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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Belgien

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens (Zusatzabkommen) mit Belgien verabschiedet und das Abkommen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Das Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.Mit dem Zusatzabkommen kann das Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien aus dem Jahr 1978 den heutigen Verhältnissen angepasst werden. Dieses beinhaltet den aktuellen internationalen Amtshilfestandard, der Informationsaustausch auf Anfrage vorsieht.Weiter bringt das Zusatzabkommen Verbesserungen bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Insbesondere konnten für Vorsorgeeinrichtungen Steuerbefreiungen im Quellenstaat vereinbart werden. Weitere verbesserte Besteuerungsmodalitäten konnten für Zinsen auf Darlehen zwischen Unternehmen und Dividenden an gewissen Gesellschaften ausgehandelt werden.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz – Belgien

Kann man Bussen von der Steuer abziehen?

22.09.2014

Der Bundesrat hat einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet. Grundsätzlich wird darin festgehalten, dass Bussen Strafcharakter haben und somit nicht von den Steuern abgezogen werden können. Gleiches gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. In Abzug gebracht werden können jedoch gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn abschöpfen.

Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

18.09.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ist sicher von eminenter Bedeutung für alle in der Beratungs- und Lebens- sowie Sozialversicherungsbranche tätigen Fachleute.Das neue Kreisschreiben ersetzt das bisher gültige Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995.Im neuen KS 41 werden – wie bis anhin im KS 22 – steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, [FZG]; SR 831.42) und der entsprechenden Ausführungsverordnung (Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung FZV; SR 831.425]) erläutert. 

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

 

SH - Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" zustande gekommen

17.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die am 8. September 2014 eingereichte kantonale Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" als zustande gekommen erklärt. Die Unterschriftenbogen mit dem Initiativbegehren wurden geprüft. Die kantonale Volksinitiative vereinigt 1'250 gültige Unterschriften auf sich.

Kerninhalt der Initiative

Personen, die mehr als zehn Prozent des Kapitals einer Firma besitzen, müssen ihre Einkünfte aus dieser Beteiligung (zB Dividenden) heute nur zur Hälfte versteuern. Die Initiative verlangt die Rückkehr zur vollen Besteuerung und damit die Gleichstellung solcher Einkünfte mit Löhnen und Renten.

Weitere Informationen zum Thema

VD - Unternehmensbesteuerung wird reformiert

11.09.2014
Der Waadtländer Staatsrat präsentiert dem grossen Rat seine Vorstellungen über die Reform der Unternehmensbesteuerung.Hier die Medienmitteilung im Originaltext:Le Conseil d'Etat a adopté le projet de loi sur l'impôt 2015. Il propose au Grand Conseil de maintenir le coefficient annuel de l'impôt de base à 154,5%. En parallèle, il présente les éléments liés à la réforme de la fiscalité des entreprises annoncée en avril dernier. Dans un rapport intermédiaire joint à la loi d'impôt, le Conseil d'Etat confirme sa volonté d'abaisser le taux d'imposition des bénéfices pour préserver l'attrait économique du canton et les emplois. Le Conseil d'Etat y précise aussi ses mesures de soutien aux familles vaudoises.Le coefficient annuel de l'impôt de base est fixé à 154,5% depuis l'année 2012. Le Conseil d'Etat propose son maintien pour l'année 2015. A plus long terme, il relève que la fiscalité des entreprises sera revue avec la réforme fédérale, conformément à la feuille de route présentée le 4 avril dernier. Depuis cette présentation, le Conseil d'Etat a poursuivi ses réflexions. Il les détaille dans le rapport intermédiaire soumis au Grand Conseil qui confirme sa volonté de réduire le taux de base pour l'imposition des bénéfices à 16% (13,793% net) dès l'entrée en vigueur de la réforme fédérale. Le Conseil d'Etat précise également les mesures de soutien aux familles liées à cette réforme, avec un renforcement du système de subside aux primes d'assurance-maladie, une augmentation des allocations familiales, un soutien renforcé au dispositif d'accueil de jour de la petite enfance, le tout pour un montant global de 150 millions de francs. Ces mesures bénéficieront d'une contribution des entreprises selon des modalités qui font actuellement l'objet de discussions. Par ailleurs, un abattement ciblé de la valeur locative sera proposé.Si la charge fiscale des sociétés ordinaires (PME) évoluera à la baisse, celle des sociétés à statut (multinationales) sera augmentée. La réforme occasionnera une réduction de recettes (canton/communes) perçues auprès des sociétés ordinaires de l'ordre de 440 millions de francs, somme partiellement compensée par l'augmentation (50 millions de francs) de la charge fiscale des sociétés auparavant au bénéfice d'un statut. Au net, la perte de recettes s'élève à 390 millions de francs. Une partie de cette somme devrait être compensée par une aide directe de la Confédération.La réforme aura également un impact sur les revenus des communes et par conséquent, de manière indirecte, sur la péréquation intercommunale. Le Conseil d'Etat entend appréhender ces impacts dans leur globalité (revenus fiscaux, péréquation), mais aussi de manière ciblée. Des discussions avec les communes ont également commencé. L'ampleur et la répartition de la contribution cantonale devront viser, dans la mesure du possible, à éviter des disparités entre les communes.Les modifications légales cantonales devraient être proposées au Grand Conseil en 2015 et les premiers effets de la réforme devraient intervenir en 2018 ou 2019 en fonction du calendrier fédéral.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Waadt vom 11.9.2014

LU - Kein Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2015

11.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat geprüft, ob für das Steuerjahr 2015 ein Ausgleich der kalten Progression vorgenommen werden muss. Da die Teuerung seit der letzten Anpassung negativ ist, müssen keine Anpassungen vorgenommen werden. Die bisherigen Tarife und Abzüge bleiben 2015 in Kraft.Die Tarif und die zu indexierenden Abzüge wurden letztmals mit der Steuergesetzrevision 2011 auf den 1. Januar 2011 an die Teuerung angepasst. Die Tarife und Abzüge basieren somit auf einem Indexstand von 99.9 Punkten. Für die Steuerperiode 2015 müssen die Tarife und Abzüge an die Teuerung angepasst werden, wenn sich der Indexstand erhöht hat. Der für die Anpassung massgebende Indexstand beträgt am 30. Juni 2014 99.1 Punkte. Die Teuerung ist somit negativ.§ 61 des Steuergesetzes regelt die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, das heisst den Ausgleich der kalten Progression. Gemäss § 61 Abs. 1 Steuergesetz sind die Tarife und Abzüge nur bei einer Erhöhung des Indexstandes anzupassen. Bei einer Verringerung des Indexstandes ist hingegen keine Anpassung vorzunehmen. Der Indexstand per 30. Juni 2014 hat sich im Vergleich zum massgebenden Stand vor vier Jahren (30. Juni 2010) um 0.8 Punkte verringert. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2015 sind somit nicht gegeben.Nächster Beobachtungszeitpunkt für eine allfällige Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2016 ist der 30. Juni 2015.
Quelle: Medienmitteilung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 8.9.

MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich

11.09.2014
Die ESTV hat Änderungen der Broschüren 14 Finanzbereich, 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien, 19 Gemeinwesen sowie 26 Betreibungs- und Konkursämter veröffentlicht. Die Links in der folgenden Tabelle führen direkt zu den neuen Bestimmungen.Im Finanzbereich geht es um Änderungen im Zusammenhang mit dem KAG, im Immobilienbereich sowie bei der Änderungen für Gemeinwesen um die Besteuerung von Parkplätzen. Im Bereich der Betreibungs- und Konkursämter schliesslich um die Behandlungen von MWST-Forderungen im Konkursverfahren.
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
19 Gemeinwesen
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.01.2014
31.08.2014
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.09.2014
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
 

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

Steueroptimierung durch freiwillige Vorsorge

22.08.2014

Die Altersvorsorge beruht bekanntlich auf drei Säulen. Da die Erhaltung des Lebensstandards im Alter durch die obligatorische Vorsorge (Säule 1 und 2a) zunehmend in Frage gestellt ist, gewinnt die freiwillige Vorsorge (Säule 2b und 3) an Bedeutung. Diese wird durch steuerliche Privilegien gefördert, indem selbstbezahlte Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehbar und Kapitalleistungen vom übrigen Einkommen getrennt zum tieferen Vorsorgetarif steuerbar sind.

BS - Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird gesenkt

20.08.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat eine Senkung der Provision von 3% auf 2% für den Bezug der Quellensteuer beschlossen.Die Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird per 1. Januar 2015 um einen Prozentpunkt auf 2 % gekürzt. Mit der Bezugsprovision wird der administrative Aufwand der Arbeitgebenden oder Versicherungen zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt.Die Senkung auf 2 % wird einerseits mit der gegenwärtigen Finanzlage des Kantons begründet, andererseits handelt es sich beim Quellensteuerverfahren mittlerweile doch um ein stark standardisiertes Massenverfahren. Dank verbesserter Lohnsoftware und des Angebots der kantonalen Steuerverwaltung können Quellensteuerabrechnungen mittlerweile elektronisch eingereicht werden. Dies führt bei den Arbeitgebenden als Schuldner der steuerbaren Leistung zu Automatisierungen, Vereinfachungen und administrativen Erleichterungen. Auch die Kantone Aargau, Genf, Graubünden, Neuenburg, Obwalden, Tessin und Waadt kennen eine Bezugsprovision von 2 %. Der Bund schlägt bei seiner Revision der Quellensteuer sogar vor, die Bezugsprovision gesamtschweizerisch auf 1 % festzulegen.Die Reduktion dieser Provision erhöht einerseits den Ertrag aus der Quellensteuer und reduziert andererseits den Kostenbeitrag an die Arbeitgebenden. Diese Massnahme führt auf kantonaler Ebene zu einer Erhöhung des Ertrags aus Quellensteuern von rund 680'000 Franken. Da die Bezugsprovisionen anteilsmässig auch den Gemeinden belastet werden, führt deren Reduktion dort zu einem Mehrertrag aus Quellensteuern von rund 370'000 Franken.