Kann man Bussen von der Steuer abziehen?
Der Bundesrat hat einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet. Grundsätzlich wird darin festgehalten, dass Bussen Strafcharakter haben und somit nicht von den Steuern abgezogen werden können. Gleiches gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. In Abzug gebracht werden können jedoch gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn abschöpfen.
Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
SH - Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" zustande gekommen
Kerninhalt der Initiative
Personen, die mehr als zehn Prozent des Kapitals einer Firma besitzen, müssen ihre Einkünfte aus dieser Beteiligung (zB Dividenden) heute nur zur Hälfte versteuern. Die Initiative verlangt die Rückkehr zur vollen Besteuerung und damit die Gleichstellung solcher Einkünfte mit Löhnen und Renten.Weitere Informationen zum Thema
VD - Unternehmensbesteuerung wird reformiert
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Waadt vom 11.9.2014
LU - Kein Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2015
Quelle: Medienmitteilung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 8.9.
MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
19 Gemeinwesen | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 | ||
26 Betreibungs- und Konkursämter | 11.09.2014 | 01.01.2014 | 31.08.2014 | |
26 Betreibungs- und Konkursämter | 11.09.2014 | 01.09.2014 | ||
14 Finanzbereich | 11.09.2014 | 01.01.2015 |
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015
Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter- N1/2007 für Selbstständigerwerbende,
- N2/2007 für Arbeitnehmende und
- NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.
Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014
Steueroptimierung durch freiwillige Vorsorge
Die Altersvorsorge beruht bekanntlich auf drei Säulen. Da die Erhaltung des Lebensstandards im Alter durch die obligatorische Vorsorge (Säule 1 und 2a) zunehmend in Frage gestellt ist, gewinnt die freiwillige Vorsorge (Säule 2b und 3) an Bedeutung. Diese wird durch steuerliche Privilegien gefördert, indem selbstbezahlte Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehbar und Kapitalleistungen vom übrigen Einkommen getrennt zum tieferen Vorsorgetarif steuerbar sind.