Kapitaleinlageprinzip - Neue Statistiken
Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV hat im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips die Zahlen zu den Kapitaleinlagen, den Rückzahlungen und den weiteren Veränderungen aktualisiert.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV hat im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips die Zahlen zu den Kapitaleinlagen, den Rückzahlungen und den weiteren Veränderungen aktualisiert.
Die ESTV hat die Steuerstatistiken 2018 publiziert. Die publizierten Statistiken orientieren über statistische Kennzahlen und Ergebnisse der direkten Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen für das Steuerjahr 2018. Es werden Ergebnisse für die folgenden Ebenen gezeigt: Gemeinde, Kanton und die Schweiz. Zusätzlich werden für die natürlichen Personen die Ergebnisse über die kantonalen und gesamtschweizerischen Vermögensverhältnisse dargestellt. Diagramme und Karten ergänzen die im Excelformat publizierten Resultate.
Le Conseil d'État a décidé dans sa séance du 1er novembre trois adaptations de la taxe des véhicules automobiles et des bateaux pour 2022. La perception de la taxe des voitures de tourisme est stabilisée. Les véhicules à hydrogène seront taxés, comme les véhicules électriques, uniquement avec la part fixe de la taxe. Les bateaux à moteur électrique bénéficieront, quant à eux, d'un rabais de 50 % pour des raisons environnementales également.
Zwei Ökonomen haben für verschiedene Szenarien untersucht, wie sich eine Senkung der Vermögenssteuern im Kanton Zürich auswirken würde. Laut ihren Berechnungen müssten der Kanton und die Gemeinden in jedem Fall mit bedeutend tieferen Einnahmen rechnen, selbst wenn die Senkung neue Vermögen anziehen würde.
Die Berufskostenverordnung (Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer, Berufskostenverordnung) wurde geändert und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gegenüber der bisherigen Regelung werden neu die Kosten für den Arbeitsweg bei der Berechnung der unentgeltlichen privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeuges berücksichtigt. Aus diesem Grund steigt der Privatanteil Geschäftsfahrzeug von bisher 0,8% auf neu 0,9% pro Monat. Das Finanzdepartement des Kantons Luzern beschloss, diese Bestimmung auch für die Staats- und Gemeindesteuern zu übernehmen. Die Regelung vereinfacht so für die Arbeitgeberschaft künftig den administrativen Aufwand.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. November 2021 den Bericht «Bremsen lösen bei nachhaltigen Finanzprodukten» gutgeheissen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass es nicht zielführend ist, die Transformation zu einer klimafreundlicheren Wirtschaft über die Abschaffung der Stempelabgaben für nachhaltige Finanzprodukte fördern zu wollen.
Der Bundesrat hat beschlossen, das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich gestaffelt in Kraft zu setzen. Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich ist ein Mantelerlass und regelt das elektronische Verfahren in allen Steuerbereichen. Unter anderem ermächtigt es den Bundesrat, die Unternehmen zum elektronischen Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV verpflichten zu können. Zudem verpflichtet es die Kantone, neben dem schriftlichen Verfahren, auch ein elektronisches vorzusehen. Ferner regelt es einheitliche Datenformate bei der Steuererklärung und ermöglicht die Verwendung der AHV-Nummer durch den Versicherer bei der Meldung von Versicherungsleistungen.
Die ESTV hat über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2022 informiert. Die Höchstabzüge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Das neue Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser berücksichtigt einerseits die Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zu den steuerlich zulässigen Wertberichtigungen für Ausfallrisiken und andererseits die Grundsätze zur Steuerausscheidung von Banken gemäss dem Kreisschreiben Nr. 5 der SSK.
Die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs und die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden wurden an die geänderte Berufskostenverordnung des Bundes angepasst.