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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

GR - Neuerungen

19.02.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat diverse Neuerungen im Steuerbuch veröffentlicht. Über die folgenden Links gelangen Sie direkt zur jeweiligen Neuerung:

GR - Grundstückgewinnsteuer berechnen

19.02.2014
Für den Kanton Graubünden steht neu ein Grundstückgewinnsteuer-Rechner bereit, mit dem sich in einfacheren Fällen die Grundstückgewinnsteuer berechnet werden kann.Der neue Steuerrechner unterstützt die Berechnung von Gewinn und Steuern
  • für eine veräussernde Person aus der Veräusserung eines Objektes oder
  • mehrerer zum gleichen Zeitpunkt erworbener Objekte im Rahmen des gleichen Veräusserungsgeschäftes.
Bei Beteiligung mehrerer veräussernder Personen an einem Veräusserungsgeschäft (z.B. Miteigentum am Veräusserungsobjekt), sind separate Berechnungen pro Person erforderlich (jeweils basierend auf den entsprechenden Anteilen an Erlösen und Kosten).Die Berücksichtigung der Geldentwertung und der Eigentumsdauer erfolgt für die Gewinn- und Steuerberechnung automatisch auf Basis der erfassten Daten.

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Informationsaustausch nach OECD-Standard soll auf alle DBA angewendet werden

19.02.2014
Der Bundesrat hat das EFD damit beauftragt, eine Vorlage für die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszuarbeiten, welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen. Damit könnte das ganze Schweizer DBA-Netz rasch dem internationalen Standard angepasst werden. Seit 2009 hat die Schweiz 45 DBA oder Steuerinformationsabkommen mit anderen Staaten gemäss internationalem Standard revidiert oder abgeschlossen, 36 davon sind in Kraft.

Einseitige Ausweitung nur bei Gegenseitigkeit

Der Standard soll nun mittels einseitiger Ausweitung auch auf die restlichen DBA angewendet werden, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt der Reziprozität, das heisst, dass die Partnerstaaten ebenfalls mit der Schweiz Steuerinformationen auf Anfrage austauschen können. Zudem müssen der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip gewahrt werden.Ein solches Vorgehen verlangt auch eine von Nationalrat Ruedi Noser (FDP, ZH) im Dezember 2013 eingereichte Motion. Andere Staaten wie Belgien oder Singapur haben ihr DBA-Netz auf dieselbe Weise vollständig dem internationalen Standard angepasst.Mit dieser Massnahme, der Unterzeichnung am 15. Oktober 2013 des multilateralen Übereinkommens der OECD und des Europarats zur Amtshilfe in Steuersachen sowie der Weiterführung der Arbeiten zur Revision der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen will der Bundesrat seinen Willen unterstreichen, den OECD-Standard betreffend Amtshilfe in Steuerfragen rasch umzusetzen.

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Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.02.2014

MWST - erste Praxisänderungen 2014

07.02.2014
Die ESTV hat heute in ihrer MWST-Recherchedatenbank die ersten Praxisänderungen für das Jahr 2014 aufgeschaltet. Im Einzelnen handelt es sich um Änderungen für die Branchen Betreibungs- und Konkursämter, Gesundheitswesen sowie Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs.

Die Änderungen im Detail

Änderungen ergeben sich in folgenden Ziffern der jeweiligen Broschüren:

Betreibungs- und Konkursämter

4.3 Vor der Konkurseröffnung beziehungsweise der Gewährung der Nachlassstundung entstandene MWST-Forderungen

Gesundheitswesen

1.4 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung

Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs

1 Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

MWST - ESTV veröffentlicht neue Recherche-Datenbank

07.02.2014
Die Zeit der Papierbroschüren im Bereich der MWST ist vorbei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Publikationen zur Mehrwertsteuer-Praxis neu webbasiert aufgeschaltet und mit einer – nach einem ersten Test zu urteilen gut funktionierenden – Suchmaschine versehen. Informationen zur MWST können so einfacher gefunden sowie (nach Generation eines individuellen PDFs mit den gewünschten Informationen) ausgedruckt werden.

Abschied von bisherigen Broschüren

Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als pdf-Dokument erschienen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-Praxis-Infos, die offenbar in dieser Form nicht mehr erscheinen werden.

Informationen über Änderung - bei uns bleiben Sie auf dem Laufenden

Die ESTV informiert weiterhin über Änderungen in ihrer MWST-Praxis. Wir werden für Sie auch weiterhin diese Änderungen sammeln und hier publizieren. Es wird, da die ESTV neu die Möglichkeit hat, bloss einzelne Paragraphen oder Ziffern ihrer (vormaligen) Broschüren zu ändern, wohl in Zukunft gar häufiger mit Änderungen zu einzelnen Details zu rechnen sein.

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

07.02.2014
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2014 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2014 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-114-DV-2014-d der ESTV

ZH - Gemeinsame Besteuerung der Ehegatten – neues Merkblatt

31.01.2014
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat ein neues Merkblatt über die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 veröffentlicht.

Änderung im Bereich des Beginns der gemeinsamen Veranlagung

Aufgrund der auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner auch im Kanton Zürich schon ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingehen, gemeinsam zu veranlagen.

Konkretes Vorgehen in der Heiratsperiode

Das neue Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 24/020) beschreibt das Vorgehen in der Heiratsperiode für verschiedene Fallkonstellationen. Behandelt werden u. a.
  • die Einreichung der gemeinsamen Steuererklärung,
  • die gemeinsame Veranlagung, die Behandlung der von den Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen oder Partner geleisteten Vorauszahlungen und
  • die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Weitere Informationen zum Thema

Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 24/020) können Sie jetzt unter dem folgenden Link herunterladen:

Berufskostenabzug: beschlossene und geplante Änderungen

28.01.2014
Die per 1. Januar 2014 geänderte Berufskostenverordnung des Kantons Bern sowie die FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 sehen eine Reduktion der abziehbaren Fahrkosten vor. Dies kann bei Arbeitnehmern zu geringeren Abzügen und damit höheren Steuerbelastungen führen. Nachfolgend werden die Änderungen und deren Auswirkungen erläutert und Möglichkeiten zur Abfederung aufgezeigt.

Berufskostenverordnung des Kantons Bern

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern haben die Wahl, in der Steuererklärung 2013 anstelle der effektiven Berufskosten einen Pauschalabzug von 20% des Nettolohnes, maximal aber CHF 7‘200, geltend zu machen. Ab dem Steuerjahr 2014 wird damit Schluss sein. Künftig sind nur noch die effektiven Fahrkosten abziehbar, was sich bei Arbeitnehmern mit geringen Berufskosten (z.B. kurzer Arbeitsweg) steuerlich negativ auswirken wird.

FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014

Die Vorlage „Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“ (FABI) beinhaltet eine Begrenzung der steuerlich abziehbaren Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer. Anstelle der effektiven Kosten für den Arbeitsweg können die Arbeitnehmer noch maximal CHF 3‘000 pro Jahr als Fahrkosten abziehen. Arbeitnehmer mit langen Arbeitswegen könnten damit nicht mehr sämtliche von ihnen bezahlte Transportkosten geltend machen.

Übernahme der Fahrkosten durch Arbeitgeber

Kann ein Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für den Arbeitsweg nutzen oder wird ihm ein GA wegen geschäftlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Abzug für Fahrkosten geltend machen. Bei Arbeitnehmern mit langen Arbeitswegen, für welche der Arbeitgeber die Transportkosten übernimmt, hätte die FABI Vorlage keine negativen steuerlichen Auswirkungen.

Weitere Berufskosten

Neben den Fahrkosten sind auch Beiträge an Berufsverbände und Kosten für auswärtige Verpflegung, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten sowie allenfalls übrige Berufskosten wie Kosten für Fachliteratur, Arbeitswerkzeug, privates Arbeitszimmer oder privater Computer (inkl. Software) von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Den hiervor erwähnten Konsequenzen aus den Änderungen betreffend Fahrkosten könnte durch vermehrte Tätigkeit von zu Hause aus (Home-office) begegnet werden. Nachfolgend wird deshalb auf die Abzugsmöglichkeiten bei Home-office Strukturen eingegangen.

Home-office als Lösung?

Allen Berufskosten gemeinsam ist, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang zur Erwerbserzielung stehen. Deshalb sind die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur abziehbar, wenn ein Arbeitnehmer keine zumutbare Möglichkeit hat, Berufsarbeiten am Arbeitsplatz zu erledigen. Kosten für einen Computer sind abziehbar, wenn diese hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden werden müssen und vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Wird aus reiner Bequemlichkeit von zu Hause aus gearbeitet, wird der Abzug in der Regel nicht gewährt. Entsprechend der zurückhaltenden Praxis bei den Steuerverwaltungen muss der Begründung für einen solchen Abzug erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Empfehlung

Um im Arbeitsmarkt erfolgreich rekrutieren zu können, muss der Arbeitgeber attraktive Arbeitsbedingungen anbieten können. Dazu gehören zunehmend flexible Arbeitsmodelle sowie Gehaltsnebenleistungen. Diese Möglichkeiten können steuerliche Auswirkungen haben, über welche Sie sich vor deren Vereinbarung im Klaren sein sollten. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir erläutern Ihnen gerne Alternativen und deren Konsequenzen.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014

20.01.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (einmal mehr sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014 veröffentlicht.In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text

Publikation