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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kreisschreiben Nr. 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer

26.07.2011
Die ESTV hat heute das neue Kreisschreiben 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer veröffentlicht. Mit dem neuen Kreisschreiben werden im Sinne einer administrativen Vereinfachung die Richtlinien im Bereich Kundenguthaben angepasst.

Der Inhalt des neuen KS 34 im Wortlaut

1. Begriff der Kundenguthaben

Bei Kundenguthaben handelt es sich um Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw.

2. Begriff der Bank oder Sparkasse

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt (Bank nach Bankengesetz) oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Bank im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG).

3. Inländerbegriff

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 VStG).

4. Beginn der Steuerpflicht

a) Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfehlen, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger. Bezüglich der Interbankguthaben verweisen wir auf das Merkblatt "Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bankguthaben, deren Gläubiger Banken sind" vom 22. September 1986 (S-02.123).

b) Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt die Steuerpflicht, sobald der Bestand an Gläubigern die Zahl 100 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens 5’000'000 Franken beträgt.Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen.Wer zur Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes wird, darf sich nach den Vorschriften des Bankengesetzes nicht als Bank bezeichnen.

5. Anmeldepflicht

Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidg. Steuerverwaltung anzumelden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VStG)

6. Steuererhebung

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG).Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).

7. Abrechnungsverfahren

Die Steuer auf dem Ertrag von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist mit dem amtlichen Formular wie folgt abzurechnen und zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer VStV):
  • in einem annäherungsweise ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Zinsen);
  • im genau ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres für die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Erträge (Zinsen), abzüglich der für die ersten drei Quartale abgelieferten Steuern.

8. Geldmarktpapiere und Buchforderungen

Bezüglich der Geldmarktpapiere und Buchforderungen verweisen wir auf das Merkblatt "Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner" (S-02.130.1).

9. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 34 tritt mit dessen Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02.122.2 vom April 1999. 

Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

26.07.2011
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat letzte Woche die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2010 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="steuerbelastung-2010-in-den-gemeinden" type="post"]Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden[/intlink]
  • Steuerrechner der ESTV
  • [intlink id="index-der-steuerausschopfung-2011-in-den-kantonen" type="post"]Steuerausschöpfungsindex der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)[/intlink]

DBA Deutschland - Besteuerung der Einkünfte von Künstlerinnen und Künstlern

26.07.2011
Die ESTV hat eine Übersicht zur Besteuerung von Einnahmen von Künstlerinnen und Künstlern nach dem DBA Deutschland veröffentlicht. Die Übersicht gibt Auskunft darüber, in welchem Land die Besteuerung erfolgt, falls Künstlerinnen und Künstlern mit Wohnsitz in Deutschland künstlerische Tätigkeiten in der Schweiz ausüben.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Kolumbien

14.07.2011
Kolumbien hat der Schweiz offiziell mitgeteilt, dass das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen genehmigt wurde. Da die Schweiz Kolumbien die ihrerseitige Ratifikation bereits mitgeteilt hat, tritt nun das neue DBA in 60 Tagen in Kraft. Es wird ab dem 1.1.2012 anwendbar sein. Durch das neue DBA mit Kolumbien werden insbesondere die anfallenden Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt.

Noch keine angepasste Amtshilfeklausel im neuen DBA Kolumbien

Das Abkommen, das am 26. September 2007 unterzeichnet worden ist, enthält entsprechend der Praxis zur Zeit der Unterzeichnung zwar einen Artikel über den Austausch von Informationen zur Durchsetzung des internen Steuerrechts, doch beschränkt sich dieser auf Fälle von Steuerbetrug und entspricht damit noch nicht dem neuen von der Schweiz verfolgten Amtshilfestandard.Da sowohl die Schweiz wie Kolumbien aber ein möglichst baldiges Inkrafttreten des ausgehandelten DBA wünschten, soll es nun vorerst einmal so in Kraft treten. Weitere Verhandlungen zur Anpassung der Amtshilfe in Steuersachen an den internationalen Standard sind jedoch bereits geplant.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Kolumbien

 

Stempelsteuer - Abschaffung bereits 2015?

02.07.2011
Die ESTV hat eine Studie zu einer möglichen Abschaffung der Stempelsteuern veröffentlicht, worin die einzelnen Kategorien der Stempelabgaben aufgrund ihrer Wirkungen auf die Standortattraktivität und die Effizienz beurteilt wurden. Die Studie setzt eine Massnahme der Finanzmarktstrategie des Bundesrates um und nimmt verschiedene parlamentarische Vorstösse zur Abschaffung der Stempelsteuer auf.

Zuerst Emissionsabgabe abschaffen

Die Emissionsabgabe schneidet gemäss der Studie punkto Standortattraktivität und Effizienz nun schlechter ab als die Umsatzabgabe und sollte daher zuerst abgeschafft werden, falls dazu der politische Wille besteht. Die Versicherungsabgabe wird in der Studie differenziert beurteilt: Die ersatzlose Abschaffung wird nur insoweit als positiv beurteilt, als sie Versicherungen der Unternehmen belastet.

Gestaffelte Abschaffung oder komplette Abschaffung bereits 2015

Die Studie zeigt auf, wie und innert welchem Zeitraum die Stempelabgaben abgeschafft werden könnten. Sie geht dabei auch auf die Gegenfinanzierung der damit verbundenen Mindereinnahmen ein.Die Studie zeigt zwei Varianten, wie die Stempelabgaben abgeschafft werden könnten. Diese unterscheiden sich in der zeitlichen Abfolge voneinander.
  • Die erste Variante sieht vor, die Abgaben gestaffelt bis ins Jahr 2018 abzuschaffen. Gegenfinanziert werden könnte die Abschaffung ab 2017 mit der Unterstellung aller Kommissionen für Finanzdienstleistungen unter die Mehrwertsteuer (MWST), was steuersystematisch konsequent wäre, sowie mit der Weiterführung der MWST-Erhöhung, die temporär zu Gunsten der IV beschlossen wurde und deren Zweckbindung zu Gunsten der IV dann ausläuft. Zudem bräuchte es zusätzliche Massnahmen bei den Ausgaben, damit die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten werden können.
  • In der zweiten Variante würden die einzelnen Stempelabgaben bis 2015 abgeschafft. Diese vergleichsweise rasche Abschaffung setzt einen politischen Entscheid zum Umbau des Steuersystems des Bundes voraus. Zur Gegenfinanzierung würden sich unter dem Aspekt der Effizienz Massnahmen wie die Erhöhung der CO2-Steuer auf Treibstoffen oder eine Erhöhung der MWST anbieten. Ansonsten kämen auch die Einführung von Bundes-Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuern sowie die Erhöhung der direkten Bundessteuer für natürliche Personen in Frage. Eine ausgabenseitige Gegenfinanzierung erübrigt sich in diesem Fall.
Bestimmte Stempelabgaben können der Studie zufolge eine Unterbesteuerung bei der Mehrwertsteuer oder der Einkommenssteuer ganz oder teilweise ausgleichen. Dabei geht es in erster Linie um mehrwertsteuerbefreite Bank- und Versicherungsgeschäfte (Wertschriftenhandel, Vermögensverwaltung, Sach- und Vermögensversicherung) sowie um einkommenssteuerfreie einmalprämienfinanzierte rückkaufsfähige Kapitalversicherungen. Diese Ausgleichsfunktion der Stempelabgaben wird in der Studie gewürdigt und bei der Frage der Gegenfinanzierung berücksichtigt.

Umsetzung der Finanzmarktstrategie

Die Erarbeitung der vorliegenden Studie geht auf den Bericht „Strategische Stossrichtung für die Finanzmarktpolitik der Schweiz“ zurück, der am 16. Dezember 2009 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Zu den darin vorgeschlagenen Massnahmen gehörte auch, die Finanzierung einer über eine längere Zeitperiode gestaffelten Abschaffung der Stempelabgaben zu prüfen. Zudem verlangen mehrere parlamentarische Vorstösse eine schrittweise Abschaffung der Stempelabgaben. Aufgrund dieser Ausgangslage wurde im EFD eine Arbeitsgruppe einberufen, deren Ergebnisse nunmehr vorliegen.Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe dienen gemäss der Medienmitteilung des EFD als Orientierungshilfe und stellen kein Präjudiz für weitere Entscheidungen des Bundesrates dar. Sie stünden im Einklang mit den vom Bundesrat bereits eingeleiteten Massnahmen wie etwa dem Vorschlag zur Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital im Rahmen der „Too-big-to-fail“-Vorlage und der Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, welche im Rahmen einer weiteren Unternehmenssteuerreform geprüft wird.

Umsatzabgabe ertragsmässig am bedeutendsten

Seit dem Jahre 2002 bewegen sich die Einnahmen des Bundes aus den Stempelabgaben in einer Bandbreite von 2,6 bis 3 Milliarden Franken jährlich. Mehr als die Hälfte dieser Einnahmen stammen aus der Umsatzabgabe. Den Rest der Einnahmen generieren je etwa hälftig die Abgaben auf Versicherungsprämien und die Emissionsabgabe.

Weitere Informationen zum Thema

Pauschalbesteuerung - Bundesrat für Reform

30.06.2011
Der Bundesrat will die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand) reformieren. Er hat gestern eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand) ist in den vergangenen Jahren zunehmend auf Kritik gestossen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen will der Bundesrat nun einerseits das Instrument beibehalten, andererseits die Anwendung der Aufwandbesteuerung so verbessern, dass ihre Akzeptanz gestärkt und dabei sowohl Standortvorteilen als auch dem Gedanken der Steuergerechtigkeit Rechnung getragen wird.

Grundsätzlich für Beibehaltung der Pauschalbesteuerung

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz ziehen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sollen auch künftig das Recht haben, nach ihrem Lebensaufwand besteuert zu werden. Der Bundesrat schlägt aber Massnahmen vor, um das Instrument zu verbessern:
  • Die Bemessungsgrundlage soll mindestens dem Siebenfachen (bisher: dem Fünffachen) der Wohnkosten entsprechen.
  • Neu soll bei der direkten Bundessteuer zusätzlich eine Mindestbemessungsgrundlage von 400'000 Franken gelten. Für die kantonale Steuer wird ebenfalls ein Mindestbetrag vorgesehen, den die Kantone frei festsetzen können.
  • Bei Ehegatten, die nach dem Aufwand besteuert werden wollen, müssen beide Partner sämtliche Voraussetzungen erfüllen.
  • Übergangsregelung: Für Personen, die bereits heute nach dem Aufwand besteuert werden, findet die geltende Regelung noch während fünf Jahren weiter Anwendung.
In der Botschaft wurden damit die wesentlichen Eckpunkte aus der Vernehmlassungsvorlage übernommen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden hatten sich mehrheitlich für eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung ausgesprochen.

Hoffnung auf Akzeptanz auch bei den Pauschalbesteuerten

Der Bundesrat geht davon aus, dass die meisten Personen, die heute nach dem Aufwand besteuert werden, weiterhin in der Schweiz wohnhaft bleiben werden. Falls dem dann tatsächlich so sein sollte, dürfte die Reform  beim Bund zu Mehreinnahmen führen.

Zürich muss Pauschalbesteuerung nicht wieder einführen

Die Kantone können weiterhin selbst entscheiden, ob sie die  Aufwandbesteuerung in ihrem kantonalen Recht vorsehen. Der Kanton Zürich hat sich in einer Volksabstimmung im Jahre 2009 gegen die Besteuerung nach dem Aufwand ausgesprochen und diese per Anfang 2010 abgeschafft. In verschiedenen anderen Kantonen sind entsprechende politische Vorstösse hängig.

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Earn-Out – Möglichkeiten und Gefahren

24.06.2011
Bei Teil- oder Vollverkäufen von Unternehmen stellt sich regelmässig die Frage nach der Bestimmung des «fairen» Kaufpreises. Dabei sind sich die Parteien häufig über eine Grundvergütung einig, können sich jedoch über den Betrag für die Abgeltung des zukünftigen Potentials des Unternehmens nicht einigen. Um diese Hürde zu überwinden, kann zusätzlich zur Grundvergütung ein sogenannter Earn-Out eingesetzt werden. Danach wird der Kaufpreis abhängig vom zukünftigen Erfolg des Unternehmens (i.d.R. Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, sog. EBITDA), gestützt auf eine im Voraus definierte Formel, bemessen.

Möglichkeiten beim Earn-Out

Earn-Out Klauseln reflektieren ein hohes Mass an Fairness, da sie den zukünftigen Erfolg zwischen den Parteien aufteilen, bei Misserfolg jedoch den Käufer vor weiteren Zahlungsverpflichtungen schützen.Um diesen Charakter zu wahren, sollten Ober- und Untergrenzen für den Earn-Out festgelegt werden. Negative Earn-Outs (Rückzahlung von bereits erhaltenem Kaufpreis bei Misserfolg) sind zu vermeiden.

Gefahren des Earn-Out

Werden Aktien oder Stammanteile von Privatpersonen an Gesellschaften verkauft, können falsch umgesetzte Earn-Out Klauseln den steuerfreien Kapitalgewinn des Veräusserers gefährden. Dies gilt regelmässig dann, wenn für die Earn-Out Zahlungen nicht ausschliesslich nach dem Verkauf der Gesellschaft erwirtschaftete Mittel verwendet werden.Verfügt die Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Verkaufs über nicht betriebsnotwendige, ausschüttbare Mittel, und werden diese Mittel innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf dazu verwendet, eine Earn-Out Klausel zu finanzieren, erfüllt dies den Tatbestand der indirekten Teilliquidation. Im Umfang dieser Zahlungen realisiert der Verkäufer (Privatperson) anstelle eines steuerfreien Kapitalgewinns einen steuerbaren Kapitalertrag.Hält der Verkäufer (Privatperson) an der Käufergesellschaft zudem weiterhin eine Beteiligung von mindestens 50%, so ist das Vorliegen einer sogenannten Transponierung zu prüfen. Die Steuerfolgen für den Verkäufer sind dieselben, wie bei der indirekten Teilliquidation. Im Rahmen der schädlichen Handlungen, welche innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren zu vermeiden sind, ist auch dem neu geschaffenen Instrument der Reserve aus Kapitaleinlage Beachtung zu schenken. Eine direkte oder indirekte Umwandlung von freien Reserven in Reserven aus Kapitaleinlage kann den Tatbestand der indirekten Teilliquidation oder der Transponierung erfüllen.

Empfehlung

Trotz der hier kurz beleuchteten Fallstricke sind Earn-Out Klauseln unverzichtbare Instrumente moderner Vertragsverhandlungen. Die negativen Steuerfolgen können durch die vorgängige Einreichung von Steuerrulings vermieden werden. Nicht gerult werden kann jedoch das Vorliegen von nicht betriebsnotwendigen, ausschüttbaren Reserven. Zu dieser Frage äussern sich die Steuerbehörden in aller Regel nicht im Voraus, sondern behalten sich deren Beurteilung für den Zeitpunkt einer späteren Ausschüttung vor. Wie aufgezeigt, hängen die Steuerfolgen für die veräussernde Person bei Unternehmensverkäufen massgeblich vom Verhalten der Käuferschaft ab. Die entsprechenden Klauseln sind deshalb nicht bloss in den Aktienkaufvertrag sondern insbesondere auch in den regelmässig abzuschliessenden Aktionärbindungsvertrag aufzunehmen und bedürfen einer frühzeitigen und umsichtigen Beratung.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

NE - Volk sagt ja zu Steuersenkung für Unternehmen

20.06.2011
Die neuenburger Bevölkerung hat sich an der Urne klar für die Senkung der Unternehmenssteuern ausgesprochen.

Senkung von Gewinnsteuer und Kapitalsteuer

Neuenburg wird damit die Gewinnsteuer für Unternehmen innert fünf Jahren von 10 auf 5 Prozent senken. Markant gesenkt werden zudem die Kapitalsteuern für Holdings: Sie sinken von 0,5 auf 0,005 Promille. Die Regierung des Kantons Neuenburg will den Kanton damit zu einem der attraktivsten Kantone für Unternehmen machen.

Aufhebung von Steuerbefreiungen soll zu Mehreinnahmen führen

Die heute angenommene Unternehmenssteuerreform soll trotz dem Steuersenkungsansatz praktisch sofort Mehreinnahmen von rund CHF 30 Mio.  generieren. Dies, weil im Gegenzug Unternehmen, die heute noch von Steuerbefreiungen profitieren, künftig Steuern zahlen müssen.

Auch Steuern für natürliche Personen sollen gesenkt werden

Die Unternehmenssteuerreform - dieses Einsteigen in den Steuerwettbewerb - soll nur der erste Schritt im Bemühen der Neuenburger Regierung sein, an Attraktivität zu gewinnen. Bereits im März hatte der Regierungsrat angekündigt, dass die Steuern für natürliche Personen gesenkt werden sollen.

Gegenvorschlag zu Bausparinitiativen im Ständerat überraschend gescheitert

17.06.2011
Der Ständerat hat den indirekten Gegenvorschlag zu zwei Bausparinitiativen in der heutigen Schlussabstimmung überraschend verworfen, nachdem er sich noch in der Frühjahrssession - allerdings bloss ganz knapp - dafür ausgesprochen hatte. Die Vorlage ist damit definitiv vom Tisch. Wäre der indirekte Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen des HEV und der schweizerischen Gesellschaft zur Förderung des Bausparens (SGFB) nicht am Ständerats-Veto gescheitert, wären beide Initiativkomitees nach eigenen Aussagen zum Rückzug ihrer Begehren bereit gewesen. Da allerdings die SP mit dem Referendum gegen den Gegenvorschlag gedroht hatte, wäre es voraussichtlich dennoch zu einer Volksabstimmung gekommen.Nicht unglücklich über das Scheitern des Gegenvorschlages dürften der Bundesrat und die Kantone sein, die eine entsprechende Revision ablehnen.Damit werden nun die zwei Initiativen ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung kommen.