Ausnahme: Schwyz) und Schenkungssteuer (Ausnahme: Schwyz und Luzern) werden praktisch in allen Kantonen erhoben. Zuwendungen an Nachkommen sind indes in fast allen Kantonen steuerbefreit. Die Steuertarife sind grundsätzlich progressiv ausgestaltet, wobei der Verwandtschaftsgrad sowie die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögens steuererhöhend wirken.

Eidgenössische Volksinitiative

Momentan werden Unterschriften für eine Volksinitiative gesammelt, welche die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern aufheben und durch eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer ersetzen will. Die Unterschriftensammlung dauert bis am 16. Februar 2013. Bei Annahme der Vorlage wäre frühestens mit einer Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 zu rechnen. Dies hätte allerdings erhebliche steuerliche Auswirkungen, vor allem für Zuwendungen an direkte Nachkommen.

Nachlasssteuer

Die Erbschaftssteuer würde auf dem Nachlass natürlicher Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Todeszeitpunkt in der Schweiz haben oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet wird. Die Schenkungssteuer würde beim Schenker erhoben. Somit soll bei der Besteuerung weder der Verwandtschaftsgrad noch die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögenswertes berücksichtigt werden. Vielmehr würde ein linearer Steuersatz von 20% angewendet, unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Nachkommen oder um eine Drittperson handelt.

Ausnahmen / Ermässigungen

Steuerbefreit blieben nur noch Zuwendungen an Ehegatten oder registrierte Partner sowie Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen. Zuwendungen an die Kinder würden neu besteuert. Vom Nachlass kann ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. geltend gemacht werden. Zudem sind Schenkungen bis CHF 20'000 pro Jahr und beschenkte Person steuerbefreit. Besondere Ermässigungen gälten für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe, sofern diese während mindestens 10 Jahren von Erben oder Beschenkten weitergeführt würden.

Übergangsbestimmungen und deren Folgen

Die Initiative sieht vor, dass Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 zum Nachlass zugerechnet werden. Damit würden bei einem Todesfall nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes alle ab dem 1. Januar 2012 ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet und, sofern nicht steuerbefreit, mit 20% besteuert. Durch diese Rückwirkung würden die nach kantonalem Steuerrecht steuerbefreiten Zuwendungen an Nachkommen nachträglich auf Bundesebene besteuert.

Empfehlung

Ob die Vorlage dereinst angenommen wird, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, hingegen dass sie bei Annahme zu einer massiven steuerlichen Belastung von Zuwendungen an Nachkommen führt. Der Vollzug einer beabsichtigten Zuwendung vor Ende 2011 könnte sich somit steuerlich lohnen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerspezialisten, unter Berücksichtigung der familiären und finanziellen Verhältnisse sowie der Gestaltungsmöglichkeiten wie Direktbegünstigung von Enkeln, Grundstückübertragung unter Einräumung von Wohnrecht oder Nutzniessung, wird Ihnen Klarheit verschaffen.
Quelle: GHR TaxPage Oktober 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten

15.11.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat in einer «Aktennotiz» eine ganze Reihe Fragen und (mögliche)Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer zusammengestellt, die durchaus in allgemeinem Interesse liegen. Die nationale Erbschaftssteuer wird von linken und christlichen Kreisen per Initiative gefordert. Insbesondere auf Grund der im Initiativtext vorgesehenen Rückwirkung wird die Initiative bereits heute stark beachtet.Direkt zum Dokument mit Fragen und Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer

Nationale Erbschaftssteuer - Neue Initiative lanciert

19.08.2011
Der Bund soll eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben und damit die AHV und die Kantone unterstützen. Die Unterschriftensammlung für diese Volksiniative wurde von linken und christlichen Kreisen diese Woche begonnen.

Nationale Erbschaftssteuer - Steuer von 20% auf Nachlässe über 2 Mio.

Besteuert werden sollen Nachlässe von über zwei Millionen Franken. Der Steuersatz würde 20 Prozent betragen.

Ein Zückerchen auch für die Kantone

Zwei Drittel der Gesamterträge von geschätzten 3 Milliarden Franken sollen der AHV zu Gute kommen.Ein Drittel sollen jedoch die Kantone erhalten, die derzeit mit kantonalen Erbschaftssteuern jährlich etwa 800 Millionen Franken einnehmen. Durch die nationale Harmonisierung der Erbschaftssteuer würden sie Handlungsspielraum für den Steuerwettbewerb abgeben. 

GR - Nachlasssteuern auf altrechtlichen Erbvorbezügen werden zurückbezahlt

29.03.2011
Als Folge eines rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichts (auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht nicht eingetreten) muss der Kanton Graubünden die Nachlasssteuern zurückerstatten, die auf einigen altrechtlichen Erbvorbezügen (vor 2001) bezahlt worden sind. Die entsprechende Übergangsbestimmung zum Steuergesetz wird rückwirkend auf den 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung sieht die Revision der entsprechenden Veranlagungen vor. Die damit verbundene Rückzahlung wird von Amtes wegen bis ca. im Herbst erfolgen. Die Betroffenen brauchen nichts zu unternehmen.

Welche Nachlasssteuern werden genau zurückerstattet?

Betroffen vom Urteil des Verwaltungsgerichts, auf Grund dessen die Rückerstattung erfolgt, sind Erbvorbezüge von direkten Nachkommen, die vor 2001 ausgerichtet wurden, und zwar bloss dann, wenn der Zuwendende am 1.1.2008 noch lebte.In der Sache geht es um Erbvorbezüge an die Nachkommen, die vor dem 1. 1. 2001 ausgerichtet wurden, deren Besteuerung aufgrund der damaligen Rechtslage aber aufgeschoben wurde, und bei denen der Zuwendende am 1. 1. 2008 noch lebte. Diese Erbvorbezüge stellten im Zeitpunkt der Ausrichtung einen Steuertatbestand dar, die Besteuerung wurde nach damaligem Recht aber bis zum Ableben des Zuwendenden aufgeschoben. Mit der Befreiung der Nachkommen von der Nachlass- und Schenkungssteuer auf den 1. 1. 2008 musste bestimmt werden, wie diese altrechtlichen, noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nachkommen behandelt werden sollten. Der Gesetzgeber entschied sich für eine Besteuerung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung, d. h. ab dem 1. 1. 2008 und regelte dies in Art. 188f Abs. 2 StG. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Bestimmung aber nicht als genügende gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung.

Warum musste dafür für die Revision der Veranlagungsentscheide eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden?

Bis zum Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts sind bereits zahlreiche altrechtliche Erbvorbezüge an Nachkommen rechtskräftig veranlagt und die entsprechenden Steuern mehrheitlich auch bezogen worden. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stellt nun per se keinen Revisionsgrund dar und die Veranlagungsbehörde hat ohne gesetzliche Grundlage keine Möglichkeit, die rechtskräftigen Veranlagungen einfach aufzuheben.Aus diesem Grund hat der Grosse Rat den Auftrag Nick überwiesen, welcher die Regierung auffordert, eine Sonderregelung zu erlassen, die es der Steuerverwaltung ermöglicht, die rechtskräftigen Veranlagungen in Revision zu ziehen und die bereits bezahlten Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Dies hat die Regierung nun also getan, womit die Revisionen stattfinden können.  

NW - Steuergesetzrevision 2011

03.01.2011
Am 1.1. ist die Teilrevision des Steuergesetzes im Kanton Nidwalden in Kraft getreten. Die Teilrevision des Steuergesetzes beinhaltet einerseits Steuerentlastungen für Familien mit Kindern sowie bei der Einkommens- und Unternehmensbesteuerung. Andererseits werden bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt (Steuerharmonisierungsgesetz und Unternehmenssteuerreform II).

Die wichtigsten Änderungen mit der Teilrevision 2011 des Steuergesetzes Nidwalden im Überblick

  • Senkung des Maximalsteuersatzes von 3% auf 2.75%.
  • Einführung eines Kinderabzuges von Fr. 3'000.-- für die Eigenbetreuung.
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für juristische Personen auf 6 Prozent.
  • Senkung der festen Kapitalsteuer für juristische Personen auf 0.1 Promille.
  • Entlastung der Besteuerung von Lizenzerträgen um 80% (Lizenzbox)
  • Aufhebung der prozentualen und betragsmässigen Begrenzung von Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungskosten
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Unternehmensfortführung
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Eltern sowie Stiefeltern und Pflegeeltern
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für Stiftungen und Vereine auf 1 Prozent
  • Abschaffung der Dumont-Praxis (rückwirkend auf 1.1.2010)
  • Ausgleich der kalten Progression
  • Einführung des Kapitaleinlageprinzips, wonach das durch die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 einbezahlte Agio der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital gleichgestellt wird.
  • Attraktivere Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzuges.
  • Erleichterung von Ersatzinvestitionen.
  • Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen auf Antrag.
  • Verminderte Steuerbelastung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach vollendetem 55. Altersjahr oder infolge Invalidität.

Weitere Informationen zum Thema

Steuermäppchen 2010

10.11.2010
Die ESTV hat heute ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2010 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten in den Kantonen
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • Besteuerung der AHV/IV-, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgeld, Besteuerung der Leibrenten
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Indexklauseln
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
    • Steuerbezug in den Kantonen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Natürliche Personen
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Handänderungs- und Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Handänderungssteuern
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern