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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SG - IX. Nachtrag zum Steuergesetz unverändert verabschiedet

27.04.2012
Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen hat einen von der Regierung vorgeschlagenen IX. Nachtrag zum Steuergesetz ohne Änderung verabschiedet. Neben Änderungen aus harmonisierungsrechtlichen Gründen werden auch einige Änderungen aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgenommen. Weiter soll damit das StG etwas «entrümpelt» werden. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erwartet kein Referendum gegen den Nachtrag und sieht das Inkrafttreten auf den 1.1.2013 vor.

Kernpunkte des IX. Nachtrages

Änderungen aufgrund zwingenden Harmonisierungsrechts

  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Mitarbeiterbeteiligungen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen

Änderungen aufgrund von Bundesgerichtsurteilen

  • Steuerausscheidung
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer

Weitere Anpassungen

  • Steuerstrafverfahren (unentschuldigtes Fernbleiben im Verfahren vor Verwaltungsrekurskommission und Verwaltungsgericht)
  • Entrümpelung

Weitere Informationen zum Thema

Interessante Urteile aus den Kantonen

20.04.2012
Die Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern und Schwyz haben in letzter Zeit einige interessante Entscheide publiziert, die wir Ihnen hier gerne zur Lektüre empfehlen.

SZ - Urteil VGE II 2010 73

Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (DBG 26 Abs. 1 lit. c bzw. § 28 Abs. 1 lit. a StG): Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist

Wie der Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung (in concreto bestehend aus Aktien) aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht kann dies durch die Revision der für den Zeitpunkt der Aktienzuteilung ergangenen Veranlagung geschehen. Gemäss einer andern Meinung ist die bei Zuteilung der Aktien vorgenommene Besteuerung auf dem Weg eines sog. „Minuslohnes“ zu korrigieren. Nach einer dritten Ansicht schliesslich kommt der mit der entschädigungslosen Aktienrückgabe einhergehenden Vermögenseinbusse in Bezug auf die Lohnzahlungen in der betreffenden Steuerperiode Gewinnungskostencharakter zu. Das Verwaltungsgericht folgt der dritten Variante - trotz nicht zu übersehender „Restbedenken“.Zum Entscheid

SZ - Urteil VGE II 2011 105

Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer verbundenenUnternehmung (DBG 63 Abs. 1 lit. b bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG)

Gemäss Ziff. 13 al. 3 WAWR (Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24.10.2006) wird auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahestehende Personen keine Unterbewertung gewährt. Diese Verunmöglichung jeder Einzelfallbetrachtung ist in ihrer Absolutheit weder gesetz- noch verfassungsmässig. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei  nahestehenden Personen/Unternehmen ist bei jener Person bzw. Unternehmung zu akzeptieren, welche effektiv das Delkredere-Risiko trägt. Dabei gilt es zu verhindern, dass sich das gleiche Risiko bei mehreren nahestehenden Personen/Unternehmen gewinnschmälernd auswirken kann.Zum Entscheid

LU - VGE vom 15.12.2011 i. S. v. R. (A 11 18) weitergezogen an das BGer

Die Übernahme tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten in einem anderen Kanton setzt voraus, dass nach luzernischem Recht ein solcher Abzug möglich ist

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1In Die für die ausserkantonale Liegenschaft geltend gemachten tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 266'986 wurden durch die Steuerbehörde des Nebensteuerdomizils anerkannt. Dies führte zu einem Gewinnungskostenüberschuss, den die Steuerpflichtigen an ihrem Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern zum Abzug bringen wollten. Für die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil wurde dieser Abzug jedoch nur für die direkte Bundessteuer gewährt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kam lediglich ein Pauschalabzug von CHF 43'301 zur Anwendung. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit der Begründung, dass Liegenschaftsunterhaltskosten nach Massgabe des Rechts des Liegenschaftskanton zu ermitteln seien, andernfalls das Doppelbesteuerungsverbot verletzt werde.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit nachfolgender Begründung ab: Gewinnungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen sind interkantonal objektmässig auszuscheiden und vorab vom Liegenschaftskanton zu tragen. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Die bundesgerichtliche Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot schreibt damit lediglich vor, wie das nach kantonalem Recht ermittelte Einkommen und Vermögen auf die beteiligten Kantone zu verteilen ist. Kein Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht ist, wenn jeder Kanton das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen nach seinem eigenen Recht festlegt. Gegenstand dieser Festlegung sind auch die nach kantonalem Recht zulässigen Abzüge für sämtliche – innerkantonalen und ausserkantonalen – Liegenschaften. Deshalb kann das Gesamteinkommen und -vermögen je nach anwendbarem kantonalen Recht unterschiedlich ausfallen. Dadurch wird das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt, da sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige dieser Regelung unterstellt sind. Das luzernische Recht sieht vor, dass bei Liegenschaftsantritt zwischen dem Pauschalabzug oder dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann. Die Wahl des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist definitiv. Der einmalige Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist nur dann zulässig, wenn der Pauschalabzug der letzten sechs Jahre insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten nicht deckt (§ 10 Abs. 4 StV). Im Rahmen der Steuerausscheidung haben die Steuerpflichtigen seit Antritt der ausserkantonalen Liegenschaft den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. akzeptiert. Die Voraussetzung für den Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten gemäss luzernischem Recht erfüllen die Steuerpflichtigen vorliegend aber nicht.

LU - VGE vom 28.7.2011 i. S. H. (A 10 16/17)

Erhöhter Kinderabzug: Der auswärtige Aufenthalt muss einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Für die Gewährung des Kinderabzugs spielt der gesetzliche Wohnsitz des Kindes in der Regel keine Rolle. Beim erhöhten Kinderabzug muss hingegen der auswärtige Aufenthalt im ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen. Befindet sich der gesetzliche Wohnsitz des mündigen Kindes, welcher unter der elterlichen Sorge und Obhut der vom Vater getrennt lebenden Mutter steht, am gleichen Ort wie der Ausbildungsort, so kann dem Unterhaltsleistungen erbringenden Vater nur der Kinderabzug der mittleren Stufe gewährt werden.

LU - VGE vom 23.12.2011 i. S. S. (A 11 88/89, A 11 192/193)

Bei Bestreitung der Steuerpflicht ist vorab ein anfechtbarer Entscheid zu eröffnen

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Nach erfolgloser Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung wurde eine als Wochenaufenthalterin angemeldete Person ermessensweise veranlagt und ihr wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse auferlegt. In den gegen diese Verfügungen gerichteten Einsprachen wurde unter Geltendmachung eines ausserkantonalen Steuerdomizils die Steuerpflicht bestritten. Nach erfolgloser Aufforderung im Einspracheverfahren, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuerklärung samt Beilagen einzureichen, wurden die Einsprachen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab ein Vorentscheid über die Steuerpflicht erlassen werden (Steuerhoheitsentscheid). Das Veranlagungsverfahren bleibt bis zur Rechtskraft des Steuerhoheitsentscheids sistiert mit der Folge, dass die mit dem Veranlagungsverfahren verbundenen Verfahrenspflichten einer steuerpflichtigen Person nicht zum Tragen kommen. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung vor Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist daher nicht rechtens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahrensstadium eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung ausgefällt werden. Bei Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist aber die die Steuerpflicht bestreitende Person bezüglich der Feststellung der Steuerpflicht zur Mitwirkung verpflichtet.

LU - VGE vom 7.10.2011 i.S. O. (A10 122)

Ein rechtskräftig nach Schatzungsgesetz festgelegter Katasterwert kann im Rahmen einer Steuerveranlagung nicht mehr angefochten werden

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Der vom Katasterwert abgeleitete Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erfüllt die harmonisierungsrechtliche Vorgabe, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Der sich aus einer rechtskräftigen Katasterschatzung ergebende Katasterwert bzw. Steuerwert ist verbindlich und kann im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer nicht mehr angefochten werden. Voraussetzung dieser Bindungswirkung ist, dass die steuerpflichtige Person im Schatzungsverfahren mitwirken konnte. Dies bedeutet nicht, dass dem Neuerwerber von Amtes wegen eine Neuschatzung zu eröffnen ist. Vielmehr obliegt es diesem, ein allfälliges Gesuch um Revisionsschatzung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu stellen. 

SZ - Besteuerung von Mitarbeiteraktien

19.04.2012
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat kürzlich ein neues Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien bei vorzeitigem Wegfall der Sperrfrist und Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien (Gewinnungskosten) veröffentlicht. Gerne erläutern wir Ihnen aus diesem Anlass in der Folge kurz die Hauptprobleme, die sich bei vorzeitigem Wegfall einer Sperrfrist oder bei Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien ergeben.

Das Problem «vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien» im Überblick

Im Wesentlichen geht es im Merkblatt um die Berechnung der geldwerten Leistung bei vorzeitigem Wegfall der Sperrfrist. Fällt eine Sperrfrist dahin, führt dies zu einem Vermögenszuwachs beim Mitarbeitenden. Dieser Vermögenszuwachs ist als Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Wegfalls steuerbar. Während der Grund für den Wegfall der Sperrfrist hinsichtlich der Besteuerung nicht relevant ist, muss die Höhe der erzielten geldwerten Leistung berechnet werden. Dies darum, weil die bereits erfolgte Zuteilungsbesteuerung berücksichtigt werden muss.

Das Problem bei Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteraktien werden bei Zuteilung besteuert. Muss ein Mitarbeiter solche Aktien nun auf Grund einer Kündigung oder dergleichen im Rahmen einer erzwungenen Rückgabe an den Arbeitgeber zurückgeben, muss er (im Rückgabejahr) einen entsprechenden Gewinnungskostenabzug geltend machen können. Die Frage, die sich hier stellt, ist die Frage der Höhe dieses Abzuges.Das Merkblatt des Kantons Schwyz sieht hier (auf Grund eines Entscheides des VGer. Schwyz aus dem Jahre 2010) eine Reduktion des Aktienverkehrswertes im Rückgabezeitpunkt um den taggenauen prozentualen Diskont für die Restsperrfrist abzüglich einen allfällig erhaltenen Rückgabepreis vor.

Weitere Informationen zum Thema

  

Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland / IQG - Botschaft veröffentlicht

18.04.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zu den Quellensteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) verabschiedet. Das IQG dient der Umsetzung der neuen Abkommen. Sowohl die Abkommen als auch das Gesetz sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.Die Steuerabkommen mit Deutschland ([intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) und Grossbritannien ([intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) sehen vor, dass Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern ihre bestehenden Bankkonten in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine Einmalzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne unterliegen einer Quellensteuer.

Wieso ein IQG?

Die Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien sind zwar direkt anwendbar, benötigen jedoch für die Umsetzung und den Vollzug eine gesetzliche Regelung in der Schweiz. Das IQG enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.

Botschaft zum Abkommen mit Österreich folgt in den nächsten Tagen

Die Botschaft zum Abkommen mit Österreich wird der Bundesrat in den nächsten Tagen dem Parlament unterbreiten.

Weitere Schritte

Die Quellensteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich sowie das dazugehörige Quellensteuergesetz sollen von den eidgenössischen Räten in der kommenden Sommersession beraten werden und Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 

DGB - Finanzaufsicht durch Kantone soll verbessert werden

18.04.2012
Der Bundesrat will mit einem neuen DBG Art. 104a jeden Kanton dazu verpflichten, die ordnungs- und rechtmässige Erhebung der direkten Bundessteuer (dBST) überprüfen zu lassen. Die Überprüfung soll von den Kantonen in Auftrag gegeben werden und durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan erfolgen. Durch eine Anpassung des DBG will der Bundesrat die Prüflücke in der Finanzaufsicht über die dBST schliessen. Er hat heute eine entsprechende Botschaft an das Parlament verabschiedet.Die Kantone sind heute nicht verpflichtet, die Erhebung, den Bezug und die Ablieferung der dBST an den Bund durch unabhängige Stellen überprüfen zu lassen und den Aufsichtsorganen des Bundes darüber Bericht zu erstatten. Dies führt zu einer Prüflücke bei dem Teil der Einnahmen, den die Kantone an den Bund weiterleiten. Denn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt lediglich eine Fachaufsicht und keine Finanzaufsicht über die Kantone aus. Die ESTV beaufsichtigt namentlich die einheitliche Veranlagung der dBST. Dazu nimmt sie materielle Prüfungen von Veranlagungen vor und legt zusammen mit den Kantonen die Veranlagungspraxis fest. Die Kantone behalten 17 Prozent der Erträge der dBST und leiten 83 Prozent an den Bund weiter. Der an den Bund gelieferte Teil betrug gemäss eidgenössischer Staatsrechnung 2010 rund 15 Milliarden Franken.Ein unabhängiges kantonales Aufsichtsorgan soll nach Vorschlag des Bundesrates jährlich die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung der dBST von der Registerführung bis hin zum Bezug und zur Ablieferung der dBST überprüfen. Über die Prüfung soll der ESTV sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Bericht erstattet werden. Unterbleibt die Prüfung oder erhalten ESTV und EFK keinen Bericht, kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Prüfung bei einem Revisionsunternehmen in Auftrag geben. Die Organisation der ordnungsmässigen Prüfung bleibt durch diesen Vorschlag weitestgehend in kantonaler Hand.

Weitere Informationen zum Thema

Steuerabkommen mit Österreich

13.04.2012
Die Schweiz und Österreich haben heute ein neues Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Es orientiert sich am Modell der Schweizer Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Österreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge österreichischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen zudem einer Quellensteuer, deren Erlös die Schweiz anonym an die österreichischen Behörden überweist. Weiter wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll, so es denn von den Parlamenten genehmigt wird, Anfang 2013 in Kraft treten.

Grosse Nähe zu Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich entspricht weitgehend den Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Ein paar wesentliche Unterschiede sind aber doch zu bemerken.

Steuersätze im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Unterschiede bestehen einerseits in den Steuersätzen:
  • Der Betrag für die pauschale Einmalzahlung bezüglich die Vergangenheit liegt im Steuerabkommen mit Österreich je nach Dauer der Bankbeziehung und der Vermögenshöhe zwischen 15 und 38 Prozent.
  • Für die Besteuerung künftiger Kapitalerträge gilt ein Einheitssatz von 25 Prozent. Dies entspricht der österreichischen Kapitalertragssteuer.

Keine Vorauszahlung der Banken vorgesehen im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Es wurde keine Vorauszahlung der Schweizer Banken vereinbart.

Erbschaftsfälle

Erbschaftsfälle werden im Abkommen nicht geregelt, weil Österreich keine Erbschaftssteuer kennt.

Amtshilfe

Die Schweiz und Österreich erachten die bestehenden Amtshilfeverfahren als genügend, sodass keine zusätzlichen Anfragemöglichkeiten vereinbart wurden. Zwischen beiden Seiten besteht überdies das Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Abbau von Hindernissen bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen

Die Schweiz und Österreich haben zudem vereinbart, wichtige Hindernisse bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen zu beseitigen sowie die Bedingungen für Bankbewilligungen in Österreich zu erleichtern. Der Vertrieb von Effektenfonds wird vereinfacht.

Weitere Informationen zum Steuerabkommen Schweiz Österreich

MWST Branchen-Info 14 - Finanzbereich

10.04.2012
Eine weitere lange erwartete MWST-Broschüre, diejenige zum Finanzbereich, ist kurz vor Ostern veröffentlicht worden. Die neue Branchenbroschüre, die für die ganze Schweizer Finanzwirtschaft von zentraler Bedeutung ist, richtet sich an Banken, Vermögensverwalter, Finanzgesellschaften, Effektenhändler, Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds) und behandelt deren mögliche Leistungen. Ein Leistungskatalog ist in der neuen Broschüre ebenfalls vorhanden.Direkt zur Branchenbroschüre Finanzbereich

Steuerabkommen mit Deutschland - Änderung

08.04.2012
Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben ein Ergänzungsprotokoll unterzeichnet, welches das Steuerabkommen vom 21. September 2011 ergänzt. Damit ist das Abkommen bereit für die parlamentarische Beratung. Es soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen. Folgende Punkte werden ergänzt:
  • Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
  • Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
  • Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
  • Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
  • Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
  • Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuer ergeben würde.
  • Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.

Darlehen oder Eigenkapital

04.04.2012
Bei der Gründung eines Unternehmens, in der Wachstumsphase oder bei seiner Sanierung stellt sich immer wieder die Frage nach der Art der Finanzierung. Soll der Aktionär neues Eigenkapital schaffen oder die zusätzlichen Mittel als Fremdkapital zur Verfügung stellen? Beide Formen haben ihre Vor- und Nachteile.

Darlehen oder Eigenkapital

Die Beantwortung der Frage, welche Art des Kapitaleinschusses die vorteilhaftere ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Gewährung eines Darlehens behält der Darlehensgeber eine grösstmögliche Flexibilität. Der Ertrag auf dem Darlehen (Zins) ist jedoch begrenzt. Die Eigenkapitalquote des Unternehmens verschlechtert sich durch die Darlehensgewährung.Die Kapitaleinlage durch einen Aktionär in Form von Aktienkapital oder Reserven führt bei den Mitaktionären, sofern vorhanden, zu einer Verwässerung ihres Anteils. Die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessert sich durch eine Kapitaleinlage.

Zins oder Dividende

Darlehen generieren Zinsen. Diese unterliegen beim Empfänger der ordentlichen Einkommenssteuer. Bei der zahlenden Gesellschaft stellen sie abzugsfähigen Aufwand dar. Die zulässigen Zinssätze auf Darlehen von Aktionären an ihre Gesellschaft werden jährlich durch die Eidgenössische Steuerverwaltung festgelegt. Zurzeit beträgt der zulässige Zinssatz für Betriebskredite an operative Gesellschaften 3.75%.Dividenden unterliegen beim Empfänger einer privilegierten Besteuerung. Sie werden entweder nur teilweise, i.d.R. zu 50%, oder aber zu einem reduzierten Steuersatz besteuert. Die zahlende Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verrechnungssteuer im Betrag von 35% abzuführen, welche der inländische Aktionär zurückfordern kann. Auf Stufe der Gesellschaft sind die Dividendenzahlungen nicht absetzbar.Die Rückführung von Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder von Reserven aus Kapitaleinlage ist steuerfrei.

Grenzen der Fremdfinanzierung

Der Aktionär hat die Pflicht, seine Gesellschaft mit genügend Eigenmitteln auszustatten. Insofern sind der Darlehensgewährung Grenzen gesetzt. Die Steuerverwaltung legt dabei fest, welches Aktivum mit wieviel Eigenkapital zu unterlegen ist. Die Summe der Teilbeträge ergibt die gesamte Unterlegungspflicht. Die Verletzung dieser Vorschriften führt zu einer Aufrechnung jener Zinsen, welche auf dem nicht anerkannten Teil des Darlehens bezahlt wurden. Zudem findet eine Aufrechnung bei der Kapitalsteuer statt. Im Sanierungsfall ist sodann mit weiteren negativen Steuerfolgen zu rechnen, falls die Gesellschaft zuvor nicht mit genügend Eigenmitteln ausgestattet war.

Empfehlung

Je nachdem, wo der Kapitalgeber seine Prioritäten setzt, bringt ihm die eine oder andere Form der Kapitalzufuhr den gewünschten Erfolg. Die Steuerfolgen können dabei sehr genau im Voraus beziffert werden. Besondere Beachtung ist der Einhaltung der Eigenmittelvorschriften zu schenken. Eine Verletzung derselben ist zwar nicht gesetzeswidrig, kann jedoch zu sehr unangenehmen Steuerfolgen führen.
Quelle: GHR TaxPage März 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

MWST Branchen-Info 17 - Immobilien (Liefenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien)

28.03.2012
Es ist so weit. Eine der am längsten erwarteten MWST-Broschüren, diejenige zu den Liegenschaften, liegt endlich in definitiver Version vor...nota bene über 2 Jahre nach Inkrafttreten des neuen MWST-Gesetzes ist nun also endlich bekannt, wie die entsprechenden Bestimmungen gemäss Ansicht der ESTV genau(er) auszulegen sind. Ganz zentral natürlich die Aussagen zur Option, nachdem hier die gesetzliche Regelung im neuen MWSTG 2010 doch in wesentlichen Punkten anders ist als im alten MWSTG.

Zum Inhalt der neuen Branchen-Info 17 - Immobilien

In der neuen Branchenbroschüre Immobilien finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
  • Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
  • Leistungsort
  • Option
    • Grundsätzliches
    • Aufzeichnungspflicht
  • Erstellen eines Bauwerks
    • Vorsteuerabzug und -korrekturen
    • Mietzinsgarantie
  • Übertragung eines bebauten Grundstücks
    • Verkauf ohne Option
    • Verkauf mit Option
    • Option für das ganze Gebäude
    • Option für Gebäudeteile
    • Übertragung mit Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG und Art 101 - 105 MWSTV)
    • Nutzungsänderungstatbestände bei der Übertragung eines Grundstücks
    • Ausseramtliche Abrechnung (Leistungen ausserhalb des öffentlich beurkundeten Verkaufsvertrags)
  • Von der Steuer ausgenommene oder optierte Vermietung eines Grundstücks oder Teilen davon
    • Formelle Anforderungen an Mietverträge bei optierten Mietverhältnissen
    • Untermiete
    • Nebenkosten
      • Nebenkosten bei optierten Mietverhältnissen
      • Grundsätzliches
      • Übergangsregelung Nebenkosten
      • Pauschale für die Berechnung der Privatanteile auf Nebenkosten bei Einzelunternehmungen
    • Nebenkosten bei nicht optierten Mietverhältnissen
      • Im Mietvertrag enthaltene Nebenkosten
      • Nicht im Mietvertrag enthaltene Nebenkosten
    • Vorsteuerabzug auf Aufwendungen für Unterhalt und Investitionen
    • Vorsteuerabzug auf Immobilien bei Einzelunternehmungen
    • Zahlungen des Mieters
    • Nutzungsänderung bei Mieterwechsel
    • Leerstand von Immobilien
      • Bei vorgängiger Vermietung
      • Bei Erstvermietung
    • Hauswartwohnung
    • Bauliche Massnahmen bei Mietobjekten
      • Bauliche Massnahmen durch den Mieter (Rohbaumiete)
      • Bauliche Massnahmen durch den Vermieter
    • Mietzinsreduktion
    • Entschädigung bei vorzeitiger Vertragsauflösung und „Schlüsselgeld“
  • Steuerbare Vermietungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 Buchstaben a - f MWSTG insbesondere Beherbergungsleistungen
    • Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen beziehungsweise unternehmerischem und nicht unternehmerischem Bereich bei Ferienwohnungen und/oder -häusern sowie Parkplätzen
      • Anwendbare Steuersätze und Vorsteuerabzug
      • Überlassung an eng verbundene Personen
      • Nutzung durch Einzelunternehmung für private Zwecke
      • Gesamt- oder Miteigentum des steuerpflichtigen Einzelunternehmers und seines Ehepartners
      • Beispiele
    • Beherbergungsleistungen und Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG)
      • Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und die Abgrenzung zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung
      • Vermietung von Sälen, Konferenz- und Schulungsräumen im Hotel- und Gastgewerbe
    • Vermietung von Campingplätzen und Mobilheimparks (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. b MWSTG)
    • Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG)
      • Grundsätzliches
        • Steuerliche Behandlung
        • Im Gemeingebrauch stehende Parkplätze
        • Nicht im Gemeingebrauch stehende Parkplätze
      • Beispiele
      • Parkplätze für das Personal, für Kunden und Lieferanten
    • Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und von Sportanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. d MWSTG)
    • Bootshafen und -plätze sowie Bojen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG)
    • Vermietung von Schliessfächern (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. e MWSTG)
    • Vermietung von Messestandflächen und von einzelnen Räumen in Messe- und Kongressgebäuden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. f MWSTG)
  • Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) und Miteigentümergemeinschaft (MEG)
    • Grundsätzliches
    • Option
    • Erneuerungsfonds bei STWEG resp MEG
  • Abgrenzungsfragen
    • Vermietung oder Einräumung eines Rechts zur Nutzung der Infrastruktur
    • Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien
    • Vermietung von Tankstellen
      • Ohne Betriebsgebäude
      • Mit Betriebsgebäude
      • Zusätzliche Leistungen des Vermieters
    • Vermietung von Kinos, Ton-, Film- und Fernsehstudios und dergleichen
    • Reklameflächen, Schaukästen und Vitrinen
    • Bancomaten
    • Mobilfunkantennen
    • Abbau von Bodenschätzen
    • Deponien
    • Aufbewahren und Einlagern von Gegenständen
    • Fahrnisbauten (Veräusserung oder Vermietung)
      • Vermietung von Fahrnisbauten durch einen Bauunternehmer
      • Vermietung von Fahrnisbauten durch einen Dritten
  • Leistungen im fremden Namen - Stellvertretung oder Vermittlung (Art. 20 Abs. 2 MWSTG)
    • Grundsätzliches
    • Vermittlung beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks
    • Vermittlung bei Vermietung von Immobilien
    • Vermittlung bei Vermietung von Ferienwohnungen und/oder -häusern
    • Vermittlung bei der Verwaltung von Liegenschaften
      • Verwaltung fremder Liegenschaften
      • Verwaltung eigener Liegenschaften
    • Weiterfakturierung von Nebenkosten durch eine Liegenschaftsverwaltung
      • Bei Liegenschaftsvermietung ohne Option
      • Bei Liegenschaftsvermietung mit Option
      • Honorar für die Nebenkostenabrechnung
    • Abgrenzung zwischen eigenen Hauswartleistungen und steuerbaren, von Dritten bezogenen Hauswartleistungen
    • Vereinfachtes steuerliches Vorgehen zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur bei der Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (ohne Option)
Der Anhang der neuen Broschüre enthält die folgenden Muster und Darstellungen:
  • Muster für Vorsteuerschlüssel
  • Grafische Darstellung der Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen mit Meldeverfahren
  • Nebenkostenabrechnung mit laufender Vorsteuerkorrektur
  • Nebenkostenabrechnung mit vollem Vorsteuerabzug und nachträglicher Vorsteuerkorrektur

Link zur neuen Branchen-Info 17 - Immobilien

Direkt zur Branchen-Info 17 - Immobilien (Liefenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien)