Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Lottosteuer - Administrativer Aufwand soll gesenkt werden

19.08.2011
Der Bundesrat befürwortet, die Besteuerung von Lotteriegewinnen zu vereinfachen und Gewinne erst ab einer Höhe von 1000 Franken zu besteuern. Er begrüsst es auch, dass neu maximal 5000 Franken als Einsatz von einem Gewinn abgezogen werden können. Dies schreibt er in einer am vergangenen Mittwoch verabschiedeten Stellungnahme zu einem Bericht der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen und beantragt die Zustimmung zum entsprechenden Gesetzesentwurf der WAK-S.

Anhebung der Freigrenze bei Lotteriegewinnen

Auf Grund der derzeit geltenden tiefen Steuerfreigrenze für Lottogewinne von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer ist der administrative Aufwand für die Lotterie- und Wettveranstalter relativ hoch. Für jeden einzelnen Gewinn über 50 Franken müssen sie den Gewinnern eine Verrechnungssteuerbestätigung aushändigen. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme zum Bericht der WAK-S insbesondere daraufhin, dass die Anhebung der Freigrenze den administrativen Aufwand der Veranstalter und der kantonalen Steuerverwaltungen vermindert. Er begrüsst deshalb, für Lotteriegewinne die steuerliche Freigrenze bei der Verrechnungssteuer auf 1000 Franken anzuheben und bei der direkten Bundessteuer einzuführen.

Kantone in der Festsetzung der Grenze autonom

Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH) soll ebenfalls eine Freigrenze vorgesehen, aber nicht betragsmässig festgelegt werden, damit nicht in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Kantone eingegriffen wird.

Pauschaler Abzug des Lotterieeinsatzes ... aber mit Maximalgrenze

Der Bundesrat unterstützt auch die Pauschalierung der vom Gewinn abziehbaren Einsatzkosten: Bei der direkten Bundessteuer sollen von jedem Lotteriegewinn pauschal 5 Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden können. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zudem sinnvoll, dass die Abzugsmöglichkeiten von Einsatzkosten bei Gewinnen auf maximal 5000 Franken begrenzt werden. Damit kann ein Zeichen zur Prävention der Glücksspielsucht gesetzt werden. Die Pauschalierung führt laut Bundesrat zu einer begrüssenswerten administrativen Vereinfachung bei den Steuerverwaltungen und bei den steuerpflichtigen Personen. Letztere müssen aufgrund des fixen Abzuges die auf den Gewinntreffer entfallenden Einsatzkosten nicht mehr nachweisen.Der Gesetzesentwurf der WAK-S geht zurück auf die parlamentarische Initiative 09.456 von Ständerat Paul Niederberger. Seit 1945 wurde die Freigrenze von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer nie angepasst. Betroffen von der Anhebung der Freigrenze sind 92 Prozent aller Gewinner, die derzeit steuerbare Gewinne erzielen. Bei den betroffenen Gewinnen handelt es sich um insgesamt 40 Millionen Franken im Segment der Gewinne zwischen 51 und 1000 Franken. Aus den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren keine nennenswerten Mindereinnahmen.

Stempelsteuer - Abschaffung bereits 2015?

02.07.2011
Die ESTV hat eine Studie zu einer möglichen Abschaffung der Stempelsteuern veröffentlicht, worin die einzelnen Kategorien der Stempelabgaben aufgrund ihrer Wirkungen auf die Standortattraktivität und die Effizienz beurteilt wurden. Die Studie setzt eine Massnahme der Finanzmarktstrategie des Bundesrates um und nimmt verschiedene parlamentarische Vorstösse zur Abschaffung der Stempelsteuer auf.

Zuerst Emissionsabgabe abschaffen

Die Emissionsabgabe schneidet gemäss der Studie punkto Standortattraktivität und Effizienz nun schlechter ab als die Umsatzabgabe und sollte daher zuerst abgeschafft werden, falls dazu der politische Wille besteht. Die Versicherungsabgabe wird in der Studie differenziert beurteilt: Die ersatzlose Abschaffung wird nur insoweit als positiv beurteilt, als sie Versicherungen der Unternehmen belastet.

Gestaffelte Abschaffung oder komplette Abschaffung bereits 2015

Die Studie zeigt auf, wie und innert welchem Zeitraum die Stempelabgaben abgeschafft werden könnten. Sie geht dabei auch auf die Gegenfinanzierung der damit verbundenen Mindereinnahmen ein.Die Studie zeigt zwei Varianten, wie die Stempelabgaben abgeschafft werden könnten. Diese unterscheiden sich in der zeitlichen Abfolge voneinander.
  • Die erste Variante sieht vor, die Abgaben gestaffelt bis ins Jahr 2018 abzuschaffen. Gegenfinanziert werden könnte die Abschaffung ab 2017 mit der Unterstellung aller Kommissionen für Finanzdienstleistungen unter die Mehrwertsteuer (MWST), was steuersystematisch konsequent wäre, sowie mit der Weiterführung der MWST-Erhöhung, die temporär zu Gunsten der IV beschlossen wurde und deren Zweckbindung zu Gunsten der IV dann ausläuft. Zudem bräuchte es zusätzliche Massnahmen bei den Ausgaben, damit die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten werden können.
  • In der zweiten Variante würden die einzelnen Stempelabgaben bis 2015 abgeschafft. Diese vergleichsweise rasche Abschaffung setzt einen politischen Entscheid zum Umbau des Steuersystems des Bundes voraus. Zur Gegenfinanzierung würden sich unter dem Aspekt der Effizienz Massnahmen wie die Erhöhung der CO2-Steuer auf Treibstoffen oder eine Erhöhung der MWST anbieten. Ansonsten kämen auch die Einführung von Bundes-Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuern sowie die Erhöhung der direkten Bundessteuer für natürliche Personen in Frage. Eine ausgabenseitige Gegenfinanzierung erübrigt sich in diesem Fall.
Bestimmte Stempelabgaben können der Studie zufolge eine Unterbesteuerung bei der Mehrwertsteuer oder der Einkommenssteuer ganz oder teilweise ausgleichen. Dabei geht es in erster Linie um mehrwertsteuerbefreite Bank- und Versicherungsgeschäfte (Wertschriftenhandel, Vermögensverwaltung, Sach- und Vermögensversicherung) sowie um einkommenssteuerfreie einmalprämienfinanzierte rückkaufsfähige Kapitalversicherungen. Diese Ausgleichsfunktion der Stempelabgaben wird in der Studie gewürdigt und bei der Frage der Gegenfinanzierung berücksichtigt.

Umsetzung der Finanzmarktstrategie

Die Erarbeitung der vorliegenden Studie geht auf den Bericht „Strategische Stossrichtung für die Finanzmarktpolitik der Schweiz“ zurück, der am 16. Dezember 2009 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Zu den darin vorgeschlagenen Massnahmen gehörte auch, die Finanzierung einer über eine längere Zeitperiode gestaffelten Abschaffung der Stempelabgaben zu prüfen. Zudem verlangen mehrere parlamentarische Vorstösse eine schrittweise Abschaffung der Stempelabgaben. Aufgrund dieser Ausgangslage wurde im EFD eine Arbeitsgruppe einberufen, deren Ergebnisse nunmehr vorliegen.Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe dienen gemäss der Medienmitteilung des EFD als Orientierungshilfe und stellen kein Präjudiz für weitere Entscheidungen des Bundesrates dar. Sie stünden im Einklang mit den vom Bundesrat bereits eingeleiteten Massnahmen wie etwa dem Vorschlag zur Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital im Rahmen der „Too-big-to-fail“-Vorlage und der Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, welche im Rahmen einer weiteren Unternehmenssteuerreform geprüft wird.

Umsatzabgabe ertragsmässig am bedeutendsten

Seit dem Jahre 2002 bewegen sich die Einnahmen des Bundes aus den Stempelabgaben in einer Bandbreite von 2,6 bis 3 Milliarden Franken jährlich. Mehr als die Hälfte dieser Einnahmen stammen aus der Umsatzabgabe. Den Rest der Einnahmen generieren je etwa hälftig die Abgaben auf Versicherungsprämien und die Emissionsabgabe.

Weitere Informationen zum Thema

Pauschalbesteuerung - Bundesrat für Reform

30.06.2011
Der Bundesrat will die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand) reformieren. Er hat gestern eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand) ist in den vergangenen Jahren zunehmend auf Kritik gestossen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen will der Bundesrat nun einerseits das Instrument beibehalten, andererseits die Anwendung der Aufwandbesteuerung so verbessern, dass ihre Akzeptanz gestärkt und dabei sowohl Standortvorteilen als auch dem Gedanken der Steuergerechtigkeit Rechnung getragen wird.

Grundsätzlich für Beibehaltung der Pauschalbesteuerung

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz ziehen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sollen auch künftig das Recht haben, nach ihrem Lebensaufwand besteuert zu werden. Der Bundesrat schlägt aber Massnahmen vor, um das Instrument zu verbessern:
  • Die Bemessungsgrundlage soll mindestens dem Siebenfachen (bisher: dem Fünffachen) der Wohnkosten entsprechen.
  • Neu soll bei der direkten Bundessteuer zusätzlich eine Mindestbemessungsgrundlage von 400'000 Franken gelten. Für die kantonale Steuer wird ebenfalls ein Mindestbetrag vorgesehen, den die Kantone frei festsetzen können.
  • Bei Ehegatten, die nach dem Aufwand besteuert werden wollen, müssen beide Partner sämtliche Voraussetzungen erfüllen.
  • Übergangsregelung: Für Personen, die bereits heute nach dem Aufwand besteuert werden, findet die geltende Regelung noch während fünf Jahren weiter Anwendung.
In der Botschaft wurden damit die wesentlichen Eckpunkte aus der Vernehmlassungsvorlage übernommen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden hatten sich mehrheitlich für eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung ausgesprochen.

Hoffnung auf Akzeptanz auch bei den Pauschalbesteuerten

Der Bundesrat geht davon aus, dass die meisten Personen, die heute nach dem Aufwand besteuert werden, weiterhin in der Schweiz wohnhaft bleiben werden. Falls dem dann tatsächlich so sein sollte, dürfte die Reform  beim Bund zu Mehreinnahmen führen.

Zürich muss Pauschalbesteuerung nicht wieder einführen

Die Kantone können weiterhin selbst entscheiden, ob sie die  Aufwandbesteuerung in ihrem kantonalen Recht vorsehen. Der Kanton Zürich hat sich in einer Volksabstimmung im Jahre 2009 gegen die Besteuerung nach dem Aufwand ausgesprochen und diese per Anfang 2010 abgeschafft. In verschiedenen anderen Kantonen sind entsprechende politische Vorstösse hängig.

Weitere Informationen zum Thema

Gegenvorschlag zu Bausparinitiativen im Ständerat überraschend gescheitert

17.06.2011
Der Ständerat hat den indirekten Gegenvorschlag zu zwei Bausparinitiativen in der heutigen Schlussabstimmung überraschend verworfen, nachdem er sich noch in der Frühjahrssession - allerdings bloss ganz knapp - dafür ausgesprochen hatte. Die Vorlage ist damit definitiv vom Tisch. Wäre der indirekte Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen des HEV und der schweizerischen Gesellschaft zur Förderung des Bausparens (SGFB) nicht am Ständerats-Veto gescheitert, wären beide Initiativkomitees nach eigenen Aussagen zum Rückzug ihrer Begehren bereit gewesen. Da allerdings die SP mit dem Referendum gegen den Gegenvorschlag gedroht hatte, wäre es voraussichtlich dennoch zu einer Volksabstimmung gekommen.Nicht unglücklich über das Scheitern des Gegenvorschlages dürften der Bundesrat und die Kantone sein, die eine entsprechende Revision ablehnen.Damit werden nun die zwei Initiativen ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung kommen.

DBG und StHG sollen aktualisiert werden

15.06.2011
In DBG und StHG sind verschiedene in letzter Zeit umgesetzter Revisionen anderer Gesetze noch nicht übernommen worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit schlägt das Finanzdepartement (EFD) nun vor, die beiden Gesetze auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es hat darum eine Vorlage in die Anhörung geschickt.

Aktualisierung primär in Verfahren und Steuerstrafrecht

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit noch heute das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an den Art. 333 StGB angeglichen werden. Massgebend bei den Verjährungsfristen ist die Schwere des Steuerdelikts.Gleichzeitig sollen auch die Sanktionen der Tatbestände Steuerbetrug sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst werden.Schliesslich sollen auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden.Um beide Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, schlägt das EFD zudem weitere kleinere und rein formelle Bereinigungen vor.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen - neues Gesetz tritt am 1.1.2013 in Kraft

14.06.2011
Nachdem die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist, setzt der Bundesrat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Dies hat der Bundesrat mittels Medienmitteilung am Freitag mitgeteilt.Bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Einkommenssteuern werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Das neue Gesetz zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im Überblick

Mitarbeiteraktien werden immer zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen anzuwenden.Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert.Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Verfahren - Quellenbesteuerung

Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (Quellenbesteuerung). Mit der Ausrichtung auf das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige Praxis der vollständigen Besteuerung oder Nicht-Besteuerung auf.

Steuersätze

Für die direkte Bundessteuer beträgt der Steuersatz 11,5 Prozent. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone über die Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Steuerabzug für Bausparen - Nach dem Ständerat stimmt auch der Nationalrat zu

31.05.2011
Update (17.06.2011): [intlink id="gegenvorschlag-zu-bausparinitiativen-im-standerat-uberraschend-gescheitert" type="post"]Ablehnung in der Schlussabstimmung[/intlink]
Nachdem der Ständerat bereits im März einem neuen Bausparabzug zugestimmt hat, hat nun in seiner gestrigen Sitzung auch der Nationalrat entschieden, dass Steuerpflichtige künftig während zehn Jahren jährlich CHF 10'000 (Alleinstehende) resp. CHF 20'000 (Ehepaare) vom steuerbaren Einkommen abziehen können, sofern und soweit dieser Betrag auf ein Bausparkonto eingezahlt wird und das Geld für den erstmaligen Wohnungsbau benötigt wird. Einschränkung: Findet innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Abzugsdauer (also spätestens 15 Jahre nach dem ersten Abzug) kein Kauf eines Eigenheims statt, müssen die gesparten Steuern nachbezahlt werden. Eine Rückzahlungspflicht gilt auch bei dauernder Nutzungsänderung oder Verkauf ohne Ersatzbeschaffung.Der vom Nationalrat nun abgesegnete Steuerabzug für Bausparen stellt einen indirekten Gegenvorschlag zu den zwei Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» statt. Gemäss Aussagen der Initianten werden die Initiativkomitees ihre Begehren zurückziehen, falls der Gegenvorschlag am 17. Juni von den Räten in der Schlussabstimmung bestätigt wird und niemand das Referendum ergreift.

Steuerabzug für Bausparen - Linke und Bundesrat skeptisch ob der sozialpolitischen Wirksamkeit

Wie die Ratslinke zweifelt gemäss Finanzministerin Widmer-Schlumpf auch  der Bundesrat an der sozialpolitischen Wirksamkeit des Abzuges. Mittelständische Haushalte seien kaum in der Lage, 10'000 oder 20'000 Franken fürs Bausparen einzusetzen. Belegt werde dies durch statistische Erhebungen, wonach bei einem Haushaltseinkommen von brutto 93'000 Franken rund 5'700 Franken auf die Seite gelegt werden könnten.

Auch Kantone gegen den neuen Bauspar-Abzug

Gegen den neuen Abzug wehrten sich in der Vernehmlassung auch die Kantone vehement. 22 Kantone lehnten die Vorlage ab.

Weitere Informationen zum Thema

Das Geschäft Nr. 10.459 - Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)" in der parlamentarischen Geschäftsdatenbank

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

26.05.2011
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2011.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

Bundesrat gegen Steuererleichterungen für soziale Unternehmen

11.05.2011
Unternehmen, die Ausbildungsplätze für Lernende und Stellen für IV-Rentenbezüger und Langzeitarbeitslose anbieten, sollen nicht mit neuen Steuererleichterungen unterstützt werden. Der Bundesrat lehnt gemäss einer aktuellen Medieninformation solche indirekten Fördermassnahmen ab. Solche Steuererleichterungen seien wenig effektiv und nicht effizient.Anlass dieser Stellungnahme des Bundesrates war die Gutheissung eines Berichts, in dem mögliche Steuererleichterungen untersucht wurden. Der Bericht wurde auf Grund eines Postulats von Antonio Hodgers (09.4298)  erarbeitet. Der Bundesrat war in seinem Postulat beauftragt worden, Möglichkeiten von Steuererleichterungen für Unternehmen zu prüfen, die Ausbildungsplätze für Lernende anbieten oder Personen anstellen, die IV-Renten-Bezüger oder langzeitarbeitslos sind. Am 17. Februar 2010 beantragte der Bundesrat die Ablehnung dieses Vorstosses. Der Nationalrat hiess das Postulat am 10. März 2010 hingegen gut.

Der Inhalt des Berichtes zu Steuererleichterungen für soziale Unternehmen im Überblick

Die steuerliche Förderung von Unternehmen, welche IV-Rentenbezüger und Langzeitarbeitslose beschäftigen, scheine auf den ersten Blick verlockend. Aus Gründen der Effizienz sei jedoch direkten Fördermassnahmen gegenüber solchen Steuererleichterungen der Vorzug zu geben. Der Bericht hält fest, dass Unternehmen bereits heute die Auslagen für die Beschäftigung von Lernenden, IV-Rentenbezügern und Langzeitarbeitslosen wie auch für alle anderen Mitarbeitenden als Personalaufwand geltend machen können. Insofern kürzt jeder Franken, der für diese Personengruppen ausgegeben wird, den Gewinn und somit die Steuerlast der Unternehmung effektiv.

Direkte Fördermassnahmen sind effizienter als Steuererleichterungen und bestehen bereits

Bei den im Postulat geforderten Steuererleichterungen handelt es sich um indirekte Förderinstrumente. Vorzuziehen seien jedoch direkte Fördermassnahmen, da diese einen massiv geringeren Mitnahmeeffekt aufweisen. Die Effizienz und Effektivität von direkten Fördermassnahmen seien, so der Bericht weiter, im Vergleich zu indirekten höher. Zugunsten der betroffenen Personengruppen bestünden bereits heute solche Fördermassnahmen. Im Hinblick auf die Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderung seien beispielsweise im Rahmen der letzten IV-Revisionen (5. und 6. IVG-Revision) verschiedene Massnahmen getroffen worden.

Gegen die Gieskanne

Zudem wirken, so der Bericht, direkte Fördermassnahmen gezielter, da sie nicht nach dem Giesskannenprinzip funktionieren, bei welchem die Förderbeiträge gleichmässig über die gesamte Zielgruppe verteilt werden. Auch unter dem Aspekt der Transparenz und der Kostenwahrheit sei direkten Förderungsmassnahmen der Vorzug zu geben, da sie als budgetierte Massnahme ausgewiesen sein müssten. Sie seien schliesslich auch wegen des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots vorzuziehen, da im Vergleich zu indirekten steuerlichen Massnahmen eine Förderung unabhängig vom erzielten Nettogewinn der Unternehmung vorgenommen werde. Letztlich sei bei der indirekten steuerlichen Förderung der monetäre Nutzen des Arbeitgebers vom jeweils anwendbaren kantonalen oder kommunalen Steuersatz abhängig.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats von Nationalrat Antonio Hodgers (09.4298) vom 11. Dezember 2009 - Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit IV-Rente oder Langzeitarbeitslose beschäftigen

DBG und StHG - Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung sollen formell bereinigt werden

11.04.2011
Der Bundesrat hat letzte Woche eine Botschaft für die formelle Bereinigung von StHG und DBG hinsichtlich der Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung vorgelegt. Überflüssige Bestimmungen sollen aus den Gesetzestexten gestrichen werden. Die Bereinigung drängt sich auf, weil heute alle Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung anwenden, was die im Moment in den Gesetzen noch vorhandenen Bestimmungen zur zweijährigen Vergangenheitsbesteuerung überflüssig macht. Inhaltlich sollen die heute geltenden Bestimmungen zur einjährigen Gegenwartsbestimmungen nicht geändert werden. Es handelt sich also bloss um eine «entrümpelung» von DBG und StHG.

Weitere Informationen zum Thema