Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag

18.10.2010
Die vorberatende Kommission des Grossen Rates hat sich mit dem Volksvorschlag «Steuerliche Entlastung der Strassenfahrzeuge im Kanton Bern» befasst. Sie beantragt dem Grossen Rat, den Volksvorschlag als gültig zu erklären, ihn den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern jedoch zur Ablehnung zu empfehlen.Im November 2009 hatte der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Es ging im Wesentlichen um drei Punkte:
  • Neuwagen der Effizienzkategorien A und B sollten für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre steuerlich privilegiert werden.
  • Neuwagen der Effizienzkategorien F und G zwingend, Fahrzeuge der Kategorie E eventuell mit einem unbefristeten Malus belegt werden. Mehr als 20-jährige Fahrzeuge ohne Veteraneneintrag sollten ebenfalls unter einen Malus fallen.
  • Schliesslich sah das Gesetz vor, den Grundsteuersatz um 5,6% zu senken.
Gegen das Gesetz wurde in Form eines Volksvorschlags das Referendum ergriffen. Der Volksvorschlag verlangt, den vom Grossen Rat beschlossenen Bonus nur in geringerer Höhe zu gewähren, auf Mali vollständig zu verzichten und den Grundsteueransatz um einen Drittel zu senken. Ferner soll die Steuer für Händlerschilder halbiert werden.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

BS - WAK mit Gegenvorschlägen zu Steuer-Initiativen

18.10.2010
Die WAK des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt hat ihre Anträge und Berichte zu den drei aktuellen steuerpolitischen Geschäften vorgelegt. Sie lehnt die so genannte «Mittelstands-Initiative» sowie die Initiative für eine Erhöhung der Freibeträge bei der Vermögenssteuer ab und legt dazu je einen Gegenvorschlag mit moderateren Steuersenkungen vor. Bei der Gewinnsteuer will die WAK den Maximal-Satz wie vom Regierungsrat vorgeschlagen auf 20 Prozent senken - allerdings rascher als der Regierungsrat. Die vorgeschlagenen Senkungen bei der Einkommenssteuer und Gewinnsteuer sollen gestaffelt werden und nur erfolgen bei guter Konjunkturlage und wenn der Kanton nicht zu stark verschuldet ist.

Einkommenssteuer für natürliche Personen - Mittelstands-Initiative

Die WAK empfiehlt die Initiative der SVP zur Ablehnung. Sie ist mehrheitlich der Ansicht, dass durch die damit verbundenen Einnahmeausfälle von geschätzt CHF 115 Millionen der kurzfristig abschätzbare finanzielle Spielraum des Kantons strapaziert und zu einseitig ausgeschöpft würde.Anders als der Regierungsrat will die Kommission den Stimmberechtigten dazu aber einen Gegenvorschlag vorlegen. Dieser sieht eine schrittweise Senkung des Einkommenssteuer-Tarifs für Einkommen bis CHF 200'000 für Einzelpersonen resp. CHF 400'000 pro Ehepaar von derzeit 23.5 auf 22.25 Prozent vor. Die Senkung soll in drei Schritten ab 2012 erfolgen. Der zweite und dritte Entlastungsschritt sollen nur dann erfolgen, falls eine gute Konjunkturlage herrscht und wenn der Kanton nicht zu stark verschuldet ist.

Initiative zur Vermögenssteuer für natürliche Personen

Die WAK empfiehlt die Initiative der FDP zur Ablehnung. Sie beantragt stattdessen, die Vermögenssteuer-Freibeträge ab 2012 auf der gleichen Höhe wie in Basel-Landschaft festzulegen (75'000 CHF pro steuerpflichtige Person resp. 150'000 CHF pro Ehepaar).

Gewinnsteuer für juristische Personen

Die WAK beantragt zudem - wie zuvor bereits der Regierungsrat - eine schrittweise Senkung des maximalen Gewinnsteuersatzes von derzeit 22 Prozent auf 20 Prozent. Vorgeschlagen wird ein Vorgehen in drei Schritten:
  • Zunächst soll der Gewinnsteuer-Maximal-Satz auf das Steuerjahr 2011 auf 21 Prozent gesenkt werden.
  • Zwei weitere Senkungsschritte von je einem halben Prozent erfolgen in den Folgejahren, sofern jeweils im Vorjahr keine Rezession zu verzeichnen ist und die Nettoschulden-Quote mindestens einen Promille-Punkt unter dem Schwellenwert für die Schuldenbremse (6.5 Promille) liegt.
Dadurch sollen insbesondere die ertragsstarken Basler Unternehmen entlastet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt

Amtshilfeverordnung ADV liegt vor

15.10.2010
Aktualisiert 15.10.2010: Zusätzlicher Anhang «erläuternder Bericht»
Der Bundesrat hat die Amtshilfeverordnung (ADV) verabschiedet. Sie regelt den Vollzug der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten und gilt für alle neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft treten.

Das regelt die neue Amtshilfeverordnung ADV

Die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe und deren Vollzug. Reicht ein Land aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA ein Amtshilfegesuch ein, so führt die ESTV eine Vorprüfung durch.

Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nach der neuen Amtshilfeverordnung

Voraussetzung für ein Eintreten ist, dass das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.  Amtshilfegesuche werden dann abgewiesen, wenn sie auf Informationen beruhen, welche durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind (damit dürften wohl primär die berühmt-berüchtigten Steuer-CDs eine Amtshilfe ausschliessen).Weitere zentrale Voraussetzungen, die in der ADV zur Erteilung von Amtshilfe genannt werden, sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Das bedeutet insbesondere, dass die Schweiz bei so genannten «Fishing Expeditions» keine Amtshilfe leistet.

Verfahrensrechte der betroffenen Steuerpflichtigen

Die Verfahrensrechte der Betroffenen sollen in jedem Fall vollumfänglich gewahrt werden. Sie Schlussverfügung der ESTV, in welcher die Amtshilfeleistung begründet und die über den Umfang der zu übermittelnden Information entschieden wird, kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Geltung nur für zukünftig in Kraft tretende DBA

Die Amtshilfeverordnung ADV kommt zur Anwendung bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten DBA, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten (es ist also nicht auf das Ratifizierungsdatum oder Ähnliches abzustellen!). Für bestehende DBA, bei denen seit dem Erlass der Verordnung keine Revision in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften.

Inkrafttreten der neuen Amtshilfeverordnung ADV

Die Amtshilfeverordnung ADV tritt am 1. Oktober 2010 Kraft.

Weitere Informationen zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

Direkt zum Verordnungstext der neuen Amtshilfeverordnung ADVErläuternder Bericht zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

MWST Branchen-Info 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen

15.10.2010
Lange hat es gedauert, nun aber geht es plötzlich Schlag auf Schlag. Schon wieder hat die ESTV heute eine überarbeitete Branchenbroschüre zum neuen MWSTG 2010 veröffentlicht. Es handelt sich um die Branchen-Info 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen, die natürlich vornehmlich für die Energiewirtschaft von Interesse ist.Direkt zur Branchen-Info 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen

MWST Branchen-Info 06 Detailhandel

14.10.2010
Die ESTV hat heute die MWST Branchenbroschüre 06 Detailhandel publiziert. Die neue Broschüre, die rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar ist, enthält im Gegensatz zur früheren Branchenbroschüre Detailhandel nur noch branchenspezifische Schwerpunkte des Detailhandels. Insbesondere äussert sich die Broschüre nicht mehr ausführlich über Fragen wie Steuerpflicht, Entgelt oder Vorsteuerabzug.

Inhalt der MWST Branchen-Info 06 Detailhandel

Die neue Branchen-Info enthält insbesondere praxisrelevante Informationen zu:
  • In Rechnung gestellte Unkosten und Nebenleistungen
  • Eintauschgeschäfte / Verrechnungen
  • Pfandgelder auf Gebinden
  • Vermieten von beweglichen Gegenständen
  • Pflichtlager
  • Zahlung mit Kreditkarten, Wechseln, Checks oder Anweisungen (einschliesslich REKA-Checks, Traveller-Checks usw.)
  • Zahlung durch Entgegennahme von WIR-Geld
  • Zahlung mit Kundenkarten
  • Entgelte in ausländischer Währung
  • Mahngebühren
  • Provisionen; Stellvertretung
  • Prepaid-Karten, Kehrichtgebührenmarken, Abonnemente, Billette, Lottoscheine usw.
  • Versicherungsprovisionen und Versicherungsprämien
  • Gutscheine, aufladbare Karten und Schlüssel
  • Verkaufsförderungsinstrumente (Aktionen, Bons, Marken, Promotionsprogramme usw.)
  • Weitere Promotionen / Kundenbindungsprogramme und Treueprämien
  • Steuersätzen
  • Kassensystemen (Scanner-Kassen, Registrierkassen)
  • etc.
Direkt zur Branchen-Info 06 Detailhandel

Steuerrechner 2010

11.10.2010
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2010)Bern (2010)
Luzern (2010)Uri (2010)
Schwyz (2010)Obwalden (2010)
Nidwalden (2010)Glarus (2010)
Zug (2010)Freiburg (2010)
Solothurn (2010)Basel-Stadt (2010)
Basel-Land (2010)Schaffhausen (2010)
Appenzell A.Rh. (2010)Appenzell I.Rh. (2010)
St. Gallen (2010)Graubünden (2010)
Aargau (2010)Thurgau (2010)
Tessin (2010)Waadt (2010)
Wallis (2010)Neuenburg (2010)
Genf (2010)Jura (2010)
Direkte Bundessteuer (2010)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

MWST-Praxis-Info 03 – Steuersatzerhöhung MWST 2011

04.10.2010
Die ESTV hat heute eine MWST-Praxis-Info mit Präzisierungen zur Steuersatzerhöhung 2011 veröffentlicht. Mit der neuen Broschüre werden - auch wenn sie bloss sehr kurz ist - doch einige knifflige Fragen beantwortet.Hier das Wesentliche der Broschüre im Volltext...Bei Umsätzen vor dem 1. Januar 2011, welche Leistungen beinhalten, die sowohl vor als auch nach diesem Datum erbracht werden, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Leistungen zum alten und neuen Steuersatz (Prinzip: pro rata temporis) vorzunehmen. Eine solche Aufteilung ist nicht notwendig, beziehungsweise der gesamte Umsatz wird zum alten Steuersatz abgerechnet, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  • Das Entgelt für die gesamte Leistung wird vollumfänglich bis zum 31. Dezember 2010 in Rechnung gestellt beziehungsweise vereinnahmt;
  • es handelt sich nicht um periodische, wiederkehrende Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wie beispielsweise Abonnemente für Zeitungen und Zeitschriften, Beförderungsleistungen (Halbtax- und Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente); dazu gehören auch Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen;
  • der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen.
Die Broschüre führt die  folgenden Beispiele an:
  • Verkauf von Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs oder Mehrfacheintritten ins Hallenbad bei denen der Kunde einzelne Fahrten oder Eintritte sowohl vor, als auch ab dem 1. Januar 2011 beziehen kann;
  • Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benützung der Autowasch-Anlage (Lieferung);
  • Verkauf von Antivirenprogrammen auf CD's oder DVD's (inkl. Updates) im Engros- und Detailhandel (Lieferung), wobei der Zeitpunkt der Updates (Dienstleistungen) allein vom Endkunden bei der Installation der Software und der Akzeptierung der Geschäftsbedingungen (Lizenz) oder dem Herunterladen der nachfolgenden Updates bestimmt wird.
  • Verkauf eines Personenwagens vor dem 1. Januar 2011, wobei im Verkaufspreis des Personenwagens der  Gegenwert von Serviceleistungen (Lieferungen) als Nebenleistung, welche der Garagist auch nach dem 31. Dezember 2010 erbringen muss, abgegolten ist. Folgendes ist zu beachten: Der jeweilige Gratisservice, welcher der Garagist dem Importeur oder dem Hersteller zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet, ist zum Steuersatz abzurechnen, der zu diesem Zeitpunkt gilt.

ZH - Steuergesetzrevision 2011: Elektronische Steuererklärung soll ab 2013 möglich werden

30.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes (StG), welche die rechtlichen Grundlagen schaffen soll, damit die Steuererklärung künftig elektronisch eingereicht werden kann. Mit weiteren vorgeschlagenen Anpassungen setzt der Regierungsrat zudem die Vorgaben des Bundes zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und zur straflosen Selbstanzeige um.

Elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden des Kantons Zürich ab 2013

Der Regierungsrat schlägt in seiner Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes verschiedene Bestimmungen im Bereich E-Government vor. Sie regeln den elektronischen Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden. Gesetzlich verankert werden soll dabei insbesondere die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung. Weitere Bestimmungen befassen sich mit der elektronischen Erfassung, Aufbewahrung und Vernichtung von Steuerakten. Schliesslich beantragt der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen; damit könnten die Steuerpflichtigen rasch abklären, ob ihre Spenden abzugsfähig sind.Es ist geplant, dass die elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden ab 2013 eingeführt werden kann.

Weitere vorgeschlagene Änderung: Straflose Selbstanzeige

Bei der Anpassung des Steuergesetzes an das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige handelt es sich um einen Nachvollzug von Bundesrecht. Das Bundesgesetz ist bereits seit dem 1. Januar 2010 in Kraft und ist seither auch für die Staats- und Gemeindesteuern direkt anwendbar. Nun sollen die Bestimmungen noch formell in das kantonale Steuerrecht überführt werden.

DBA Vereinigte Arabische Emirate

29.09.2010
Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

UR - Neues Steuergesetz 2011 angenommen

27.09.2010
In Uri werden zum dritten Mal seit 2006 die Steuern gesenkt. Das neue Gesetz, das die Stimmberechtigten gestern an der Urne deutlich gutgeheissen haben, soll dazu führen, insbesonders bei den Einkommens- und Vermögenssteuern für natürliche und juristische Personen die Steuer- und Standortattraktivität weiter zu verbessern.

Eckpunkte des neuen StG

Bei den natürlichen Personen findet eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 auf 15,2 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) statt. Der Abzug vom Eigenmietwert wird von 20 auf 25 Prozent und der Maximalabzug von 3’200 auf 7’500 Franken erhöht. Zudem wird der Vermögenssteuersatz von 2,6 auf 2,3 Promille (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt und gleichzeitig der Sozialabzug für Alleinstehende von 80’000 auf 100’000 Franken, für Verheiratete von 160’000 auf 200’000 Franken und pro Kind von 20’000 auf 30’000 Franken erhöht.Schliesslich wird aufgrund einer Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) die bisherige steuerliche Besserstellung von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren beseitigt (Verbesserung im Bereich der so genannten Heiratsstrafe).Bei den juristischen Personen wird der Gewinnsteuersatz von 10,4 auf 9,4 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt. Neu ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.Bei der Grundstückgewinnsteuer wird der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 7’000 auf 10’000 Franken erhöht.Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 5’000 auf 15’000 Franken erhöht. Zudem sind die Zuwendungen und Erbanfälle an Stiefkinder und zwischen Konkubinatspartnern künftig steuerfrei.

Inkrafttreten

Das revidierte Steuergesetz des Kantons Uri tritt auf den 1.1.2011 in Kraft.

Weitere Informationen zum totalrevidierten StG Uri


Quelle: Steueramt des Kantons Uri