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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2014

SO - Stabiler Steuerbezug

16.04.2014
Das statistische Amt des Kantons Solothurn hat die neue Publikation «Steuerfüsse und Gebühren 2014 der Solothurner Gemeinden» veröffentlicht. Die Publikation zeigt, dass der durchschnittliche Steuerbezug der Solothurner Einwohnergemeinden im Jahr 2014 minim gestiegen ist und im Mittel mit 118,2% um einen Zehntelprozentpunkt über dem Wert des vergangenen Jahres liegt. Im laufenden Jahr haben 13 Gemeinden den Steuerfuss gesenkt, andererseits beschlossen 16 Gemeinden eine Erhöhung ihres Steuerbezugs.Im Jahr 2014 beläuft sich der durchschnittliche Steuerfuss der Einwohnergemeinden für natürliche Personen auf 118,2% (+0,1%). Bei 46 der insgesamt 109 Gemeinden liegt der Steuerbezug unter diesem errechneten Durchschnittswert, in 63 Gemeinden darüber.

Steuerfussänderungen

  • Insgesamt 13 Gemeinden haben im laufenden Jahr ihren Steuerfuss gesenkt. Im Vorjahr waren es zwölf Gemeinden.
  • Eine Erhöhung des Steuerfusses beschlossen 16 Gemeinden (Vorjahr: 12 Gemeinden).
  • Die Mehrheit der Gemeinden (80) hat keine Änderung bei der Höhe des Steuerbezugs vorgenommen.
  • Der am häufigsten vorkommende Wert liegt bei 115% (14 Gemeinden).
  • Den tiefsten Steuerfuss (60%) beziehen die Gemeinden Feldbrunnen-St. Niklaus und Kammersrohr, den höchsten (145%) die Gemeinde Kleinlützel.
Die Spanne zwischen dem tiefsten und dem höchsten Steuerfuss beläuft sich auf 85 Prozentpunkte. Im Jahr 2014 sind in 13 Gemeinden die Gemeindesteuern tiefer als die Staatssteuern. Der Steuerbezug für die Staatssteuer beläuft sich derzeit auf 102%. Die Mehrheit dieser steuergünstigen Gemeinden stammt aus den Bezirken Olten und Lebern (je 3 Gemeinden).

Gebührenentwicklung

Die Gebühren der Einwohnergemeinden haben sich im Berichtsjahr nur marginal verändert. Die Verbrauchsgebühren für Wasser bewegen sich weiter zwischen 0,50 Fr./m3 und 4,50 Fr./m3. Im Durchschnitt aller Gemeinden liegt der Frischwasserpreis bei 1,85 Fr./m3 (Vorjahr: 1,83 Fr./m3). Die Verbrauchsgebühren beim Abwasser belaufen sich zwischen 0,50 Fr./m3 und 4,00 Fr./m3. Im Durchschnitt wird für die Entsorgung von Abwasser 1,90 Fr./m3 (Vorjahr 1,91 Fr./m3) bezahlt.Die neue Publikation beinhaltet auch Themen wie Grundgebühren für Wasser und Abwasser; Sack- und Kehrichtgrundgebühren; Grünabfuhrgebühren; Hundesteuern und Steuerfüsse der Kirchgemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

 

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2014

10.03.2014
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2014

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a

10.03.2014
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit einem Rundschreiben die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 1.1.2014 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Art. 1 Abs. 4 BVV 3 anerkannt wurden.Direkt zur Liste

MWST - ESTV veröffentlicht neue Recherche-Datenbank

07.02.2014
Die Zeit der Papierbroschüren im Bereich der MWST ist vorbei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Publikationen zur Mehrwertsteuer-Praxis neu webbasiert aufgeschaltet und mit einer – nach einem ersten Test zu urteilen gut funktionierenden – Suchmaschine versehen. Informationen zur MWST können so einfacher gefunden sowie (nach Generation eines individuellen PDFs mit den gewünschten Informationen) ausgedruckt werden.

Abschied von bisherigen Broschüren

Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als pdf-Dokument erschienen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-Praxis-Infos, die offenbar in dieser Form nicht mehr erscheinen werden.

Informationen über Änderung - bei uns bleiben Sie auf dem Laufenden

Die ESTV informiert weiterhin über Änderungen in ihrer MWST-Praxis. Wir werden für Sie auch weiterhin diese Änderungen sammeln und hier publizieren. Es wird, da die ESTV neu die Möglichkeit hat, bloss einzelne Paragraphen oder Ziffern ihrer (vormaligen) Broschüren zu ändern, wohl in Zukunft gar häufiger mit Änderungen zu einzelnen Details zu rechnen sein.

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

07.02.2014
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2014 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2014 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-114-DV-2014-d der ESTV

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014

20.01.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (einmal mehr sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014 veröffentlicht.In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text

Publikation

SZ - Neuerungen 2014

16.01.2014
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat in den letzten Tagen diverse Informationen zu Neuerungen für 2014 publiziert. So wurde die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen geändert. Ebenfalls neu: Die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Skontoabzüge sowie die Wegleitungen zur Steuererklärung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Zusätzlich wurde ein Merkblatt mit weiteren wichtigen Hinweisen für dies Steuerpflichtigen erstelltDirekt zu den kürzlich publizierten neuen Dokumenten 2014 der Steuerverwaltung Schwyz gelangen Sie über die folgenden Links:

Handänderungssteuer - neue Broschüre

24.12.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Handänderungssteuer aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Artikel befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.1.2014.

Handänderungssteuer – Aus der Einleitung der Broschüre

Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist.  Es handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstückgeschäft als solchem erhoben wird.Handänderungssteuern werden in der Schweiz – ausser im Kanton SZ, welcher keine solche Steuer erhebt – von den Kantonen und/oder ihren Gemeinden, nicht aber vom Bund erhoben. Die Terminologie der kantonalen Steuergesetze ist indessen nicht einheitlich. So wird die Handänderungssteuer als «Abgabe», «Steuer» oder als «Gebühr» bezeichnet.Eigentlichen Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben jedoch nur in den Kantonen ZH, GL, ZG und SH auf.  In den übrigen Kantonen wird die Handänderungsabgabe entweder als eigentliche Steuer oder als Gemengsteuer, d.h. in Verbindung mit einer Kausalabgabe erhoben.Bemerkung:  Verbindet sich eine Steuer mit einer Kausalabgabe, so spricht man von einer Gemengsteuer. Gerade bei Handänderungsabgaben kommt es vor, dass Steuer- und Gebührenelemente ineinander verschmolzen sind. So kann die Grundbuchgebühr mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden. Die Abgabe charakterisiert sich dann einerseits als Entgelt für besondere öffentliche Dienste oder Vorteile (Kausalabgabe), und anderseits – da vom Pflichtigen ein höherer Betrag eingefordert wird als zur blossen Kostendeckung notwendig wäre – dient sie zugleich als Einnahmequelle für das Gemeinwesen und hat somit Steuercharakter. Im Kanton UR hat die Justizdirektion die Frage offen gelassen, ob es sich bei dieser Abgabe um eine reine Verwaltungsgebühr oder um eine Gemengsteuer handelt.

Weitere Informationen zur Handänderungssteuer

Index der Steuerausschöpfung 2014 in den Kantonen

11.12.2013
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex 2014 veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der nunmehr bereits zum fünften Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Steuerbelastung in den allermeisten Kantonen konstant oder sogar tiefer

Im Schweizer Durchschnitt werden 26,7% des Ressourcenpotenzials 2014 durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden ausgeschöpft. Dieser Durchschnitt berechnet sich aus der Summe der kantonalen Indizes, gewichtet mit ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Ressourcenpotenzial der Schweiz. Die Belastung konnte in 17 Kantonen gesenkt werden, wenn auch der Rückgang in etlichen Kantonen im Vergleich zu früheren Jahren gering war.

Abzug dritte Säule 2014

31.10.2013
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-112-D-2013-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2014 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2014

Der Abzug Säule 3a 2014 ist:
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2014

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch die Zinssätze bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
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