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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2012 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

22.02.2012
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2012 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-093-DV-2012-d der ESTV

BS - BalTax 2011 zum Download bereit

20.02.2012
Das PC-Programm BalTax Elektronische Steuererklärung 2011 des Kantons Basel-Stadt für natürliche Personen steht als Download im Internet zur Verfügung. Neu besteht die Möglichkeit, die Steuerdaten aus BalTax auch elektronisch über das Internet zu übermitteln. Die Formulare müssen nicht mehr ausgedruckt werden.Es muss nur die Freigabe-Quittung unterzeichnet und zusammen mit dem leeren Hauptformular der Steuererklärung im Original bzw. der Einlagemappe für Steuerunterlagen und den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

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Familienbesteuerung – Bundesrat gegen Privilegierung der Eigenbetreuung von Kindern

20.02.2012
Der Bundesrat möchte die Selbstbetreuung von Kindern nicht steuerlich fördern. Er hat sich am 15.02.2012 gegen die von der SVP eingereichte Initiative «Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen» ausgesprochen und das EFD beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Volksinitiative  soll demnach ohne Gegenvorschlag vor's Volk kommen.Die Initiative fordert, dass Steuerabzüge für die Eigenbetreuung von Kindern mindestens gleich hoch sein sollen wie die Abzüge für die Fremdbetreuung. Nach Ansicht des Bundesrates würden dadurch Zweiverdienerfamilien, die ihre Kinder fremd betreuen lassen, benachteiligt. Zweiverdienerfamilien in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie Einverdienerfamilien haben durch die Kosten der Fremdbetreuung ein tieferes verfügbares Einkommen, weshalb mit der Familiensteuerreform 2009 ein Fremdbetreuungsabzug eingeführt wurde. Ein neuer Steuerabzug für Eigenbetreuungskosten würde erneut zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Einverdienerfamilien führen. Den allgemeinen Kinderkosten wird bereits mit dem Kinderabzug und bei der direkten Bundessteuer zusätzlich mit dem Elterntarif Rechnung getragen.

Bundesrat will neutrales Steuerrecht gegenüber Familienmodellen

Das Steuerrecht soll sich nach Auffassung des Bundesrates gegenüber verschiedenen Familienmodellen möglichst neutral verhalten und nicht wie in der Initiative gefordert zur Förderung der traditionell organisierten Familie führen. Der Entscheid zwischen eigener Kinderbetreuung mit Verzicht auf Erwerbstätigkeit und Erwerbstätigkeit mit Fremdbetreuung der Kinder soll nicht steuerlich motiviert sein. Diese Stossrichtung wurde durch die Einführung des Fremdbetreuungsabzugs in der Familiensteuerreform 2009 eingeschlagen und sie würde nach Ansicht des Bundesrates durch die Annahme der Initiative wieder rückgängig gemacht. 

EFD-Notiz - Der Mittelstand im Spiegel der Steuerstatistik

15.02.2012
Das EFD hat eine neue «Notiz» zur Besteuerung des «Mittelstandes» veröffentlicht.  Der Mittelstand wird dabei – angelehnt an gewichtigere Studien – die Mehrheit der Haushalte bezeichnet, die zwischen den 20% einkommensschwächsten und 20% einkommensstärksten Haushalten liegen.Die «Notiz» gibt in kurzen statistischen Überblicken gewisse (leider sehr oberflächliche) statistische Hinweise bezüglich die folgenden Aspekte:
  • Wo wohnt dieser Mittelstand
  • Welchen Anteil der direkten Bundessteuer zahlt dieser Mittelstand
  • Wie weit profitiert dieser Mittelstand von Steuerabzügen
  • Wie hat sich die finanzielle Situation des Mittelstandes entwickelt

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LU - Budget besser als befürchtet. Steuerfuss soll darum nur um 1/20 erhöht werden

30.01.2012
Anfang November hatte der Regierungsrat des Kantons Luzern dem Kantonsrat für das Jahr 2012 noch eine [intlink id="lu-regierungsrat-will-steuern-2012-temporar-erhohen" type="post"]Erhöhung des Steuerfusses um 1/10 einer Einheit[/intlink] beantragt. Nun wurde der Voranschlag überarbeitet.Im neuen Voranschlag sieht der Regierungsrat nur noch Erhöhungsbedarf im Umfang von 1/20-Einheit.

Hauptgrund für Entlastung: Ausschüttung der Nationalbank

Hauptgrund dafür, dass die Steuererhöhung, die übrigens bloss temporärer Natur sein soll (der Regierungsrat spricht davon, die Steuern dann bereits 2015 wieder senken zu wollen), nun weniger hoch ausfällt als zuerst prognostiziert, dürfte die von der SNB kommunizierte Ausschüttung an die Kantone im Umfang von 1 Mia. CHF. Dieses Geld (für den Kanton Luzern bedeutet das 31.7 Mio. CHF Mehreinnahmen) war nicht erwartet worden.Die Budgetberatung im Kantonsrat findet voraussichtlich in der März-Session statt. 

Bonuszahlungen – steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen

27.01.2012
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer werden meistens auf Grund der anfangs Jahr ermittelten Zahlen des letzten Geschäftsjahres zugesprochen. Eine Bonuszahlung wird bei KMUs im Rahmen der Geschäftsabschlussarbeiten zudem benutzt, um die Steuerbelastung der Gesellschaft zu steuern.

Deklaration im Lohnausweis

Bonuszahlungen stellen unregelmässige Leistungen dar, welche bei ganzjährigem Arbeitsverhältnis als Bestandteil des Lohnes in Ziff. 1 des Lohnausweises ausgewiesen werden müssen. Bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis sowie bei Zuzug in bzw. Wegzug aus der Schweiz ist eine Bonuszahlung unter Ziff. 3 des Lohnausweises als unregelmässige Leistung aufzuführen. Bei internationalen Sachverhalten ist die separate Deklaration wichtig, da ansonsten eine einmalige Bonuszahlung bei der Steuerberechnung fälschlicherweise zusammen mit dem Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird.

Deklaration in zeitlicher Hinsicht

Bonuszahlungen sind grundsätzlich im Lohnausweis desjenigen Steuerjahres aufzuführen, in welchem der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt und dieser nicht gefährdet ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Bonuszahlung zugesprochen oder ausgerichtet hat. Aus steuerlicher Sicht kann es somit unter Umständen irrelevant sein, in welchem Steuerjahr die Bonuszahlung effektiv ausbezahlt wird. Ist die Höhe einer vereinbarten Bonuszahlung Ende Jahr noch ungewiss, ist sie grundsätzlich erst im Lohnausweis des darauffolgenden Jahres, in welchem die Auszahlung erfolgt, aufzuführen. Das gilt insbesondere für gewinn- bzw. umsatzabhängige Boni. Demgegenüber können im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen unter anderem Lohnnachzahlungen verbucht werden, welche sich gewinnmindernd auf das entsprechende Steuerjahr auswirken. Solche Nachbuchungen sind im Lohnausweis des vergangenen Steuerjahres aufzuführen, auch wenn die Auszahlung erst im nachfolgenden Steuerjahr erfolgt.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Bonuszahlungen stellen einen Lohnbestanteil dar und unterliegen zusammen mit dem normalen Lohn grundsätzlich den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. In der Regel sind die entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Auszahlung zu leisten. Tritt ein Arbeitnehmer jedoch vor der Auszahlung aus, ist das Austrittsdatum massgebend. Dies gilt unabhängig von der steuerrechtlich korrekten Deklaration, weshalb die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Deklaration von Bonuszahlungen in zeitlicher Hinsicht divergieren können. Von den Sozialversicherungen hingegen befreit sind Dividendenzahlungen. Diese werden zudem privilegiert besteuert. Sie stellen deshalb eine attraktive Alternative zu einem Bonus dar.

Empfehlung

Die korrekte Deklaration und Verbuchung von Bonuszahlungen im Lohnausweis kann sich unter Umständen erheblich auf die Steuerbelastung des Arbeitgebers aber auch des Arbeitnehmers auswirken. In welchem Steuerjahr eine Bonuszahlung zu deklarieren ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Bei KMUs stellt die Auszahlung einer Dividende anstelle eines Bonus zudem häufig eine attraktive Variante dar. Aus diesem Grund sind Bonuszahlungen aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

DBA Irland

26.01.2012
Die Schweiz und Irland haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält eine aktuelle OECD-Amtshilfeklausel.

Änderung in der Besteuerung von Dividenden

Neben der erweiterten Amtshilfe haben die Schweiz und Irland im revidierten DBA unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen.Wenn jedoch eine Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.

Weitere Informationen zum neuen DBA Irland

 

SG - eTaxes 2011 - Bereit zum herunterladen

19.01.2012
Der Kanton St. Gallen teilt mit, dass die Software eTaxes 2011 nun zum Downloaden bereit ist. eTaxes ist eine Software, auf welcher die Steuererklärung für das Jahr 2011 lokal auf dem PC vorgenommen und elektronisch, via Internet, eingereicht werden kann. Allerdings sind natürlich allfällige Belege sowie eine so genannte "Quittung" ebenfalls noch per physischer Post einzureichen.

eTaxes 2011 St. Gallen – Die wichtigsten Eigenschaften

Die eTaxes-Software des Kantons St. Gallen verfügt über die folgenden Eigenschaften:
  • Elektronische Datenübertragung: Sie können die Stammdaten (die auf der Steuererklärung vorgedruckten Daten) per Internet abrufen und die Steuererklärung elektronisch ebenfalls via Internet einreichen. Beides geschieht über eine gesicherte Verbindung. N.B.: Bisher wurden über 530'000 Steuererklärungen elektronisch eingereicht. Nutzen auch Sie diese Möglichkeit zum einfachen und sicheren Einreichen der Steuererklärung.
  • Automatische Berechnung: Summen oder Differenzen werden automatisch gebildet und an der richtigen Stelle im Formular eingetragen. Ebenso werden Überträge von Zusatzformularen automatisch eingesetzt.
  • Bildschirmgerechte Aufbereitung der Formulare: Formulare sind vom Format her eher ungeeignet für Computerbildschirme. Deshalb bietet das Programm zusätzlich Eingabemasken, die sich am Bildschirmformat orientieren und deshalb leichter zu bedienen sind. Ein direktes Eintragen der Daten in die Formulare ist aber ebenfalls möglich.
  • Eingabeassistent: Ein Assistent führt Sie durch die verschiedenen Masken und stellt anhand Ihrer Angaben fest, welche Sie benötigen. Über die Menüleiste kann jedoch jede gewünschte Maske schnell und problemlos aufgerufen werden. Auch der Wechsel zwischen Masken- und Formularmodus ist jederzeit bequem möglich.
  • Mehrfacheingaben: Eingabemasken erlauben häufig mehr Einträge, als im Formular vorgesehen sind. Diese werden beim Drucken automatisch auf Zusatzblättern ausgegeben. Im Formular wird nur das Total der Angaben mit einem entsprechenden Hinweis ausgewiesen.
  • Integrierte Wegleitung: Die Wegleitung ist elektronisch verfügbar. Sie kann nach Stichworten durchsucht oder zu bestimmten Punkten der Steuererklärung befragt werden. Auf den Eingabemasken befinden sich Buttons, die Ihnen sogleich die entsprechende Stelle in der Wegleitung anzeigen.
  • Integrierte Kursliste: Die Kursliste ist ebenfalls elektronisch verfügbar. Damit können Sie Ihre Titel bequem und zuverlässig ins Wertschriftenverzeichnis übertragen.
  • Integrierter Steuerkalkulator: Mit dem integrierten Steuerkalkulator können für alle st.gallischen Gemeinden Steuerberechnungen vorgenommen werden.
  • Mandantenfähigkeit: Sie können beliebig viele Steuererklärungen anlegen und ausfüllen. Bereits bestehende Steuererklärungen können Sie per Doppelklick öffnen (Windows/MacOS).
  • Serverbetrieb: Die Steuererklärungen können zentral auf einem Netzwerkserver abgelegt werden, so dass sie von mehreren Personen eingesehen und bearbeitet werden können.

eTaxes 2011 St. Gallen – Systemvoraussetzungen für den Betrieb

Je nach Betriebssystem stellt das Programm gewisse Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Computer, Bildschirm und Drucker. Diese sind hier zusammengestellt.Drucker: Mindestens 300 dpi DruckerauflösungBildschirm: Mindestens 800 x 600 Pixel AuflösungWindows 2000 / XP / Vista / 7Mindestens: Pentium 466 MHz, 96 MB RAMJava: Runtime Version 1.6.0 oder höherMac OS XMindestens: Mac OS X 10.3.9 mit installiertem Java 1.4.2 Update 2; 466 MHz, 256 MB RAMHinweis: Benutzer von OS X können die aktuelle Java Runtime über die automatische Softwareaktualisierung beziehen.LinuxMindestens: Pentium 466 MHz, 64 MB RAM; SuSE / Redhat / Mandrake ab Version 7

eTaxes 2011 St. Gallen – Weitere Informationen und Download

ZH - Altersstruktur beeinflusst zukünftigen Steuerertrag

19.01.2012
Das statistische Amt des Kantons Zürich hat eine Studie zu den Auswirkungen der Altersstruktur auf den Steuerertrag veröffentlicht und kommt darin zum Schluss, dass der Kanton Zürich dank der stetigen Zuwanderung auch in Zukunft gute Karten hat, was den Pro-Kopf-Steuerertrag angeht.

Unterschiede im zukünftigen Steuerertrag für die Gemeinden

Allerdings sieht die Studie durchaus Unterschiede zwischen den Gemeinden, die insbesondere daher rühren, dass die demographische Struktur in den Gemeinden dazu führt, dass die Altersjahre, die den höchsten Steuerertrag generieren, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind.Die Studie sieht hinsichtlich der voraussichtlichen Veränderung des Pro-Kopf-Steuerertrags bis ins Jahr 2020 Veränderungen nach unten von ca. -200 CHF (für die Gemeinde Volken) und nach oben von ca. 300 CHF (für die Gemeinde Kyburg).

Weitere Informationen zum Thema

Die sehr interessante Studie aus der Publikation statistik.info 2012/01 zu Altersstruktur und Steuerertrag finden Sie unter dem folgenden Link:
Quelle: Statistisches Amt des Kantons Zürich, Studie veröffentlicht am 18.01.2012