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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerharmonisierung

Keine Chance für HEV-Initiative zum Bausparen

18.06.2012
Die Bausparinitiative des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes ist beim Volk mit einem klaren Mehr von knapp 70 Prozent äusserst deutlich abgelehnt worden. Kein einziger Kanton hatte der Vorlage zugestimmt.Erstaunlicherweise hat gar der Kanton Basel-Landschaft die Vorlage abgelehnt. Der Kanton Basel-Land kennt momentan nämlich ein entsprechendes System für steuerbegünstigtes Bausparen, das jetzt aller Voraussicht nach abgeschafft oder zumindest geändert werden muss, da es gegen das StHG verstösst.Idee der Initiative des HEV war es, Steuerzahlern zu ermöglichen, während zehn Jahren bis zu CHF 10'000 auf ein Bausparkonto einzuzahlen. Die Einzahlungen hätten steuerlich von den Einkünften abgezogen werden können. Mit diesem Modell hätte mittelbar der Anteil an Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhöht werden sollen. 

Revision DBG und StHG - Botschaft zur Anpassung an den AT des StGB

02.03.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verabschiedet. Ziel der Revision ist es, die beiden Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, womit die Rechtssicherheit gestärkt werden soll.

Verfolgungsverjährung - Anpassung an StGB

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an diejenigen im StGB angepasst werden.Die neue Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 Absatz 5 Buchstaben a–d StGB (heute Art. 333 Abs. 6 Bst. a–d StGB) in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision hat die Nachführung und individuelle Anpassung der Verjährungsordnung im DBG und im StHG zum Ziel.

Steuerbetrug und Veruntreuung - Anpassung an das StGB und an die neue Rechtsprechung

Gleichzeitig werden die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst. Zudem wird die Vollstreckungsverjährung von Bussen und Kosten aus einem Steuerstrafverfahren der Vollstreckungsverjährung der übrigen Steuerforderungen gleichgestellt.Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Art. 73 Abs. 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Art. 107 Abs. 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Art. 73 Abs. 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Art. 146 DBG kann deshalb redaktionell angepasst werden.

Weitere formelle Änderungen

Überdies sollen Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden. Schliesslich schlägt der Bundesrat in beiden Gesetzen weitere rein formelle Bereinigungen vor.

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BE - Steuergesetzrevision 2014: Vernehmlassung eröffnet

13.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Woche die Finanzdirektion beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2014) zu eröffnen. Im Zentrum der Revision steht in erster Linie die Umsetzung von zwingendem Bundesrecht. Daneben sollen aber auch überwiesene parlamentarische Vorstösse behandelt und einige weitere Punkte neu geregelt werden. Entlastungsmassnahmen sind keine vogesehen.

Kernelemente der Berner Steuergesetzrevision 2014

Die Kernelemente sind:

Umsetzung von Bundesrecht

Die Steuergesetzrevision 2014 setzt in erster Linie für den Kanton zwingende bundesrechtliche Vorgaben um. Dabei geht es um Bestimmungen, die in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgenommen wurden und wegen der gleichzeitigen Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch für die Kantone verbindlich sind. Dabei handelt sich um
  • den Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung),
  • das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011,
  • das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010,
  • das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, und
  • den Entwurf über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Überwiesene parlamentarische Vorstösse

Die als Postulat dem Regierungsrat zur Umsetzung überwiesene Motion 181-2010 «Besteuerung nach dem Aufwand - Anpassungen rasch umsetzen» fordert die möglichst rasche Anpassung der Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben. Das Anliegen soll mit der Steuergesetzrevision 2014 erfüllt werden.In Erfüllung der ebenfalls als Postulat überwiesenen Motion 105-2010 «Revision der Steuergesetzgebung - Auswirkungen auf die Gemeinden» prüfte der Regierungsrat, ob und wie die Rechtsgrundlagen geändert werden könnten, so dass allfällige Änderungen der kantonalen Steuergesetzgebung zukünftig keine Auswirkungen mehr auf die Erträge der Gemeindesteuern haben. Der Regierungsrat kommt zum Ergebnis, dass bei allen möglichen Ansätzen zur Umsetzung des Anliegens die Nachteile überwiegen. Sie sind nach seiner Auffassung abzulehnen - zum einen aus praktischen Gründen, aber auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sowie wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Gemeindeautonomie und die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, auf die Umsetzung zu verzichten.

Kalte Progression

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich gemäss Einschätzung des Regierungsrates noch nicht abschätzen, ob die Teuerung im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Dezember 2012) die Schwelle von drei Prozent erreichen wird. Sollte das der Fall sein, können die Tarife und Abzüge im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage ebenfalls noch angepasst werden.

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Die Vernehmlassung endet am 9. März 2012. Die beiden Lesungen im Grossen Rat erfolgen voraussichtlich in der Novembersession 2012 sowie in der Märzsession 2013. 

DBG und StHG - Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung sollen formell bereinigt werden

11.04.2011
Der Bundesrat hat letzte Woche eine Botschaft für die formelle Bereinigung von StHG und DBG hinsichtlich der Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung vorgelegt. Überflüssige Bestimmungen sollen aus den Gesetzestexten gestrichen werden. Die Bereinigung drängt sich auf, weil heute alle Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung anwenden, was die im Moment in den Gesetzen noch vorhandenen Bestimmungen zur zweijährigen Vergangenheitsbesteuerung überflüssig macht. Inhaltlich sollen die heute geltenden Bestimmungen zur einjährigen Gegenwartsbestimmungen nicht geändert werden. Es handelt sich also bloss um eine «entrümpelung» von DBG und StHG.

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SH - Abzug von Weiterbildungskosten: Regierungsrat für Harmonisierung

20.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten die Stossrichtung, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aus- und Weiterbildungskosten im Bundesrecht sowie in den kantonalen Steuergesetzen zu vereinheitlichen, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement festhält. Die Vorlage führe zu höherer Rechtssicherheit und zu einer einheitlichen Praxis in der Schweiz.Der Aus- und Weiterbildungskostenabzugs soll neu als allgemeiner Abzug ausgestaltet werden und sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuergesetze gelten. Als abzugsfähig würden in Zukunft alle beruflich veranlassten Bildungskosten gelten, mit Ausnahme der Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung und der Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung. Das bedeutet, dass neu auch die Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg abgezogen werden könnten. Der Abzug soll jedoch höchstens 4'000 Franken betragen.

Kritik an der Begrenzung des Weiterbildungskostenabzuges

Als Problematisch erachtet der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die betragsmässige Begrenzung des Abzuges. Dies könne in gewissen Fällen zu einer Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation führen. Weiter sind nach Ansicht des Regierungsrates die vorgeschlagenen Kriterien zur Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Bildungskosten klarer zu formulieren.

UR - Auch Uri will höheren Aus- und Weiterbildungskostenabzug

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat heute seine Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Der Regierungsrat schliesst sich der Meinung des Kantons Thurgau an, wonach die Maximalgrenze neu bei CHF 12'000 festgelegt werden solle und nicht wie vom Bundesrat geplant bei CHF 4'000. Die Situation für die aus- und weiterbildungswilligen Steuerpflichtigen würde - so der Regierungsrat des Kantons Uri - ansonsten eher schlechter als besser sein als heute.

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TG - Regierungsrat skeptisch bezüglich Abzug von Weiterbildungskosten

25.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau zeigt sich in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten skeptisch, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit des Abzuges von Aus- und Weiterbildungskosten tatsächlich die erhoffte Vereinfachung bringt. Er schlägt die Erhöhung des maximalen Abzuges vor. Weiter fordert er, dass zwischen Weiterbildung und konkreter Tätigkeit auch weiterhin ein unmittelbarer Bezug gegeben sein müsse.Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, das grundsätzlich Kosten der Aus- und Weiterbildung, die mit dem Beruf zusammenhängen, von den Steuern abgezogen werden können. Einzig die Kosten für eine berufliche Erstausbildung und die Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung sollen weiterhin ausgenommen bleiben. Gemäss Vorschlag des Bundesrates soll der neue Aus- und Weiterbildungskostenabzug auf 4 000 Franken begrenzt werden.Nach Meinung des Regierungsrates des Kantons Thurgau können die vom Bundesrat verfolgten Ziele nur teilweise erreicht werden. Er macht deshalb zwei Vorschläge zur Verbesserung der Vorlage.
  • Zum einen ist er der Ansicht, dass der Höchstbetrag von 4 000 Franken erhöht werden soll. Er begründet dies damit, dass die meisten Fortbildungslehrgänge höhere Kosten verursachten als die vorgesehenen 4 000 Franken und dass es zu Unterschieden im Bereich des Lohnausweises kommen würde. Der Arbeitgeber hat Weiter- und Ausbildungskosten, die er für den Mitarbeiter bezahlt hat, nur dann auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wenn diese mehr als 12 000 Franken betragen. Deshalb soll der abzugsfähige Höchstbetrag der gleiche sein wie auf dem Lohnausweis.
  • Zum andern ist der Regierungsrat überzeugt, dass in der Praxis die Abgrenzung von abzugsfähigen Fortbildungskosten von den Kosten für die Ausübung eines Hobbys zu ausufernden Diskussionen führen wird. Es sei nicht einsichtig, weshalb beispielsweise die Ausbildung zum Tauchlehrer steuerlich abzugsfähig sein soll, nicht aber die Salsa-Tanzstunden, die eine Person bei entsprechendem Niveau befähigen können, als Salsa-Tanzlehrer den Lebensunterhalt zu verdienen. Die angestrebte Vereinfachung dürfte damit gefährdet sein. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass auch künftig ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Tätigkeit im Bereich der Fortbildung bestehen müsse. Er führt dabei das Beispiel eines Bäckers an, der sich zum Tauchlehrer ausbildet, und fordert, dass der Bäcker auch Erwerbseinkünfte als Tauchlehrer erzielen müsse.

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Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

16.04.2010
Mit dem Beruf zusammenhängende Aus- und Weiterbildungskosten sollen künftig bis zu einer gewissen Obergrenze von den Steuern abgezogen werden können. Der Bundesrat hat vorgestern die Vernehmlassung über eine entsprechende Gesetzesänderung für Bund (Änderung des DBG) und Kantone (Änderung des StHG) eröffnet. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu beseitigen.Der Bundesrat schlägt im neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vor, dass bei den Einkommenssteuern von Bund und Kantonen neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg als Steuerabzug zugelassen werden. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind. Kosten für die Erstausbildung oder für Lehrgänge ohne direkten Zusammenhang mit dem Beruf können weiterhin nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.Bei der direkten Bundessteuer schlägt der Bundesrat einen Maximalbetrag von 4000 Franken vor, der bei tatsächlich bezahlten Kurskosten in dieser Höhe abgezogen werden kann. Die Kantone können die Obergrenze des Kostenabzugs frei festlegen.Die daraus entstehenden Mindereinnahmen werden bei der direkten Bundessteuer auf jährlich fünf Millionen Franken geschätzt. Die Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden lassen sich wegen der offenen Ausgestaltung der Obergrenze des Abzuges im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) nicht beziffern.

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten – Weitere Informationen zur Vorlage

Unter folgenden Links finden Sie Detailinformationen zum Thema:
Quelle: efd

DBG- und StHG-Änderungen 2010

22.01.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben veröffentlicht, welches die mit der Bahnreform 2 (in Kraft seit 1.1.2010) in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen von DBG und StHG erläutern.Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen DBG sowie des StHG geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.

Der neue Wortlaut von Art. 56 lit. d DBG (von der Steuerpflicht sind befreit...)

...vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

Der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 lit. j (von der Steuerpflicht sind nur befreit...)

...die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden im Moment noch von der ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK geprüft.

Wichtige Gesetzesänderungen 2010

06.01.2010
Auf den 1.1.2010 sind auf Bundesebene in den Bereichen Treuhand, Steuern, Sozialversicherungsrecht und in weiteren Rechtsgebieten verschiedene, zum Teil markante Gesetzesänderungen in Kraft getreten. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über wichtige Gesetzesänderungen 2010 sowie Hinweise darauf, wo Sie weitere, vertiefende Informationen dazu finden.

Gesetzesänderungen 2010 im Überblick

In folgenden Bereichen traten auf den 1.1.2010 wichtige Änderungen in Kraft (die Liste hat nicht den Anspruch der Vollständigkeit):
  1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010
  2. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG und Steuerharmonisierungsgesetz StHG - Aufhebung der Dumont-Praxis
  3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
  4. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Änderung des Zinsfreibetrages
  5. Freizügigkeitsgesetz FZG - Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung
  6. ZGB - Wegfall der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010

Nachdem bis zum 1. Oktober 2009 kein Referendum erhoben worden ist, ist das Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010 per 1.1.2001 in Kraft getreten. Zu dieser ausserordentlich wichtigen Revision haben wir schon ausführlich berichtet.
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2. Abschaffung der Dumont-Praxis

Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Die Dumont-Praxis, die damit aufgehoben wird, besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Eines der Hauptprobleme der Dumont-Praxis war, dass schon die Begriffe «vernachlässigt» und «unterlassener Unterhalt» zu verschiedensten Interpretationen Anlass gaben. Die daraus resultierende unterschiedliche Praxis der Kantone sowie die schwankende Rechtsprechung dienten mitnichten der Rechtssicherheit, sondern beschäftigte Steuerberater wie Gerichte immer wieder aufs Neue. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz ist die Änderung der kantonalen Gesetzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorzunehmen, also auf Anfang 2012. Viele Kantone wie z.B. Graubünden, Uri oder Zürich haben die Änderung bereits umgesetzt. Der Kanton Aargau hat die Dumont-Praxis sogar rückwirkend auf den 1.1.2009 abgeschafft.
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3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

Ab 1.1.2010 wird die Nachsteuer bei Steuerhinterziehung des Erblassers mitsamt Verzugszins nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars). Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück. Ab dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige im Rahmen der direkten Bundessteuer zudem einmalig die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die Straflose Selbstanzeige kann pro steuerpflichtige Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Die neuen Vorschriften finden erst Anwendung auf Erbgänge, die nach dem 31.12.2009 eröffnet werden!
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4. Änderung des Zinsfreibetrages bei der Verrechnungssteuer

Ab 1.1.2010 kann bei der Verrechnungssteuer ein Zinsfreibetrag von CHF 200 geltend gemacht werden und dies auf allen Kundengelder nicht wie bisher nur auf den Sparkonti.
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5. Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung

Ab 1. Januar 2010 können ältere Arbeitnehmende nicht mehr zum vorzeitigen Bezug der reglementarischen Altersleistung gezwungen werden. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, haben damit neu Anspruch auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Das Gleiche gilt für Personen, welche sich nach dem Stellenverlust bei der Arbeitslosenversicherung melden.
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6. Aufhebung der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, müssen künftig nach Anhörung durch das Gericht nicht mehr nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt. Die Änderung des ZGB hebt die von der Praxis wiederholt kritisierte obligatorische Bedenkzeit auf. Es bleibt in Zukunft dem Gericht überlassen, ob es die Eheleute nötigenfalls zu mehreren Anhörungen einladen will.
Links
Quelle: www.weka-treuhand.ch