NW: News zur die Steuererklärung 2022
Das kantonale Steueramt des Kantons Nidwalden hat über wichtige Änderungen informiert, die für die Steuererklärung für Privatpersonen ab Steuerperiode 2022 gelten. Wir geben diese hier wider.
Das kantonale Steueramt des Kantons Nidwalden hat über wichtige Änderungen informiert, die für die Steuererklärung für Privatpersonen ab Steuerperiode 2022 gelten. Wir geben diese hier wider.
Die Regelungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer werden angepasst. Neu werden im Kanton Luzern die Verrechnungssteuergutschriften periodengerecht verbucht. Daher erfolgen die Gutschriften im Fälligkeitsjahr und sollen damit für die Steuerkundinnen und -kunden verständlicher und besser nachvollziehbar sein.
Das Meldeverfahren im Konzernverhältnis ist ab dem 1. Januar 2023 für Beteiligungen ab 10% zulässig und wird auf alle juristischen Personen ausgeweitet. Die vorgängige Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Rahmen gilt für fünf Jahre.
Das kantonale Steueramt hat das Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern angepasst. Dieses Merkblatt und weitere Erlasse sind im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht worden.
Die EStV hat ein neues Merkblatt zur Anwendung der Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei formloser Ablehnung (ohne Erlass eines formellen Entscheids) von Rückerstattungsanträgen durch die ESTV. Mit anderen Worten geht es darum, wann Ansprüche bei einfacher Ablehnung der Rückerstattung verjähren und was man tun muss/kann, um die Verjährung zu unterbrechen.
Bei der Verrechnungssteuer soll das Meldeverfahren im Konzern neu ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent und für alle juristische Personen möglich sein, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Weiter wird die in internationalen Verhältnissen einzuholende Bewilligung fünf statt drei Jahre gelten. Anlässlich seiner Sitzung vom 4. Mai 2022 hat der Bundesrat die Änderungen verabschiedet, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen hat über geänderte Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf den 1.1.2022 informiert. Hier finden Sie einen Überblick
Aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsänderungen erfolgten einige Anpassungen der Thurgauer Steuerpraxis.
Im Falle der Auflösung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage (FCP), einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) oder eines einzelnen Teilvermögens daraus gemäss Art. 96 oder 109 KAG muss die verrechnungssteuerpflichtigen Person vor Beginn der Liquidationshandlung (sog. Fondsliquidation) die ESTV über die Auflösung informieren. Diese Verpflichtung stützt sich auf Artikel 33 Abs. 1 der VStV und Ziffer 2.1.5 des Kreisschreibens Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben vom 20. November 2017.
Das EFD verfolgt die Idee eines neuen Meldeverfahrens für natürliche Personen bei der Verrechnungssteuer nicht weiter. Das hat das EFD aufgrund der Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe aus Bund und Kantonen beschlossen.