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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Bundessteuer

Abzug für die Krankenkassenprämien soll erhöht werden

23.06.2022

Der Bundesrat schlägt vor, die Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen. An der Sitzung vom 22. Juni 2022 hat er die entsprechende Botschaft zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer verabschiedet. Es gibt Kritik von links.

Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022 - Harmonisierung bei den Bundessteuern

28.06.2021

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4,0 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0,0 Prozent. Fünf Zinsverordnungen werden aufgehoben.

Kreisschreiben Nr. 29a zum Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht

09.09.2015
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 29a zum Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben geht auf die Auslegung der Art. 22 und 125 DBG resp. 5 VStG unter dem neuen Rechnungslegungsrecht ein.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben Nr. 29a betreffend das Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht

Steuererlass bei der Direkten Bundessteuer - Verordnung revidiert

15.06.2015
Das EFD hat die totalrevidierte Departementsverordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer verabschiedet. Die Steuererlassverordnung präzisiert das Erlassverfahren, die Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz in Kraft.Mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) erhalten die Kantone ab Anfang 2016 die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), welche nach heutigem Recht Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr beurteilt, wird aufgehoben.Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Steuererlass wurde auch die Steuererlassverordnung des EFD grundlegend überarbeitet. Da mehr als die Hälfte der Bestimmungen der bisherigen Verordnung geändert werden, wird diese aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt. Diese umschreibt die in den neuen Gesetzesbestimmungen vorgegebenen Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung und das Erlassverfahren näher. Sie tritt gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Weitere Informationen zum Thema

Steuererlass - Neuregelung ab 1.1.2016

05.11.2014
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die Kantone die alleinige Kompetenz zur Beurteilung der Erlassgesuche bei der direkten Bundessteuer. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wird aufgehoben. Damit werden Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem wird vereinfacht.Nach geltendem Recht entscheiden die Kantone über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von bis zu 25 000 Franken pro Jahr. Die EEK beurteilt die Gesuche in höherem Umfang. Künftig behandeln die Kantone alle Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Sie bestimmen die dafür zuständige kantonale Behörde. Gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen den Entscheid über den Erlass bei den kantonalen Steuern.Das Parlament hatte das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses am 20. Juni 2014 angenommen, und die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen.

Weitere Informationen zum Thema

  • Direkt zum Steuererlassgesetz
  • [intlink id="steuererlass-bundesrat-will-neuregelung" type="post"]Zur Newsmeldung «Steuererlass - Bundesrat will Neuregelung»[/intlink]

Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

18.09.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ist sicher von eminenter Bedeutung für alle in der Beratungs- und Lebens- sowie Sozialversicherungsbranche tätigen Fachleute.Das neue Kreisschreiben ersetzt das bisher gültige Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995.Im neuen KS 41 werden – wie bis anhin im KS 22 – steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, [FZG]; SR 831.42) und der entsprechenden Ausführungsverordnung (Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung FZV; SR 831.425]) erläutert. 

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

 

Weniger Steuerabzüge für Expatriates

10.04.2014
Das EFD will den Begriff der Expatriates enger fassen und die Bestimmungen zum Wohn-, Schulkosten- und Pauschalabzug von Expatriates präzisieren. Die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates sollen aber grundsätzlich beibehalten werden. Das EFD hat zu den vorgeschlagenen Änderungen der Expatriates-Verordnung eine Anhörung eröffnet, die drei Monate dauert.

Engere Definition des Expatriate

Die angepasste Verordnung definiert Expatriates neu als leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden.Nicht als Expatriates gelten andere ausländische Angestellte, die mit befristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz arbeiten.

Präzisierung der einzelnen Abzüge

Die Abzüge für Expatriates sollen wie folgt präzisiert werden:
  • Der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz soll nur noch dann zulässig sein, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht und somit nicht vermietet wird.
  • Der Abzug für Schulkosten wird so präzisiert, dass lediglich die Kosten des Unterrichts der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar sind.
  • Verpflegungskosten, Transportkosten sowie Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht sind nicht abziehbar.
Zur Erhöhung der Transparenz sollen zudem die Arbeitgeberleistungen im Lohnausweis klarer ausgewiesen werden.Das EFD erachtet die bestehenden Umzugs-, Wohn- und Privatschulkosten für Expatriates grundsätzlich als gerechtfertigt. Sie stellen Gewinnungskosten dar - also Kosten, die ursächlich mit der Erzielung des Einkommens im Zusammenhang stehen. Eine Streichung dieser Abzüge wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

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Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz

Heiratsstrafe - Bundesrat für bestmögliche Beseitigung

12.10.2011
Der Bundesrat will möglichst ausgewogene und verfassungskonforme Belastungsrelationen zwischen Ehe- und Konkubinatspaaren sowie zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Er hat deshalb das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis zur Sommerpause 2012 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Einerseits sollen Ehepaare nicht stärker besteuert werden als Konkubinatspaare. Andererseits sollen Einverdienerehepaare nur soweit stärker als Zweiverdienerehepaare belastet werden, als es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Mit der Revision sollen die zwei Hauptprobleme der Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bundessteuer gelöst werden: Die verfassungswidrige Mehrbelastung von bestimmten Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren (die so genannte „Heiratsstrafe“) und unausgewogene Belastungsrelationen zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren.

Bundesgericht: Abweichung von weniger als 10% heute zulässig

Bei der direkten Bundessteuer wird heute ein Teil der verheirateten Zweiverdiener- und Rentnerpaare steuerlich schlechter behandelt als gleichsituierte Konkubinatspaare. Soweit diese Mehrbelastung 10 Prozent oder mehr beträgt, widerspricht dies dem Verfassungsgebot der Rechtsgleichheit, wie dies das Bundesgericht bereits im Jahre 1984 festgestellt hat. Mit der Einführung der so genannten Sofortmassnahmen im Jahre 2008 konnten wichtige Verbesserungen erzielt werden. Trotzdem werden rund 80'000 erwerbstätige Ehepaare nach wie vor steuerlich höher belastet als Konkubinatspaare. Dabei handelt es sich namentlich um Zweiverdienerehepaare mit einem Nettoeinkommen ab 80'000 Franken (ohne Kinder) respektive ab 120'000 Franken (mit Kindern). Daneben sind aber auch Rentnerehepaare mit einem Pensionseinkommen ab 50'000 Franken betroffen.

Korrekturmechanismus zur Beseitigung der „Heiratsstrafe"

Diese verfassungswidrige Mehrbelastung soll mittels eines gesetzlichen Korrekturmechanismus beseitigt werden, der so genannten alternativen Belastungsrechnung. Dabei berechnet die Steuerbehörde in einem ersten Schritt weiterhin die Steuerbelastung bei gemeinsamer Veranlagung gemäss dem geltenden Verheiratetentarif. In einem zweiten Schritt errechnet sie neu eine alternative Steuerbelastung. Es werden die Erwerbs- und Pensionseinkommen individuell den Ehegatten zugewiesen, die übrigen Erträge hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt und der Tarif für Alleinstehende angewendet. Massgebend ist sodann die tiefere der beiden errechneten Belastungen. Auf diese Weise kann die Heiratsstrafe in nahezu allen Fällen beseitigt werden.

Problem: Mehrbelastungen allenfalls für Einverdienerehepaare

Durch die Einführung der alternativen Belastungsrechnung ändert sich in administrativer Hinsicht für die Steuerpflichtigen nichts Grundsätzliches. Ehegatten füllen weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung aus und werden weiterhin gemeinsam veranlagt. Für die Veranlagungsbehörde hat die für die Ehepaare auszuführende Kontrollrechnung hingegen einen gewissen administrativen Mehraufwand zur Folge, die Abläufe dürften sich aber nach der Informatikumstellung weitgehend automatisieren lassen. Die finanziellen Konsequenzen der Einführung der alternativen Belastungsrechnung werden vom Bundesrat noch eingehender diskutiert,Ebenfalls vertieft geprüft werden mögliche finanzielle Auswirkungen, welche eine Einführung eines neuen Abzugs für Einverdienerehepaare mit sich bringen würde. Die Einführung eines solchen Abzugs wirkt der übermässigen Mehrbelastung von Einverdiener- gegenüber Zweiverdienerehepaaren entgegen.