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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Unternehmensbesteuerung

Bundesrat bestimmt Eckwerte für Botschaft zur Steuervorlage 17

31.01.2018
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Botschaft zur Steuervorlage 17 beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat sich der Bundesrat entschieden, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21.2% erhöht werden soll. Die Botschaft soll bereits Ende März vorliegen.Die Eckwerte des Bundesrates, die in der Botschaft zur Steuervorlage 17 (SV17) enthalten sein werden, orientieren sich stark an der Vernehmlassungsvorlage. Die wichtigste Abweichung besteht darin, dass der Bundesrat den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21.2 Prozent statt auf 20.5 Prozent. Mit dieser Anpassung wird die wichtigste Forderung der Kantone und Gemeinden erfüllt.

Patentbox bleibt obligatorisch

An den folgenden Vorgaben hält der Bundesrat unter Anderem weiterhin fest:
  • Eine Patentbox soll für alle Kantone obligatorisch sein.
  • zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sollen fakultativ vorgesehen werden können.
  • Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund zu 70 Prozent und kantonal zu mindestens 70 Prozent besteuert werden.
  • Die Entlastungsbegrenzung soll bei 70 Prozent liegen.
  • Die Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen sollen um 30 Franken pro Kind erhöht werden.

Sportlicher Zeitplan

Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2018.

Besteuerung juristischer Personen

11.10.2016
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert. Die Publikation befindet sich nun auf dem Rechtsstand vom 1.1.2016.Die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK wiederum in zwei Versionen (einer Zusammenfassung sowie einer ausführlichen Zusammenstellung) herausgegeben wird, bietet einmal mehr einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

ZH: Stille Reserven und Verlustverrechnung bei Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder Gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung

22.09.2016
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat eine neue Mitteilung zum Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder Gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (sog. Statuswechsel) veröffentlicht. Es geht insbesondere um die Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste.

Hier die Information zu den §§73 und 74 des Steuergesetzes im Volltext

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, welche entstanden sind, während sie nach § 73 StG besteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur ordentlichen Besteuerung ohne Gewinnsteuerfolgen in der Steuerbilanz offen legen.Verluste, die während der Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG entstanden sind, können nach dem Statuswechsel (Übergang zur ordentlichen Besteuerung nach § 71 StG) nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.Diese Praxisfestlegung gemäss Mitteilung vom 19. Juli 2012 entspricht den Grundsätzen, die sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_645/2011 vom 12. März 2012 ergeben.Diese für Holdinggesellschaften festgelegte Praxis kann sinngemäss auch auf den Übergang von der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung angewendet werden. Daraus ergeben sich für die Behandlung der stillen Reserven und die Verrechnung von Vorjahresverlusten folgende Grundsätze:

1. Aufdeckung der stillen Reserven

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.Die aufgedeckten stillen Reserven unterliegen der Kapitalsteuer, soweit sie nicht in Vorjahren gewinnsteuerwirksam abgeschrieben worden sind.Die Aufdeckung der stillen Reserven ist bis und mit der letzten Steuerperiode vor Inkraftsetzung der StHG-Bestimmungen zur Unternehmenssteuerreform III möglich.

2. Umfang der aufzudeckenden stillen Reserven

Im Allgemeinen:Aus steuersystematischen Gründen können grundsätzlich nur jene stillen Reserven ganz oder teilweise steuerunwirksam aufgedeckt werden, welche in der Zeit zwischen Eintritt in den kantonalen Steuerstatus und dessen Verlust steuerfrei entstanden sind.Bei Unternehmen, welche aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen und seit dem Zuzug mit einem kantonalen Steuerstatus besteuert worden sind, können die gesamten auslandsbezogenen stillen Reserven im Umfang der Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert steuerunwirksam aufgedeckt werden, also auch jene, die vor dem Zuzug in die Schweiz gebildet worden oder entstanden sind.Im Einzelnen:Beim Wegfall des Holdingstatus können die stillen Reserven auf Immobilien nicht und jene auf den übrigen Aktiven vollständig gewinnsteuerunwirksam aufgedeckt werden.Beim Wegfall des Status als Domizil- oder gemischte Gesellschaft können die stillen Reserven auf Immobilien und inlandsbezogenen Aktiven nicht, jene auf den auslandsbezogenen Aktiven im Umfang der bisherigen Freistellungsquote gewinnsteuerunwirksam offengelegt werden.Mit Bezug auf Beteiligungen gemäss § 72 StG ist bei Wegfall des Status als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur die Differenz zwischen Gestehungskosten und dem tieferen Gewinnsteuerwert vom Statuswechsel betroffen, da diese entweder bei einer Veräusserung, bei einer buchmässigen Aufwertung oder gestützt auf § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG bei einer Werterholung als Gewinn steuerbar wäre. Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten dagegen bleibt über den Beteiligungsabzug auch nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung – wenn auch indirekt – gewinnsteuerfrei.Andererseits muss sichergestellt werden, dass Abschreibungen auf Beteiligungen, welche sich während der Zeit der Statusbesteuerung nicht gewinnsteuerwirksam ausgewirkt haben, bei deren „Wiedereinbringung“ im Zusammenhang mit einer echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation nicht zur Besteuerung gelangen. Daraus ergibt sich für Gewinnsteuerwert und Gestehungskosten:Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten:
  • Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerwirksam bis auf die Gestehungskosten erhöht werden;
  • Die Gestehungskosten bleiben unverändert.
Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den Gestehungskosten:
  • Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerunwirksam bis auf den Verkehrswert erhöht werden;
  • Die Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert der Beteiligung reduziert.

3. Steuerlich nicht verrechnete Vorjahresverluste

Nicht verrechnete Vorjahresverluste aus der Zeit der Besteuerung als Holdinggesellschaft können nicht, jene während der Dauer der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur im Umfang der steuerbaren Quote mit künftigen Gewinnen unter der ordentlichen Besteuerung verrechnet werden.

4. Abschreibung der steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven

Die aufgedeckten stillen Reserven sind innert höchstens 10 Jahren abzuschreiben. Diese Abschreibungen unterliegen ab der Inkraftsetzung von Art. 78g Abs. 3 StHG der Gesamtentlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b StHG.
Quelle: Medienmitteilung des kantonalen Steueramtes vom 22.09.2016

Verdecktes Eigenkapital

21.06.2016
Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals sind gemäss den kantonalen und dem eidgenössischen Steuerrecht auch das verdeckte Eigenkapital und die darauf entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, die auf dem aus steuerlicher Sicht zu hohem Fremdkapitalanteil bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als Dividenden zu behandeln.

Definition

Als "verdecktes Eigenkapital" gilt Fremdkapital, welchem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Dabei handelt es sich um Darlehen an die Gesellschaft von einer der Gesellschaft nahestehenden Person (Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen) oder Darlehen von Dritten, welche durch eine solche Person gesichert sind. Buchmässig ist das verdeckte Eigenkapital demnach dem Fremdkapital zugeordnet. Wenn das Fremdkapital wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist, wie normales Eigenkapital, liegt verdecktes Eigenkapital vor.

Anreiz des verdeckten Eigenkapitals

Hinter der Schaffung von hohem Fremdkapital durch der Gesellschaft nahestehende Personen steht der Gedanke der Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung. Gewinne werden bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter als (Dividenden-) Einkommen besteuert. Die aus einem Darlehen fliessenden Zinsen stellen auf Stufe der Gesellschaft grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies führt zu einer Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuer und die Verrechnungssteuer entfällt.

Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zum Thema des verdeckten Eigenkapitals ein Kreisschreiben erlassen. Grundsätzlich ist bei dessen Ermittlung vom Verkehrswert der Aktiven auszugehen. Daneben hat die ESTV für eine grosse Reihe von einzelnen Aktiven den zulässigen Fremdfinanzierungsanteil festgelegt. Als Faustregel gilt die Berechnung, dass das maximal zulässige Fremdkapital 6 / 7 der Bilanzsumme betragen darf. Sobald und soweit die ausgewiesenen Schulden die vorgegebenen Prozentsätze überschreiten, wird im Umfang des übersteigenden Betrages automatisch verdecktes Eigenkapital angenommen.

Ausschluss von verdecktem Eigenkapital

Nie als verdecktes Eigenkapital gilt Fremdkapital, das von unabhängigen Dritten ohne Sicherstellung durch eine der Gesellschaft nahestehende Person zur Verfügung gestellt wird. Zudem steht der betroffenen Gesellschaft stets der Nachweis offen, dass die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält.

Steuerliche Behandlung des verdeckten Eigenkapitals

Zum steuerbaren Gewinn einer Gesellschaft gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, welcher als verdecktes Eigenkapital gilt. Diese Schuldzinsen werden nicht zum Abzug zugelassen. Werden Darlehen von nahestehenden Personen zu einem unter dem gemäss Merkblatt der ESTV anerkannten marktüblichen Zins gewährt, wird vom gesamten Schuldzins derjenige Teil als abzugsfähig anerkannt, welcher dem von der ESTV anerkannten marktüblichen Zins entspricht. Nur die überschiessende Differenz wird aufgerechnet.Das verdeckte Eigenkapital unterliegt zudem der kantonalen Kapitalsteuer.Erfolgt die Deklaration des verdeckten Eigenkapitals und der darauf entfallenden Zinsen nicht freiwillig und damit fristgerecht, verwirkt das Rückforderungsrecht gegenüber der Verrechnungssteuer, was zu einem Anstieg der Steuerbelastung auf den Zinsen von 35% führt.

Empfehlung

Es besteht ein grosser Spielraum bei der Planung und Strukturierung der Finanzierung einer Gesellschaft. Um diesen optimal zu nutzen, empfiehlt sich, die Möglichkeiten im Einzelfall vorab im Detail auszuloten.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2016. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Unternehmenssteuerreform III - alle Differenzen sind bereinigt

15.06.2016
Im Laufe des gestrigen Tages wurden die letzten zwischen National- und Ständerat noch bestehenden Differenzen betreffend die Unternehmenssteuerreform III ausgeräumt. Damit ist die Vorlage bereit für die Schlussabstimmung am Freitag. Natürlich wird aber ein Referendum folgen (die SP hat es bereits angekündigt).Gerne geben wir Ihnen hier ein paar Links zur aktuellen Berichterstattung in der Schweizer Presse:Wir werden die im Rahmen des Referendums entstehende Diskussion genau verfolgen und Sie jeweils über die wichtigsten Aspekte informieren. Laufend Informationen zu Informationen in der Presse erhalten Sie übrigens auch via Twitter auf https://twitter.com/steuer_infos

Unternehmenssteuerreform III - der aktuelle Stand

20.05.2016

Die Geschichte

Auf Druck der EU und der OECD hat sich der Bundesrat der Neuregelung der Schweizer Unternehmensbesteuerung angenommen. Im Dezember 2013 verabschiedete er den Schlussbericht über die "Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Steuersystems" und startete im September 2014 die Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III. Die Botschaft zum "Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz" ("UStR III") kam 2015 ins Parlament. Daraus wird klar: Die privilegierte Besteuerung von Holding-, gemischten und Sitzgesellschaften wird fallen. Doch was sollen die in der Schweiz ansässigen Unternehmen im Gegenzug dafür erhalten? Wie erhält die Schweiz ihre Standortattraktivität?

Inhalt

Gemäss dem Gesetzesentwurf sollen die kantonalen Steuerregimes für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften in den nächsten drei bis fünf Jahren abgeschafft werden. Zudem wird die Schweizer Praxis zur internationalen Gewinnausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und die steuerliche Behandlung von Schweizer Finanzbetriebsstätten als nicht mehr haltbar eingestuft.Damit verliert der Steuerstandort Schweiz in nicht unerheblichem Ausmass an Attraktivität. Folgende Massnahmen sollen das kompensieren:
  • Um die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in der Schweiz zu fördern, sollen Einkünfte aus Patenten für ein Lizenzboxsystem auf kantonaler und kommunaler Ebene qualifizieren. Die Lizenzbox-Einkünfte würden von den übrigen Einkünften getrennt besteuert und von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage von bis zu 80% profitieren.
  • Um ihre Standortattraktivität zu erhöhen, können die Kantone individuell ihre ordentlichen Gewinnsteuersätze reduzieren. Dies wurde in einzelnen Kantonen den auch bereits umgesetzt.
  • Die unter dem privilegierten Steuerstatus (z.B. Holding) generierten stillen Reserven können steuerneutral aufgewertet und über zehn Jahre steuerwirksam abgeschrieben werden (sog. "Step-up").
  • Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand soll neu mit einem erhöhten Wert in Abzug gebracht werden können. In Diskussion ist ein Ansatz von 103% bis 108% des effektiven Aufwandes.

Entkoppelung der Emissionsabgabe

Nachdem das alte Parlament die Abschaffung der Emissionsabgabe aus dem Paket gekippt hat, ist sie durch das neue Parlament wieder auf die Traktandenliste gesetzt worden. Richtigerweise wird sie jedoch separat und nicht in Zusammenhang mit der UStR III diskutiert.

Die Kompensation

Die hiervor dargestellten Massnahmen werden zu einer signifikanten Reduktion der Steuereinnahmen führen. Diese sollen einerseits mit der Reduktion der Entlastung beim Teilbesteuerungsverfahren für Dividendeneinkünfte auf schweizweit einheitliche 30% (Kanton Bern heute 50%) und andererseits mit einer Erhöhung des Kantonsanteils an den Direkten Bundessteuern von neu 20.5% kompensiert werden. Trotz dieser Massnahmen verbliebe gemäss Schätzungen des Finanzdepartements ein jährlicher Nettosteuerausfall von CHF 1.1 Mia.

Wie geht es weiter?

In der Wintersession hat der Ständerat die UStR III als Erstrat behandelt, im Sommer geht die Vorlage in den Nationalrat. Ein Referendum gegen die Vorlage ist nicht ausgeschlossen, ja sogar wahrscheinlich. Sollte die UStR III dieses bestehen, müssten die Kantone die neuen Regelungen umsetzen. Wir gehen von einer Inkraftsetzung der UStR III nicht vor 2019 aus und rechnen mit einer mindestens dreijährigen Übergangsfrist für deren Umsetzung.

Weitere Informationen zum aktuellen Stand der Unternehmenssteuerreform III

VD - Vorweggenommene Zustimmung zu Unternehmenssteuerreform III

23.03.2016
Das Stimmvolk des Kantons Waadt hat eine Steuerreform angenommen, welche massive Steuersenkungen für Firmen vorsieht. Bis 2019 wird der Sonderstatus für international tätige Firmen abgeschafft, welche bis heute davon profitieren, dass im Ausland erwirtschaftete Gewinne deutlich tiefer besteuert werden als Gewinne, welche im Inland erzielt werden.Als Ausgleich werden die Steuern für alle Firmen von (für einheimische Firmen) heute 21.6 auf 13.8% gesenkt.Zusammen mit der Senkung der Unternehmenssteuer angenommen wurde ein Ausgleichspaket, welches Privatpersonen zugute kommen soll, so Erhöhungen der Familienzulagen, stärkere Verbilligung der KK-Prämien sowie eine bessere Tagesbetreuung für Kinder

Verechnungssteuer: Schweizer JP können Verrechnungssteuer ab sofort elektronisch zurückfordern

22.01.2016
In der Schweiz ansässige juristische Personen können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 25 ab sofort elektronisch beantragen. Um die Verrechnungssteuer rückfordern zu können, füllen Unternehmen ein Antragformular aus und senden es an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Neu lassen sich dieser Antrag und die dazu notwendigen Unterlagen auch online einreichen. Ganz elektronisch geht die Sache aber leider nach wie vor nicht vonstatten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit muss anschliessend ein Unterschriftenblatt in Papierform zugestellt werden.Die Daten können zudem online eingesehen und bearbeitet werden, was Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Mitarbeitenden oder Treuhänder zu bevollmächtigen.

Weitere Informationen zum Thema

Unternehmensbesteuerung - 1/4 der Unternehmen sind für fast die ganzen Einnahmen verantwortlich

12.08.2015
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine detaillierte Unternehmenssteuerstatistik, aufgeschlüsselt nach Kantonen und rechtlichem Status der Unternehmen, genehmigt. Der Bericht wurde in Erfüllung eines vom Nationalrat überwiesenen Postulats (12.3821) erstellt.Der Bericht «Steuerstatistische Grundlagen der Unternehmensbesteuerung für Bund, Kantone und ausgewählte Gemeinden» beziffert detailliert die Einnahmen der direkten Bundessteuer von juristischen Personen und zeigt deren Entwicklung auf - ausgehend von einem Vergleich der Jahre 2006 und 2011.Ein Viertel der Unternehmen sind für fast die gesamten Einnahmen der juristischen Personen verantwortlich. Die Mehrheit der Unternehmen bezahlt keine direkten Bundessteuern.Die Hälfte der Einnahmen der Unternehmen steuern Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus bei. Ihr Anteil nimmt mit steigenden Steuerbetragsklassen zu, wie die Auswertung von 2011 zeigt: von 8 Prozent bei Unternehmen ohne Steuerlast bis 62 Prozent in der höchsten Steuerbetragsklasse (Steuerbetrag über CHF 10 Mio.).Die Unternehmen der fünf Kantone Zürich, Genf, Zug, Waadt und Baselstadt erbringen 61 Prozent der direkten Bundessteuern aller juristischen Personen. Betrachtet man nur die Einnahmen der direkten Bundessteuern der Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus, beträgt der Anteil der 5 Kantone 2011 sogar 76 Prozent.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 12.08.2015

Gewinnsteuer - Ab 2018 Befreiung für JP mit ideellem Zweck und tiefem Gewinn

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute beschlossen, das Bundesgesetz vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2018 in Kraft zu setzen. Die gleich lautenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes treten hingegen bereits auf Anfang 2016 in Kraft. Für die Kantone besteht danach eine zweijährige Anpassungsfrist, um das kantonale Recht an das Bundesrecht anzupassen.

Worum's geht im Überblick

Das Bundesgesetz sieht eine Freigrenze von 20‘000 Franken beim steuerbaren Gewinn vor, die für alle juristischen Personen gilt, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet ist.

Kantone können Freigrenze autonom festlegen

Die Freigrenze bei 20‘000 Franken soll den administrativen Aufwand für die Kantone möglichst gering halten. Mit der neuen Regelung muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob eine juristische Person dieses Kriterium erfüllt oder nicht. Die Kantone können die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Die kantonalen Kapitalsteuern sind von der Neuregelung nicht betroffen.

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