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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxis zu § 5 StG - Internationale Steuerausscheidung von Sozialversicherungsbeiträgen

28.08.2013

Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um die internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO (1. Säule), die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

VD - Neue PPP mindert administrativen Aufwand der Quellenbesteuerten

26.08.2013
Im Folgenden geben wir eine Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud im Originaltext wieder.«Un partenariat public/privé va permettre de simplifier le travail des quelque 12'000 employeurs vaudois qui retiennent l'impôt à la source de leurs employés étrangers. Toutes les retenues sur les salaires pourront désormais transiter via une passerelle informatique et remonter automatiquement auprès des autorités concernées. Les 96'000 « sourciers », ne sont concernés, eux, que par une harmonisation des procédures au plan suisse.Dans le canton de Vaud, environ un cinquième des contribuables sont des sourciers. Le plus grand nombre d'entre eux est au bénéfice d'un permis de séjour de type B. Leurs employeurs sont tenus, à l'heure actuelle, de remplir des listes récapitulatives en principe tous les trois mois et de les envoyer à l'Administration cantonale des impôts (ACI). Leur tâche sera grandement simplifiée dès le 1er janvier 2014 grâce au projet Swissdec qui a permis de développer un système informatique intégré permettant de décompter l'AVS, les assurances LPP, maladie, chômage, perte de gains et l'impôt à la source qui sont retenus sur les salaires, et de les communiquer automatiquement et mensuellement aux diverses autorités concernées. Pour ce faire cependant, les employeurs doivent adapter leurs logiciels. Si les autorités recommandent fortement l'adhésion au système Swissdec, il se fera toutefois sous forme volontaire.Pour prélever l'impôt à la source et le reverser à l'administration fiscale, les employeurs touchent une commission de perception qui se monte aujourd'hui à 3% du montant retenu. Ce pourcentage sera maintenu pour tous les employeurs utilisateurs de la plate-forme Swissdec et réduit à 2% dès 2014 et à 1% dès 2015 en cas de dépôts de formulaires « papier », ceci afin d'encourager le transfert de données par voie électronique, générateur de gain de temps pour les employeurs et les administrations, ces mesures de simplifications administratives permettant d'accélérer significativement le traitement des dossiers.Dès le 1er janvier 2014, dans toute la Suisse, les barèmes seront harmonisés et passent au nombre de huit. Les familles monoparentales se verront appliquer un nouveau barème (H) qui tient compte de la jurisprudence du Tribunal fédéral (quotient 1,3). Le barème C (mariés double gain) respectera complètement le principe d'égalité homme/femme avec un barème unique pour chaque conjoint et le barème D (activités accessoires) devient proportionnel avec un taux unique de 10%. Les taux, eux, restent de compétence cantonale et s'appliquent au salaire brut ; ils tiennent compte forfaitairement des frais d'acquisition du revenu et autres déductions.»
Quelle: Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud vom 26.08.2013

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2014 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

26.08.2013
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2014

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2014

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Dies war bereits für das Steu-erjahr 2013 der Fall. Massgebend bleibt somit der Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Der Indexstand per 30. Juni 2013 beträgt 160.0 Punkte, was einem Rückgang von 1.2 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

OW - Steuerschätzung von Liegenschaften soll neu geregelt werden

21.08.2013
Für die Steuerpflichtigen des Kantons Obwalden bestehen heute gemäss der neuen Medienmitteilung des Regierungsrates Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen. Der Regierungsrat will deshalb die gesetzlichen Grundlagen besser an die aktuell herrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus anpassen. Zudem sollen die Steuerschätzungen in Zukunft mittels formelmässiger Bewertung und Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat heute eine Vernehmlassung eröffnet.

Letzte Revision Anfang der 80er-Jahre – geänderte Verhältnisse sollen berücksichtigt werden

In den Jahren 1980 bis 1982 fand die letzte Gesamtrevision der Grundstückschätzungen statt. Es wurden zwar seither gewisse Anpassungen zu den Bewertungen vorgenommen, trotzdem berücksichtigen die heutigen rechtlichen Grundlagen gemäss Analyse des Regierungsrates des Kantons Obwalden die aktuell vorherrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus nicht ausreichend. Insbesondere die Verhältnisse bezüglich Ausbaustandard der Wohnungen veränderten sich in den letzten 30 Jahren seit der letzten Gesamtrevision grundlegend.

Ungleichheiten zwischen Alt- und Neuschätungen sowie Alt- und Neugebäuden sollen beseitigt werden

Zudem haben sich seit der letzten rechnerischen Anpassung im Jahre 1995 die Landwerte teilweise verdoppelt. Es bestehen deshalb für die Steuerpflichtigen heute Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen.Hauptziel der Vernehmlassungsvorlage ist es, entsprechende Ungleichheiten künftig zu vermeiden. Diesem Anliegen kann bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit der Festlegung
  • des Eigenmietwertes für die Grundstückschätzungen bei ca. 70 Prozent der Marktmiete und
  • des Netto-Steuerwertes bei ca. 70 Prozent des Marktwertes
entsprochen werden.Bei den landwirtschaftlichen Grundstücken soll künftig auf die aktuellste Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes abgestützt werden. Dieses Vorgehen praktizieren heute die meisten anderen Kantone der Schweiz. Im Kanton Obwalden basieren die Steuerschätzungen auf Anleitungen aus dem Jahre 1979.

Formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Der Regierungsrat hat sich nach eingehender Analyse verschiedener Methoden zur Neuregelung der Steuerschätzungen für eine formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entschieden. Das Vorgehen sieht wie folgt aus:
  • Die Steuerverwaltung generiert in einem ersten Schritt pro Grundeigentümerin bzw. pro Grundeigentümer ein vorausgefülltes Formular, das Angaben zu Landwert, Gebäudewert, Gebäudekubatur, Baujahr, allfällige Umbau- oder Anbauarbeiten enthält.
  • In einem zweiten Schritt kommt dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin eine Mitwirkungspflicht zu. Das heisst, die auf dem Formular vorausgefüllten Angaben sind zu kontrollieren und allenfalls zu korrigieren sowie die fehlenden Angaben zu ergänzen.
Die formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überzeugt gemäss Regierung insbesondere aufgrund ihres effizienten, zeitgemässen und kostengünstigen Lösungsansatzes.

Höherer Steuerertrag als Folge

Die Neuregelung der Steuerschätzungen hat finanzielle Mehreinnahmen zur Folge, die dem Kanton sowie den Einwohner- und Kirchgemeinden zu Gute kommen.

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Eigenmietwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken soll an das Niveau der Direkten Bundessteuer angepasst werden, was höhere Einkommenssteuern von rund 1,1 Mio. Franken generieren würde.
  • Bei den Vermögenssteuern wurden Mehreinnahmen von insgesamt ca. Fr. 975 000.- berechnet.

Landwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Vermögenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken erhöhen sich insgesamt um rund Fr. 48 000.-.
  • Die Steuereinnahmen betreffend Einkommenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken werden sich in der Summe nicht verändern, können aber im Einzelfall geringe Auswirkungen haben.
  • Der Marktwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe richtet sich bereits heute nach der Pachtzinsverordnung. Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors des Ertragswertes, welcher jährlich neu festgelegt wird.
Der Regierungsrat ist das Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern grundsätzlich moderat ausfallen. Da die Neuregelung der Steuerschätzungen die aktuellen Gegebenheiten besser berücksichtigt und somit bestehende Rechtsungleichheiten vermindert, erachtet der Regierungsrat die vorgeschlagenen Revisionspunkte als angemessen.

Inkraftsetzung auf 1.1.2015, Wirksamkeit ab 1.1.2017 angestrebt

Die Vernehmlassung zur Neuregelung der Steuerschätzungen läuft bis 18. Oktober 2013. Der Kantonsrat wird gemäss Planung die Vorlage im Frühling 2014 behandeln, damit die Neuregelung per 1. Januar 2015 umgesetzt werden kann. Die demnach neu ermittelten Werte werden erstmals in der zweiten Steuerperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes verwendet, das heisst per 1. Januar 2017.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Obwalden vom 21.8.2013

SO - Regierungsrat gegen SVP-Initiative «Weniger Steuern für alle»

21.08.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat Botschaft und Entwurf zur Volksinitiative „Weniger Steuern für alle“ zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Für den Regierungsrat sind die bei einer Annahme der Initiative entstehenden Ertragsausfälle absolut nicht verantwortbar. Er lehnt die Initiative deshalb ab.

Weniger Steuern für alle – das will die Initiative

Die von einem Initiativkomitee aus Reihen der SVP eingereichte Volksinitiative verlangt für die Staatssteuer einen Steuerrabatt, der nach Einkommenshöhe abgestuft ist. Bis zu einem steuerbaren Einkommen von 75‘000 Franken soll er 15% betragen, darüber stetig abnehmen, aber nie weniger als 10% ausmachen.

Diese Folgen wären gemäss Regierungsrat zu gewärtigen

Im Durchschnitt dürften sich gemäss Berechnungen des Regierungsrates die Erträge der Einkommenssteuer um 13% bis 14% vermindern, wodurch dem Staat zusätzlich jährlich über 75 Mio. Franken fehlen würden.

Annahme wäre «verantwortungslos»

Aktuell sieht sich der Kanton ohnehin schon mit strukturellen Defiziten von jährlich 150 Mio. Franken konfrontiert. Um die bereits heute bestehenden strukturellen Defizite von jährlich rund CHF 150 Mio. zu beseitigen, hat der Regierungsrat bereits im letzten Jahr einen Massnahmenplan vorgeschlagen, der aber nur eine geringe Akzeptanz gefunden hat.Der nächste Massnahmenplan ist gemäss Regierung eingeleitet, mit dem ein Verbesserungspotential von insgesamt 150 Mio. Franken aufgezeigt werden soll. Dieses Ziel sei ohne harte Sparmassnahmen mit einschneidendem Aufgabenverzicht und Leistungsabbau in allen Bereichen und wohl auch ohne zusätzliche Erträge nicht zu erreichen. Davon könnten auch die Gemeinden betroffen sein, obwohl der Steuerrabatt für die Gemeindesteuern nicht gelten soll.In dieser enorm schwierigen Situation wäre es für den Regierungsrat finanzpolitisch verantwortungslos, das Loch im Staatshaushalt mit zusätzlichen Ertragsausfällen noch einmal um die Hälfte zu vergrössern. Mit blossen Massnahmen zur Steigerung der Effizienz, wie dies die Initianten andeuten, wären die Mindererträge nicht zu kompensieren.Die degressive Abstufung des Rabatts und der Umstand, dass dieser für die Gemeindesteuern keine Geltung haben soll, würden das Steuerwesen zudem erneut komplizierter machen. Es würde weniger transparent, die Steuererhebung aufwendiger und würde auch zusätzliche Kosten verursachen. Zudem würde die Initiative eine Verschiebung der Steuerbelastung bewirken, weil sie Konkubinatspaare mehr entlasten würde als Ehepaare.

SH - Studie zur Steuerbelastung

15.08.2013
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen legte kürzlich dem Parlament die mit dem erheblich erklärten Postulat "Bürger und KMUs von Abgaben und Gebühren entlasten" verlangte Studie über die aktuelle Gebühren- und Abgabenbelastung im Kanton Schaffhausen vor.

Effektive Zunahme der Belastung

Mit dem Postulat war der Auftrag zu erfüllen, nach wissenschaftlichen Methoden die «Abgabenbelastung» zu messen und die Entwicklung in den letzten 15 Jahren der Abgabenbelastung aufzuzeigen. Der Auftrag wurde mit der Vermutung begründet, die Gesamtbelastung sei in den letzten Jahren eher gestiegen. Diese Vermutung wird durch die Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften bestätigt. Die Abgabenbelastung betrug 1996 noch rund 35 Prozent des BIP und stieg bis 2010 auf rund 37 Prozent des BIP. Wird die Entwicklung der Abgabenbelastung nach Empfänger – und damit auch nach der Körperschaft beziehungsweise Sozialversicherung, welche die Entwicklung allenfalls beeinflussen kann – detailliert, so zeigt sich, dass sich im Untersuchungszeitraum die an den Kanton und die Gemeinden geleisteten Abgaben in Prozent des BIP seit 1996 von rund 12 Prozent auf 10 Prozent reduziert haben. Die Zunahme der Abgabenbelastung wird in der Studie auf die Zunahme der Zahlungen an die (nicht staatlichen) Sozialversicherungen sowie die Fiskalzahlungen an den Bund zurückgeführt. Die Beiträge an die staatlichen Sozialversicherungen entwickelten sich ungefähr im Gleichschritt zum BIP.Die Abgaben an den Kanton und die Gemeinden weisen zwischen 1996 und 2010 (zu Preisen von 2010) auch in absoluten Zahlen mit knapp 7'443 Franken (1996) zu 7'686 Franken (2010) pro Kopf ein geringes Wachstum aus. Es gibt somit aufgrund dieser Zahlen keine Evidenz, wonach durch verursachergerechte Gebühren der vom Kanton und von den Gemeinden beeinflussbare Teil der Staatsquote insgesamt angewachsen wäre.

Beeinflussung nur teilweise möglich

Mit dem Postulat werden gestützt auf die Analyse Vorschläge zur Senkung von Abgaben und Gebühren erwartet. Von den in der Studie festgestellten Abgaben lässt sich nur rund ein Siebtel der gesamten Abgabenlast formell durch den Kanton beeinflussen. Materiell engen sich die Möglichkeiten noch weiter ein, weil zahlreiche der vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben durch das Bundesrecht beziehungsweise das übergeordnete Recht ganz oder teilweise vorgegeben sind. Die Möglichkeiten zur substanziellen Entlastung sind damit für den Kanton beschränkt. Das gilt sinngemäss auch für die Gemeinden. Aufgrund der aktuellen Finanzlage des Kantons sieht der Regierungsrat zur Zeit keine Möglichkeiten, die Abgaben und Gebühren zu senken oder ein entsprechendes Programm vorzulegen. Im Vordergrund steht die verfassungsmässige Pflicht, den Staatshaushalt ausgeglichen zu gestalten.

Weitere Informationen zum Thema

Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

15.08.2013
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat kürzlich die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2012 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiesen, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

Anpassung des Steueramtshilfegesetzes - Bundesrat legt Vernehmlassungsvorlage vor

14.08.2013
Der Bundesrat will die Regeln für die Amtshilfe erneut anpassen. Heute hat er eine verkürzte Vernehmlassung für eine Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes eröffnet. Ziel ist es gemäss Bundesrat, den internationalen Standard zu erfüllen und den Empfehlungen des Global Forum zu entsprechen.

Erst spätere Information der Steuerpflichtigen

Nach geltendem Recht müssen Betroffene informiert werden, bevor Daten über sie geliefert werden. Die Revision sieht nun vor, dass betroffene Steuerpflichtige in dringlichen Fällen - beispielsweise wenn die Untersuchung durch die vorgängige Information beeinträchtigt würde - erst nach Übermittlung der Informationen an die Behörden des ersuchenden Staates informiert werden.

Konkretisierung des Vorgehens bei Gruppenanfragen

Das geltende Steueramtshilfegesetz lässt Gruppenersuchen zu. Für eine effizientere Behandlung sieht die Revision ein spezielles Verfahren zur Information der Personen vor, die von einem Gruppenersuchen betroffen sind. Zudem wird klargestellt, dass sich der Inhalt der Gruppenersuchen nach dem OECD-Standard richtet.

Amtshilfe auch bei gestohlenen Daten

Schliesslich soll die Revision auch die Problematik der Amtshilfeersuchen auf Basis gestohlener Daten besser lösen. Heute wird auf solche Amtshilfegesuche nicht eingetreten. Künftig sollen Ersuchen unter der Voraussetzung behandelt werden können, dass der ersuchende Staat die Daten nicht aktiv, sondern passiv, beispielsweise über einen anderen Staat, erlangt hat. Nicht eingetreten werden soll weiterhin auf Ersuchen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, womit insbesondere der aktive Ankauf von Steuer-CDs gemeint sein dürfte.

Verkürzte Vernehmlassung aus Angst vor «schwarzer Liste»

Die Vernehmlassung zur Revision des Steueramtshilfegesetzes dauert nur bis zum 18. September 2013. Ein verkürztes Verfahren drängt sich gemäss Bundesrat auf, nachdem die G20-Finanzminister in ihrem Communiqué zum Treffen vom 19./20. Juli alle Staaten aufgefordert haben, ohne Verzug die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum anzugehen. Da mit der Schlussbenotung nach Absolvierung der Phasen 1 und 2 des Peer Review im Oktober 2013 begonnen wird, besteht ein grosses Interesse, dass die Schweiz die Revision des Steueramtshilfegsetzes international möglichst bald ankündigen und danach auch in Kraft setzen kann.
Quelle: Medienmitteilung des Finanzdepartements vom 14. August 2013

BGE - Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot (DBG 16 Abs. 3)

29.07.2013
Kürzlich ist ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts zu DBG 16 Abs. 3 ergangen. Publiziert wurde dieser Entscheid von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gerne geben wir die Eckpunkte in Anlehnung an diese Veröffentlichung weiter.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristigen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Besteuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.

Das zusammengefasste Ergebnis

Sowohl DBG 16 Abs. 3 wie auch die harmonisierungsrechtliche Regelung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von DBG 16 Abs. 3 setzt ein steuerfreier Kapitalgewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur harmonisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss indessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Verzicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der direkten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Abfindung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.

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