Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Steuererleichterungen für Start-Ups – Bundesrat ist skeptisch

13.09.2013
Der Bundesrat hat heute den Bericht «Steuerausfälle aufgrund der Steuerbefreiung von Start-up-Unternehmen» verabschiedet. Darin werden – in Erfüllung eines Postulats von Christophe Darbellay – die Auswirkungen von speziellen Steuererleichterungen für Start-Ups, die Innovationen entwickeln, untersucht.In der Schweiz werden jährlich etwa 12‘000 Unternehmen gegründet, wovon sich fünf Jahre nach der Gründung etwa die Hälfte noch wirtschaftlich betätigt. Im nun vorgelegten Bericht prüfte der Bundesrat insbesondere, ob neu gegründete innovative Unternehmen während maximal sechs Jahren
  • von der Stempelabgabe und der Kapitalsteuer befreit werden und
  • ihre Gewinne zu einem sehr vorteilhaften Satz besteuert werden sollen.

Grundsatzproblem: Was ist ein innovatives Unternehmen?

Eine Klassierung dieser Unternehmen in innovative und nicht-innovative Unternehmensgründungen gestaltet sich schwierig und liefert eine grosse Bandbreite an Schätzungen, schreibt der Bundesrat in seinem Bericht.  Darum tut er sich auch mit einer Einschätzung der möglichen Steuerausfälle sehr schwer.Es bestehen gemäss Bundesrat zudem Risiken, namentlich
  • dass «alte» Unternehmen Teile organisatorisch auslagern und als «neue innovative Start-ups» deklarieren würden.
  • dass bestehende Unternehmen, die ihre Unternehmenstätigkeit in innovativer Weise verändern, gegenüber neu Gegründeten Unternehmen einen Nachteil hätten.

Förderungskoordination als weiteres Problem

Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass innovative Unternehmen derzeit sowohl mit Hilfe von kantonalen Steuererleichterungen als auch durch die Neue Regionalpolitik gefördert werden können. Auch wird im Rahmen der Erfüllung eines weiteren Postulates geprüft, ob Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind, steuerlich gefördert werden können.

Weitere Informationen zum Thema

 

Überarbeitete Broschüren zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten

05.09.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikationen zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikationen aus dem Dossier Steuerinformationen, die heute in aktualisierter Form erschienen sind und die die Regelungen in Bund und Kantonen überblickmässig darstellen, berücksichtigen neu den Rechtsstand vom 1.1.2013.

Weitere Informationen zum Thema

Hier können Sie die neuen Broschüren direkt vom Server der ESTV herunterladen: 

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2014 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

26.08.2013
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2014

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2014

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Dies war bereits für das Steu-erjahr 2013 der Fall. Massgebend bleibt somit der Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Der Indexstand per 30. Juni 2013 beträgt 160.0 Punkte, was einem Rückgang von 1.2 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

15.08.2013
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat kürzlich die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2012 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiesen, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

BGE - Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot (DBG 16 Abs. 3)

29.07.2013
Kürzlich ist ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts zu DBG 16 Abs. 3 ergangen. Publiziert wurde dieser Entscheid von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gerne geben wir die Eckpunkte in Anlehnung an diese Veröffentlichung weiter.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristigen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Besteuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.

Das zusammengefasste Ergebnis

Sowohl DBG 16 Abs. 3 wie auch die harmonisierungsrechtliche Regelung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von DBG 16 Abs. 3 setzt ein steuerfreier Kapitalgewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur harmonisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss indessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Verzicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der direkten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Abfindung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Weitere Informationen zum Thema

  

Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

29.07.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation betreffend die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die in den letzten Tagen in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2013 und gibt einen guten Überblick über die Rechtsmittel, wie sie in den Kantonen und im Bund gegen eine Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zur Verfügung stehen.

Überblick über die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

rechtsmittel-gegen-steuerveranlagung

Weitere Informationen zum Thema

 

Kreisschreiben Nr. 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten

29.07.2013
Aktualisierung: 28.09.2017
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten veröffentlicht.Kapitalgewinne, die sich bei Veräusserung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, unterliegen gemäss StHG 12 Abs. 1 der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 harmonieren die kantonalen Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer mit StHG 8 Abs. 1 beziehungsweise mit StHG 12 Abs. 1. Als Konsequenz der Unterstellung der Kapitalgewinne unter die kantonale Grundstückgewinnsteuer werden diese bei der Einkommenssteuer ausgeklammert. So werden gemäss DBG 18 Abs. 4 die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.Die auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielten Veräusserungsgewinne nehmen demzufolge eine Sonderstellung ein (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zum StHG). Zur Zeit des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) waren die Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungs- und somit auch nicht kapitalgewinnsteuerpflichtig. Übrig geblieben ist in den heute massgeblichen Regelungen des DBG einzig, dass nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton unterliegen, wogegen der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliegt und auf Bundesebene nicht besteuert wird. Dies stellt eine privilegierende Ausnahmeregelung dar.Das vorliegende Kreisschreiben soll die im Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 verwendeten einschlägigen Begriffe erläutern und einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen des Urteils 2C_11/2011 vom 2.  Dezember 2011 bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten


Hinweis zu Aktualisierungen:28.09.2017 - Dem Kreisschreiben 38 wurde ein neuer Anhang 2 angefügt.

Kreisschreiben Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

29.07.2013
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen veröffentlicht.Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verschiedene Neuerungen eingeführt. In ihrer Gesamtheit zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zwar insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt und – in Anlehnung an den Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 15 des OECD-Musterabkommens 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) zu berücksichtigen.Die in DBG 129 Abs. 1 lit. d vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Meldepflichten werden in der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung näher ausgeführt.Die Botschaft (vgl. Bundesblatt [BBl] 2005 575) zum neuen Bundesgesetz datiert bereits vom 17. November 2004. Damit vermag der neue Erlass den in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rechnung zu tragen. Das vorliegende Kreisschreiben sowie die Anhänge I bis IV sollen einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Kreisschreiben 37

Anhänge

Steuerstrafrecht Revision - Bundesrat will Steuerhinterzieher besser greifbar machen

30.05.2013
Der Bundesrat hat heute seine Vorstellungen zur Revision des Steuerstrafrechts betreffend die direkten Steuern vorgestellt. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im heutigen Sinne, wo verschiedene Verfahren für die jeweiligen Tatbestände vorgesehen sind, soll fallen. Neu sollen sich Untersuchungsmöglichkeiten sowie Verfahren bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug nicht mehr unterscheiden.Der heutige Tatbestand des Steuerbetrugs soll im Übrigen dahingehend verschärft werden, dass nicht mehr zwingend eine Urkundenfälschung vorliegen muss. Arglistiges Verhalten soll neu für die Tatbestandsmässigkeit reichen. Der neu eingeführte qualifizierte Steuerbetrug (als Verbrechenstatbestand) soll schliesslich soll dort zur Anwendung kommen, wo ein Einkommen ab CHF 600'000 betroffen ist.

Bankauskunft bei Verdacht

Eine der wesentlichsten Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt, ist, dass die Steuerverwaltungen in Zukunft auch bei Verdacht auf Steuerhinterhiehung (im heutigen Sinne) Bankdaten direkt bei den Banken einsehen können. Damit dies zulässig ist, sollen folgende Voraussetzungen nötig sein:
  • Hinreichender Tatverdacht (eine Vermutung, dass gewisse Vermögenswerte allenfalls undeklariert geblieben sind, soll nicht reichen)
  • Erlaubnis des Vorstehers der Steuerverwaltung (der Sachbearbeiter soll nicht von sich aus Informationen einholen dürfen)

Relativ zahnloser Schutz des Betroffenen

Der Betroffene einer Untersuchung soll über die Einholung der Bankdaten erst im Nachhinein informiert werden und sodann Beschwerde einlegen können (als Beschwerdegrund sind nach dem Gesagten wohl primär das Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts oder Verfahrensmängel im Sinne einer fehlenden Ermächtigung des Amtsvorstehers denkbar). Eine erfolgreiche Beschwerde soll dazu führen, dass die Bankdaten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.

Weitere Informationen zum Thema

Nach Kritik an Bundesratsvorlage - Bundesrat empfiehlt Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» zur Annahme

29.05.2013
Aktualisierung am 23.10.2013: Botschaft des Bundesrates erschienen
Mit ihrer Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» will die CVP eine Stärkung der Familie erreichen und die heute existierende Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren beseitigen. Bei den Steuern sollen die Ehepaare eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Im Sozialversicherungsrecht sollen verheiratete Rentnerehepaare nicht schlechter gestellt sein als Rentnerkonkubinatspaare.

Bundesrat sistiert eigene Vorlage aufgrund Kritik in der Vernehmlassung

Für den Bundesrat hat die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer ebenfalls eine hohe steuerpolitische Priorität. Er schickte deshalb im vergangenen Jahr Vorschläge für eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung. Die Ergebnisse zeigen jetzt aber, dass offensichtlich wenig Konsens darüber besteht, wie die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren genau zu erfolgen hat. Der vorgeschlagene «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» stiess in der Vernehmlassung auf Kritik. Unter anderem wurde der erhöhte Verwaltungsaufwand bemängelt und das Modell als zu wenig transparent beurteilt. Insbesondere zeigten sich aber zu unterschiedliche Vorstellungen über die ideale Besteuerungsform von Ehepaaren. Strittig bleibt, ob die Besteuerung individuell oder gemeinsam zu erfolgen hat und welches der möglichen Besteuerungsmodelle die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte am besten abzubilden vermag. Sehr unterschiedliche Vorstellungen bestehen ferner in Bezug auf die Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Der Bundesrat hat die Kritik zur Kenntnis genommen und die am 29. August 2012 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage vorläufig sistiert.

Verfassungsbestimmung als Chance für Konsensfindung

Der Bundesrat ist aber weiterhin gewillt, die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren zu beseitigen. Mit der Empfehlung zur Annahme der CVP-Volksinitiative will er eine verfassungskonforme Besteuerung erreichen. Bei einer Annahme der Initiative würde der Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der Ehepaare in der Verfassung festgeschrieben. Dies würde die Chancen wesentlich erhöhen, in der Folge einen Konsens zu finden, wie die Überbesteuerung von Ehepaaren beseitigt werden kann.

Bundesrat sieht keine Benachteiligung der Ehepaare bei Sozialversicherung

Bei den Sozialversicherungen gibt es heute in einer Gesamtbetrachtung Solidaritätsflüsse von den unverheirateten zu den verheirateten Paaren. Zwar sind die Renten von AHV und IV für zwei Verheiratete auf 150 Prozent zweier Maximalrenten plafoniert, während für Unverheiratete keine solche Plafonierung besteht. Trotzdem sind die Verheirateten insgesamt bessergestellt, denn sie können von AHV und IV Leistungen erhalten oder von Beitragserleichterungen profitieren, die Konkubinatspaaren nicht zustehen. Auch in anderen Sozialversicherungen wie der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung werden Ehepaare speziell geschützt und gegenüber den anderen Versicherten finanziell privilegiert. Nach Ansicht des Bundesrats gibt es bei den Sozialversicherungen somit keine Benachteiligung von Ehepaaren, die zu korrigieren wäre.Bei einer Annahme der Initiative können sich die Änderungen somit auf die Ehepaarbesteuerung beschränken. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Initiative wurde am 5. November 2012 eingereicht.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft des Bundesrates vom 23.10.2013 (ergänzt am 23.10.2013)