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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

TG - Ausgleich der kalten Progression, Full-Tax ab 2012 und Nachvollzug von Bundesänderungen

03.11.2011
Das Steuergesetz sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sollen in mehreren Punkten angepasst werden. Insbesondere soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden, was zu einer Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler führen würde. Ebenso sollen die gesetzlichen Grundlagen für ein digitales Archiv der Steuerakten geschaffen werden. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterbreitet dem Grossen Rat eine entsprechende Botschaft.

Kalte Progression - Ausgleich analog der direkten Bundessteuer

Mit dem jährlichen Ausgleich der kalten Progression will der Regierungsrat eine erheblich erklärte Motion aus dem Grossen Rat umsetzen. Dabei ist vorgesehen, den Teuerungsausgleich nach dem Modell bei der direkten Bundessteuer vorzunehmen. Die jährliche Anpassung der Tarifstruktur und der Sozialabzüge soll an den Teuerungsverlauf gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise gebunden werden. Der jährliche Ausgleich der kalten Progression verlangsamt das künftige Wachstum beim Steuerertrag. Bei einer Teuerung von beispielsweise 1,0 Prozent fallen künftig beim Kanton rund drei Millionen und bei den Gemeinden vier Millionen Franken weniger Steuern an. Durch diese Mindereinnahmen wird der künftige Spielraum für Steuergesetzrevisionen mit finanziellen Auswirkungen geschmälert.

Digitale Full-Tax bereits ab 2012

Im Weiteren laufen derzeit unter dem Namen „Full-Tax“ die Projektarbeiten für ein digitales Archivsystem für Steuerdaten. So sollen die Steuererklärungen, die noch physisch eingereicht werden, zentral gescannt, das heisst in eine digitalisierte Form gebracht werden. Die Veranlagung erfolgt künftig nur noch auf Basis digitaler Daten. Physische Akten sind im Arbeitsablauf nicht mehr vorgesehen und werden unmittelbar nach dem Scanning vernichtet. Der Produktivstart für „Full-Tax“ ist für den 1. Januar 2012 geplant. Vor diesem Hintergrund sind verschiedene Anpassungen des Steuergesetzes, vor allem aus rechtlicher Sicht notwendig.

Umsetzung von Änderungen auf Bundesebene

In einem weiteren Revisionspunkt sollen die Neuerungen im Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen umgesetzt werden. Auf Bundesebene wurden die Steuerfolgen von Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen neu und umfassend geregelt. Die entsprechenden Inhalte sind zwingend ins kantonale Recht zu überführen. Sodann wurde vom Bundesparlament der Sold für Dienstleistungen der Milizfeuerwehr bezüglich ihrer Kerntätigkeiten im Umfang eines Freibetrags für steuerfrei erklärt, was ebenfalls im kantonalen Steuergesetz zu verankern ist. Der Regierungsrat schlägt vor, den Freibetrag auf 8'000 Franken festzulegen.

Steuerbefreiung für Stiefkinder und Pflegekinder

Auch im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes beabsichtigt der Regierungsrat eine Motion, die vom Grossen Rat erheblich erklärt wurde, umzusetzen. Demnach sollen die Stiefkinder den direkten Nachkommen steuerlich gleichgestellt werden. Dadurch würden Zuwendungen von Todes wegen sowie Schenkungen an Stiefkinder steuerfrei, wie das bei direkten Nachkommen der Fall ist. Auch Pflegekinder sollen in den Genuss von steuerfreien Erbschaften und Schenkungen kommen, sofern das Pflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker mindestens sieben Jahre gedauert hat. Diese Gesetzesanpassung würde zu jährlichen Mindereinnahmen von 100 000 bis 200 000 Franken führen.Noch nicht umgesetzt werden Grundlagen für eine durchgängige Internetsteuererklärung. Dies würde unter anderem eine Lohnmeldepflicht der Arbeitgeber an die Steuerverwaltung erfordern, was der Regierungsrat im heutigen Zeitpunkt für politisch nicht durchsetzbar erachtet.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft zur Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern  [PDF, 434 KB]Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern  [PDF, 107 KB]Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer  [PDF, 79.0 KB]

LU - Regierungsrat will Steuern 2012 temporär erhöhen

03.11.2011
Damit der Kanton die Vorgaben aus der Schuldenbremse einhalten kann und sich die Finanzen auch in Zukunft als stabil präsentieren, beantragt die Luzerner Regierung für das Jahr 2012 eine Erhöhung des Steuerfusses um 1/10 einer Einheit. Die Regierung trifft Massnahmen, um den Steuerfuss spätestens bis 2015 wieder zu senken.Finanzdirektor Schwerzmann bezeichnete an der Medienkonferenz die Steuererhöhung als Preis, den auch der Kanton Luzern indirekt für die weltweite Schulden- und Eurokrise bezahlen müsse. Er betonte aber, dass der Kanton Luzern selbst nach einer Steuererhöhung immer noch über die tiefsten Unternehmenssteuern verfügt und dadurch das beste Rezept zur Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer anbieten könne.Ab 2015 wieder 1,5 Einheiten - wenn die Nationalbank mitspieltIn der Finanzplanung der nächsten Jahre bleibe die Ausschüttung von Gewinnen der Nationalbank an die Kantone der grosse Unsicherheitsfaktor. Es gelte auf den Vollausfall vorbereitet zu sein, betonte Finanzdirektor Schwerzmann an der Medienkonferenz. Der Regierungsrat zeigt sich überzeugt, dass sich die finanzpolitische Situation mit den Sparmassnahmen, der Erhöhung des Staatssteuerfusses von 1,5 auf 1,6 Einheiten ab 2012 und einer allfälligen Teilausschüttung der SNB ab 2015 deutlich verbessere. Der Regierungsrat will darum den Staatssteuerfuss spätestens im Jahr 2015 wieder auf 1,5 Einheiten senken.Der Kantonsrat wird den Aufgaben- und Finanzplan AFP 2012 – 2015 in der Dezember-Session 2011 beraten.

AG - Regierungsrat lehnt zusätzliche Entlastungen vollumfänglich ab

03.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hatte in seiner Botschaft zur ersten Beratung Steuerentlastungen für den Mittelstand vorgeschlagen. Diese seien zwar - in der von ihm vorgeschlagenen Form - auch unter den mittlerweile erschwerten Rahmenbedingungen für Kanton und Gemeinden grundsätzlich noch verträglich, stellt er in seiner neuesten Stellungnahme fest, jedoch sei dies nun nach den Beschlüssen der vorberatenden Kommission des Grossen Rats nicht mehr der Fall.Der Gesetzesentwurf des Regierungsrats bewirkt, wie der Regierungsrat in seiner neuesten Stellungnahme schreibt, bei dynamischer Betrachtungsweise Steuermindererträge von rund 89 Millionen Franken für den Kanton und rund 84 Millionen Franken für die Gemeinden. Demgegenüber ergäben sich gemäss den Beschlüssen der grossrätlichen Kommission Steuerrückgänge von rund 235 Millionen Franken für den Kanton und rund 199 Millionen Franken für die Gemeinden.Würden die Entlastungen gemäss den Ideen der grossrätlichen Kommission umgesetzt - so der Regierungsrat weiter - drohte dem Kanton eine schwerwiegende finanzielle Notlage, weshalb Leistungsabbau oder erneute Steuerfusserhöhungen drohten.Aufgrund der insgesamt schlechteren finanziellen Perspektiven will der Regierungsrat sogar seine eigene Vorlage etwas modifizieren, indem die Entlastungen in zwei Etappen auf 2013 und 2015 in Kraft treten sollen. Der Regierungsrat wird dies dem Grossen Rat in seiner Botschaft zur 2. Beratung beantragen.Die Beratung im Plenum des Grossen Rats ist am 15. November 2011 vorgesehen. Die Botschaft des Regierungsrats für die 2. Beratung wird im 1. Quartal 2012 erwartet.

ZH - Zwei Änderungen im Steuergesetz ab 1.1.2012 in Kraft

03.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zwei Beschlüsse des Kantonsrates zum Steuergesetz per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt, nachdem dagegen kein Referendum ergriffen worden ist.Zum einen geht es um die Erhöhung der zulässigen Abzüge für Zuwendungen an politische Parteien. Neu können Verheiratete bis zu CHF 20'000 abziehen; für die übrigen Steuerpflichtigen beträgt der abzugsberechtigte Betrag CHF 10'0000).Weiter geht es um die rechtliche Grundlage für die elektronische Einreichung der Steuererklärung sowie um einen Nachvollzug des Bundesrechts betreffend Nachsteuer und Steuerstrafrecht. Die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige finden allerdings schon seit dem 1. Januar 2010 direkte Anwendung.

Zeitliche Bemessung der Steuern - ESTV veröffentlicht aktualisierte Broschüre

02.11.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur zeitlichen Bemessung der Steuern im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2011.

Direkt zur Broschüre

Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr - Neuregelung ab 1. Mai 2011

02.11.2011
2.11.2011: Aktualisierung - Links zu weiteren Infos und Grundlagen (vgl. am Ende)
Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat heute die neue Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr erlassen. Damit wird die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr ab dem 1. Mail 2011 einfacher.

Worum geht es bei der neuen Verordnung?

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt.
  • Der Preis der Gegenstände beträgt pro Ausfuhrdokument und Abnehmer oder Abnehmerin mindestens CHF 300 (inkl. MWST).
  • Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz.
  • Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.

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Damit ein Gegenstand im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, ist ein Nachweis nötig, dass der Gegenstand die Schweiz verlassen hat. Im Normalfall geht es in der Praxis um Uhren und Schmuckgegenstände.

Einfacherer Nachweis für das Verlassen der Schweiz

Die neue Verordnung des EFD regelt die Steuerbefreiung der Inlandlieferungen von Gegenständen, welche für den privaten Gebrauch ins Ausland ausgeführt werden.Der Nachweis der Ausfuhr kann in Zukunft auf verschiedene Arten erfolgen. Ein gestempeltes amtliches Formular ist hierfür nicht mehr zwingend erforderlich. Somit entfällt auch die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Auch nachträglicher Nachweis möglich

Wer bei der Ausfuhr keine Ausfuhrbestätigung einholen konnte, kann nun durch die ausländische Zollbehörde oder durch die Schweizer Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat bestätigen lassen, dass sich ein Gegenstand im Ausland befindet.Die EZV wird Ausfuhrdokumente aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin während einer angemessenen Übergangsfrist nachträglich stempeln.

Grosse Erleichterung für Reisegruppen - Bestätigung direkt im Ladenlokal

Die grösste Vereinfachung der neuen Verordnung liegt in der Bestimmung für Reisegruppen. Reiseveranstalter können künftig unter bestimmten Voraussetzungen selber die Ausfuhr der Gegenstände bestätigen und so die Steuerbefreiung direkt im Ladenlokal erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite der ESTV.
 

DBA Tadschikistan

02.11.2011
02.11.2011: Aktualisierung - Das Abkommen ist am 26.11.2011 in Kraft getreten
Die Schweiz und die Republik Tadschikistan haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen enthält – im Gegensatz zu den aktuell verhandelten DBA – noch keine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.Das Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hier die Eckpunkte:
  • Der Quellenstaat ist bei Dividendenzahlungen grundsätzlich berechtigt, eine Steuer von maximal 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden zu erheben.
  • Bei einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft reduziert sich diese Steuer auf 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden.
  • Für Zinszahlungen sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von 10 Prozent mit zahlreichen Ausnahmen vor.
  • Für Lizenzgebühren sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von5 Prozent des Bruttobetrags vor.

Vorläufig keine erweiterte Amtshilfeklausel im DBA Tadschikistan

Die Schweiz und Tadschikistan sind übereingekommen, zumindest vorläufig auf die Anpassung des ausgehandelten Abkommens durch die Einfügung einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Weitere Informationen zum DBA Tadschikistan

SH - Abschaffung der Pauschalbesteuerung bereits auf Anfang 2012

18.10.2011
Am vergangenen 25. September hat das Stimmvolk des Kantons Schaffhausen der Volksinitiative «Schluss mit Steuerprivilegien für ausländische Millionäre (Abschaffung der Pauschalsteuer)» zugestimmt. Die Initiative wird, wie der Regierungsrtat des Kantons Schaffhausen heute mitteilt, bereits auf Anfang 2012 umgesetzt. Der Regierungsrat hat die entsprechende Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. 

Entwicklungen KW 40/41 im Überblick

17.10.2011
Gerne senden wir Ihnen einen kurzen Überblick über die neuesten Entwicklungen. Stichworte: MWST, Internationales Steuerrecht, Bundessteuer, Zürich
  • [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]Steuerabkommen mit Grossbritannien[/intlink]
  • [intlink id="dba-vereinigte-arabische-emirate-2" type="post"]DBA Vereinigte Arabische Emirate[/intlink]
  • [intlink id="kalte-progression-efd-veroffentlicht-aktualisierten-vorabdruck-der-verordnung-zur-kalten-progression-bei-der-bundessteuer-2012" type="post"]Kalte Progression - aktualisierte Vorabversion der Verordnung 2012[/intlink]
  • [intlink id="dba-indien-2" type="post"]DBA Indien - Inkrafttreten[/intlink]
  • [intlink id="mwst-rheinschifffahrt-und-bodenseeschifffahrt" type="post"]MWST - Klärung der Besteuerung von Leistungen auf Rhein- und Bodenseeschiffen[/intlink]
  • [intlink id="heiratsstrafe-bundesrat-fur-bestmogliche-beseitigung" type="post"]Heiratsstrafe - Bundesrat will Benachteiligung von Eheleuten endlich ausmerzen[/intlink]
  • [intlink id="zh-verzeichnis-der-steuerbefreiten-institutionen-bald-im-internet-aber-wohl-nicht-vollstandig" type="post"]ZH - Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen bald im Internet - aber wohl nicht vollständig[/intlink]

Heiratsstrafe - Bundesrat für bestmögliche Beseitigung

12.10.2011
Der Bundesrat will möglichst ausgewogene und verfassungskonforme Belastungsrelationen zwischen Ehe- und Konkubinatspaaren sowie zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Er hat deshalb das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis zur Sommerpause 2012 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Einerseits sollen Ehepaare nicht stärker besteuert werden als Konkubinatspaare. Andererseits sollen Einverdienerehepaare nur soweit stärker als Zweiverdienerehepaare belastet werden, als es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Mit der Revision sollen die zwei Hauptprobleme der Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bundessteuer gelöst werden: Die verfassungswidrige Mehrbelastung von bestimmten Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren (die so genannte „Heiratsstrafe“) und unausgewogene Belastungsrelationen zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren.

Bundesgericht: Abweichung von weniger als 10% heute zulässig

Bei der direkten Bundessteuer wird heute ein Teil der verheirateten Zweiverdiener- und Rentnerpaare steuerlich schlechter behandelt als gleichsituierte Konkubinatspaare. Soweit diese Mehrbelastung 10 Prozent oder mehr beträgt, widerspricht dies dem Verfassungsgebot der Rechtsgleichheit, wie dies das Bundesgericht bereits im Jahre 1984 festgestellt hat. Mit der Einführung der so genannten Sofortmassnahmen im Jahre 2008 konnten wichtige Verbesserungen erzielt werden. Trotzdem werden rund 80'000 erwerbstätige Ehepaare nach wie vor steuerlich höher belastet als Konkubinatspaare. Dabei handelt es sich namentlich um Zweiverdienerehepaare mit einem Nettoeinkommen ab 80'000 Franken (ohne Kinder) respektive ab 120'000 Franken (mit Kindern). Daneben sind aber auch Rentnerehepaare mit einem Pensionseinkommen ab 50'000 Franken betroffen.

Korrekturmechanismus zur Beseitigung der „Heiratsstrafe"

Diese verfassungswidrige Mehrbelastung soll mittels eines gesetzlichen Korrekturmechanismus beseitigt werden, der so genannten alternativen Belastungsrechnung. Dabei berechnet die Steuerbehörde in einem ersten Schritt weiterhin die Steuerbelastung bei gemeinsamer Veranlagung gemäss dem geltenden Verheiratetentarif. In einem zweiten Schritt errechnet sie neu eine alternative Steuerbelastung. Es werden die Erwerbs- und Pensionseinkommen individuell den Ehegatten zugewiesen, die übrigen Erträge hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt und der Tarif für Alleinstehende angewendet. Massgebend ist sodann die tiefere der beiden errechneten Belastungen. Auf diese Weise kann die Heiratsstrafe in nahezu allen Fällen beseitigt werden.

Problem: Mehrbelastungen allenfalls für Einverdienerehepaare

Durch die Einführung der alternativen Belastungsrechnung ändert sich in administrativer Hinsicht für die Steuerpflichtigen nichts Grundsätzliches. Ehegatten füllen weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung aus und werden weiterhin gemeinsam veranlagt. Für die Veranlagungsbehörde hat die für die Ehepaare auszuführende Kontrollrechnung hingegen einen gewissen administrativen Mehraufwand zur Folge, die Abläufe dürften sich aber nach der Informatikumstellung weitgehend automatisieren lassen. Die finanziellen Konsequenzen der Einführung der alternativen Belastungsrechnung werden vom Bundesrat noch eingehender diskutiert,Ebenfalls vertieft geprüft werden mögliche finanzielle Auswirkungen, welche eine Einführung eines neuen Abzugs für Einverdienerehepaare mit sich bringen würde. Die Einführung eines solchen Abzugs wirkt der übermässigen Mehrbelastung von Einverdiener- gegenüber Zweiverdienerehepaaren entgegen.