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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerrecht

DBA Polen

20.04.2010
Die Schweiz und Polen haben heute in Warschau das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das revidierte Abkommen enthält namentlich Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind. Das revidierte DBA soll zur positiven Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen.

Eckpunkte des neuen DBA mit Polen

Neben der Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard wurde mit Polen die Quellensteuerbefreiung für Dividenden aus massgebenden Beteiligungen sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen vereinbart. Als massgebend gelten Beteiligungen von mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft, sofern sie während mindestens zwei Jahren gehalten werden.Für Zinsen und Lizenzgebühren sieht das Protokoll ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates von 5 Prozent vor; für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften (das heisst für Gesellschaften mit direkter Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder für Gesellschaften mit indirekter Beteiligung von mindestens 25 Prozent über eine EU/EWR-ansässige Gesellschaft) wurde die Quellensteuerbefreiung vorgesehen.Weiter wurde vereinbart, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat steuerlich abziehbar sind.Zudem enthält das revidierte DBA eine Schiedsgerichtsklausel.

Weitere Informationen zum neuen DBA mit Polen

Direkt zum Abkommenstext des DBA Polen

DBA Hongkong

16.04.2010
Die Schweiz und Hong Kong haben die Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und gestern in Bern paraphiert. Die Amtshilfeklausel nach OECD-Standard entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Hongkong ist das 24. DBA mit einer Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard.Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Der Bundesrat hat seither auch die ersten zehn Botschaften zu revidierten DBA mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens verabschiedet und an das Parlament zur Genehmigung weitergeleitet.Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz verschiedene Vorteile für die Wirtschaft aushandeln können.

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

16.04.2010
Mit dem Beruf zusammenhängende Aus- und Weiterbildungskosten sollen künftig bis zu einer gewissen Obergrenze von den Steuern abgezogen werden können. Der Bundesrat hat vorgestern die Vernehmlassung über eine entsprechende Gesetzesänderung für Bund (Änderung des DBG) und Kantone (Änderung des StHG) eröffnet. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu beseitigen.Der Bundesrat schlägt im neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vor, dass bei den Einkommenssteuern von Bund und Kantonen neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg als Steuerabzug zugelassen werden. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind. Kosten für die Erstausbildung oder für Lehrgänge ohne direkten Zusammenhang mit dem Beruf können weiterhin nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.Bei der direkten Bundessteuer schlägt der Bundesrat einen Maximalbetrag von 4000 Franken vor, der bei tatsächlich bezahlten Kurskosten in dieser Höhe abgezogen werden kann. Die Kantone können die Obergrenze des Kostenabzugs frei festlegen.Die daraus entstehenden Mindereinnahmen werden bei der direkten Bundessteuer auf jährlich fünf Millionen Franken geschätzt. Die Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden lassen sich wegen der offenen Ausgestaltung der Obergrenze des Abzuges im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) nicht beziffern.

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten – Weitere Informationen zur Vorlage

Unter folgenden Links finden Sie Detailinformationen zum Thema:
Quelle: efd

SZ - Neue Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung

07.04.2010
Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz hat im Steuerbuch die neue Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung veröffentlicht. Die Weisung, die online erst heute veröffentlicht worden ist, trägt das Datum vom 19.01.2010.

Kerninhalt der neuen Weisung

A. Rückkauf

1 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Rentenlaufzeit, wird die Kapitalleistung im Umfang von 40 % gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs) besteuert.2 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit, wird die Kapitalleistung gemäss Randziffer 1 besteuert, sofern die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr, Vertragsabschluss vor dem 66. Altersjahr) erfüllt sind. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der effektive Ertragsanteil (Auszahlungsbetrag abzüglich Prämie) zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.3 Gesetzesgrundlagen: § 21 Abs. 1 StG; § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 20 Abs. 1 DBG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

B. Prämienrückgewähr im Todesfall

4 Rückgewährleistungen im Todesfall unterliegen im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und (in anderen Kantonen) zu 60 % der Erbschaftssteuer. Dabei spielt keine Rolle, ob die Rückgewährsumme einer versicherungsvertraglich begünstigten Person zufällt oder aber mangels Begünstigung in den Nachlass fällt.5 Die Besteuerung des der Einkommenssteuer unterliegenden Teils erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs).6 Gesetzesgrundlagen: § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

C. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten

7 Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Weisung mit gleichem Titel vom 22. Juni 2006.

DBA Deutschland

26.03.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland unterzeichnet.Zentrales Element der Revision des DBA ist die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Deutschland ist das 23. mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz in den Verhandlungen verschiedene Vorteile für den Wirtschaftsstandort aushandeln können. Der Text des DBA wird bei dessen Unterzeichnung veröffentlicht.

Eckwerte der beschlossenen Änderungen

  • Der Informationsaustausch gemäss der neuen Amtshilfepolitik der Schweiz sieht den Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage vor. Dies schliesst den Informationsaustausch auf automatischer oder spontaner Basis aus.
  • Damit ein effektiver Informationsaustausch möglich wird, bedarf es auch künftig der zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Steuerpflichtigen.
  • Die angepasste Bestimmung zum Informationsaustausch wird entsprechend den Vorgaben des Bundesrats ausschliesslich auf zukünftige Sachverhalte Anwendung finden.
  • Auf vergangene Sachverhalte kommt der Informationsaustausch gemäss der bestehenden Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Anwendung. Damit beschränkt sich der Informationsaustausch für solche Ersuchen auf Betrugssachverhalte.
<hr><i>Quelle: efd</i>

DBA Griechenland

25.03.2010
Die Schweiz und Griechenland haben gestern die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und  ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Griechenland ist das 22. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b

23.03.2010
Die ESTV veröffentlicht neue Liste mit Stand am 1.1.2010.Die Liste, welche die ESTV heute veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer DBG vorgelegt wurden.Direkt zur Liste

DBA Uruguay

19.03.2010
Die Schweiz und Uruguay haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Uruguay ist das 21. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Der Bundesrat hat seither auch die ersten zehn Botschaften zu revidierten DBA mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens verabschiedet und an das Parlament zur Genehmigung weitergeleitet.Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz verschiedene Vorteile für die Wirtschaft aushandeln können, beispielsweise Quellensteuerreduktionen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen sowie die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel. Zudem konnte die Vermeidung von steuerlichen Diskriminierungen erreicht werden. Diese Politik wird fortgesetzt und weitere Verhandlungen mit wichtigen Ländern sind bereits vorgesehen.

Weitere Informationen zur Doppelbesteuerung mit Uruguay

Notenwechsel vom 30. Dezember 1965 zwischen der Schweiz und der Republik Uruguay betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

DBA Slowakei

12.03.2010
Die Schweiz und die Slowakei paraphieren revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen.Die Schweiz und die Slowakei haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert.Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit der Slowakei ist das 20. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.

SG - Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

26.02.2010
Das Halbsatzverfahren für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen gilt nicht nur für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sondern auch für solche mit Sitz im Ausland.

Bisherige Regelung im Kanton St. Gallen

Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen kennt seit dem 1. Januar 2007 das so genannte Halbsatzverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung: Nach Art. 50 Abs. 5 StG werden ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Unternehmenssteuerreform II

In der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 wurde das Unternehmenssteuerreformgesetz II angenommen. Während bei der direkten Bundessteuer neu per 1. Januar 2009 für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen die Teilbesteuerung eingeführt wurde, überlässt es der revidierte Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) grundsätzlich den Kantonen, ob und wie sie die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern wollen. Die Kantone verfügen in diesem Bereich somit über einen Gestaltungsspielraum.

Rechtsprechung des Bundesgerichts

Gemäss Entscheiden des Bundesgerichts vom 25. September 2009 müssen die Kantone bei der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 StHG zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 % vorschreiben. Zudem ist es nach Ansicht des Bundesgerichts verfassungswidrig, wenn bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung die Beteiligungserträge eingeschränkt werden auf solche aus Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Eine solche Einschränkung beruhe nicht auf einer sachlichen Grundlage, weshalb sie sich als rechtsungleich erweise und den Grundsatz der Belastungsgleichheit verletze.

Konsequenzen für den Kanton St. Gallen

Aus diesen Gründen werden beim Halbsatzverfahren Beteiligungserträge aus ausländischen Unternehmen gleich behandelt wie solche aus schweizerischen Unternehmen. Die Einschränkung in Art. 50 Abs. 5 StG "mit Sitz in der Schweiz" wird damit nicht mehr angewendet. Der Gesetzeswortlaut wird bei der nächsten Steuergesetzrevision entsprechend angepasst. Im Übrigen erweist sich die st. gallische Regelung des Halbsatzverfahrens als rechtskonform.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen</i>