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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Deutschland

26.03.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland unterzeichnet.Zentrales Element der Revision des DBA ist die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Deutschland ist das 23. mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz in den Verhandlungen verschiedene Vorteile für den Wirtschaftsstandort aushandeln können. Der Text des DBA wird bei dessen Unterzeichnung veröffentlicht.

Eckwerte der beschlossenen Änderungen

  • Der Informationsaustausch gemäss der neuen Amtshilfepolitik der Schweiz sieht den Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage vor. Dies schliesst den Informationsaustausch auf automatischer oder spontaner Basis aus.
  • Damit ein effektiver Informationsaustausch möglich wird, bedarf es auch künftig der zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Steuerpflichtigen.
  • Die angepasste Bestimmung zum Informationsaustausch wird entsprechend den Vorgaben des Bundesrats ausschliesslich auf zukünftige Sachverhalte Anwendung finden.
  • Auf vergangene Sachverhalte kommt der Informationsaustausch gemäss der bestehenden Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Anwendung. Damit beschränkt sich der Informationsaustausch für solche Ersuchen auf Betrugssachverhalte.
<hr><i>Quelle: efd</i>

DBA Griechenland

25.03.2010
Die Schweiz und Griechenland haben gestern die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und  ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Griechenland ist das 22. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b

23.03.2010
Die ESTV veröffentlicht neue Liste mit Stand am 1.1.2010.Die Liste, welche die ESTV heute veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer DBG vorgelegt wurden.Direkt zur Liste

SO - Steuergesetzrevision 2011

20.03.2010
Aktualisiert: 04.03.2011: Das Gesetz ist per 1.1.2011 in Kraft getreten.
Der Kantonsrat hat die Teilrevision mit Beschluss vom 17. März 2010 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.Die Revision umfasst folgende Hauptpunkte, die im Wesentlichen vom Bundesrecht vorgegeben sind:
  • Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) mit
    • Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (neu Teilbesteuerung von Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen an juristischen Personen statt Teilsatzverfahren)
    • Abbau von substanzzehrenden Steuern, insbesondere Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer von juristischen Personen und
    • Steuererleichterungen in Übergangsphasen von Personenunternehmen (Liquidation, Geschäftsaufgabe, Ersatzbeschaffung)
  • Retuschen bei der Familienbesteuerung
  • Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
Hinzu kommt eine kleine Anzahl von Änderungen, die nicht auf das Bundesrecht zurückzuführen sind.Das revidierte Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft (mit Ausnahme von § 145 Absatz 1 Buchstabe e).Kantonsratsbeschluss vom 17. März 2010 (KRB Nr. RG 232/2009)Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 22. Dezember 2009 (RRB Nr. 2009/2471)

DBA Uruguay

19.03.2010
Die Schweiz und Uruguay haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Uruguay ist das 21. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Der Bundesrat hat seither auch die ersten zehn Botschaften zu revidierten DBA mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens verabschiedet und an das Parlament zur Genehmigung weitergeleitet.Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz verschiedene Vorteile für die Wirtschaft aushandeln können, beispielsweise Quellensteuerreduktionen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen sowie die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel. Zudem konnte die Vermeidung von steuerlichen Diskriminierungen erreicht werden. Diese Politik wird fortgesetzt und weitere Verhandlungen mit wichtigen Ländern sind bereits vorgesehen.

Weitere Informationen zur Doppelbesteuerung mit Uruguay

Notenwechsel vom 30. Dezember 1965 zwischen der Schweiz und der Republik Uruguay betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

MWST-Erhöhung 2011 – Was Sie bereits heute beachten müssen

18.03.2010
Die auf sieben Jahre befristete MWST-Erhöhung 2011, also die Anhebung der Mehrwertsteuersätze, tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen wird bei dieses mal anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und zeigt auf, wieso gewisse Unternehmen und Leistungen bereits heute betroffen sind und was im Einzelfall zu tun ist, um nicht eine nicht rückforderbare Mehrbelastung zu riskieren.
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Diesen Mehrwertsteuersatz müssen Sie anwenden

Die Steuersätze ändern per 1.1.2011 wie folgt:

Reguläre Steuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011

SteuersatzBis 31.12.2010 anzuwendender SatzAb 1.1.2011 anzuwendender Satz
Normalsatz7.6%8%
Sondersatz für Beherbergungsleistungen3.6%3.8%
Reduzierter Satz2.4%2.5%

Saldo- und Pauschalsteuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011

Bis 31.12.2010 anzuwendender SatzAb 1.1.2011 anzuwendender Satz
6.4%6.7%
5.8%6.1%
5.0%5.2%
4.2%4.4%
3.5%3.7%
2.8%2.9%
2.0%2.1%
1.2%1.3%
0.6%keine Erhöhung
0.1%keine Erhöhung
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
AchtungWeder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung ist für den Steuersatz relevant.

MWST-Erhöhung 2011 - So müssen Sie bei Teilzahlungen, Vorauszahlungen, Abonnementen usw. fakturieren

Falls Ihr Unternehmen eine Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbringt, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. Sie müssen also für Leistungen, die Ihr Unternehmen ab dem 1. Januar 2011 erbringen wird, die neuen Steuersätze fakturieren.
AchtungSoweit Sie Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren 2010 und 2011 erbracht werden, nicht auseinanderhalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.

MWST-Erhöhung 2011 - Rechnungsstellung bei Vorauszahlungen

Wissen Sie bei der Rechnungsstellung für eine Vorauszahlung schon, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, dann müssen Sie den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufführen. Selbstverständlich können Sie auch zwei verschiedene Rechnungen ausstellen.

MWST-Erhöhung 2011 - Rechnungsstellung bei periodischen Leistungen und Abonnenten

Auch Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und Ähnliches sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Falls Ihr Unternehmen solche Leistungen anbietet, werden Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Fall betroffen sein, dass solche Abonnemente sich über den Jahreswechsel hin erstrecken.Ist dies der Fall, sollten Sie bei der Rechnungsstellung ab sofort eine Aufteilung des Entgelts «pro rata temporis» auf den alten und den neuen Steuersatz vornehmen.
BeispielDen Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement müssten Sie also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% versteuern.
AchtungEine Gesamtverrechnung mit dem alten Mehrwertsteuersatz über das Jahresende führt zu einer höheren nicht rückforderbaren Mehrwertsteuerbelastung.

Quelle: Business Dossier «Neues Mehrwertsteuergesetz – So umschiffen Sie die Klippen der Revision, erschienen im März 2010 bei WEKA Business Media AG.

Pauschalbesteuerung - Ständerat für Beibehaltung

16.03.2010
Die Pauschalbesteuerung von reichen Ausländern soll in der Schweiz nicht abgeschafft werden. Der Ständerat sprach sich heute gegen eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen aus, die eine Gleichbehandlung der Steuerzahler fordert.Die bürgerliche Mehrheit im Ständerat vertrat die Auffassung, die Pauschalbesteuerung bringe der Schweiz Vorteile. Vertreter der Linken sehen in dieser Steuerart eine Ungleichbehandlung zwischen In- und Ausländern.Direkt zum Wortprotokoll der heutigen Beratung des Ständerates

MWST 2010 - Branchenspezifische Probleme

15.03.2010
Die ESTV hat heute die Liste der geplanten MWST-Branchen-Infos veröffentlicht.Gemäss dieser Liste soll für folgende Branchen jeweils eine Broschüre publiziert werden:
  1. Urproduktion und nahe stehende Bereiche
  2. Gärtner und Floristen
  3. Druckerzeugnisse
  4. Baugewerbe
  5. Motorfahrzeuggewerbe
  6. Detailhandel
  7. Elektrizität und Erdgas in Leitungen
  8. Hotel- und Gastgewerbe
  9. Transportwesen
  10. Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
  11. Luftverkehr
  12. Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
  13. Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
  14. Finanzbereich
  15. Vorsteuerpauschale für Banken
  16. Versicherungswesen
  17. Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien
  18. Rechtsanwälte und Notare
  19. Gemeinwesen
  20. Bildung
  21. Gesundheitswesen
  22. Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
  23. Kultur
  24. Sport Sport Sport
  25. Forschung und Entwicklung
  26. Betreibungs- und Konkursämter

Quelle: ESTV

Duty free-Einkauf soll auch für ankommende Flugpassagiere möglich werden

12.03.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen zu Handen der Eidg. Räte verabschiedet. Duty-free-shops sollen in den Schweizer Flughäfen künftig auch für ankommende Passagiere offen stehen.Die Möglichkeit des abgabenfreien Einkaufs bei Ankunft aus dem Zollausland soll gemäss der Idee des Bundesrates die Attraktivität der Schweizer Zollflugplätze gegenüber ausländischen Flughäfen steigern und ihnen einen Standortvorteil verschaffen. Mit der zu erwartenden Verlagerung der Einkäufe vom Ausland in die Schweiz würden zusätzliche Arbeitsstellen geschaffen und Mehrerträge in den Zollfreiläden erwirtschaftet. Dadurch entstünden in einer konjunkturell angespannten Lage zusätzliche Impulse an die Schweizer Wirtschaft.

Anpassung diverser Erlasse nötig

Mit der Botschaft unterbreitet der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen, damit nicht nur nach dem Ausland abfliegende, sondern auch aus dem Ausland ankommende Passagiere abgabenfrei in Zollfreiläden einkaufen können. Nach geltendem Recht müssen die in Zollfreiläden gekauften Waren aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeführt werden, damit Abgabenfreiheit zugestanden wird. Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen) wird die rechtliche Voraussetzung geschaffen, dass in Zollfreiläden gekaufte Waren nicht zwingend nach dem Zollausland ausgeführt werden müssen und dass dadurch der abgabenfreie Einkauf auch bei Ankunft aus dem Zollausland ermöglicht wird.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

DBA Slowakei

12.03.2010
Die Schweiz und die Slowakei paraphieren revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen.Die Schweiz und die Slowakei haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert.Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit der Slowakei ist das 20. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.